Art. 129 Thurg. PGB; personal liberty; scope of concubinage prohibition; an administrative order may compel cessation of cohabitation but may not extend to an absolute prohibition of any entry into the other party’s dwelling. The statutory basis authorizes only measures necessary to end the concubinage relationship; harmless, temporary, or purpose-specific visits are not per se unlawful. A police or administrative prohibition with criminal threat requires a clear legal basis; absent such basis, it infringes the guarantee of personal liberty (consid. 2–3).
untersagt. Das Gericht konstatierte, daß Fatzer sich, allerdings nachdem seine Frau das Haus bereits verlassen hatte, mit seiner damaligen Haushälterin, der heutigen Rekurrentin Gasser, des Ehebruchs schuldig gemacht habe. Am 16. September 1904 gebar Anna Gasser ein uneheliches Kind, welches Fatzer als das seinige anerkannte. Am 1. November 1904 verfügte das Bezirksamt Arbon, gestützt auf die Tatsache, daß die Rekurrenten schon seit längerer Zeit in Konkubinat zusammenlebten, in Anwendung von 129 PGB : Es seien Julius Fatzer und Anna Gasser angewiesen, innert der Frist von 14 Tagen a dato ihr gesetzwidriges Verhältnis aufzulösen, resp. habe die Anna Gasser das Haus des Fatzer zu verlassen. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Verfügung würden die Obgenannten wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver fügung dem Strafrichter überwiesen und müßte zugleich die Trennung durch polizeiliches Eingreifen vollzogen werden. Hierauf bezog die Rekurrentin Gasser anderwärts Wohnung. Am Nachmittag des 10. Januar 1905 befand sie sich im Hause des momentan abwesenden Rekurrenten Fatzer, als im Auftrage des Bezirksamtes ein Polizeikorporal erschien. Derselbe forderte sie auf, während seiner Anwesenheit das Haus zu verlassen, und erklärte ihr auch ferner, daß sie das Haus bis auf weiteres nicht mehr betreten dürfe, ansonst sie wegen Mißachtung amtlicher Ver fügungen dem Strafrichter überwiesen würde. Nachdem zwei Stunden später der Rekurrent Fatzer zurückgekehrt war, gab der Polizeikorporal auch diesem von seinem Auftrage Kenntnis. Anna Gasser verließ darauf das Haus. B. Gegen die Verfügung des Bezirksamtes vom 10. Januar 1905 beschwerten sich Julius Fatzer und Anna Gasser am 13. Januar beim Regierungsrat des Kantons Thurgau. Sie be riefen sich darauf, daß Anna Gasser sich seit dem im November erfolgten Aufgeben des Zusammenlebens jeweilen nur auf ein paar Stunden zur Verrichtung von Arbeit oder zu ehrbarem Be such des Julius Fatzer, mit welchem sie verlobt sei, in das Haus desselben begeben habe. Das Recht hiezu nehme sie auch für die Zukunft für sich in Anspruch. Die Beschwerde stütze sich auf die durch Verfassung und Staatsvertrag mit dem deutschen Reiche garantierte Rechtsgleichheit, indem die bezirksamtliche Verfügung in ihrer Ausführung eine mit dem Gesetz unvereinbare, aus nahmsweise Behandlung der Rekurrentin involviere. Auf 129 PGB könne das Bezirksamt die Ausführung seiner Verfügung nicht stützen; denn dieser Paragraph treffe das Konkubinat und nicht den unverdächtigen Verkehr auf ein paar Tagesstunden. Es liege auch eine unerträgliche Einschränkung der persönlichen Frei heit vor. Diese Beschwerde wurde vom Regierungsrat am 10. Februar 1905 als unbegründet abgewiesen, mit folgender Motivierung Die bezirksamtliche Verfügung vom 1. November 1904 sei, weil durch kein Rechtsmittel angefochten, in Kraft erwachsen. Was am 10. Januar 1905 durch den Polizeikorporal getan wurde, nichts anderes als ein korrekter Vollzug dieser rechtskräftigen Verfügung. Wenn der Anna Gasser auch das Weiterbetreten des Fatzerschen Hauses verboten worden sei, so sei hiemit lediglich die Bedeutung der Verfügung vom 1. November 1904 in einer ihrem Sinne durchaus entsprechenden Weise erläutert worden. C. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben Julius Fatzer und Anna Gasser rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei das von den thurgauischen Behörden an Anna Gasser gerichtete Verbot des Betretens des Hauses ihres Bräutigams Julius Fatzer im Sinne der Motivierung des Rekurses aufzuheben. Die Re kursschrift enthält hierüber wörtlich folgendes: Dabei soll der kantonalen Behörde noch eingeräumt werden, daß sie Einsprache erheben könnte gegen einen beständigen Aufenthalt der Frl. Anna Gasser alle Tage und den ganzen Tag im Hause Fatzers, weil das wieder als Zusammenleben im Sinne von 129 aufgefaßt werden könnte. Indes fordern wir einfach die Auf hebung des Verbotes in dem strikten Sinn, wonach uns jeder Aufenthalt im Fatzerschen Hause schlechthin verboten wird. Wir wollen nur das Recht bezw. die Möglichkeit, daß Anna Gasser auf einige halbe Tage wie eine Taglöhnerin zur Arbeit und auf einige Stunden in der Woche wie jede Braut das Haus des Jul. Fatzer betreten kann. In rechtlicher Beziehung bemerken die Rekurrenten, der Rekurs
stütze sich auf Art. 2 und 4 BV und Art. 1 des Staatsvertrages mit dem deutschen Reiche, vom 31. Mai 1890. Das am 10. Ja nuar an die Rekurrentin Gasser gerichtete absolute Verbot des Betretens des Fatzerschen Hauses wolle auf 129 des privat rechtlichen Gesetzbuches gestützt werden und werde vom Bezirksamt und vom Regierungsrat demzufolge in die Verfügung vom
halb angefochten, weil sie von einer administrativen statt von einer gerichtlichen Behörde erlassen und aus diesem Grunde zwidrig sei, sondern ausschließlich deshalb, weil sie überhaupt jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Die Kognition des Bundes gerichts hat sich daher auf diesen letztern Punkt zu beschränken. 3. Die einzige als gesetzliche Basis für die Verfügung vom 10. Januar 1905 angerufene und in Betracht kommende Ge setzesbestimmung ist 129 Abs. 2 thurg. PGB, welcher das Konkubinat verbietet. Denn wenn in 250 thurg. StGB, vom 15. Juni 1841, der Ungehorsam gegen solche amtliche Verfü gungen, welche eine Strafandrohung enthalten, als strafrechtlich zu beurteilendes Vergehen bezeichnet wird, so bezieht sich dies natürlich nur auf gültige amtliche Verfügungen. Wo es sich also, wie hier, gerade um die Frage handelt, ob eine bestimmte amtliche Verfügung Gültigkeit beanspruchen könne oder nicht, ist aus der angeführten Bestimmung des Strafgesetzes nichts abzu leiten. Dagegen enthält allerdings 129 PGB die Vorschrift, daß in nichtiger Ehe oder in Konkubinat zusammenlebende Personen von einander getrennt, beziehungsweise bestraft werden sollen. Diese Bestimmung erscheint, trotzdem sie in einem Civilgesetzbuch figuriert, als genügende gesetzliche Grundlage für eine Verfügung, durch welche zwei in Konkubinat zusammenlebenden Personen be fohlen wird, ihr Zusammenleben aufzugeben. Bei der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 1905 han delt es sich nun aber nicht mehr bloß um das Verbot des Zu sammenlebens, sondern um dasjenige jeden Betretens des Fatzer schen Hauses seitens der Anna Gasser, unbekümmert um dessen Dauer und Zweck, so daß also jeder einzelne, nach den gegebenen Umständen ganz unverdächtige Besuch als ein strafbares Vergehen behandelt würde. Ein solches Verbot erscheint nicht mehr als durch 129 PGB gedeckt. Denn es ist klar, daß mit dem bloßen Betreten des Fatzerschen Hauses seitens der Rekurrentin Gasser der Tatbestand des Konkubinats nicht gegeben ist. Ob aber und unter welchen Voraussetzungen in Zukunft je nach dem weiteren Verhalten der Rekurrentin begründeter Anlaß zum Einschreiten der Behörden vorhanden sein könnte, ist heute nicht zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß das am 10. Januar 1905 an die Rekurrentin Gasser gerichtete Verbot, das Haus des Rekurrenten Fatzer zu betreten, aufgehoben wird.