- Arteil vom 21. Juni 1905 in Sachen Gmür
gegen Inderbitzin.
Staatsrechtlicher Rekurs gegen einen Arrestbefehl; Zulässigkeit?
Art. 59 Abs. 1 BV, Art. 271 ff. SchKG.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Mit Eingabe vom 17. April 1905 beschwert sich der Re
kurrent über einen am 14. April 1905 vom Gerichtspräsidenten
Schwyz gestützt auf Art. 271 Ziff. 2 SchKG gegen ihn erlassenen
Arrestbefehl. Der Rekurrent bestreitet das Vorhandensein irgend
eines und speziell des angegebenen Arrestgrundes und erklärt, er
sehe sich genötigt, wegen Verletzung von Art. 59 BV gegen die
Arrestlegung, wie auch gegen die sich daran anschließende Betrei
bung im Kanton Schwyz, staatsrechtliche Beschwerde zu führen.
Er sei aufrechtstehend und in Luzern wohnhaft, und Art 271
Ziff. 2 SchKG treffe auf ihn nicht zu. Der Rekursantrag lautet:
Der vom Gerichtspräsidenten von Schwyz erlassene Arrestbefehl
vom 14. April 1905, der durch das Betreibungsamt Schwyz
vollzogene Arrest, sowie die bezügliche Betreibung seien auf
zuheben.
B. Das Gerichtspräsidium Schwyz übermittelt eine Vernehm
lassung der Gegenpartei und verzichtet auf eigene Gegenbemer
kungen. Der Rekursbeklagte gibt obigen Tatbestand zu und beruft
sich in rechtlicher Beziehung einzig und allein auf Art. 279
Abs. 1 und 2 SchKG. Er beantragt Abweisung des Rekurses;
in Erwägung:
- Da der vorliegende, ausschließlich wegen Verletzung des
Art. 59 BV ergriffene staatsrechtliche Rekurs unmittelbar gegen
einen Arrestbefehl, mittelbar gegen die am Ort der Arrestlegung
angehobene Betreibung, gerichtet ist, so wird hier die vom Bun
desgerichte schon öfter behandelte Frage der Zulässigkeit solcher
Rekurse wiederum praktisch. Diese prozessuale Frage ist, wenn
auch konner, so doch keineswegs identisch mit der ebenfalls schon
wiederholt und zwar zumeist gleichzeitig erörterten materiellrecht
lichen Frage, ob und inwieweit Art. 59 BV durch Art. 271
SchKG ersetzt, abgeändert oder erläutert worden sei. Einerseits
läßt sich nämlich die Unzulässigkeit direkt gegen Arrestbefehle ge
richteter staatsrechtlicher Rekurse schon aus Art. 279 Abs. 1 und
2 SchKG ableiten, und anderseits würde die Tatsache einer Mo
difikation von Art. 59 BV schwerlich genügen, um die formelle
Unzulässigkeit solcher Rekurse darzutun.
- Wie bereits bemerkt, spricht gegen die Zulässigkeit des vorlie
genden Rekurses Art. 279 Abs. 1 und 2 SchKG. Für dieselbe
scheinen zu sprechen Art. 113 Ziff. 3 BV, Art. 175 Ziff. 3 und
178 Ziff. 1 und 2 OG. Ein Widerspruch zwischen Bundesver
fassung und Organisationsgesetz einerseits und Betreibungsgesetz
anderseits liegt indessen hier nicht vor, sobald angenommen wird,
daß der staatsrechtliche Rekurs zwar nicht gegen den Arrestbefehl
selber, wohl aber gegen das denselben gutheißende Urteil im Ar
restaufhebungsprozesse zulässig ist. Die Frage, ob letzteres der
Fall sei, war in dem letzten auf diese Materie bezüglichen Urteile
des Bundesgerichtes vom 11. November 1903 in Sachen Saubadu
gegen Péducasse (Amtl. Samml., Bd. XXIX, 1, S.436 Erw. 1)
noch offen gelassen werden. Heute aber ist aller Anlaß vorhanden,
diese Frage zu beantworten.
- Das Bedürfnis nach einem eidgenössischen Rechtsmittel behufs
Sicherung der einheitlichen Anwendung von Art. 271 SchKG
ist unbestreitbar. Denn nicht nur kann es sich bei der Frage der
Zulässigkeit eines Arrestes um äußerst wichtige Vermögensinteressen
handeln, sondern es ist namentlich zu beachten, daß durch den
Arrest der Schuldner gezwungen wird, in einem Gerichtssprengel
oder gar in einem Kanton zu prozessieren, dessen Jurisdiktion er
sonst gar nicht unterstände; schon die Arrestaufhebungsklage ist
am Arrestorte anzustellen (Art. 279 Abs. 2 SchKG); desgleichen
aber auch die Rechtsöffnungsklage (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXV
1, S. 38) und, was von ganz besonderer Tragweite ist, die Ab
erkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 52
SchKG).
Wenn nun trotzdem das Bundesgesetz im Jahre 1889 kein eid
genössisches Rechtsmittel behufs Sicherung der einheitlichen An
wendung von Art. 271 SchKG geschaffen hat, so wird dadurch
die Vermutung begründet, daß der Gesetzgeber erachtete, derselbe
Schutz, der durch ein solches Rechtsmitttel gewährt würde, liege in
der bereits vorhandenen Möglichkeit eines staatsrechtlichen Re
kurses wegen Verletzung von Art. 59 BV. In dieser Beziehung
ist es gleichgültig, ob und inwieweit damals Art 59 BV als
durch Art. 271 SchKG ersetzt, abgeändert oder erläutert ange
sehen wurde: Die Hauptsache ist, daß ein jedenfalls formell in
der Anrufung von Art. 59 BV bestehender Rekurs an das Bun
desgericht offenbar als zulässig betrachtet wurde. War aber dies
die Auffassung des Gesetzgebers, und wurde bloß aus diesem
Grunde im Anschluß an den zweiten Absatz von Art. 279 kein
neues eidgenössisches Rechtsmittel zur Anfechtung der darin vor
gesehenen kantonalen Arrestbestätigungsurteile geschaffen, so liegt
heute keine Veranlassung vor, den ersten Absatz desselben Artikels
in dem Sinne extensiv zu interpretieren, daß auch gegen das
Arrestbestätigungsurteil keine Beschwerde zulässig sei, wie denn
auch zweifellos gegen die Einführung eines kantonalen Instanzen
zugs betr. die in Art. 279 Abs. 2 vorgesehene Arrestaufhebungs
klage ebenfalls nichts einzuwenden wäre, trotzdem Art. 279 Abs. 1
auch die Berufung gegen den Arrestbefehl ausschließt. Auch die
gegen ein Arrestbestätigungsurteil eingelegte zivilrechtliche Berufung
an das Bundesgericht wird ja vom Bundesgericht in konstanter
Praxis (vergl. A. S., Bd. XXII, S. 887) nicht etwa deshalb
als unzulässig erklärt, weil sie durch Art. 279 Abs. 1 ausge
lossen sei, sondern vielmehr deshalb, weil sie mit Art. 63
Ziff. 4 und 65 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 148, 250
und 284 SchKG unvereinbar ist. Derartige Gründe liegen aber
gegenüber dem staatsrechtlichen Rekurse nicht vor, gleichviel ob
derselbe, wie in casu, wegen Verletzung von Art. 59 BV bezw.
Art. 271 SchKG, oder aber wegen Verletzung irgend einer
andern Verfassungsbestimmung, insbesondere Art. 4 BV, ergriffen
wird.
Nur in dem Sinne also, daß der staatsrechtliche Rekurs erst
gegen das Arrestbestätigungsurteil und nicht schon gegen den Ar
restbefehl selber zulässig sei, nur in diesem Sinne wird auf den
vorliegenden Rekurs nicht eingetreten; -
beschlossen:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.