Arteil vom 11. April 1905 in Sachen
Schleiniger gegen Freund.
Gesuch um Vollstreckung eines Kostenentscheides in einem proviso
rischen Rechtsöffnungsentscheide. Ist der Kostenentscheid voll
streckbar? Art. 81 Abs. 2 SchKG, Art. 61 BV.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. In einer Betreibung des Rekurrenten Schleiniger gegen
erkannte der Präsident des Bezirks
den Rekursbeklagten Freund
gerichts Bremgarten unterm 11. Oktober 1904: 1. Der Rechts
vorschlag in Betreibung Nr. 558, Betreibungsamt Wohlen, wird
für 2932 Fr. 20 Cts. nebst Zins
aufgehoben und dem Kläger
à 5 % seit 30. Juni 1904 die provisorische Rechtsöffnung er
teilt. 2. Der Beklagte hat zu bezahlen: a) eine Staatsgebühr
von 5 Fr., b) dem Kläger seine Kosten mit 65 Fr. 25 Cts.
Gestützt auf dieses Erkenntnis betrieb der Rekurrent den Rekurs
beklagten für die Kosten von 65 Fr. 25 Ets. in Basel und ver
langte, nachdem der letztere Recht vorgeschlagen hatte, beim Civil
gerichtspräsidenten Baselstadt definitive Rechtsöffnung. Hiebei wies
er eine Bescheinigung des Gerichtspräsidenten von Bremgarten
vor, wonach das Rechtsöffnungsurteil dem Rekursbeklagten am
Januar 1905 das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die bloß münd
lich gegebene Motivierung ging dahin, daß Erkenntnisse, durch
welche provisorische Rechtsöffnungen bewilligt werden, sowohl in
Bezug auf die Forderung als in Bezug auf die Kosten, wenn
auch nicht formell, so doch tatsächlich nur als bedingte Urteile
anzusehen seien, deren definitive Rechtskraft auch in Bezug auf
die Kosten davon abhänge, ob innert zehn Tagen die Aberken
nungsklage eingereicht bezw. ob die innert dieser Frist eingereichte
Aberkennungsklage abgewiesen werde; es verstoße gegen die Billig
keit, wenn ein Gläubiger, dem die provisorische Rechtsöffnung
bewilligt worden sei, die dem Schuldner auferlegten Kosten des
Rechtsöffnungsverfahrens eintreibe, trotzdem er wisse, daß Aber
kennungsklage eingereicht und damit die Forderung, deren Bestrei
tung die Rechtsöffnungskosten veranlaßt habe, in Frage gestellt sei.
B. Gegen den Entscheid des Civilgerichtspräsidenten Baselstadt
hat Schleiniger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, es sei derselbe wegen Verletzung des
Art. 61 BV aufzuheben. Es wird ausgeführt, daß die Voraus
setzungen, unter denen nach Art. 61 BV und Art. 81 Abs. 2
SchKG einem Erkenntnis aus einem anderen Kanton die Voll
streckung bewilligt werden muß, vorliegend beim Rechtsöffnungs
entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Bremgarten vorhanden ge
wesen seien.
C. Der Civilgerichtspräsident Baselstadt hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen. Die Begründung deckt sich im wesent
lichen mit derjenigen des angefochtenen Entscheides; -
in Erwägung
Nach Art. 81 Abs. 2 SchKG (in Vebindung mit Art. 61
BV) sind vollstreckbare Urteile aus einem Kanton im ganzen
Gebiet der Eidgenossenschaft durch Erteilung der Rechtsöffnung zu
vollziehen. Der Betriebene kann abgesehen vom Beweis der
Zahlung oder Stundung und der Anrufung der Verjährung
(Abs. 1 ibid.) lediglich die Kompetenz des Gerichts, welches
das Urteil erlassen hat, bestreiten, oder einwenden, daß er nicht
regelrecht vorgeladen oder nicht gesetzlich vertreten gewesen sei.
Solche Bestreitungen oder Einwendungen hat der Rekursbeklagte
vor dem Civilgerichtspräsidenten Baselstadt dem Rechtsöffnungs
gesuch des Rekurrenten gegenüber keine erhoben. Es steht auch
fest, daß man es beim Erkenntnis des Bezirksgerichtspräsidenten
Bremgarten betreffend provisorische Rechtsöffnung mit einem Ur
teil im Sinne des Art. 81 Abs. 2 zu tun hat, wofür einfach
auf die Ausführungen im Falle Rothschild gegen Gelpke, Erwä
gung 2, A. S. XXIX, 1, S. 444, verwiesen werden kann. Da
gegen scheint der Civilgerichtspräsident die Rechtsöffnung deshalb
verweigert zu haben, weil nach seiner Auffassung kein vollstreck
bares Urteil vorlag. Indessen ergiebt sich aus dem Erkenntnis
des Bezirksgerichtspräsidenten Bremgarten mit aller Deutlichkeit,
daß darin die Kosten der provisorischen Rechtsöffnung dem Re
kursbeklagten endgültig auferlegt sind, wie denn auch der Rekurs
beklagte unbestrittenermaßen nur auf Aberkennung der Forderung
und nicht auch der Kosten geklagt hat, und dieses Kostendekret
ist, wie durch die Bescheinigung des Gerichtspräsidenten bezeugt
wird, definitiv in Rechtskraft erwachsen. Es war daher jedenfalls,
so wie es erlassen war, vollstreckbar. Man könnte allerdings die
Frage aufwerfen, ob es nicht dem Wesen der provisorischen Rechts
öffnung im Sinne des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes
besser entsprochen hätte, wenn der Gerichtspräsident in Brem
garten, wie dies in verschiedenen andern Kantonen üblich ist,
über die Kosten nicht endgültig gesprochen, sondern sie den Be
treibungskosten gleichgestellt und mit diesen in die provisorische
Rechtsöffnung einbezogen hätte. Wahrscheinlich ist auch die Be
gründung des angefochtenen Entscheides in diesem Sinne zu ver
stehen. Allein damit wäre nicht die Vollstreckbarkeit des Urteils,
so wie es gefällt wurde, sondern dessen materielle Richtigkeit und
Übereinstimmung mit dem Gesetze in Frage gestellt. Eine Anfech
tung des Urteils in dieser Beziehung hätte daher auf dem Wege
der Beschwerde im Kanton Aargau erfolgen müssen und war im
Verfahren betreffend die Rechtsöffnung vor dem Basler Richter
nicht mehr zulässig. Die Verweigerung der Rechtsöffnung durch
den letztern erscheint somit als bundesrechtswidrig, weshalb der Re
kurs gutzuheißen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist;
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des
Civilgerichtspräsidenten Baselstadt vom 14. Januar 1905 dem
gemäß aufgehoben.