Art. 4 BV; Lucerne Guardianship Act of 7 March 1871, Art. 36, 37, 41 lit. d; distinction between assistance and guardianship; the assisted person's will cannot be supplanted by the assistant or guardianship authority unless the statute clearly provides for substitution. Where the law requires the assisted person's consent for important transactions, especially the sale of land, the authority may not act in lieu of that person merely on grounds of expediency or protective purpose. Provisions on the general protective aim and liability of guardianship organs do not enlarge their competence. A measure ordering a sale against the will of a merely assisted person therefore violates equal treatment and is unlawful (consid. 3-6).
Arteil vom 5. Mai 1905 in Sachen Felder gegen Regierungsrat Luzern. Willkürliche Auslegung des luzernischen Vormundschaftsgesetzes vom 7. März 1871? Verletzung der Rechtsgleichheit, dadurch, dass über eine verbeiständete Person Massnahmen verhängt werden. die das Gesetz nur gegenüber bevogteten Personen vorsieht. Unter schied zwischen Beistandschaft und Bevogtigung. A. Der Rekurrentin, welche Eigentümerin der Liegenschaft Knubel in Schüpfheim ist, war am 26. Februar 1903 auf ihr Gesuch gemäß 3e des luzernischen Vormundschaftsgesetzes (vergl. sub E hienach) ein Beistand bestellt worden. Am 3. November 1904 beschloß der Gemeinderat von Schüpfheim als dem bestellten Beistand übergeordnete Vormundschaftsbehörde in Anwendung von 39 des Vormundschaftsgesetzes :
Dem Herrn Fürsprech Dr. P., als Beistand der Jungfrau Maria Felder, wird der Auftrag erteilt, die Liegenschaft Knubel in Schüpfheim an eine öffentliche und freiwillige Steigerung zu bringen, mit Nutzen und Schadensanfang auf Mitte März 1905.
Die weitern Steigerungsbedingungen sind, sofern es mög lich ist, im Einverständnis der Maria Felder festzustellen. Dieser Beschluß wurde folgendermaßen begründet: Die Rekur rentin stehe im Alter von 61 Jahren, was ihre Körper und Geisteskräfte ungünstig beeinflusse. Sie sei Eigentümerin eines großen Heimwesens im Katasterwerte von 17,800 Fr., dessen Be sorgung ihr und ihrem Beistand viel Schwierigkeiten und Verdruß bereite. Auf jenem Heimwesen stehe eine baufällige Scheune, die in nächster Zeit ersetzt werden müsse. Unter diesen Umständen er scheine es als zweckmäßig, die Vornahme eines Neubaus der Scheune zu unterlassen und das Heimwesen auf dem Wege der öffentlichen Steigerung zu verkaufen. Dabei solle es der Rekur rentin unbenommen bleiben, im Hause einen ihren Verhältnissen entsprechenden Nießbrauch vorzubehalten. Jedenfalls werde Maria Felder nach dem Verkaufe ihrer Liegenschaft finanziell derart situiert sein, daß sie ein sorgenfreies Leben führen und den Abend ihres Daseins in wohlverdienter Ruhe zubringen könne. Eine gegen diesen Beschluß des Gemeinderates von Schüpfheim erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 15. Februar 1905 als unbegründet abgewiesen. Dieser Ent scheid wurde auf folgende Gründe gestützt: Allerdings sei die Re kurrentin nicht bevogtet, sondern nur verbeiständet. Richtig sei auch, daß 36 des Vormundschaftsgesetzes bei Beistandschaften für wichtige Rechtsgeschäfte einer verbeiständeten Person und spe ziell für den Verkauf von Liegenschaften einer solchen die Zu stimmung des Beistandes und der Vormundschaftsbehörde vorsehe. Allein ganz unzweifelhaft bestehe der Hauptzweck einer Vormund schaft, und zwar auch der Beistandschaft, in der ungeschmälerten Erhaltung des Vermögens der bevormundeten Person ( 8 und 12 des Vormundschaftsgesetzes). Dieser Zweck aber involviere auch das Recht, von sich aus und gegen den Willen des Mündels en, sofern und so oft jener vormundschaftliche Maßregeln zu tre ll. Als allein Zweck es erheische. Letzteres stehende Person, im Alter sehr vorgerückt und gemäß ärztlichem Zeugnis durch einen jüngst erlittenen leichten Schlaganfall körper lich und geistig sehr geschwächt, könne die Rekurrentin ihre Liegen schaft jedenfalls nicht mehr selbst bewirtschaften. Eine einigermaßen nutzbringende Verpachtung derselben sei ebenfalls ausgeschlossen, wie sich aus frühern Erfahrungen ergebe. Dazu komme schließlich die Notwendigkeit des Baues einer neuen Scheune und die Un möglichkeit, der Rekurrentin diese Angelegenheit zu überlassen, ohne dieselbe großem Schaden auszusetzen. B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Maria Felder rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes gericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung des gemeinde rätlichen Beschlusses vom 3. November 1904, sowie des regierungs rätlichen Entscheides vom 15. Februar 1905. Zur Begründung des Rekurses wird auf den zwischen der Vogtschaft und der Beistandschaft des luzernischen Rechtes be stehenden grundsätzlichen Unterschied hingewiesen und werden fol gende Stellen aus zwei Urteilen des luzernischen Obergerichts zitiert: Aus einem Urteile des Obergerichts vom 27. Juli 1873 Es ist Rechtens, daß die Verbeiständete zur Eingehung eines Vertrages die Mitwirkung des Beistandes nur insoweit bedürfe, als dieser zum Abschluß beizustimmen resp. seine Genehmigung zu erteilen hat. Der Beistand ist bloßer Ratgeber und hat als solcher kein unbedingtes Vertretungsrecht für dieselbe. Diese Stel lung des Beistandes begründet gerade einen wesentlichen Unter schied, der sich zwischen dem Institut der Beistandschaft und der Vogtei ergibt; indem bei dem letzten Institut der Vogt als eigent licher Vertreter der Bevormundeten erscheint. Daraus folgt nun, daß zur gültigen Abschließung von Verträgen mit Verbeiständeten die bloße Unterschrift des Beistandes nicht genügt, sondern die Verbeiständete muß auch selber unterzeichnen, oder doch auf er kennbare Weise die Einwilligung zum Rechtsgeschäft erklären, was vorliegend nicht der Fall war.
Aus einem Urteile des Obergerichts vom 18. Juli 1882: Die Mitwirkung des bestellten außerordentlichen Beistandes, Ge meindeschreiber U., kann deswegen schon nicht genügen, weil der
selbe in seiner Stellung als Beistand gemäß 36 des Vormund schaftsgesetzes lediglich berechtigt gewesen wäre, allfälligen Ver mögensverfügungen der Magdalena R. seine Zustimmung erteilen, in keinem Falle aber ohne deren Einwilligung eine solche Verfügung selbst zu treffen. Es ist nicht erfindlich, woher einem Beistande eine solche Befugnis zustehen sollte. Allein auch die Mitwirkung des Gemeinderates resp. der Vormundschafts behörde genügt nicht. Es mag freilich nicht bestritten werden, daß unter Umständen dem Gemeinderat in vormundschaftlicher Sorge für das Wohl eines willens und handlungsunfähigen Bevormundeten die Befugnis zustehen könnte, einen sog. Leib und Gutvertrag abzuschließen. Um einen solchen handelt es sich aber bei der Übereinkunft vom 12. Januar 1880 offen bar nicht. Die Berufung des Regierungsrates auf die 8 und 12 des Vormundschaftsgesetzes sei verfehlt. Ob Gründe für eine Bevor mundung der Rekurrentin ohne und gegen ihren Willen und gar zu einer Bevogtigung derselben vorhanden wären, sei nicht zu unter suchen. Übrigens müßte eine solche Untersuchung negativ ausfallen. Daß der Gemeinderat von Schüpfheim sich gegenüber der Rekurrentin Kompetenzen angemaßt habe, welche einem Gemeinderat nur gegen über bevogteten Personon zustehen, sei willkürlich und verletze die Rechtsgleichheit und somit Art. 4 BV. C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern sowie der Gemeinde rat von Schüpfheim beantragen Nichteintreten auf den Rekurs, eventuell Abweisung desselben. Der Antrag auf Nichteintreten wird damit begründet, daß das Bundesgericht gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die persön liche Handlungsfähigkeit zwar darüber erkennen könne, ob die Bevormundung einer Person auf bundesgesetzlich zulässige Gründe hin verfügt worden sei, nicht aber darüber, ob eine zu Recht be stehende Vormundschaft richtig geführt werde. Sofern die Rekurrentin glaube, daß eine Vorschrift des hier allein maßgebenden luzernischen Vormundschaftsgesetzes verletzt sei, so stehe ihr das Recht zu, auf dem Beschwerdewege an den Großen Rat zu gelangen. Ein an deres Rechtsmittel gebe es für sie nicht. Der Eventualantrag auf Abweisung des Nekurses stützt sich darauf, daß im gegebenen Falle eine willkürliche und ungesetzliche Maßnahme nicht vorliege. Es sei klar, daß der Verkauf der Liegenschaft Knubel im wohlverstandenen Interesse der Rekurrentin angeordnet worden sei. Wenn der Vormund und die Vormund schaftsbehörde, wie dies nach 37 und 41 d des Vormund schaftsgesetzes der Fall sei, für allen Schaden verantwortlich seien, welcher dem Bevormundeten erwachse, so müsse ihnen auch das Recht zustehen, alle zur Abwendung von Schaden geeigneten Maß regeln zu treffen. Die Gründe, auf welchen die Schlußnahme vom 3. November 1904 beruhe, seien folgende: Rekurrentin sei über 61 Jahre alt; sie sei körperlich und geistig gebrochen, habe am 27. November 1904 einen leichten Schlaganfall erlitten und be dürfe zur Verhütung von Rückfällen schwererer Natur einer ruhigen, schonenden Lebensweise. Die Scheune auf der Liegenschaft sei sehr baufällig und müsse ersetzt werden; nun wolle Rekurrentin einen ganz unpraktischen Neubau ausführen; es sei also besser, die Liegenschaft zu verkaufen. Die Rekurrentin habe freilich s. Z. freiwillig die Beistandschaft angerufen; hätte sie es aber nicht ge tan, so hätte der Gemeinderat sie von sich aus bevormundet; denn ihre Vermögensverwaltung sei im höchsten Grade unverständig gewesen (wird näher ausgeführt). Die Voraussetzungen von Art. 5, Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Hand lungsfähigkeit seien daher gegeben. Der Rekursantwort des Gemeinderates von Schüpfheim liegt ein ärztliches Attest d. d. 6. Dezember 1904 bei, des Inhalts, Maria Felder habe am 27. November 1904 einen leichten Schlag anfall erlitten, von dem sie sich bis jetzt ordentlich erholt habe; nur sei ihr zur Verhütung von Rückfällen schwererer Natur eine ruhige, schonende Lebensweise sehr zu empfehlen. D. (Sistierungsgesuch.) E. Die einschlägigen Bestimmungen des luzernischen Gesetzes über die Vormundschaft, vom 7. März 1871 (Amtl. Gesetzes sammlung, Bd. VI, S. 301), lauten: 36. Ein Beistand hat folgende Rechte und Pflichten: b) in den Fällen des 3 litt. b, c, f und g die Stelle eines Vogtes zu vertreten; c) im Falle des 3 litt. d (Beistandschaft wegen unverstän
diger Vermögensverwaltung) und e (freiwillige Beistandschaft) .... bei den im 35 angeführten Geschäften die zur Gültig keit erforderliche Einwilligung zu erteilen oder zu verweigern.... Bei der freiwilligen Beistandschaft ist die nachgewiesene vor gängige Beratung bei den im 35 angeführten Geschäften, in sofern das Kapitalvermögen nicht berührt wird, zur Gültigkeit genügend e) im Falle des 35 c (Verkauf von Liegenschaften), sowie überdies bei allen Rechtsgeschäften, sofern das Kapitalvermögen in Anspruch genommen werden will, ist nebst der Zustimmung des Beistandes noch diejenige der Vormundschaftsbehörde erfor derlich. Die Bestimmungen in 3 b, c, f und g, auf welche in 36 b verwiesen wird, beziehen sich auf hier nicht zutreffende Fälle. Über den Inhalt der 8 und 12, 37 und 41 d des Vor mundschaftsgesetzes vergl. Erwägung 5, Abs. 1 und 2 hienach. Der vom Gemeinderat von Schüpfheim in seinem Entscheide vom 3. November 1904 angerufene 39 des Vormundschafts gesetzes bezieht sich lediglich auf den Grundsatz, daß Liegenschaften von Bevormundeten in der Regel nur auf dem Wege der öffent lichen Steigerung veräußert werden dürfen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
(Frist und Kompetenz.) Der kantonale Instanzenzug ist, entgegen der Auffassung des Regierungsrates, als erschöpft zu betrachten. Denn eine Kompe tenz des großen Rates zur Aufhebung eines vom Regierungsrate in Vormundschaftssachen gefüllten Entscheides läßt sich aus dem dem Großen Rate gemäß 51 und 53, Abs. 5 und 6 KV zu tehenden Oberaufsichtsrechte über den Regierungsrat nicht ableiten und erscheint durch 4 d des Vormundschaftsgesetzes, worin der Regierungsrat als Obervormundschaftsbehörde bezeichnet wird, geradezu als ausgeschlossen. Übrigens hat der Regierungsrat selber keine Verfassungs oder Gesetzesbestimmung angeführt, kraft welcher ein Rekurs an den Großen Rat zulässig wäre.
Materiell handelt es sich im vorliegenden Falle für das Bundesgericht weder um die Frage, ob die von der Vormund schaftsbehörde angeordnete Versteigerung der Liegenschaft Knubel unter den obwaltenden Umständen zweckmäßig sei, noch um die weitere Frage, ob Gründe zur förmlichen Bevogtigung der Re kurrentin vorhanden wären. Wohl aber ist zu untersuchen, ob nach kantonalem Recht die Vormundschaftsbehörden befugt waren, die Versteigerung einer der Rekurrentin gehörenden Liegenschaft von sich aus und gegen den Willen der Verbeiständelen anzu ordnen. Besaßen sie eine solche Kompetenz nicht, dann liegt in der angefochtenen Verfügung eine widerrechtliche, ausnahmsweise Be handlung der Rekurrentin und mithin eine Verletzung von Art. 4 BV.
Nun ist zunächst aus den einschlägigen Bestimmungen des luzernischen Vormundschaftsgesetzes (vergl. sub E hievor) ein so weitgehendes Recht des Beistandes bezw. der ihm übergeordneten Vormundschaftsbehörde nicht abzuleiten. Nach 36 des genannten Gesetzes hat der Beistand nur unter ganz bestimmten Voraus setzungen, welche jedoch im vorliegenden Falle nicht vorhanden sind, die Stelle eines Vogtes zu vertreten, d. h. für den Mündel zu handeln ( 36 b). In allen andern Fällen der Beistandschaft verlangt das Gesetz entweder lediglich die Beratung des Mündels durch den Beistand, oder dann, bei bestimmten wichtigeren Geschäften, insbesondere beim Verkauf von Liegenschaften, die Zustimmung des Beistandes bezw. der Vormundschaftsbehörde. Zustimmung setzt aber begrifflich das Einverständnis des Verbeiständeten voraus, so daß, wenn dieses fehlt, die Vormundschaftsbehörden nicht namens und gegen den Willen des Mündels handelnd auftreten können.
Diesem, den einschlägigen Gesetzesbestimmungen ohne weiteres zu entnehmenden Rechtszustande, wonach also grundsätzlich der Wille der verbeiständeten Person nicht durch denjenigen des Bei stands oder der Vormundschaftsbehörde ersetzt werden kann, ent spricht auch die Praxis des luzernischen Obergerichts, wie sich aus den von der Rekurrentin zitierten Urteilen dieses Gerichtshofes vom 27. Juli 1873 und vom 18. Juli 1882 (vergl. sub B hie vor) mit aller Deutlichkeit ergibt. Es ist auffallend, daß die lu zernischen Vormundschaftsbehörden sich in ihren Vernehmlassungen über diese obergerichtliche Praxis mit keinem Worte ausgesprochen haben.
Wenn dagegen auf die 37 und 41 Lemma d des Vor mundschaftsgesetzes verwiesen wird und aus diesen Paragraphen ein Recht des Beistandes bezw. der Vormundschaftsbehörde, nach freiem Ermessen und sogar gegen den Willen der verbeiständeten Person an deren Stelle zu handeln, abgeleitet werden will, so er scheint dieser Versuch als vollkommen gescheitert. Denn in den genannten Gesetzesbestimmungen werden der Vormund und der Gemeinderat ganz allgemein für allen denjenigen Schaden ver antwortlich gemacht, welcher dem Mündel infolge Unterlassung der ihnen obliegenden Pflichten erwächst; dagegen wird hier nicht gesagt, welches im einzelnen die Pflichten und Kompetenzen des Vormunds und der Vormundschaftsbehörde sind, insbesondere ob dieselben die Kompetenz zur selbständigen Vertretung des Mün dels besitzen. Inwiefern sodann aus den vom Regierungsrat in seinem Entscheide zitierten 8 und 12 des Vormundschaftsgesetzes etwas zu Gunsten der angefochtenen Schlußnahme abgeleitet werden will, ist nicht ersichtlich. Denn diese Paragraphen enthalten lediglich Vorschriften über die Einleitung des Entmündigungsverfahrens in Fällen, wo eine Vogtschaft oder eine Beistandschaft sich als nötig erweist, keineswegs aber Bestimmungen über die Kompetenzen des Vormunds und der Vormundschaftsbehörde in Fällen bereits be stellter Vormundschaft. Schließlich läßt sich die angefochtene Maßregel auch nicht da mit begründen, daß die Rekurrentin keinen bewußten Willen habe oder des Vernunftgebrauches beraubt sei (vergl. Art. 4 HfG), denn abgesehen davon, daß nach dem der Rekursantwort des Ge meinderates von Schüpfheim beigelegten ärztlichen Zeugnis die Rekurrentin sich von dem am 27. November 1904 erlittenen leichten Schlaganfall ordentlich erholt hat und ihr bloß zur Ver hütung von Rückfällen eine ruhige, schonende Lebensweise empfohlen wird, ist unbedingt daran festzuhalten, daß der angefochtene Be schluß der Vormundschaftsbehörde auch bei vollkommener Willens unfähigkeit der Rekurrentin nur nach vorangegangener Bevogtigung, nicht aber schon auf Grund der bestehenden Beistandschaft zulässig war. Übrigens geht es selbstverständlich auch nicht an, den von der Rekurrentin am 27. November 1904 erlittenen Schlaganfall nach träglich für die Motivierung des Gemeinderatsbeschlusses vom
November 1904 in Anspruch zu nehmen, wie dies in der Rekursantwort des Gemeinderates von Schüpfheim versucht wird.
Aus dem Gesagten ergibt sich in unzweideutiger Weise, daß die luzernischen Vormundschaftsbehörden gegenüber der Rekurrentin eine Kompetenz beansprucht haben, für welche weder im Gesetze noch in der Praxis irgendwelche Anhaltspunkte zu finden sind, und daß somit zu Ungunsten der Rekurrentin die in Art. 4 BV gewährleistete Rechtsgleichheit verletzt worden ist. Die angefochtenen Schlußnahmen sind daher aufzuheben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In Gutheißung des Rekurses werden die Schlußnahmen des Gemeinderates von Schüpfheim vom 3. November 1904, und des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 15. Februar 1905, aufgehoben.