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Arteil vom 5. Mai 1905 in Sachen Felder
gegen Regierungsrat Luzern.
Willkürliche Auslegung des luzernischen Vormundschaftsgesetzes
vom 7. März 1871? Verletzung der Rechtsgleichheit, dadurch,
dass über eine verbeiständete Person Massnahmen verhängt werden.
die das Gesetz nur gegenüber bevogteten Personen vorsieht. Unter
schied zwischen Beistandschaft und Bevogtigung.
A. Der Rekurrentin, welche Eigentümerin der Liegenschaft
Knubel in Schüpfheim ist, war am 26. Februar 1903 auf ihr
Gesuch gemäß 3e des luzernischen Vormundschaftsgesetzes (vergl.
sub E hienach) ein Beistand bestellt worden. Am 3. November
1904 beschloß der Gemeinderat von Schüpfheim als dem bestellten
Beistand übergeordnete Vormundschaftsbehörde in Anwendung von
39 des Vormundschaftsgesetzes :
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Dem Herrn Fürsprech Dr. P., als Beistand der Jungfrau
Maria Felder, wird der Auftrag erteilt, die Liegenschaft Knubel
in Schüpfheim an eine öffentliche und freiwillige Steigerung zu
bringen, mit Nutzen und Schadensanfang auf Mitte März 1905.
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Die weitern Steigerungsbedingungen sind, sofern es mög
lich ist, im Einverständnis der Maria Felder festzustellen.
Dieser Beschluß wurde folgendermaßen begründet: Die Rekur
rentin stehe im Alter von 61 Jahren, was ihre Körper und
Geisteskräfte ungünstig beeinflusse. Sie sei Eigentümerin eines
großen Heimwesens im Katasterwerte von 17,800 Fr., dessen Be
sorgung ihr und ihrem Beistand viel Schwierigkeiten und Verdruß
bereite. Auf jenem Heimwesen stehe eine baufällige Scheune, die
in nächster Zeit ersetzt werden müsse. Unter diesen Umständen er
scheine es als zweckmäßig, die Vornahme eines Neubaus der
Scheune zu unterlassen und das Heimwesen auf dem Wege der
öffentlichen Steigerung zu verkaufen. Dabei solle es der Rekur
rentin unbenommen bleiben, im Hause einen ihren Verhältnissen
entsprechenden Nießbrauch vorzubehalten. Jedenfalls werde Maria
Felder nach dem Verkaufe ihrer Liegenschaft finanziell derart situiert
sein, daß sie ein sorgenfreies Leben führen und den Abend ihres
Daseins in wohlverdienter Ruhe zubringen könne.
Eine gegen diesen Beschluß des Gemeinderates von Schüpfheim
erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern
am 15. Februar 1905 als unbegründet abgewiesen. Dieser Ent
scheid wurde auf folgende Gründe gestützt: Allerdings sei die Re
kurrentin nicht bevogtet, sondern nur verbeiständet. Richtig sei
auch, daß 36 des Vormundschaftsgesetzes bei Beistandschaften
für wichtige Rechtsgeschäfte einer verbeiständeten Person und spe
ziell für den Verkauf von Liegenschaften einer solchen die Zu
stimmung des Beistandes und der Vormundschaftsbehörde vorsehe.
Allein ganz unzweifelhaft bestehe der Hauptzweck einer Vormund
schaft, und zwar auch der Beistandschaft, in der ungeschmälerten
Erhaltung des Vermögens der bevormundeten Person ( 8 und
12 des Vormundschaftsgesetzes). Dieser Zweck aber involviere auch
das Recht, von sich aus und gegen den Willen des Mündels
en, sofern und so oft jener
vormundschaftliche Maßregeln zu tre
ll. Als allein
Zweck es erheische. Letzteres
stehende Person, im Alter sehr vorgerückt und gemäß ärztlichem
Zeugnis durch einen jüngst erlittenen leichten Schlaganfall körper
lich und geistig sehr geschwächt, könne die Rekurrentin ihre Liegen
schaft jedenfalls nicht mehr selbst bewirtschaften. Eine einigermaßen
nutzbringende Verpachtung derselben sei ebenfalls ausgeschlossen,
wie sich aus frühern Erfahrungen ergebe. Dazu komme schließlich
die Notwendigkeit des Baues einer neuen Scheune und die Un
möglichkeit, der Rekurrentin diese Angelegenheit zu überlassen,
ohne dieselbe großem Schaden auszusetzen.
B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Maria
Felder rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung des gemeinde
rätlichen Beschlusses vom 3. November 1904, sowie des regierungs
rätlichen Entscheides vom 15. Februar 1905.
Zur Begründung des Rekurses wird auf den zwischen der
Vogtschaft und der Beistandschaft des luzernischen Rechtes be
stehenden grundsätzlichen Unterschied hingewiesen und werden fol
gende Stellen aus zwei Urteilen des luzernischen Obergerichts
zitiert:
Aus einem Urteile des Obergerichts vom 27. Juli 1873
Es ist Rechtens, daß die Verbeiständete zur Eingehung eines
Vertrages die Mitwirkung des Beistandes nur insoweit bedürfe,
als dieser zum Abschluß beizustimmen resp. seine Genehmigung
zu erteilen hat. Der Beistand ist bloßer Ratgeber und hat als
solcher kein unbedingtes Vertretungsrecht für dieselbe. Diese Stel
lung des Beistandes begründet gerade einen wesentlichen Unter
schied, der sich zwischen dem Institut der Beistandschaft und der
Vogtei ergibt; indem bei dem letzten Institut der Vogt als eigent
licher Vertreter der Bevormundeten erscheint. Daraus folgt nun,
daß zur gültigen Abschließung von Verträgen mit Verbeiständeten
die bloße Unterschrift des Beistandes nicht genügt, sondern die
Verbeiständete muß auch selber unterzeichnen, oder doch auf er
kennbare Weise die Einwilligung zum Rechtsgeschäft erklären, was
vorliegend nicht der Fall war.
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Aus einem Urteile des Obergerichts vom 18. Juli 1882:
Die Mitwirkung des bestellten außerordentlichen Beistandes, Ge
meindeschreiber U., kann deswegen schon nicht genügen, weil der
selbe in seiner Stellung als Beistand gemäß 36 des Vormund
schaftsgesetzes lediglich berechtigt gewesen wäre, allfälligen Ver
mögensverfügungen der Magdalena R. seine Zustimmung
erteilen, in keinem Falle aber ohne deren Einwilligung eine
solche Verfügung selbst zu treffen. Es ist nicht erfindlich, woher
einem Beistande eine solche Befugnis zustehen sollte. Allein auch
die Mitwirkung des Gemeinderates resp. der Vormundschafts
behörde genügt nicht. Es mag freilich nicht bestritten werden,
daß unter Umständen dem Gemeinderat in vormundschaftlicher
Sorge für das Wohl eines willens und handlungsunfähigen
Bevormundeten die Befugnis zustehen könnte, einen sog. Leib
und Gutvertrag abzuschließen. Um einen solchen handelt es
sich aber bei der Übereinkunft vom 12. Januar 1880 offen
bar nicht.
Die Berufung des Regierungsrates auf die 8 und 12 des
Vormundschaftsgesetzes sei verfehlt. Ob Gründe für eine Bevor
mundung der Rekurrentin ohne und gegen ihren Willen und gar zu
einer Bevogtigung derselben vorhanden wären, sei nicht zu unter
suchen. Übrigens müßte eine solche Untersuchung negativ ausfallen.
Daß der Gemeinderat von Schüpfheim sich gegenüber der Rekurrentin
Kompetenzen angemaßt habe, welche einem Gemeinderat nur gegen
über bevogteten Personon zustehen, sei willkürlich und verletze die
Rechtsgleichheit und somit Art. 4 BV.
C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern sowie der Gemeinde
rat von Schüpfheim beantragen Nichteintreten auf den Rekurs,
eventuell Abweisung desselben.
Der Antrag auf Nichteintreten wird damit begründet, daß das
Bundesgericht gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die persön
liche Handlungsfähigkeit zwar darüber erkennen könne, ob die
Bevormundung einer Person auf bundesgesetzlich zulässige Gründe
hin verfügt worden sei, nicht aber darüber, ob eine zu Recht be
stehende Vormundschaft richtig geführt werde. Sofern die Rekurrentin
glaube, daß eine Vorschrift des hier allein maßgebenden luzernischen
Vormundschaftsgesetzes verletzt sei, so stehe ihr das Recht zu, auf
dem Beschwerdewege an den Großen Rat zu gelangen. Ein an
deres Rechtsmittel gebe es für sie nicht.
Der Eventualantrag auf Abweisung des Nekurses stützt sich
darauf, daß im gegebenen Falle eine willkürliche und ungesetzliche
Maßnahme nicht vorliege. Es sei klar, daß der Verkauf der
Liegenschaft Knubel im wohlverstandenen Interesse der Rekurrentin
angeordnet worden sei. Wenn der Vormund und die Vormund
schaftsbehörde, wie dies nach 37 und 41 d des Vormund
schaftsgesetzes der Fall sei, für allen Schaden verantwortlich seien,
welcher dem Bevormundeten erwachse, so müsse ihnen auch das
Recht zustehen, alle zur Abwendung von Schaden geeigneten Maß
regeln zu treffen. Die Gründe, auf welchen die Schlußnahme vom
3. November 1904 beruhe, seien folgende: Rekurrentin sei über
61 Jahre alt; sie sei körperlich und geistig gebrochen, habe am
27. November 1904 einen leichten Schlaganfall erlitten und be
dürfe zur Verhütung von Rückfällen schwererer Natur einer ruhigen,
schonenden Lebensweise. Die Scheune auf der Liegenschaft sei sehr
baufällig und müsse ersetzt werden; nun wolle Rekurrentin einen
ganz unpraktischen Neubau ausführen; es sei also besser, die
Liegenschaft zu verkaufen. Die Rekurrentin habe freilich s. Z.
freiwillig die Beistandschaft angerufen; hätte sie es aber nicht ge
tan, so hätte der Gemeinderat sie von sich aus bevormundet; denn
ihre Vermögensverwaltung sei im höchsten Grade unverständig
gewesen (wird näher ausgeführt). Die Voraussetzungen von Art. 5,
Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Hand
lungsfähigkeit seien daher gegeben.
Der Rekursantwort des Gemeinderates von Schüpfheim liegt
ein ärztliches Attest d. d. 6. Dezember 1904 bei, des Inhalts,
Maria Felder habe am 27. November 1904 einen leichten Schlag
anfall erlitten, von dem sie sich bis jetzt ordentlich erholt habe;
nur sei ihr zur Verhütung von Rückfällen schwererer Natur eine
ruhige, schonende Lebensweise sehr zu empfehlen.
D. (Sistierungsgesuch.)
E. Die einschlägigen Bestimmungen des luzernischen Gesetzes
über die Vormundschaft, vom 7. März 1871 (Amtl. Gesetzes
sammlung, Bd. VI, S. 301), lauten:
36. Ein Beistand hat folgende Rechte und Pflichten:
b) in den Fällen des 3 litt. b, c, f und g die Stelle eines
Vogtes zu vertreten;
c) im Falle des 3 litt. d (Beistandschaft wegen unverstän
diger Vermögensverwaltung) und e (freiwillige Beistandschaft)
.... bei den im 35 angeführten Geschäften die zur Gültig
keit erforderliche Einwilligung zu erteilen oder zu verweigern....
Bei der freiwilligen Beistandschaft ist die nachgewiesene vor
gängige Beratung bei den im 35 angeführten Geschäften, in
sofern das Kapitalvermögen nicht berührt wird, zur Gültigkeit
genügend
e) im Falle des 35 c (Verkauf von Liegenschaften), sowie
überdies bei allen Rechtsgeschäften, sofern das Kapitalvermögen
in Anspruch genommen werden will, ist nebst der Zustimmung
des Beistandes noch diejenige der Vormundschaftsbehörde erfor
derlich.
Die Bestimmungen in 3 b, c, f und g, auf welche in
36 b verwiesen wird, beziehen sich auf hier nicht zutreffende
Fälle.
Über den Inhalt der 8 und 12, 37 und 41 d des Vor
mundschaftsgesetzes vergl. Erwägung 5, Abs. 1 und 2 hienach.
Der vom Gemeinderat von Schüpfheim in seinem Entscheide
vom 3. November 1904 angerufene 39 des Vormundschafts
gesetzes bezieht sich lediglich auf den Grundsatz, daß Liegenschaften
von Bevormundeten in der Regel nur auf dem Wege der öffent
lichen Steigerung veräußert werden dürfen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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(Frist und Kompetenz.)
Der kantonale Instanzenzug ist, entgegen der Auffassung des
Regierungsrates, als erschöpft zu betrachten. Denn eine Kompe
tenz des großen Rates zur Aufhebung eines vom Regierungsrate
in Vormundschaftssachen gefüllten Entscheides läßt sich aus dem
dem Großen Rate gemäß 51 und 53, Abs. 5 und 6 KV zu
tehenden Oberaufsichtsrechte über den Regierungsrat nicht ableiten
und erscheint durch 4 d des Vormundschaftsgesetzes, worin der
Regierungsrat als Obervormundschaftsbehörde bezeichnet wird,
geradezu als ausgeschlossen. Übrigens hat der Regierungsrat
selber keine Verfassungs oder Gesetzesbestimmung angeführt, kraft
welcher ein Rekurs an den Großen Rat zulässig wäre.
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Materiell handelt es sich im vorliegenden Falle für das
Bundesgericht weder um die Frage, ob die von der Vormund
schaftsbehörde angeordnete Versteigerung der Liegenschaft Knubel
unter den obwaltenden Umständen zweckmäßig sei, noch um die
weitere Frage, ob Gründe zur förmlichen Bevogtigung der Re
kurrentin vorhanden wären. Wohl aber ist zu untersuchen, ob
nach kantonalem Recht die Vormundschaftsbehörden befugt waren,
die Versteigerung einer der Rekurrentin gehörenden Liegenschaft
von sich aus und gegen den Willen der Verbeiständelen anzu
ordnen. Besaßen sie eine solche Kompetenz nicht, dann liegt in der
angefochtenen Verfügung eine widerrechtliche, ausnahmsweise Be
handlung der Rekurrentin und mithin eine Verletzung von Art. 4 BV.
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Nun ist zunächst aus den einschlägigen Bestimmungen des
luzernischen Vormundschaftsgesetzes (vergl. sub E hievor) ein so
weitgehendes Recht des Beistandes bezw. der ihm übergeordneten
Vormundschaftsbehörde nicht abzuleiten. Nach 36 des genannten
Gesetzes hat der Beistand nur unter ganz bestimmten Voraus
setzungen, welche jedoch im vorliegenden Falle nicht vorhanden
sind, die Stelle eines Vogtes zu vertreten, d. h. für den Mündel
zu handeln ( 36 b). In allen andern Fällen der Beistandschaft
verlangt das Gesetz entweder lediglich die Beratung des Mündels
durch den Beistand, oder dann, bei bestimmten wichtigeren Geschäften,
insbesondere beim Verkauf von Liegenschaften, die Zustimmung
des Beistandes bezw. der Vormundschaftsbehörde. Zustimmung
setzt aber begrifflich das Einverständnis des Verbeiständeten voraus,
so daß, wenn dieses fehlt, die Vormundschaftsbehörden nicht
namens und gegen den Willen des Mündels handelnd auftreten
können.
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Diesem, den einschlägigen Gesetzesbestimmungen ohne weiteres
zu entnehmenden Rechtszustande, wonach also grundsätzlich der
Wille der verbeiständeten Person nicht durch denjenigen des Bei
stands oder der Vormundschaftsbehörde ersetzt werden kann, ent
spricht auch die Praxis des luzernischen Obergerichts, wie sich aus
den von der Rekurrentin zitierten Urteilen dieses Gerichtshofes
vom 27. Juli 1873 und vom 18. Juli 1882 (vergl. sub B hie
vor) mit aller Deutlichkeit ergibt. Es ist auffallend, daß die lu
zernischen Vormundschaftsbehörden sich in ihren Vernehmlassungen
über diese obergerichtliche Praxis mit keinem Worte ausgesprochen
haben.
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Wenn dagegen auf die 37 und 41 Lemma d des Vor
mundschaftsgesetzes verwiesen wird und aus diesen Paragraphen
ein Recht des Beistandes bezw. der Vormundschaftsbehörde, nach
freiem Ermessen und sogar gegen den Willen der verbeiständeten
Person an deren Stelle zu handeln, abgeleitet werden will, so er
scheint dieser Versuch als vollkommen gescheitert. Denn in den
genannten Gesetzesbestimmungen werden der Vormund und der
Gemeinderat ganz allgemein für allen denjenigen Schaden ver
antwortlich gemacht, welcher dem Mündel infolge Unterlassung
der ihnen obliegenden Pflichten erwächst; dagegen wird hier nicht
gesagt, welches im einzelnen die Pflichten und Kompetenzen des
Vormunds und der Vormundschaftsbehörde sind, insbesondere ob
dieselben die Kompetenz zur selbständigen Vertretung des Mün
dels besitzen.
Inwiefern sodann aus den vom Regierungsrat in seinem
Entscheide zitierten 8 und 12 des Vormundschaftsgesetzes etwas
zu Gunsten der angefochtenen Schlußnahme abgeleitet werden will,
ist nicht ersichtlich. Denn diese Paragraphen enthalten lediglich
Vorschriften über die Einleitung des Entmündigungsverfahrens in
Fällen, wo eine Vogtschaft oder eine Beistandschaft sich als nötig
erweist, keineswegs aber Bestimmungen über die Kompetenzen des
Vormunds und der Vormundschaftsbehörde in Fällen bereits be
stellter Vormundschaft.
Schließlich läßt sich die angefochtene Maßregel auch nicht da
mit begründen, daß die Rekurrentin keinen bewußten Willen habe
oder des Vernunftgebrauches beraubt sei (vergl. Art. 4 HfG),
denn abgesehen davon, daß nach dem der Rekursantwort des Ge
meinderates von Schüpfheim beigelegten ärztlichen Zeugnis die
Rekurrentin sich von dem am 27. November 1904 erlittenen
leichten Schlaganfall ordentlich erholt hat und ihr bloß zur Ver
hütung von Rückfällen eine ruhige, schonende Lebensweise empfohlen
wird, ist unbedingt daran festzuhalten, daß der angefochtene Be
schluß der Vormundschaftsbehörde auch bei vollkommener Willens
unfähigkeit der Rekurrentin nur nach vorangegangener Bevogtigung,
nicht aber schon auf Grund der bestehenden Beistandschaft zulässig
war. Übrigens geht es selbstverständlich auch nicht an, den von der
Rekurrentin am 27. November 1904 erlittenen Schlaganfall nach
träglich für die Motivierung des Gemeinderatsbeschlusses vom
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November 1904 in Anspruch zu nehmen, wie dies in der
Rekursantwort des Gemeinderates von Schüpfheim versucht wird.
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Aus dem Gesagten ergibt sich in unzweideutiger Weise, daß
die luzernischen Vormundschaftsbehörden gegenüber der Rekurrentin
eine Kompetenz beansprucht haben, für welche weder im Gesetze
noch in der Praxis irgendwelche Anhaltspunkte zu finden sind,
und daß somit zu Ungunsten der Rekurrentin die in Art. 4 BV
gewährleistete Rechtsgleichheit verletzt worden ist. Die angefochtenen
Schlußnahmen sind daher aufzuheben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In Gutheißung des Rekurses werden die Schlußnahmen des
Gemeinderates von Schüpfheim vom 3. November 1904, und
des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 15. Februar 1905,
aufgehoben.