Art. 4, 58, 61 BV; Arts. 349, 352 aarg. CPO; Arts. 3, 17 aarg. KV; ex officio correction of a final judgment: a court may, in the absence of a special procedural bar, amend by way of ex officio rectification an obvious inadvertent error in its own final judgment when the intended content is unmistakable from the judgment as a whole. Such rectification is not a reopening within Arts. 349 f. CPO and does not require a party application or adversarial reopening proceedings. No violation of the lawful judge or separation of powers arises where the same judicial body acts within its adjudicative competence. Art. 61 BV concerns inter-cantonal enforcement of civil judgments and is inapplicable to enforcement of a judgment rendered in the same canton (consid. 2-4).
Civilsachen) als Administrativrichter im Sinne des kantonalen Ge setzes über das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten vom 25. Juni 1841 durch Urteil vom 1. Juni 1904, das auch den Rekursbeklagten als Beklagten rubriziert:
bigerrechte aus dem Kostendispositiv übergegangen. Es hätte ihnen daher nach Art. 81 SchKG die Rechtsöffnung nur verweigert werden können, sofern der Rekursbeklagte durch Urkunden Stun dung oder Tilgung der Schuld nachgewiesen oder deren Verjährung angerufen hätte. Da diese Voraussetzungen aber nicht zuträfen, sei die Verweigerung der Rechtsöffnung seitens des Obergerichtes unbegründet; sie widerspreche dem klaren Wortlaute des Art. 81, um so mehr als das Obergericht, gemäß der (näher belegten) bundesgerichtlichen und seiner eigenen früheren Praxis, nicht kom petent gewesen sei, die Existenz der durch Betreibung geltend ge machten Forderung zu prüfen. Im weiteren verletze das ober gerichtliche Urteil auch die in Art. 4 BV garantierte Gleichheit vor dem Gesetze. Es liege darin einmal eine formelle Rechts ungleichheit. Denn durch Urteil vom 24. April 1894 i. S. Dreifus gegen Bollag (Archiv III S. 147 ff.) habe das Ober gericht entschieden, daß der eine von zwei solidarisch verurteilten Schuldnern, welcher, hiefür belangt, die ganze Schuld bezahle, nach Art 168 OR berechtigt sei, beim Mitschuldner für die Hälfte Regreß zu suchen, wobei gemäß Al. 3 jenes Artikels alle dem ursprünglichen Gläubiger zustehenden Rechte, inbegriffen das Recht, sich auf das rechtskräftige Urteil zu stützen und dieses zur Begründung definitiver Rechtsöffnung anzurufen, auf ihn über gehen, und daß der Einwand des regreßweise belangten Mit schuldners, es bestehe ein besonderes Rechtsverhältnis der Solidar schuldner unter sich im Sinne des Art. 168 OR, welches das Regreßrecht ausschließe, im Bestreitungsfalle nicht zu hören sei, weil gegenüber der auf das vollstreckbare Urteil gestützten Forderung überhaupt nur die Einreden des Art. 81 SchKG erhoben werden könnten. Der gleiche Tatbestand aber liege heute vor. Wenn daher das Obergericht trotzdem die Rechtsöffnung verweigere, so diese Anderung der früheren Praxis nach mehrfachen Entschei dungen des Bundesgerichts (zu vergl. Burckhardt, Komment. zur BV, S. 74), als nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt, mit Art. 4 BV unvereinbar, da eine sachliche Begründung der selben aus dem angefochtenen Urteile nicht zu entnehmen Ferner bedeute dieser Entscheid auch einen materiellen Verstoß gegen Art. 4 BV, eine eigentliche Rechtsverweigerung, da er die klaren Bestimmungen der Art. 168 OR und 81 SchKG miß achte. Endlich verstoße das obergerichtliche Urteil noch gegen den in Art. 3 der aarg. KV enthaltenen Grundsatz der Gewalten trennung. Der Vollstreckungsbeamte als solcher qualifiziere sich der Rechtsöffnungsrichter habe nicht die Kompetenz, die Urteile des Richters (hier des Obergerichts als Administrativrichters in materieller Beziehung nachzuprüfen, wie denn auch der Re kursbeklagte in seiner Erklärung auf das Rechtsöffnungsgesuch angebe, daß die quantitative Feststellung seiner Schuldpflicht nicht vom Rechtsöffnungsrichter vorgenommen werden könne. Hieran ändere, wie näher erörtert wird, der zufällige Umstand nichts, daß die beiden Funktionen des Rechtsöffnungs und des Admi nistrativrichters dem gleichen Kollegium übertragen seien. Einen dem vorliegenden ähnlichen Entscheid des aargauischen Obergerichts habe das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 28. Oktober 189, i. S. Ursprung aufgehoben, indem es erklärt habe, das Ober gericht sei zur Aufhebung eines Civilentscheides nicht zuständig, wenn es als Strafkammer nur die adhäsionsweise geltend gemachte Civilfrage beurteile, aber kein Straferkenntnis ausspreche. Eine Zuwiderhandlung gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung liege auch darin, daß das Obergericht als Rechtsöffnungsrichter eine Revision des durchgeführten Prozesses vorgenommen habe, ohne sich an die Vorschrift des 352 der aarg. CPO zu halten. Nach 349 CPO könnten nämlich rechtskräftige Urteile nur auf dem Wege des Wiederherstellungsverfahrens abgeändert werden und hiefür seien (nach 352) die Grundsätze des ordentlichen Verfahrens, also auch der Grundsatz des wechselseitigen Gehörs, maßgebend. Wenn nun das Obergericht schon auf die einseitige Beschwerde des Rekursbeklagten im Rechtsöffnungsverfahren die Revision ausgesprochen habe, so verschalte es damit die Rekur renten von der Rechtsverfolgung und verletze so nicht nur den Grundsatz der Gewaltentrennung, sondern zugleich auch wieder die Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV, Art. 17 aarg. KV). In einer nachträglichen Eingabe haben die Rekurrenten, noch innert der Rekursfrist, ergänzend geltend gemacht, das angefochtene Amtl. Samml. XVIII, Nr. 113, S. 729 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
Urteil verstoße auch gegen Art. 58 BV; denn der verfassungs mäßige Richter zur Aufhebung bezw. Abänderung des rechtskräf tigen Urteils vom 1. Juni 1904 sei nach der Ausführung des Rekurses der Civilrichter im ordentlichen oder beschleunigten, nicht aber der Rechtsöffnungsrichter im summarischen Verfahren. C. Der Rekursbeklagte Seeberger hat mit einläßlicher Be gründung auf Abweisung des Nekurses angetragen. Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich den Ausfüh rungen des Rekursbeklagten angeschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Sinne grundsätzlich kompetent war. Fragen kann es sich dagegen, ob diese Abänderung verfassungsrechtlich in der Art und Weise vorgenommen werden durfte, wie es tatsächlich geschah. In dieser Hinsicht beschweren sich die Rekurrenten über Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit und machen zur Begründung geltend, daß das Obergericht zum Zwecke der fraglichen Abände rung nicht nach der Vorschrift des 352 CPO verfahren sei. Auch dieses Argument entbehrt jedoch der Begründung. Der angerufene 352 CPO bestimmt für das Wiederherstellungs verfahren, dessen Voraussetzungen (Wiederherstellungsgründe) der vorangehende 349 sub litt. a e normiert, daß jenes Verfahren beim erstinstanzlichen Prozeßgerichte einzuleiten und nach Art eines gewöhnlichen Prozesses durchzuführen sei. Vorliegend aber ist zweifellos keiner der Wiederherstellungs gründe des 349 gegeben sa): nachträgliche Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel; b) c) d): nachträg liche Feststellung, daß Beweisurkunden, Zeugenaussagen oder Parteiversicherungen, auf die sich ein Urteil stützt, falsch sind; e): strafgerichtliche Feststellung, daß ein Urteil durch ein Ver brechen oder Vergehen ausgewirkt worden ist; auch ist tatsächlich von keiner Partei ein Wiederherstellungsgesuch gegen das ober gerichtliche Urteil vom 1. Juni 1904 eingereicht worden, wie es 349 vorsieht, sondern das Obergericht hat die streitige Abän derung jenes Urteils von Amtes wegen vorgenommen, sodaß 352 offenbar nicht angewendet werden konnte. Wenn aber die Rekurrenten wie anzunehmen ist mit ihrem Einwand sagen wollen, die Abänderung eines rechtskräftigen Urteils sei nach aarg. Prozeßrecht überhaupt nur nach Maßgabe der 349 ff. CPO statthaft, so kann ihre Behauptung jedenfalls auf unbedingte Richtigkeit in dem Sinne, daß die gegenteilige An nahme als rein willkürlich und damit verfassungswidrig erscheinen würde, Anspruch nicht erheben. Denn eine bestimmte Prozeßvor schrift, welche anderweitige Abänderungsmöglichkeiten, insbesondere die Kompetenz des Richters, ein Urteil unter gewissen Voraus setzungen von Amtes wegen abzuändern, ausdrücklich ausschlösse, wird von ihnen nicht namhaft gemacht. Besteht aber eine solche Vorschrift nicht, so erscheint es gewiß als zulässig, auf das aarg. Prozeßrecht in der fraglichen Hinsicht die allgemein anerkannten prozessualen Grundsätze zu übertragen. Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist der Richter zwar regelmäßig an die erlassenen Urteile, jedenfalls vom Zeitpunkte ihrer Rechtskraft an, gebunden so daß er zu einer Abänderung derselben von sich aus nicht befugt ist. Doch erleidet diese Regel insofern Ausnahmen, als allgemein Schreib und Rechnungsfehler und entsprechend gewöhnlich auch solche sonstige Unrichtigkeiten in einem Entscheide, mit Bezug auf welche aus dem Zusammenhange des Urteilstextes ohne weiteres hervorgeht, daß der Richter nicht die tatsächlich erklärte, sondern statt ihrer eine andere, aus dem Zusammenhange erkennbare Be stimmung treffen wollte, durch den Richter ohne Begrüßung der beiden Parteien von Amtes wegen korrigiert werden dürfen (vergl. z. B. Wetzell, Civilprozeß, S. 655 ff. und 319 der fredak tionell bereinigten deutschen CPO, lautend: Schreibfehler, Rech nungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, welche in dem Urteile vorkommen, sind von dem Gerichte jederzeit auch von Amtes wegen zu berichtigen ). In diesem Umfange ist auch dem aarg. Richter die Kompetenz zur Urteilsberichtigung von Amtes wegen um so unbedenklicher zuzuerkennen, als auf die in Rede stehenden Unrichtigkeiten zweifellos nicht das Wiederher stellungsverfahren der 349 ff. CPO anwendbar ist und diese CPO das Rechtsmittel der Erläuterung, das eventuell zur Hebung solcher Unrichtigkeiten dienen könnte, nicht kennt. Um eine derartige Unrichtigkeit nun handelt es sich vorliegend. Denn im obergerichtlichen Urteile vom 1. Juni 1904 ist unter Ziff. 6 ausdrücklich festgestellt, daß sich der Rekursbeklagte dem gegen ihn erhobenen Erbschaftssteueranspruch beim Sühneversuch unterzogen hat, somit am nachfolgenden Prozesse gar nicht neben den Re kurrenten beteiligt war. Aus dieser Tatsache aber darf gewiß ge schlossen werden, daß der Richter jenen jedenfalls nicht in gleicher Weise, wie die Rekurrenten, in die Prozeßkosten verfällen, und daher die unterschiedslose und solidarische Kostenauflage des Ur teilsdispositivs 3 nur auf diese letztern beziehen wollte, während das Dispositiv sich tatsächlich mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Rekursbeklagte im Rubrum des Urteils ebenfalls als Beklagter aufgeführt ist, auch auf ihn bezieht. Somit kann in
der Berichtigung dieses Kostendispositivs durch das angefochtene Urteil eine Verletzung des Verfassungsgrundsatzes der Rechts gleichheit ebenfalls nicht gefunden werden. 4. Die vorstehenden Erwägungen würden nach dem früher Gesagten zur Abweisung des Rekurses genügen. Immerhin mag noch bemerkt sein, daß, selbst wenn entgegen jenen Erwä gungen die Abänderung des früheren Kostendispositivs durch Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils als verfassungsrechtlich unhaltbar erscheinen würde, doch Dispositiv 2 dieses Urteils, der streitige Rechtsöffnungsentscheid, nicht als verfassungswidrig auf gehoben werden könnte. Die Rekurrenten berufen sich demselben gegenüber mit Unrecht auf Verletzung des Art. 61 BV; denn diese Verfassungsbestimmung, wonach die in einem Kanton aus gefällten rechtskräftigen Civilurteile in der ganzen Schweiz sollen vollzogen werden können, bezieht sich lediglich auf interkantonale Verhältnisse, wie sie den von den Rekurrenten als Präjudizien zitierten bundesgerichtlichen Entscheidungen in Sachen Garantie fédérale gegen Schillig (A. S. XXVIII, 1, Nr. 59) und Rothschild gegen Gelpke (A. S. XXIX, 1, Nr. 92) zu Grunde lagen, und fällt daher vorliegend, wo die Vollstreckung eines im Kanton selbst erlassenen Urteils in Frage steht, außer Betracht. Folglich hat sich das Bundesgericht hier nicht, wie in den beiden erwähnten Fällen gemäß Art. 61 BV, auf eine materielle Wür digung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides einzulassen; es kann denselben vielmehr lediglich aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV, auf seine Vereinbarkeit mit der Garantie der Rechts gleichheit, überprüfen. Gegen die Rechtsgleichheit aber verstößt der streitige Entscheid zweifellos nicht. Denn dessen Argumentation, daß ein Urteilsdispositiv nur der dadurch als forderungsberechtigt rklärten Prozeßpartei Anspruch auf Rechtsöffnung gewähre, läßt sich jedenfalls vertreten; insbesondere muß es als höchst fraglich bezeichnet werden, ob der Rechtsöffnungsanspruch speziell auch einem urteilsmäßig Verpflichteten für den auf Grund dieser Verpflichtung bezw. deren Erfüllung gegenüber einem solidarisch Mitverpflichteten geltend gemachten Regreßanspruch zustehe, da ja ein solcher Re greßanspruch im Gegensatz zum Anspruch eines Universal successors oder Cessionars der forderungsberechtigten Prozeßpartei gar nicht auf demselben rechtlichen Fundament beruht, wie der urteilsmäßig festgestellte Anspruch. Daß das Obergericht vor etwa zehn Jahren einen Entscheid gefällt hat, der auf einer der heutigen entgegengesetzten Auffassung beruht, ist ohne Belang, weil ein solcher Wechsel in der Beurteilung einer juristisch kontroversen Frage natürlich den Vorwurf willkürlicher Rechtssprechung nicht zu begründen vermag. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.