BGE 31 I 203Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I12.01.1905Dismissed
Nußbaumer, as landlord, sought federal review of a cantonal decision that had annulled a retention inventory established by the Arlesheim debt-collection office to secure unmatured rent against tenant Emil Lachat. The Federal Debt Collection and Bankruptcy Chamber held that Art. 283 SchKG only governs the procedure for retention and does not enlarge the substantive prerequisites of Art. 294 para. 3 CO. Retention for unmatured rent is permissible only if the tenant intends to move away or remove the retained goods; a bare allegation of intent to harm the landlord is insufficient. The court also refused to examine a later inventory entry concerning auction proceeds because it had not been part of the cantonal decision and was therefore not reviewable under Art. 19 SchKG.
Art. 294 Abs. 3 OR; Art. 283 SchKG; Retentionsinventar für noch nicht verfallenen Miet- oder Pachtzins: Die SchKG-Bestimmung ordnet lediglich das Verfahren und die zuständige Amtsstelle, erweitert aber die materiellen Voraussetzungen des Retentionsrechts nicht. Für die Aufnahme eines Retentionsinventars bleibt ausschließlich Art. 294 Abs. 3 OR maßgebend; zulässig ist die Maßnahme nur bei drohendem Wegzug des Mieters/Pächters oder drohender Fortschaffung der Retentionsgegenstände. Eine bloße, unbestimmte Gefährdung oder Schädigungsabsicht genügt nicht (consid. 1). Ein selbständiger betreibungsamtlicher Akt, der nicht Gegenstand des kantonalen Aufsichtsentscheids bildet, kann vor Bundesgericht nicht angefochten werden; insoweit fehlt es an einem weiterziehbaren Entscheid im Sinne von Art. 19 SchKG (consid. 2).
heute (am 6. Februar) durch Steigerung seinen gesamten Vieh stand verwertet habe, werde auf den Steigerungserlös, soweit er zur Deckung von Forderung und Kosten erforderlich sei, Beschlag gelegt. In der Begründung des Rekurses wird bemerkt, daß am 25. Januar die fragliche Steigerung wegen Aufgabe der Pacht von Lachat in den Tagesblättern ausgekündet und am 6. Februar vollzogen worden sei. Daß es sich um noch nicht verfallenen Pachtzins handelt, wird nicht bestritten. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung des Re kurses. Sie giebt an, daß Rekurrent sie auf die von ihm vor Bundesgericht unterbreiteten weitern Tatsachen nicht aufmerksam gemacht habe. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 294 Abs. 3 OR kann der Vermieter, wenn der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen befindlichen Sachen fortschaffen will , mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle die zu seiner Deckung erforderlichen Retentionsobjekte zurück behalten. Diese Bestimmung hat durch Art. 283 SchKG ihre nähere Ausführung erhalten, was das bei der Wahrung des Retentionsrechtes einzuschlagende Verfahren anbetrifft, indem letz terer Artikel namentlich die zuständige Amtsstelle genauer be zeichnet und die Aufnahme einer Retentionsurkunde vorsieht. Da gegen hat Art. 283 die Gründe, aus denen zur Aufnahme des Retentionsinventars geschritten werden darf, gegenüber Art. 294 Abs. 3 OR nicht weiter ausdehnen wollen, da er nichts in diesem Sinne bestimmt. Es bleibt also für die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Amt zur Aufnahme des Retentionsverzeich nisses schreiten darf, ausschließlich Art. 294 Abs. 3 OR maß gebend, wonach die gesamte Maßnahme (zur Sicherung von noch unverfallenem Mietzins) nur zulässig ist bei drohendem Wegzuge des Mieters (bezw. Pächters) oder drohender Fortschaffung von Retentionsgegenständen. Einen solchen gesetzlichen Grund stellt nun aber der hier allein behauptete nicht dar, daß der Pächter den Verpächter zu schädigen beabsichtige . Damit wird eine Gefähr dung des Retentionsrechtes, wie sie Art. 294 Abs. 3 verhindern will, nicht, oder doch nur in so unbestimmter Weise geltend ge macht, daß gestützt hierauf die Aufnahme einer Retentionsurkunde für die (unbestrittenermaßen noch nicht fällige) Zinsforderung des Rekurrenten als gesetzlich unstatthaft erscheint. Mit Recht hat deshalb die Vorinstanz das Retentionsinventar vom 12. Januar 1905 aufgehoben. Was die nachträgliche, am 6. Februar erfolgte Verinventierung des Erlöses aus den versteigerten Inventarobjekten anbelangt, so hat man es hier mit einer betreibungsamtlichen Verfügung zu tun, die laut den Akten nicht Gegenstand des angefochtenen Ent scheides gebildet hat und nicht hat bilden können, da sie der Vorinstanz von keiner Partei namhaft gemacht worden ist. Es fehlt also in diesem Punkte an einem vor das Bundesgericht weiterziehbaren Entscheide einer kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 19 SchKG) und ist also insoweit auf den Rekurs nicht einzutreten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.