Art. 45 BV; free settlement of a person under guardianship; cantonal guardianship law and arbitrariness review. The guarantee of settlement freedom applies also in intra-cantonal relations and against any obstacle to establishment, including the home authority. Whether a person under guardianship may exercise the right of choosing residence personally or whether this competence belongs to the guardian or guardianship authority is, however, a question of cantonal private law. The Federal Court intervenes only if the cantonal interpretation is arbitrary or amounts to a denial of justice. A merely debatable interpretation of the cantonal provisions governing guardianship and residence does not suffice for annulment (consid. 1-2).
kurrentin wider den Willen der Pflegschaftsbehörde in Gränichen (Aargau) nieder. Seither verlangte der Gemeinderat von Nieder hallwil beständig, daß sich die Rekurrentin wieder in ihre Heimat gemeinde begebe. Er erhielt schließlich am 21. November 1904 bei der kantonalen Justizdirektion Recht. Gegen den Entscheid der kantonalen Justizdirektion beschwerte sich Witwe Urech beim Regierungsrat des Kantons Aargau. Dieser beschloß am 7. Januar 1905:
derhallwil in der Tat den Anspruch darauf, daß die Rekurrentin ihre Niederlassung in Gränichen aufgebe und nach Niederhallwil zurückkehre; und diesem Begehren ist vom Regierungsrat des Kantons Aargau entsprochen worden.... Es fragt sich also, ob die Rekurrentin ein Recht auf die Fortdauer ihrer Niederlassung in Gränichen habe, oder, da ihr ein der Vormundschaftsbehörde von Niederhallwil gegenüber geltend zu machendes Recht jedenfalls nicht aus der Duldung ihrer Niederlassung seitens der Gemeinde behörden von Gränichen erwachsen konnte: ob sie seinerzeit das Recht besessen habe, sich trotz dem Widerspruch der heimatlichen Vormundschaftsbehörde auf dem Gebiete der Gemeinde Gränichen niederzulassen. 2. Gründe zur Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 45 Abs. 2 BV sind gegenüber der Rekurrentin keine angerufen worden. Derselben steht daher das Recht der freien Niederlassung als solches in vollem Umfange zu, und es fragt sich einzig und allein, ob sie dieses ihr Recht selbständig ausüben könne, oder ob dasselbe an ihrer Stelle von ihrem Pfleger bezw. der Vormundschaftsbehörde ausgeübt werde (vergl. Bloch in der Zeitschrift für schweiz. Recht, N. F., Bd. XXIIII, S. 262, sowie Salis, B. R., 2. Aufl., Nr. 542 f.). Dies ist nun aber nicht mehr eine Frage der Anwendung der Bundesverfassung, ja sogar überhaupt nicht mehr eine solche des öffentlichen Rechts, sondern vielmehr eine solche des Privatrechts, und zwar des kan tonalen Vormundschaftsrechtes. Nachdem die Behörden des Kantons Aargau das aargauische Vormundschaftsrecht dahin interpretiert haben, daß auch bei einer Pflegschaft , wie der im vorliegenden Fall verhängten, das Recht der Bestimmung des Niederlassungs ortes an Stelle des Mündels von der Vormundschaftsbehörde ausgeübt werde, so könnte das Bundesgericht als Staats gerichtshof nur dann einschreiten, wenn diese Interpretation des aargauischen Rechtes eine willkürliche genannt zu werden ver diente. Nun erscheint dieselbe allerdings als sehr diskutierbar, und insbesondere ist es auffallend, daß die Befugnis der Vormund schaftsbehörde zur Wahl des Niederlassungsortes des Mündels aus 38 ABGB abgeleitet wird, während doch der Wortlaut dieses Paragraphen sowohl als dessen Zusammenhang mit den vorangehenden Bestimmungen darauf hinzudeuten scheinen, daß es sich hier lediglich um die gesetzliche Bestimmung des rechtlichen Wohnsitzes und keineswegs um die vormundschaftliche Bestim mung des tatsächlichen Wohnsitzes handelt; unaufgeklärt bleibt sodann auch das Verhältnis zu 252 ABGB, wonach der Pfleger entweder bloß zur persönlichen Aufsicht oder Erziehung des Schutzbefohlenen oder nur zur Verwaltung von Vermögen oder zur Besorgung gewisser Geschäfte bestellt wird. Indessen genügen doch die hierorts in die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides gesetzten Zweifel nicht, um denselben als willkürlich und einer Rechtsverweigerung gleichkommend aufzuheben. Indem der aar gauische Regierungsrat der Vormundschaftsbehörde von Nieder hallwil das Recht zusprach, den Niederlassungsort der Rekurrentin zu bestimmen, hat derselbe implicite erkannt, daß im vorliegenden Falle nicht bloß eine Vermögenspflegschaft , wie die Rekurrentin behauptet, sondern wenn auch nicht geradezu eine eigentliche Vormundschaft so doch eine mit dem Recht zur persön lichen Aufsicht verbundene Pflegschaft besteht. Dieser Ent scheidung gegenüber erscheint es als eine petitio principii, wenn sich die Rekurrentin wiederholt darauf beruft, daß bei bloßer Vermögensvormundschaft das Recht zur Bestimmung des Niederlassungsortes nicht auf die Vormundschaftsbehörde übergehe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.