- Entscheid vom 21. März 1905 in Sachen
Dr. Meyer und Geuossen.
Arrest. Stellung der Aufsichtsbehörden zum Arrestbefehl. Ar
restort für Exekution in Forderungen.
I. Unterm 7. Februar 1905 erließ der Gemeindegerichts
präsident von Herisau, auf Begehren der Firma Gustav Rosen
busch Cie., in Orlikon, für eine Forderung von 362 Fr. 90 Cts.
und Zins gegen Frau Anna Hagenbucher in Herisau einen Ar
restbefehl, welcher als Arrestgegenstände bezeichnet: Die pfänd
baren Vermögensgegenstände . Am gleichen Tag schritt das Be
treibungsamt Herisau zum Vollzuge dieses Befehles, indem es
unter anderm mit Arrest belegte: 1 Forderung von 7000 Fr.
auf R. Naser, früher in Winterthur, gedeckt durch Schuldbrief
von 8000 Fr. auf das Haus des ..... in Goldau als Faust
pfand . Laut Angaben des Betreibungsamtes erklärte Frau
Hagenbucher beim Arrestvollzug, daß sie an K. Naser in Winter
thur eine Forderung von 7000 Fr. habe und daß ihr ein beim
Rekurrenten Dr. Meyer befindlicher Hypothekartikel als Pfand
für diese Forderung bestellt sei. Als das Betreibungsamt darauf
den Titel von Dr. Meyer heraus verlangte, um ihn in amtliche
Verwahrung zu nehmen, widersetzte sich Dr. Meyer diesem Be
gehren mit der Behauptung: Frau Hagenbucher besitze am frag
lichen Titel kein Faustpfandrecht, wohl aber er, Dr. Meyer, dem
er von Naser anläßlich eines Auftrages zur Erwirkung eines
Nachlaßvertrages anvertraut worden sei.
II. Diese Behauptung hielten Dr. Meyer und Frau Hagen
bucher in einer daraufhin eingereichten Beschwerde aufrecht, in der
geltend gemacht wird: Der Arrestbefehl vom 7. Februar sei un
gültig und sein Vollzug aufzuheben, weil er die Arrestgegenstände
nicht genau spezifiziere. Im weitern sei das Betreibungsamt
offensichtlich über den Arrestbefehl hinaus gegangen, indem das
verarrestierte Guthaben in Winterthur domiziliert sei und also
dessen Arrestlegung nur den dortigen Behörden zustehe. Zudem
erweise sich das verarrestierte Guthaben aus civilrechtlichen Grün
den als unpfändbar, indem der Vertrag, auf den es sich stütze,
als dahingefallen gelten müsse. Gänzlich ungesetzlich sei es gewesen,
das dem Dr. Meyer bestellte Faustpfand bei demselben mit Arrest
zu belegen. An einem Arrestbefehl hiefür habe es gefehlt und das
Betreibungsamt sei, indem es Dr. Meyer über diesen Mangel
hinweg getäuscht habe, unter Mißbrauch seiner Amtsgewalt vorge
gangen; dies um so mehr, als ihm Frau Hagenbucher ausdrück
lich erklärt habe, nicht sie, sondern Dr. Meyer besitze Pfandrecht
an dem Titel.
Gestützt hierauf stellten Frau Hagenbucher und Dr. Meyer die
Begehren: 1. Die Arrestlegung auf das Guthaben an Naser und
die auf sie sich stützende Pfändung als unzulässig zu erklären;
- die vorgenommene Verarrestierung der fraglichen Hypothekar
obligation als angeblichen Faustpfandes für jenes Guthaben eben
falls aufzuheben; 3. die versuchte Arrestlegung bei Dr. Meyer
als gesetz und rechtswidrig zu erklären.
III. Mit Entscheid vom 22. Februar 1905 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet ab, wobei sie dem
Beschwerdeführer Dr. Meyer die Möglichkeit vorbehielt, seine An
sprüche am fraglichen Titel im Vefahren der Art. 106/9 zur
Geltung zu bringen.
IV. Mit ihrem nunmehrigen, innert Frist eingereichten Rekurse
gegen genannten Entscheid erneuern Frau Hagenbucher und Dr.
Meyer die gestellten Beschwerdebegehren vor Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Bezüglich des ersten Beschwerdegrundes, daß nämlich der
Arrestbefehl vom 7. Februar 1905 ungültig sei, weil er die zu
verarrestierenden Objekte nicht genau spezifiziere, sondern ganz
allgemein die pfändbaren Vermögensgegenstände" des Schuldners
als Arrestobjekte bezeichne, ist vor allem darauf hinzuweisen, daß
der Arrestbefehl, als solcher, weil keine betreibungs bezw. konkurs
amtliche Verfügung im Sinne der Art. 17/19 SchKG vor den
Aufsichtsbehörden nicht durch Beschwerde angefochten werden kann.
Vielmehr ist im Beschwerdeverfahren eine Anfechtung lediglich des
Vollzuges möglich, den das Betreibungsamt dem Befehle giebt.
Hiebei wiederum hat man davon auszugehen, daß das Amt, bezw.
die Aufsichtsbehörden sich im allgemeinen an den zuständigerweise
erlassenen Arrestbefehl zu halten haben, da eine Weigerung, dem
selben Folge zu geben, bezw. ihn als für die Betreibungsbehörden
verbindlich anzuerkennen, im Resultate der Beanspruchung einer
Kompetenz zur Überprüfung desselben auf seine Rechtmäßigkeit
gleich käme. Allerdings kann aber dieser Grundsatz dann nicht mehr
Platz greifen, wenn der Vollzug des Arrestbefehls, überhaupt oder
in einzelnen Punkten, zu Maßnahmen des Amtes führen müßte,
welche sich als eine Verletzung der Vorschriften darstellen, deren
Beobachtung das Gesetz dem Amt für den Arrestvollzug zur
Pflicht macht.
2. Unter letzterem Gesichtspunkte bemängeln nun die Rekur
renten in der Tat die Vollziehung des Arrestes vom 7. Februar
durch das Betreibungsamt Herisau, wenn sie behaupten, daß das
mit Arrest belegte Guthaben an Naser als nicht in Herisau, dem
Wohnorte der Arrestschuldnerin und Gläubigerin, sondern als in
Winterthur, dem Wohnorte des Drittschuldners gelegen zu be
trachten sei. Denn mit der Verarrestierung eines außerhalb seines
Betreibungskreises befindlichen Vermögensstückes würde das Betrei
bungsamt gegen die gesetzlichen Bestimmungen über seine örtliche
Kompetenz zur Vornahme von Amtshandlungen verstoßen haben.
Bei Prüfung der Frage nun, wo eine Forderung (und zwar
eine, welche, wie die vorliegende, in keiner Urkunde zur Verkör
perung gelangt ist) als Vermögensstück sich befinde, fällt vorab
in Betracht, daß man es mit einer res incorporalis, mit einer
bloßen Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner zu tun
hat, in Betreff der von einer räumlichen Lage im wirklichen Sinne
sich nicht sprechen läßt, sondern nur in bildlicher Bedeutung, da
durch, daß man sie in Gedanken einem körperlichen Objekte
gleichstellt und rechtlich wie ein solches behandelt. Je nach der
Erheblichkeit, die man hiebei den einzelnen in Betracht kommenden
rechtlichen Momenten beilegt, bieten sich namentlich zwei verschie
dene Lösungen der Frage: nämlich entweder den Wohnsitz (bezw.
letzten Wohnsitz) des Gläubigers oder denjenigen des Schuldners
als maßgebend zu erklären. Für den vorliegenden (allein zu er
örternden) Fall der Erekution in Forderungen muß der erstern
Lösung vor der zweiten (und andern etwa noch denkbaren) der
Vorzug gegeben und ihr die Bedeutung einer im allgemeinen an
wendbaren Regel zuerkannt werden. Als das natürlichste erscheint
es nämlich, das Forderungsrecht als da gelegen anzusehen, wo sich
der Träger desselben dauernd befindet und mit ihm für gewöhnlich
auch der ganze oder größte Teil der zu seinem Vermögen ge
hörenden körperlichen Werte. Daß das Recht durch den Schuldner
zur Erfüllung gelangt, kann dem gegenüber nicht aufkommen, um
so weniger, als diese Erfüllung (bei den hier einzig in Frage
stehenden Geldschulden) nach gesetzlicher Präsumption doch wiederum
am Wohnsitze des Gläubigers geschehen muß (Art. 84 Ziff. 1 OR).
Sodann ist zu beachten, daß die exekutionsrechtliche Beschlagnahme
der Forderung durch eine amtliche Erklärung gegenüber dem
Gläubiger der Forderung zu erfolgen hat und mit dieser Erklä
rung eintritt, während die Anzeige an den Drittschuldner rechtlich
nur den Charakter einer vorsorglichen Maßnahme zur Sicherung
der Rechte besitzt, die vom exequierenden Gläubiger gegen den
Forderungsgläubiger schon aus der Beschlagnahme erworben
wurden (vergl. Art. 99 und 275 SchKG). Auch den praktischen
Bedürfnissen scheint die gewählte Lösung in der Mehrzahl der
Fälle am besten zu entsprechen, namentlich deshalb, weil häufig
der Wohnsitz des Gläubigers als Arrestort für körperliches Ver
mögen des Schuldners mit in Betracht fällt. Inwiefern von der
aufgestellten Regel aus besondern Gründen abzuweichen sei, wozu
insbesondere bei internationalen Verhältnissen Veranlassung sein
mag, und ob und inwiefern unter Umständen neben dem Wohnsitz
des Arrestschuldners der des Drittschuldners als konkurrierendes
Arrestforum mit in Betracht kommen könne, braucht hier nach der
Lage des Falles nicht erörtert zu werden.
Vergl. darüber oben Nr. 33, S. 198 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.
Damit erweist sich die Behauptung der Rekurrenten, das Be
treibungsamt Herisau sei zur Arrestnahme des fraglichen Gut
habens nicht zuständig gewesen, als hinfällig.
3. Ohne weiteres zurückzuweisen ist der in zweiter Linie gegen
die Verarrestierung des fraglichen Guthabens erhobene Einwand,
dasselbe sei aus civilrechtlichen Gründen unpfändbar.
4. Das Begehren endlich, die Verarrestierung der beim Rekur
renten Dr. Meyer vorgefundenen Hypothekarobligation aufzuheben,
beruht auf einer Verkennung des wirklichen Sachverhaltes. Eine
Arrestnahme dieser Obligation ist nämlich gar nicht erfolgt. Viel
mehr hat sich der Arrest vom 7. Februar 1905 nur auf das
Pfandrecht erstreckt, welches die Rekurrentin Frau Hagenbucher
ir die verarrestierte Forderung gegen Nafer an dieser Obligation
nach Annahme des Betreibungsamtes besitzt. Damit erweisen sich
die Ausführungen als hinfällig, womit der Rekurrent Dr. Meyer
darzutun versucht, es sei ihm gegenüber in ungesetzlicher Weise zu
einem Arrestvollzuge geschritten worden. Die Verarrestierung des
(angeblichen) Pfandrechts der Frau Hagenbucher erfolgte dieser
gegenüber als ein zur Arrestnahme ihres Guthabens an Naser
gehöriger Akt. Dem Rekurrenten Dr. Meyer gegenüber hatte das
Vorgehen des Betreibungsamtes (nämlich das Begehren um Aus
hingabe der Forderungsurkunde) lediglich die Bedeutung einer
gegegüber einem Dritten ergehenden Maßnahme zur Sicherung
des als Accessorium des Guthabens Naser bereits verarrestierten
Pfandrechtes und dessen allfälliger späterer Pfändung und Ver
wertung. Natürlich bleibt es dem Rekurrenten unbenommen, die
Existenz dieses Pfandrechtes zu bestreiten und sich dessen Ein
beziehung in das Arrestverfahren auf dem hiefür vorgesehenen
Wege der Art. 106/9 SchKG zu widersetzen, falls er sich durch
dessen Verarrestierung in seinen Rechten verletzt glaubt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.