- Entscheid vom 21. März 1905 in Sachen
Jäggi Cie.
Aberkennungsklage. Frist. Die Frist wird nicht unterbrochen durch
die Weiterziehung des Rechtsöffnungsentscheides an die obere kanto
nate Instanz.
I. Die Rekurrenten Jäggi Cie. hatten mit Zahlungsbefehl
vom 25. April 1904 beim Betreibungsamt Luzern gegen Dr.
Robert Huber in Luzern für eine Forderung von 5886 Fr.
85 Cts. nebst Zins Betreibung eingeleitet, welche der Betriebene
durch Rechtsvorschlag hemmte. Mit Erkenntnis vom 19. Mai,
zugestellt den 30. Mai, erteilte der Gerichtspräsident von Luzern
der betreibenden Firma für eine Quote von 4782 Fr. 85 Cts.
die provisorische Rechtsöffnung. Der Betriebene rekurrierte an die
Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Obergerichts als
Oberinstanz in Rechtsöffnungssachen, welche indessen das unter
instanzliche Erkenntnis mit Entscheid vom 23. Juni, zugestellt
den 30. Juni, bestätigte. Darauf reichte der Betriebene am
Juli die Aberkennungsklage ein.
Auf Begehren der Gläubiger Jäggi Cie. vollzog das Be
treibungsamt am 11. Oktober 1904 die provisorische Pfändung.
Am 21. Oktober verlangten die Gläubiger, es sei die Pfändung
als definitive zu erklären, mit der Begründung, daß innert Frist,
d. h. innert zehn Tagen seit Zustellung des erstinstanzlichen Rechts
öffnungsentscheides, keine Aberkennungsklage eingereicht worden
sei. Das Betreibungsamt entsprach diesem Begehren mit Ver
fügung vom 28. Oktober.
II. Hiegegen erhob der Betriebene, Dr. Huber, Beschwerde,
indem er sich auf den Standpunkt stellte: die Frist zur Einreichung
der Aberkennungsklage habe erst von der Zustellung des oberin
stanzlichen Rechtsöffnungsentscheides zu laufen begonnen, die
Klage sei also rechtzeitig eingereicht und demnach eine definitive
Pfändung unzulässig.
III. Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde gut und
die obere, an welche Jäggi Cie. rekurrierten, bestätigte den
Entscheid am 15. Februar 1905. Im Entscheid der obern In
stanz wird geltend gemacht: Die Frage, ob die Klagfrist vom
Richter eingehalten worden sei, habe der Richter auf Grund des
kantonalen Prozeßrechtes zu prüfen; sie sei in dem zwischen den
Parteien hängigen Civilrechtsstreite (betreffend die Aberkennungs
klage) vom luzernischen Obergerichte mit Urteil vom 13. Januar
1905 bejaht worden und es genüge, auf die Ausführungen dieses
den Parteien zur Kenntnis gebrachten Urteils zu verweisen.
Im genannten Urteile wird unter Verwerfung der von der
Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichtes im
Entscheide in Sachen Wicky vom 19. März 1904 (Archiv, Bd.
VIII, Nr. 54) entwickelten Auffassung ausgeführt: Wenn man
auch gemäß der bundesgerichtlichen Praxis der Weiterziehung im
Rechtsöffnungsverfahren Suspensiveffekt für den Lauf der Betrei
bung abspreche, so folge daraus noch nicht in zwingender Weise,
daß nun auch die Aberkennungsklage innert zehn Tagen nach
Zustellung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungserkenntnisses einzu
legen sei. Dies könne zu Unzukömmlichkeiten, zwecklosen Rechts
handlungen und unnützen Mehrkosten führen, während den In
teressen des betreibenden Gläubigers durch die Möglichkeit pro
visorischer Betreibungsvorkehren hinreichend gedient werde. Art. 36
SchKG, auf den sich die Aberkennungsbeklagten berufen, könne
im Rechtsöffnungsverfahren nicht Anwendung finden.
IV. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse
erneuern Jäggi Cie. vor Bundesgericht ihr Begehren, die in
Frage stehende Pfändung als definitive zu erklären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Zur Entscheidung steht die Frage, ob der Weiterziehung eines
Rechtsöffnungsentscheides an die durch das kantonale Recht vor
gesehene Oberinstanz Suspensivwirkung in dem Sinne zukomme
oder nicht, daß durch sie die zehntägige Frist zur Erhebung der
Aberkennungsklage auf den Zeitpunkt des oberinstanzlichen Rechts
öffnungsentscheides hinausgeschoben wird. Die Frage ist durch die
bisherige bundesgerichtliche Praxis präjudiziert, welche annimmt,
daß der Weiterziehung im Rechtsöffnungsverfahren kraft Bundes
rechtes Suspensiveffekt abgehe, dies insbesondere auch insofern, als
es sich um den Fristenlauf für die Einreichung der Aberkennungs
klage handelt (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1. Teil, Nr.
130 in Sachen Lehmann; Entscheid in Sachen Brändlin, vom
30. September 1902 ; Sep. Ausg., Bd. VI, Nr. 15 in Sachen
Kaiser; Entsch. in Sachen Wicky Archiv, Bd. VIII, Nr. 54 )
Von dieser Rechtssprechung, zu deren Rechtfertigung auf die Er
wägungen der zitierten Entscheide verwiesen werden kann, im vor
liegenden Falle abzugehen, fehlt es an einem genügenden Grunde.
Wenn sie, wie die Vorinstanz geltend macht, praktisch zu Kompli
kationen und Unzukömmlichkeiten führen sollte, so liegt darin
noch kein ausschlaggebender Grund gegen ihre Gesetzmäßigkeit.
Die Möglichkeit von Schwierigkeiten der behaupteten Art ist
gleicher Weise stets dann gegeben, wenn der Gesetzgeber einem
Rechtsmittel aufschiebende Wirkung versagt und eine Vollziehung
zuläßt, bevor der zu vollziehende Anspruch seine definitive richter
liche Anerkennung erfahren hat. Genügender Schlüssigkeit entbehrt
namentlich auch das Argument, daß ein Aberkennungsprozeß, der
nach dem erstinstanzlichen, die Rechtsöffnung versagenden Entscheid
anzuheben ist, durch den zweitinstanzlichen, die Rechtsöffnung ge
währenden Entscheid sich als nutzlos erweise und nun die Frage
auftrete, wie es mit der Erledigung eines solchen Prozesses, den
entstandenen Kosten 2c. zu halten sei. Die nämliche Lage kann
sich ja ebenfalls bieten, wenn in einem andern Punkte die betrei
bungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Aberkennungs
prozeß einzuleiten ist, nicht mehr gegeben sind, wenn z. B. die
Betreibung aus irgend einem Grunde als ungesetzlich aufgehoben
werden muß. In ähnlicher Weise kann ferner auch ein Prozeß
verfahren hinfällig werden, das sich auf eine Fristansetzung nach
Art. 107 Abs. 1 oder Art. 109 SchKG gründet, nachdem die
selbe von den Aufsichtsbehörden als gesetzwidrig aufgehoben wor
den ist. Die Annahme der Vorinstanz endlich, daß die Frage
nach dem Suspensiveffekte der Weiterziehung im Rechtsöffnungs
verfahren sich nach kantonalem Civilprozesse beurteile, erweist
sich als unhaltbar angesichts der oben entwickelten Auffassung,
In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. Ges.-Ausg. XXIX, 1,
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Nr. 26, S. 116 ff.
wonach das Bundesrecht den Suspensiveffekt ausgeschlossen wissen
will.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet und damit die fragliche Pfändung
als definitiv geworden erklärt.