Art. 59 Abs. 1 BV; Art. 271 ff. und Art. 279 Abs. 1 und 2 SchKG; Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses gegen den Arrestbefehl. Ein direkt gegen den Arrestbefehl gerichteter staatsrechtlicher Rekurs ist unzulässig, da Art. 279 Abs. 1 SchKG den Rechtsmittelzug gegen den Arrestbefehl ausschließt. Zulässig ist der staatsrechtliche Rekurs erst gegen das kantonale Urteil im Arrestaufhebungsprozess. Die formelle Unzulässigkeit ergibt sich unabhängig von der materiellrechtlichen Frage, ob Art. 59 BV durch Art. 271 SchKG modifiziert worden sei; für die einheitliche Anwendung von Art. 271 SchKG besteht zwar ein Bedürfnis nach eidgenössischer Rechtsschutzkontrolle, doch rechtfertigt dies keinen unmittelbaren Rekurs gegen den Arrestbefehl (consid. 1-3).
Wenn nun trotzdem das Bundesgesetz im Jahre 1889 kein eid genössisches Rechtsmittel behufs Sicherung der einheitlichen An wendung von Art. 271 SchKG geschaffen hat, so wird dadurch die Vermutung begründet, daß der Gesetzgeber erachtete, derselbe Schutz, der durch ein solches Rechtsmitttel gewährt würde, liege in der bereits vorhandenen Möglichkeit eines staatsrechtlichen Re kurses wegen Verletzung von Art. 59 BV. In dieser Beziehung ist es gleichgültig, ob und inwieweit damals Art 59 BV als durch Art. 271 SchKG ersetzt, abgeändert oder erläutert ange sehen wurde: Die Hauptsache ist, daß ein jedenfalls formell in der Anrufung von Art. 59 BV bestehender Rekurs an das Bun desgericht offenbar als zulässig betrachtet wurde. War aber dies die Auffassung des Gesetzgebers, und wurde bloß aus diesem Grunde im Anschluß an den zweiten Absatz von Art. 279 kein neues eidgenössisches Rechtsmittel zur Anfechtung der darin vor gesehenen kantonalen Arrestbestätigungsurteile geschaffen, so liegt heute keine Veranlassung vor, den ersten Absatz desselben Artikels in dem Sinne extensiv zu interpretieren, daß auch gegen das Arrestbestätigungsurteil keine Beschwerde zulässig sei, wie denn auch zweifellos gegen die Einführung eines kantonalen Instanzen zugs betr. die in Art. 279 Abs. 2 vorgesehene Arrestaufhebungs klage ebenfalls nichts einzuwenden wäre, trotzdem Art. 279 Abs. 1 auch die Berufung gegen den Arrestbefehl ausschließt. Auch die gegen ein Arrestbestätigungsurteil eingelegte zivilrechtliche Berufung an das Bundesgericht wird ja vom Bundesgericht in konstanter Praxis (vergl. A. S., Bd. XXII, S. 887) nicht etwa deshalb als unzulässig erklärt, weil sie durch Art. 279 Abs. 1 ausge lossen sei, sondern vielmehr deshalb, weil sie mit Art. 63 Ziff. 4 und 65 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 148, 250 und 284 SchKG unvereinbar ist. Derartige Gründe liegen aber gegenüber dem staatsrechtlichen Rekurse nicht vor, gleichviel ob derselbe, wie in casu, wegen Verletzung von Art. 59 BV bezw. Art. 271 SchKG, oder aber wegen Verletzung irgend einer andern Verfassungsbestimmung, insbesondere Art. 4 BV, ergriffen wird. Nur in dem Sinne also, daß der staatsrechtliche Rekurs erst gegen das Arrestbestätigungsurteil und nicht schon gegen den Ar restbefehl selber zulässig sei, nur in diesem Sinne wird auf den vorliegenden Rekurs nicht eingetreten; - beschlossen: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.