Art. 19 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 BG betr. civilrechtliche Verhältnisse der Niederlassung und des Aufenthalts; Qualifikation der Rechte des überlebenden Ehegatten am Frauengut. Die Abgrenzung zwischen ehegüterrechtlichen und erbrechtlichen Normen richtet sich für die Anwendung der bundesrechtlichen Kollisionsnormen nicht nach der formellen Stellung der kantonalen Bestimmung, sondern nach ihrer Stellung im System des Bundesrechts und nach ihrer Natur. Normen über die Liquidation des ehelichen Güterstandes beim Tod eines Ehegatten sind als ehegüterrechtlich zu behandeln, wenn sie lediglich den Fortbestand bisheriger ehelicher Rechte ordnen und keinen neuen erbrechtlichen Erwerb begründen (consid. 2). Art. 22 Abs. 1 erfasst nur die Erbfolge in den Nachlass als solchen, nicht die güterrechtliche Auseinandersetzung.
Gutes auf den Ehemann über, der jedoch die Schulden zu be zahlen hat, welche in jenem Zeitpunkte auf der Person der Ehe frau oder auf dem Vermögen haften, das sie ihm zu irgend einer Zeit zugebracht und ihr für den Wert verpflichtet wird, welcher nach Abzug der Schulden übrig bleibt. (Satz. 88 des CGB für den Kanton Bern.) Dieser Wert heißt das zuge brachte und diejenigen Vermögensstücke, welche nach dem In halte der folgenden Satzung der freien Verfügung der Ehefrau überlassen sind, das vorbehaltene Gut der Ehefrau. (Satz. 89.) Die Hälfte der Forderung, welche der Ehefrau für ihr zugebrachtes Gut zusteht, genießt im Konkurs des Ehemannes ein Privileg. Die Ehefrau kann unter gewissen Voraussetzungen den Ehemann zur Sicherung der Hälfte des Einbringens anhalten. (Satz. 99 und 102.) Ferner ist im Erbrecht bestimmt: Hinterläßt eine Ehefrau einen Ehemann und nur Kinder, welche sie mit demselben rzeugt, so bleibt der Ehemann in Betreff des Vermögens, welches ihm die Ehefrau zugebracht, bei allen Rechten, die ihm während der Ehe zugestanden, und die Kinder treten in Hinsicht auf dieses Vermögen in die Rechte ihrer Mutter ein. Das vor behaltene Gut der Ehefrau fällt den Kindern sogleich an. Tritt der Ehemann in eine fernere Ehe, so findet die in der Satzung (Satz. 519.) 160 enthaltene Bestimmung ihre Anwendung. Im dritten Titel von dem Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern findet sich sodann in Satz. 159: In Betreff des Gutes der verstorbenen Mutter treten die Kinder in diejenigen Rechte ein, welche die Satz. 88 und 99 bis 106 der Mutter zusichern. Und Satz. 160 sagt: Tritt der Vater in eine fol gende Ehe, so soll er jedem Kinde der vorhergehenden, sowie es aus seiner Gewalt kommt, die Hälfte seines Muttergutes heraus geben. Nach Basler Recht besteht zwischen den Ehegatten während der Ehe Gütergemeinschaft (Gesetz betr. ehel. Güterr., Erbrecht und Schenkgen. v. 1884, 1). Beim Tode eines Ehegatten gehören dem überlebenden zwei Drittel des gemeinsamen Vermögens, den Erben des Verstorbenen ein Drittel (ibid. 13 im Titel ehel. Güterr.). Die Nachkommen des Erblassers sind seine Erben ( 43 ibid.). Bei Begründung ihrer Klage gingen die Kläger davon aus, daß gemäß Art. 19, Abs. 1 und 22, Abs. 1 1. c. die bernische Bestimmung (der Satz. 519) über die Ansprüche des überlebenden Vaters und der Kinder vorliegend keine Anwendung finde, weil sie nicht güterrechtlicher, sondern erbrechtlicher Natur und weil für alle erbrechtlichen Verhältnisse baselstädtisches Recht maßgebend das keine Rechte des überlebenden Ehegatten am Frauenvermögen kenne. Da nach Berner Recht der Ehemann Eigentümer des ganzen ehelichen Vermögens, auch des eingebrachten Frauenvermögens sei, und der Ehefrau nur eine Forderung für ihr Zugebrachtes zu stehe, so gehe diese Forderung mit der Auflösung der Ehe durch den Tod der Ehefrau auf die Kinder über, und zwar nach Maß gabe des Basler Rechts, dem eine Einschränkung, daß die For derung nur unter besondern Voraussetzungen und nicht sofort geltend gemacht werden kann, fremd sei. Der Beklagte dagegen stellte sich auf den Standpunkt, daß die bernische Bestimmung über die Ansprüche des überlebenden Vaters in Bezug auf das eheliche Vermögen güterrechtlicher Natur sei und daher gemäß Art. 19, Abs. 1 1. c. vorliegend zur Anwendung zu kommen habe, sodaß die Rekurrenten, die lediglich in die Rechte der verstorbenen Mutter eingetreten seien, einen Anspruch auf Herausgabe des von der letztern eingebrachten Vermögens zur Zeit nicht geltend machen könnten. Durch Urteil vom 17. Januar 1905 wies das Civilgericht von Baselstadt die Klage mit folgender wesentlicher Begründung ab: Gegenstand der Erbfolge der Kläger bilde dasjenige Vermögen, welches ihre verstorbene Mutter hinterlassen habe. Es sei also zu nächst dieses zu ermitteln; alles Weitere, die Erbfolge, die Erben qualisät 2c., richte sich dann unzweifelhaft nach Basler Recht. Worin aber das von der Mutter hinterlassene Vermögen bestehe, könne sich einzig nach dem ehelichen Güterrecht der Ehegatten, also nach Berner Recht bestimmen, da die Ehefrau kein abgeson dertes Vermögen besessen habe, über das sie frei habe verfügen können, sondern das eheliche Vermögen eine untrennbare Einheit gebildet habe. Nach Berner Recht hätten sich aber die Rechte der Mutter der Kläger auf den Anspruch auf Sicherstellung und auf eine Forderung im Konkursfall beschränkt und keinen Anspruch auf Auszahlung in sich geschlossen. Mehr aber, als sie selbst be sessen, könne doch die Mutter unmöglich ihren Kindern erbweise
hinterlassen haben. Die Bestimmungen des ehelichen Güterrechts von Bern, welche der Ehefrau eine (nur im Konkurs liquidier bare) Forderung zuweisen, schafften nur Recht für die Dauer der Ehe. Hievon ganz unabhängig sei aber die Regelung der Liqui dation der Gemeinschaftsmasse nach erfolgtem Tode eines Eheteiles, Erst diese bezwecke, die eheliche Vermögenseinheit aufzulösen und unter die Hinterbliebenen, den überlebenden Eheteil und die Erben des verstorbenen, zu teilen. Diese Regelung könne aber im vor liegenden Falle nur als ein Bestandteil des Ehegüterrechts be trachtet werden, zumal die Bestimmung des Berner Rechts, daß die Kinder einfach in die Rechtsstellung ihrer Mutter eintreten und daß erst bei einer neuen Ehe des Vaters eine Realteilung zu Hälften einzutreten habe, einheitlichen Charakter habe und nur als Ganzes angewendet werden könne. Sie schließe eine eigentliche Liquidation und Ausweisung der Kinder aus und bezwecke, daß das eheliche Gut in gleicher Weise beisammen bleibe, wie während der Ehe. Es gehe nicht an, diese Bestimmung in der Weise an zuwenden, daß die Succession der Kinder in die Forderung der Frau geltend gemacht, aber für diese Forderung nun ein wesentlich veränderter rechtlicher Inhalt, nämlich sofortige Fälligkeit, bean sprucht werde. Daß die Ansprüche des überlebenden Witwers nicht erbrechtlicher Natur, sondern ein Ausfluß der bisherigen ehelichen Vermögensgemeinschaft seien, stehe schon nach der Fassung des bernischen Rechtes, noch mehr aber nach der geschichtlichen Ent wicklung dieser Ansprüche, außer Zweifel. Abgesehen vom Noterb recht bei kinderloser Ehe handle es sich dabei um die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft, um ein Verhältnis, das direkt und ausschließlich dem ehelichen Güterrecht entspringe, nämlich um das Eherecht des Vaters, das seinen Ursprung durchaus im ehe lichen Güterrecht hat und seinen Namen mit Recht führt. Daß die Ansprüche des überlebenden Ehemannes in der bernischen Ge setzgebung im Erbrecht ihren Raum gefunden hätten, sei ein rein äußerliches und untergeordnetes Moment, da bekanntlich in vielen Rechten eine strenge Sonderung der Bestimmungen über die Ord nung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod eines Ehegatten in güterrechtliche und in erbrechtliche Sätze nicht stattfinde. Das Urteil des Civilgerichts wurde vom Appellationsgericht des Kantons Baselstadt unterm 20. Februar 1905 im Anschluß an die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des erstinstanz lichen Urteils , also ohne neue Erwägungen bestätigt. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Streitvogt der Kinder Schweizer den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes gericht wegen Verletzung des BG betr. civilr. Verh. der N. u. A. mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Die Verletzung des Bundesgesetzes soll darin liegen, daß die Basler Gerichte durch unrichtige Auffassung der rechtlichen Natur kantonaler Gesetzes bestimmungen vorliegend entgegen Art. 22, Abs. 1 auf den Nach laß der Ehefrau Schweizer das Erbrecht des ersten ehelichen Do mizils statt dasjenige des letzten Wohnsitzes der Erblasserin an gewendet haben. Die Rechte des überlebenden Ehemannes nach Berner Recht am Frauengut hätten nämlich nicht nur nach ihrer Stellung im bernischen Civilgesetzbuch, sondern auch ihrer Natur nach erbrechtlichen Charakter. Die Forderung auf das Eingebrachte, die den Nachlaß der Ehefrau bilde, werde an sich mit dem Tode fällig; der Ehemann behalte das Frauengut, das er bisher kraft ehelichem Güterrecht besessen habe, als Erbe. Dies zeige sich namentlich auch darin, daß bei kinderloser Ehe der Ehemann Noterbe in Bezug auf das ganze eheliche Vermögen sei; dann müsse aber, wenn Kinder vorhanden seien, sein Anspruch an Ein gebrachten der verstorbenen Ehefrau denselben erbrechtlichen Cha rakter haben. Diese Auffassung werde auch dadurch unterstützt, daß der Vater bei Wiederverehelichung jedem Kinde nur die Hälfte seines Muttergutes herausgeben müsse, die andere Hälfte dagegen behalten könne, welch' letztere Befugnis nur als erbrechtliche ver standen sei. Das habe zur Folge, daß auch die Rechte, die der Vater bis zu seiner Wiederverehelichung besessen habe, als erb rechtlich und nicht als güterrechtlich zu beziehen seien. C. Der Rekursbeklagte Schweizer hat auf Abweisung des Re kurses angetragen. Das Appellationsgericht hat auf Bemerkungen verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die Erbfolge in den Nachlaß eines verstorbenen Ehegatten sich nach dessen letzten Wohnsitz richtet (Art. 22, Abs. 1). Eine unrichtige Anwendung dieser bundesrechtlichen Kollisionsnormen, die durch staatsrechtlichen Rekurs aus Bundesgericht gerügt werden kann (Art. 38 ibid.), liegt, wie die Rekurrenten mit Recht hervorheben, auch dann vor, wenn zwar der kantonale Richter auf ein als güterrechtlich bezeichnetes Verhältnis das Recht des ersten ehelichen Domizils, oder auf ein als erbrechtlich bezeichnetes das Recht des letzten Domizils der Erblasserin angewendet, hiebei aber in der Qualifikation der Rechtsverhältnisse als güterrechtlicher oder erb rechtlicher sich geirrt hat. Auch in diesem Fall ist ein Tatbestand nicht nach demjenigen kantonalen Recht beurteilt, dem das Bundes gesetz ihn zuweisen wollte, und daher die bundesrechtliche Ab grenzung der Wirksamkeit der verschiedenen kantonalen Rechte nicht beobachtet. 2. Da die Eheleute Schweizer ihren ersten ehelichen Wohnsitz im Kanton Bern hatten und nicht behauptet ist, daß sie bei der Verlegung des Domizils nach Basel eine Erklärung im Sinne des Art. 20 l. c. abgegeben hätten, so war ihr internes eheliches Güterrecht dasjenige des Kantons Bern, nach welchem das beider seitige Vermögen als Eigentumseinheit in der Hand des Ehe mannes vereinigt ist. Anderseits ist für die Erbfolge in den Nach laß der Ehefrau Schweizer das Recht von Basel als des letzten Domizils der Erblasserin maßgebend. Hiebei ist unbestritten, daß die Rekurrenten die Erben ihrer verstorbenen Mutter sind. Da gegen ist streitig, welche Ansprüche sie darnach kraft Erbrecht er heben können, indem der Rekursbeklagte der auf Herausgabe des eingebrachten mütterlichen Vermögens gehenden Klage der Rekur renten die Rechte entgegesetzt hat, die ihm nach bernischem Recht an dem von seiner verstorbenen Ehefrau zugebrachten Vermögen zustehen. Nach bernischem Recht, Satz. 519 des bernischen CGB, ver bleibt nämlich der Ehemann beim Tode der Ehefrau, wenn die letztere, was vorliegend zutrifft, nur Kinder aus dieser Ehe hinter läßt, in Bezug auf das von der Ehefrau zugebrachte Vermögen bei allen Rechten, die ihm während der Ehe zugestanden, und die Kinder treten lediglich in die Rechte der Mutter ein, d. h. die Forderung an den Ehemann auf den Wert des Zugebrachten geht mit allen ihren Modalitäten auf die Kinder über, die u. a. bei gewissen Voraussetzungen den Vater zur Sicherstellung der Hälfte des Zugebrachten verhalten können und im Konkurse des letztern für die Hälfte privilegiert sind. Nach dem Bundesgesetz kann sich der Rekursbeklagte der Klage der Rekurrenten gegenüber auf diese Bestimmung des bernischen Rechts berufen, vorausgesetzt, daß die Rechte, die sie dem überlebenden Ehemann in Bezug auf das Frauenvermögen gewährt, solche des ehelichen Güterrechts und nicht etwa des Erbrechts sind. Wenn es auch in Art. 19, Abs. 1 des BG heißt, daß das interne eheliche Güterrecht für die ganze Dauer der Ehe von dem Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes beherrscht wird, so ist doch unzweifelhaft, daß mit dieser Formu lierung nur der Gedanke der Unwandelbarkeit des Güterstandes unter den Ehegatten in interkantonalen Verhältnissen zum Aus druck gebracht und nicht etwa für die Liquidation der Güterrechts verhältnisse beim Tode des einen Teils und die hieraus sich er gebenden Rechte des überlebenden auf ein anderes Recht abgestellt werden sollte, wie denn ja auch nach Art. 22, Abs. 1 nur die Erbfolge und nicht die davon durchaus zu unterscheidende Liqui dation des ehelichen Güterstandes dem Rechte des letzten Wohn sitzes des Erblassers unterstellt ist. Nun muß den kantonalen Gerichten unter Hinweis auf die eingehende Begründung des Civilgerichts darin beigepflichtet werden, daß jener Anspruch des Ehemannes nach bernischem Recht auf den Fortbestand seiner Rechte am zugebrachten Frauenvermögen trotz der Stellung der Satz. 519 im Erbrecht, sowohl nach der geschichtlichen Entwick lung des bernischen Rechts (s. Leuenberger, Vorlesungen über das bernische Privatrecht, II, S. 67 ff.), als auch nach der eigen tümlichen Natur der betreffenden Rechtsverhältnisse, ehegüterrecht lichen und nicht erbrechtlichen Charakter hat. Diese Auffassung deckt sich auch mit der in der bernischen Doktrin und Praxis herrschenden Meinung (s. König, CGB Anm. zu Satz. 519: Kein Teil des Gutes der Ehefrau geht somit auf den Ehemann über und es ist daher derselbe beim Vorhandensein von Kindern, die beide miteinander erzeugt haben, nicht Erbe seiner Ehefrau Leuenberger, a. a. O., S. 343: Eine erbrechtliche Succession
oder auch nur ein neuer Rechtserwerb findet somit in seiner Per son nicht statt .... ). Für die Frage, ob eine Bestimmung aus dem Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes gemäß Art. 19, Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22, Abs. 1 des BG zur Anwendung zu kommen habe, kann es aber in letzter Linie nicht darauf ankommen, ob sie vom Standpunkt des kantonalen Rechts aus als ehegüter rechtlich oder erbrechtlich erscheint, sondern es muß, wenn anders Kollisionen der kantonalen Gesetzgebungen infolge verschiedener Abgrenzung der Kategorien eheliches Güterrecht und Erbrecht gemäß der Zweckbestimmung des Bundesgesetzes vermieden werden sollen, die Frage so gestellt werden, ob die betreffende kantonale Norm im Sinne des Bundesgesetzes als solche mit güterrechtlichem oder erbrechtlichem Charakter sich darstellt. Hiebei kann, da das Gesetz keine entsprechenden Definitionen enthält, nur auf allgemeine schweizerische Rechtsanschauungen und die Natur der Sache ab gestellt werden. Diesen entspricht es aber gewiß, wenn bei Güter ständen, wie demjenigen von Bern, bei denen die beidseitigen Vermögen rechtlich eine Einheit bilden, die Normen über die bei Auflösung der Ehe durch Tod notwendige Liquidation dieser ehe güterrechtlichen Vermögenseinheit als solcher dem ehelichen Güter recht beigezählt werden, weshalb nach Art. 19, Abs. 1 wie bereits in anderm Zusammenhang hervorgehoben auch eine solche Liquidation des Güterstandes durch das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes beherrscht sein muß. Und was speziell die in Frage stehende Bestimmung des bernischen Rechts und den daraus hergeleiteten Anspruch des Rekursbeklagten anbetrifft, so kann er mit Rücksicht darauf, daß er eine unmittelbare Folge der (allerdings eigenartigen) Liquidation der Güterrechtsverhältnisse ist und zudem den bisherigen Rechten des Ehemannes nichts neues hinzufügt, auch vom Standpunkt des Bundesgesetzes aus nur als ehegüterrechtlich und nicht als erbrechtlich angesehen werden. Daraus folgt denn aber, daß der Rekursbeklagte jenen Anspruch auf Fortdauer seiner Rechte am eingebrachten Frauen vermögen den Rekurrenten gegenüber zur Geltung bringen kann, und daß daher im Verhältnis zu den letztern nach dem maß gebenden bernischen ehelichen Güterrecht der Nachlaß der Ehefrau Schweizer nur aus einer besonder lifizierten Forderung auf den Wert des Zugebrachten, d. h. der Erbschaft von 6200 Fr., welche die Erblasserin während der Ehe gemacht hatte, besteht. Unter diesen Umständen kann aber dem für die Erbfolge maß gebenden Basler Recht (in materieller Beziehung) nur die Rege lung der Succession der Rekurrenten in die genannte Forderung, die ihnen gegenüber die Verlassenschaft der Erblasserin bildet, ver bleiben. Ein mehreres beansprucht aber das Basler Erbrecht auch gar nicht. Insbesondere kann daraus nicht gefolgert werden daß die der Forderung nach bernischem ehelichen Güterrecht an haftende Beschränkung, wonach sie nur unter gewissen Voraus setzungen und Modalitäten dem Rekursbeklagten gegenüber geltend gemacht werden kann, dahinfalle und die Forderung für die Re kurrenten, wie sie es beanspruchen, sofort liquidierbar sei. Denn das Basler Erbrecht bestimmt hinsichtlich der Nachkommen des Erblassers lediglich, daß sie dessen Erben seien (Ges. über ehel. Güterr., Erbr. 2c. von 1884 43) und schließt daher nicht aus, daß falls der Nachlaß aus einer nach dem maßgebenden außer kantonalen Recht besonders gearteten Forderung mit eigentüm lichem familienrechtlichen Inhalt besteht, die Nachkommen in diese Forderung, so wie sie existiert, kraft Erbrecht eintreten. Auch aus der weitern Vorschrift (in 13 des zit. Ges. unter dem Titel: ehel. Güterr.), daß mangels einer Eheabrede bei Tod eines Ehe gatten dem überlebenden zwei Drittel des gemeinsamen Vermögens und den Erben des verstorbenen ein Drittel gehören, kann kein Schluß im Sinne der Rekurrenten gezogen werden, weil man es bei dieser Ausscheidung der Gütergemeinschaftsmasse, nach der das eheliche Vermögen real geteilt wird, mit einer Bestimmung güter rechtlicher Natur und zwar nach dem Gesagten auch im Sinne des Bundesgesetzes analog dem besprochenen Anspruch des Berner Rechts zu tun hat, welche Bestimmung daher vorliegend auch nicht insofern zur Anwendung kommen kann, als sie, im Gegensatz zum bernischen ehelichen Güterrecht, eine sofortige Suc cession der Kinder in einen realen Vermögensteil zur Folge hat. Eine bloße Succession der Rekurrenten in die den Nachlaß ihrer Mutter nach bernischem Recht bildende Forderung ist somit mit dem Basler Erbrecht nicht unvereinbar und ein Konflikt zwischen den beiden kantonalen Gesetzgebungen in dem Sinn, daß der An
pruch des Rekursbeklagten nach bernischem ehelichen Güterrecht in Bezug auf das eingebrachte Vermögen seiner Ehefrau sich mit den Erbrechten der Rekurrenten nach Basler Gesetz nicht vertragen würde, liegt nicht vor, wie denn auch ein solcher Konflikt bei richtiger, dem Bundesgesetz entsprechender Abgrenzung von erb rechtlichen und ehegüterrechtlichen Normen als ausgeschlossen er scheint. Es könnte sich schließlich noch fragen, ob nicht aus Art. 26 I. c., der von den Rekurrenten allerdings nicht angerufen und im Urteil des Civilgerichts auch nicht erwähnt ist, eine andere Lösung der vorliegenden Streitigkeit über die Anwendung des Bundesgesetzes folgt. Wie sich aber aus der Entstehungsgeschichte dieser ihrem Wortlaut nach etwas unklaren Bestimmung ergibt, sollen damit keineswegs etwa, entgegen den Rechtsfolgen, die, wie ausgeführt, in interkantonalen Verhältnissen aus Art. 19, Abs. 1 und Art. 22, Abs. 1 resultieren, die Verhältnisse aus der Liqui dation des ehelichen Güterrechts beim Ableben des einen Ehe gatten als erbrechtlich im Sinne des Bundesgesetzes erklärt und dem für die Erbfolge maßgebenden Recht unterstellt werden. Viel mehr ruht der Hauptakzent auf dem Schlußsatz des Artikels, wonach ein späterer Wohnsitzwechsel keine Anderung der im ersten Satz genannten Rechtsverhältnisse bewirkt, und es wollte darnach nur festgesetzt werden (was wohl ohnehin nach Art. 22 selbstver ständlich gewesen wäre), daß die an der Verlassenschaft des erst verstorbenen Gatten nach dem für die Erbfolge maßgebenden Recht begründeten, mit dem Familienrecht, z. B. dem ehelichen Güterrecht, vermögensrechtlichen Ansprüchen der Kinder u. s. w., zusammenhängenden Rechtsverhältnisse unverändert bleiben, auch wenn nachträglich der überlebende Ehegatte den Wohnsitz wech seln und unter eine andere Gesetzgebung zu stehen kommen sollte (s. Botsch. d. Bundesr., BBl. 1891, III, S. 556; Escher, inter kant. Privatr., S. 235 ff.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.