Finality of the collocation plan; late filing of an already collocated claim; competing claimants to the same receivable: if the bankruptcy office refuses to enter a later filing because the claim and its rank have already been definitively collocated, the matter concerns a bankruptcy-procedural question subject to supervisory review. The same claim may not be collocated twice. Where two persons each assert entitlement to the identical claim, bankruptcy proceedings do not decide the underlying entitlement between them; that dispute must be settled independently before the ordinary judge. The later claimant cannot attack the prior collocation merely by alleging that it originated from an unauthorized claimant, unless he shows that he lacked timely knowledge and was thus prevented from protecting his rights (consid. 1-2).
mit Zins im Kollokationsplan aufzunehmen und die bezügliche Abänderung des Planes zu publizieren. Der Beschwerdeführer machte geltend: Die in Anspruch genommene Forderung stehe wegen der Ungültigkeit der Cession an Frau Schönauer ihm zu, so daß er die verlangte Anweisung erhalten müsse. Selbst wenn die Verteilung schon ganz durchgeführt wäre, was bestritten werde, so hätte Beschwerdeführer dennoch ein Interesse an der nachträg lichen Kollokation, wenn es auch nur darin bestehen sollte, einen Verlustschein zu erhalten. III. Mit Entscheid vom 25. Januar 1905 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Es handle sich, führte sie gegenüber einer Kompetenzbestreitung der Beschwerdegegner, Hofer und Mithafte, aus, um keine in die gerichtliche Zuständigkeit fallende Sache. Wenn schon das Begehren und auch die Begrün dung der Beschwerde sehr materiell und daher nicht gerade glück lich gefaßt seien, so ergebe sich doch aus allen Verumständungen, daß der Beschwerdeführer vor allem aus eine Entgegennahme sei ner Eingabe und eine Verfügung in Betreff der verlangten Kol lokation verlangen wolle. Gegen die Weigerung des Amtes, die verlangte Verfügung zu treffen, stehe der Beschwerdeweg offen, und es könnte daher die Beschwerde, falls sie sich überhaupt als begründet erweise, in dem Sinne - aber auch nur in dem Sinne gutgeheißen werden, daß das Konkursamt eingeladen würde, die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers materiell zu behandeln. Unrichtigerweise werde ferner von den Beschwerde gegnern behauptet, daß das Amt die Eingabe tatsächlich schon be handelt und zwar abgewiesen habe, und daß gegen diese Abwei sung nur die gerichtliche Klage offen gestanden sei. Das Gegen teil ergebe sich deutlich aus der bezüglichen Erklärung des Amtes, auf die nachträgliche Eingabe nicht (mehr) eintreten zu können. In der Sache selbst falle in Betracht, daß mit der Verwertung des Grundpfandes und der Verteilung des Erlöses das Pfand recht naturgemäß dahingefallen sei und also die Forderung des Beschwerdeführers nur noch als Kurrentforderung kolloziert wer den könnte. Als solche sei sie aber bezw. die mit ihr identische Forderung seiner Mutter bereits kolloziert, woran die allfällige Ungültigkeit der Cession an Frau Schönauer nichts zu ändern vermöchte. Eine Verschiedenheit könne vom Beschwerdeführer nur mit Bezug auf die Qualität des Pfandrechtes behauptet werden, indem er davon ausgehe, daß er wegen der behaupteten Ungültig keit der Nachgangserklärung seiner Mutter einen bessern Pfand rechtsrang hätte erhalten können als diese. Das sei aber irrele vant, da Beschwerdeführer doch jetzt nur noch eine Kurrentforde rung besitzen könne. Daher sei die Konkursverwaltung Ingold berechtigt gewesen, die Behandlung der nachträglichen Eingabe des Beschwerdeführers abzulehnen. IV. Diesen Entscheid zieht Schönauer nunmehr mit rechtzeitig eingereichtem Nekurse an das Bundesgericht weiter, indem er das Gesuch stellt: das Konkursamt zu verhalten, die Eingabe vom 2. Dezember 1904 entgegenzunehmen und hierüber im Sinne des darin enthaltenen Begehrens zu verfügen, eventuell gutfinden den Falles in aller Form abzuweisen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Forderung in den Plan oder Wegweisung derselben zu treffen. Es trifft eine solche Verfügung und zwar in abweisendem Sinne, mit der Begründung, daß die angemeldete Forderung (ihrem Pfandrechtsrange nach) durch den rechtskräftigen Kollokationsplan bereits festgestellt sei. Damit aber soll gesagt werden, daß eine nochmalige Berücksichtigung der Forderung im Plane, gestützt auf deren erneute Anmeldung durch den Rekurrenten, nicht angehe und daß deshalb eine nochmalige Prüfung der materiellen Be gründetheit der Forderung oder ihres Ranges keinen Zweck mehr habe. Die konkursamtliche Verfügung, welche den Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens bildet, beschlägt also im wesent lichen eine Frage nach der rechtlichen Wirkung einer bestehenden Kollokation auf eine später anbegehrte, nämlich die Frage, ob die von Frau Schönauer erlangte Kollokation an sich zur Folge habe, die vom Rekurrrenten nunmehr nachgesuchte (auch soweit dieser mehr verlangt, d. h. einen bessern Pfandrechtsrang bean sprucht) auszuschließen. Hiebei aber handelt es sich um einen von den Aufsichtsbehörden zu erledigenden konkursprozessualischen Streit punkt. Wenn dabei die Vorinstanz bemerkt, daß der Rekurrent sein Beschwerdebegehren und dessen Begründung sehr materiell und daher nicht gerade glücklich gefaßt habe, so ist dies richtig, soweit damit gemeint sein sollte, daß mit dem genannten Begehren zu viel verlangt worden sei. Rekurrent konnte in der Tat nicht schlechthin darauf antragen, daß die Aufsichtsbehörden das Kon kursamt zur Aufnahme der angemeldeten Forderung in den Kol lokationsplan verhalten, sondern nur darauf, daß das Konkurs amt die bereits auf Betreiben der Frau Schönauer erfolgte Kol lokation als kein Hindernis zu betrachten habe, um die vom Re kurrenten nachgesuchte vorzunehmen. Denn im Falle der Gut heißung letztern Antrages müßte immer noch die Möglichkeit, die verlangte Kollokation aus materiellen Gründen zu verweigern, dem Konkursamte und eventuell dem Kollokationsrichter vorbe halten bleiben. 2. Prüft man nunmehr das Beschwerdebegehren im genannten Umfange inhaltlich, so kann vor allem als feststehend gelten, daß die Forderung, welche auf die Anmeldung der Frau Schönauer hin zur Kollokation gelangt ist, und diejenige, für welche der Rekurrent nunmehr Kollokation erlangen möchte, identisch sind: in beiden Fällen handelt es sich um die auf die Kaufbeile vom 12. Februar 1901 gestützte Kaufrestanzforderung. Dieselbe hat aber natürlich Anspruch nur auf eine einmalige Kollokation, eine einmalige Anweisung auf den ihr entsprechenden Anteil am Masse erlös. Deshalb ließe sich die Beschwerde auf alle Fälle nur in dem Sinne gutheißen, daß für die fragliche Forderung der Re kurrent als (angeblicher) wirklicher Forderungsgläubiger an Stelle der (angeblich) nicht berechtigten Frau Schönauer kolloziert würde, unter der beanspruchten Besserstellung im Pfandrechtsrange. Nun fehlt es zunächst an einer Erklärung der Frau Schönauer (welch letztere im Verfahren nicht beigezogen worden ist) darüber, daß sie bereit sei, auf ihre Rechtsstellung als kollozierte Gläubigerin, im Umfange, wie sie eine solche erlangt hat, zu verzichten. Man hat also, in Hinsicht auf die von beiden Seiten erfolgte Anmel dung der Forderung, anzunehmen, daß zwei Prätendenten sich die Gläubigerqualität streitig machen. Ein solcher Streit ist aber nicht im Konkursverfahren, sondern außerhalb desselben zwischen den betreffenden Prätendenten unter sich vor dem ordentlichen Richter zum definitiven Austrag zu bringen, indem die Konkurs masse den beiden Streitenden im wesentlichen in gleicher Stel lung gegenüber steht, wie ein sonstiger Forderungsschuldner (vergl., was insbesondere das Recht zum Bezug der Konkursdividende anbetrifft, Amtl. Sammlung, Separatausgabe, Bd. III, Nr. 1, S. 4/5 und Bd. VI, Nr. 81, S. 340 ). Allerdings läßt sich in einem solchen Falle die Frage aufwerfen, wer von den Prä tendenten, solange über ihre Berechtigung noch Ungewißheit ob waltet, befugt sein soll, die für die konkursrechtliche Geltendmach ung der Forderung gegebenen gesetzlichen Befugnisse (Recht zur Anmeldung der Forderung, zur Anfechtung von Kollokationsplan oder Verteilungsliste, zur Teilnahme an den Gläubigerversamm lungen, ec.) auszuüben. Allein nach der Lage des Falles hat diese Frage hier nicht eigentlich aktuelle Bedeutung: Der Rekurrent verlangt mit seiner Beschwerde lediglich Kollokation der fraglichen Forderung. Nun sind die darauf bezüglichen konkursrechtlichen Vorkehren (Anmeldung der Forderung, Prüfung der vom Kon Ges.-Ausg. XXVI, 1, Nr. 18, S. 116 f. Ges.-Ausg. XXIX, 1, (Anm. d. Red. f. Publ.) No. 130, S. 616.
kursamte vorgenommenen Kollokation, rc.) schon längst seitens der Frau Schönauer getroffen worden. Rekurrent kann aber diese Vorkehren und deren rechtliche Folgen, namentlich auch den seiner Ansicht nach ungenügenden Rang der erwirkten Kollokation, nicht hinterher als Nachzügler mit der Begründung anfechten, daß sie von einem Unberechtigten ausgegangen und deshalb für ihn nicht verbindlich seien. Eine solche Bemängelung scheint schon deshalb ausgeschlossen, weil Rekurrent nicht behauptet und noch weniger dargetan hat, von der Konkurseröffnung über Ingold und von der angeblich unberechtigten Anmeldung und weitern Geltendmach ung der Forderung durch Frau Schönauer nicht rechtzeitig Kennt nis gehabt zu haben und deshalb zu einer bessern Wahrung sei ner Interessen als (angeblich) wirklicher Forderungsgläubiger außer Stande gewesen zu sein. Muß es deshalb bei der Kollokation der raglichen Forderung, nach Betrag und Rang, wie sie von Frau Schönauer erlangt worden waren, sein Bewenden haben, so er weist sich damit die Beschwerde, dem gestellten (nur auf Kolloka tion gerichteten) Begehren nach als unbegründet. Die der Kollo kation nachfolgenden, auf die konkursmäßige Geltendmachung der Forderung bezüglichen Akte, namentlich die auf die Verteilung be züglichen, zieht der Rekurrent, und zwar laut dem Gesagten mit Recht, nicht als für ihn unverbindlich wieder in Frage. Seine Behauptung, die Verteilung sei noch nicht gänzlich durchgeführt und der Verlustschein für den ungedeckten Betrag der fraglichen For derung noch nicht ausgestellt, muß nach der vorinstanzlichen Fest stellung als unrichtig gelten. Übrigens wäre die Frage, ob der Rekurrent oder Frau Schönauer zum Bezuge eines noch verblei benden Dividendenbetreffnisses oder zu dem Begehren, daß der Verlustschein auf seinen Namen ausgestellt werde, berechtigt sein würde, auch hier im Streitfalle der richterlichen Entscheidung vor zubehalten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Nekurs wird abgewiesen.