Art. 17, 19, 99, 275 SchKG; Art. 84 Ziff. 1 OR; Arrest einer Forderung am Wohnsitz des Gläubigers; Anfechtbarkeit des Arrestbefehls und Umfang der Beschwerde gegen den Arrestvollzug. Der Arrestbefehl als solcher ist nicht mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörden anfechtbar; überprüfbar ist grundsätzlich nur dessen Vollzug. Bei der Exekution in Forderungen ist die Forderung mangels besonderer Gründe im allgemeinen als am Wohnsitz des Forderungsgläubigers gelegen zu behandeln. Die Beschlagnahme erfolgt durch amtliche Erklärung gegenüber dem Gläubiger; die Anzeige an den Drittschuldner hat bloss sichernden Charakter. Wird ein an der Forderung behauptetes Pfandrecht erfasst, so bedeutet dies nicht ohne weiteres Arrest der Pfandsache selbst; der Dritte kann seine Rechte im Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG geltend machen.
verarrestierenden Objekte nicht genau spezifiziere, sondern ganz allgemein die pfändbaren Vermögensgegenstände" des Schuldners als Arrestobjekte bezeichne, ist vor allem darauf hinzuweisen, daß der Arrestbefehl, als solcher, weil keine betreibungs bezw. konkurs amtliche Verfügung im Sinne der Art. 17/19 SchKG vor den Aufsichtsbehörden nicht durch Beschwerde angefochten werden kann. Vielmehr ist im Beschwerdeverfahren eine Anfechtung lediglich des Vollzuges möglich, den das Betreibungsamt dem Befehle giebt. Hiebei wiederum hat man davon auszugehen, daß das Amt, bezw. die Aufsichtsbehörden sich im allgemeinen an den zuständigerweise erlassenen Arrestbefehl zu halten haben, da eine Weigerung, dem selben Folge zu geben, bezw. ihn als für die Betreibungsbehörden verbindlich anzuerkennen, im Resultate der Beanspruchung einer Kompetenz zur Überprüfung desselben auf seine Rechtmäßigkeit gleich käme. Allerdings kann aber dieser Grundsatz dann nicht mehr Platz greifen, wenn der Vollzug des Arrestbefehls, überhaupt oder in einzelnen Punkten, zu Maßnahmen des Amtes führen müßte, welche sich als eine Verletzung der Vorschriften darstellen, deren Beobachtung das Gesetz dem Amt für den Arrestvollzug zur Pflicht macht. 2. Unter letzterem Gesichtspunkte bemängeln nun die Rekur renten in der Tat die Vollziehung des Arrestes vom 7. Februar durch das Betreibungsamt Herisau, wenn sie behaupten, daß das mit Arrest belegte Guthaben an Naser als nicht in Herisau, dem Wohnorte der Arrestschuldnerin und Gläubigerin, sondern als in Winterthur, dem Wohnorte des Drittschuldners gelegen zu be trachten sei. Denn mit der Verarrestierung eines außerhalb seines Betreibungskreises befindlichen Vermögensstückes würde das Betrei bungsamt gegen die gesetzlichen Bestimmungen über seine örtliche Kompetenz zur Vornahme von Amtshandlungen verstoßen haben. Bei Prüfung der Frage nun, wo eine Forderung (und zwar eine, welche, wie die vorliegende, in keiner Urkunde zur Verkör perung gelangt ist) als Vermögensstück sich befinde, fällt vorab in Betracht, daß man es mit einer res incorporalis, mit einer bloßen Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner zu tun hat, in Betreff der von einer räumlichen Lage im wirklichen Sinne sich nicht sprechen läßt, sondern nur in bildlicher Bedeutung, da durch, daß man sie in Gedanken einem körperlichen Objekte gleichstellt und rechtlich wie ein solches behandelt. Je nach der Erheblichkeit, die man hiebei den einzelnen in Betracht kommenden rechtlichen Momenten beilegt, bieten sich namentlich zwei verschie dene Lösungen der Frage: nämlich entweder den Wohnsitz (bezw. letzten Wohnsitz) des Gläubigers oder denjenigen des Schuldners als maßgebend zu erklären. Für den vorliegenden (allein zu er örternden) Fall der Erekution in Forderungen muß der erstern Lösung vor der zweiten (und andern etwa noch denkbaren) der Vorzug gegeben und ihr die Bedeutung einer im allgemeinen an wendbaren Regel zuerkannt werden. Als das natürlichste erscheint es nämlich, das Forderungsrecht als da gelegen anzusehen, wo sich der Träger desselben dauernd befindet und mit ihm für gewöhnlich auch der ganze oder größte Teil der zu seinem Vermögen ge hörenden körperlichen Werte. Daß das Recht durch den Schuldner zur Erfüllung gelangt, kann dem gegenüber nicht aufkommen, um so weniger, als diese Erfüllung (bei den hier einzig in Frage stehenden Geldschulden) nach gesetzlicher Präsumption doch wiederum am Wohnsitze des Gläubigers geschehen muß (Art. 84 Ziff. 1 OR). Sodann ist zu beachten, daß die exekutionsrechtliche Beschlagnahme der Forderung durch eine amtliche Erklärung gegenüber dem Gläubiger der Forderung zu erfolgen hat und mit dieser Erklä rung eintritt, während die Anzeige an den Drittschuldner rechtlich nur den Charakter einer vorsorglichen Maßnahme zur Sicherung der Rechte besitzt, die vom exequierenden Gläubiger gegen den Forderungsgläubiger schon aus der Beschlagnahme erworben wurden (vergl. Art. 99 und 275 SchKG). Auch den praktischen Bedürfnissen scheint die gewählte Lösung in der Mehrzahl der Fälle am besten zu entsprechen, namentlich deshalb, weil häufig der Wohnsitz des Gläubigers als Arrestort für körperliches Ver mögen des Schuldners mit in Betracht fällt. Inwiefern von der aufgestellten Regel aus besondern Gründen abzuweichen sei, wozu insbesondere bei internationalen Verhältnissen Veranlassung sein mag, und ob und inwiefern unter Umständen neben dem Wohnsitz des Arrestschuldners der des Drittschuldners als konkurrierendes Arrestforum mit in Betracht kommen könne, braucht hier nach der Lage des Falles nicht erörtert zu werden. Vergl. darüber oben Nr. 33, S. 198 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.
Damit erweist sich die Behauptung der Rekurrenten, das Be treibungsamt Herisau sei zur Arrestnahme des fraglichen Gut habens nicht zuständig gewesen, als hinfällig. 3. Ohne weiteres zurückzuweisen ist der in zweiter Linie gegen die Verarrestierung des fraglichen Guthabens erhobene Einwand, dasselbe sei aus civilrechtlichen Gründen unpfändbar. 4. Das Begehren endlich, die Verarrestierung der beim Rekur renten Dr. Meyer vorgefundenen Hypothekarobligation aufzuheben, beruht auf einer Verkennung des wirklichen Sachverhaltes. Eine Arrestnahme dieser Obligation ist nämlich gar nicht erfolgt. Viel mehr hat sich der Arrest vom 7. Februar 1905 nur auf das Pfandrecht erstreckt, welches die Rekurrentin Frau Hagenbucher ir die verarrestierte Forderung gegen Nafer an dieser Obligation nach Annahme des Betreibungsamtes besitzt. Damit erweisen sich die Ausführungen als hinfällig, womit der Rekurrent Dr. Meyer darzutun versucht, es sei ihm gegenüber in ungesetzlicher Weise zu einem Arrestvollzuge geschritten worden. Die Verarrestierung des (angeblichen) Pfandrechts der Frau Hagenbucher erfolgte dieser gegenüber als ein zur Arrestnahme ihres Guthabens an Naser gehöriger Akt. Dem Rekurrenten Dr. Meyer gegenüber hatte das Vorgehen des Betreibungsamtes (nämlich das Begehren um Aus hingabe der Forderungsurkunde) lediglich die Bedeutung einer gegegüber einem Dritten ergehenden Maßnahme zur Sicherung des als Accessorium des Guthabens Naser bereits verarrestierten Pfandrechtes und dessen allfälliger späterer Pfändung und Ver wertung. Natürlich bleibt es dem Rekurrenten unbenommen, die Existenz dieses Pfandrechtes zu bestreiten und sich dessen Ein beziehung in das Arrestverfahren auf dem hiefür vorgesehenen Wege der Art. 106/9 SchKG zu widersetzen, falls er sich durch dessen Verarrestierung in seinen Rechten verletzt glaubt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.