Art. 92 Ziff. 4 SchKG; Art. 19 Abs. 1 SchKG; exempt milk cow and debtor’s right of choice: the debtor may not demand a particular cow from among several available cows. The statutory choice concerns only the substitution of one milk cow by three goats or three sheep. If several cows are present, the enforcement office must designate the animal to remain with the debtor according to the circumstances. Federal review under Art. 19 Abs. 1 SchKG is limited to a legal violation; it does not extend to mere expediency or adequacy, except where the assigned animal is plainly unsuitable for the debtor’s and family’s nourishment despite the availability of suitable animals (consid. 2).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn Art. 92 Ziff. 4 nach der Wahl des Schuldners eine Milchkuh, drei Ziegen oder drei Schafe als unpfändbar erklärt, so will damit dem Schuldner ein Recht zur Auswahl lediglich in dem Sinne eingeräumt werden, daß er, anstatt einer Kuh, Ziegen oder Schafe als Kompetenzstücke beanspruchen kann, nicht aber, daß er für eine unter mehreren vorhandenen Kühen sich entscheiden könnte. Vielmehr hat in diesem Falle das Amt unter Berück sichtigung der gegebenen Verhältnisse zu bestimmen, welche Kuh dem Schuldner als Kompetenzstück zu verbleiben habe. Im all gemeinen handelt es sich bei dieser Prüfung um eine Frage der Angemessenheit, über welche die kantonale Oberinstanz endgültig zu befinden befugt ist. Mit einer Gesetzwidrigkeit, gegenüber welcher auch das Bundesgericht angerufen werden könnte (Art. 19 SchKG), hätte man es freilich dann zu tun, wenn das Amt dem Schuldner eine für seine und seiner Familie Ernährung ganz ungeeignete Kuh zuteilen würde, trotzdem sich hiezu taugliche Tiere vorfinden würden. Alsdann könnte man von einer Gesetzes verletzung, nämlich eine Verletzung des dem Schuldner gesetzlich eingeräumten Kompetenzanspruches sprechen. Derart liegt aber der vorliegende Fall nicht, da nach den Feststellungen der kanto nalen Instanzen anzunehmen ist, daß die als Kompetenzstück be zeichnete Kuh einen mittleren Michertrag liefert, während die, welche der Rekurrent beansprucht, zwar wertvoller ist, dagegen zur Zeit überhaupt nicht als Milchkuh zur Ernährung des Schuldners dienen kann. Ob und in welchem Sinne der Umstand, daß die vom Rekur renten beanspruchte Kuh bereits entäußert worden ist, einen Ein fluß auf die Möglichkeit eines bezüglichen Kompetenzanspruches ausübe, braucht nach dem Gesagten nicht mehr geprüft zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.