- Entscheid vom 7. März 1905 in Sachen Vogelsang.
Unpfändbare Gegenstände: Milchkuh. Art. 92 Ziff. 4 SchKG. Grund
sätze für die Belassung einer Milchkuh. Steltung der Schuldbetrei
bungs- und Konkurskammer (Art. 19 Abs. 1 SchKG).
I. Dem Rekurrenten Vogelsang, dessen Familie aus vier Per
sonen besteht, ist vom Konkursamte Bremgarten nach Art. 92
Ziff. 4 SchKG eine Milchkuh als Kompetenzstück überlassen
worden. Derselbe beschwerte sich mit dem Begehren, es sei ihm
an Stelle der genannten eine andere Kuh zu überlassen, welche
seine Frau ersteigert hatte, in der Weise daß dieser der bezahlte
Kaufpreis wieder zurückerstattet werde. Zur Begründung machte
er geltend, daß die ihm zugeschiedene Kuh ein altes, minder
wertiges Tier sei, welches keinen Nutzen gebe und höchstens noch
als Metzgkuh Verwertung finden könne. Hiebei berief er sich auf
ein tierärztliches Zeugnis, welches besagt, daß nach allen Erschei
nungen die Kuh höchstens zwei Liter Milch per Tag geben könne.
Das Konkursamt ließ sich über die Beschwerde dahin vernehmen:
Die versteigerte Kuh sei allerdings die wertvollere, gebe aber, weil
großträchtig, zur Zeit keine Milch. Die dem Beschwerdeführer zu
gewiesene sei eine jüngere mit mittlerem Milchertrage. Daneben
habe sich in der Masse noch eine von einem Dritten angesprochene
Metzgkuh vorgefunden, auf welche sich aller Wahrscheinlichkeit
nach das tierärztliche Gutachten beziehe.
II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als un
begründet ab, indem sie ausführte: Durch Überlassung der jüngern
einen mittleren Milchertrag liefernden Kuh an den Rekurrenten
sei für die Bedürfnisse seiner Familie besser gesorgt, als wenn
eine wertvollere, aber keinen Nutzen abwerfende Kuh zugeschieden
worden wäre. Die kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte dieses Er
kenntnis mit Entscheid vom 28. Januar 1905. Sie geht im wesent
lichen davon aus, Beschwerdeführer könne nicht verlangen, daß ihm
gerade die wertvollste und beste der vorhandenen Milchkühe über
lassen werde. Die ihm zugeschiedene sei eine Michkuh, wenn auch
mit etwas bescheidenerem Milchertrag als die versteigerte.
III. Mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse nimmt nunmehr
Vogelsang sein Beschwerdebegehren vor Bundesgericht wieder auf.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wenn Art. 92 Ziff. 4 nach der Wahl des Schuldners eine
Milchkuh, drei Ziegen oder drei Schafe als unpfändbar erklärt,
so will damit dem Schuldner ein Recht zur Auswahl lediglich in
dem Sinne eingeräumt werden, daß er, anstatt einer Kuh, Ziegen
oder Schafe als Kompetenzstücke beanspruchen kann, nicht aber,
daß er für eine unter mehreren vorhandenen Kühen sich entscheiden
könnte. Vielmehr hat in diesem Falle das Amt unter Berück
sichtigung der gegebenen Verhältnisse zu bestimmen, welche Kuh
dem Schuldner als Kompetenzstück zu verbleiben habe. Im all
gemeinen handelt es sich bei dieser Prüfung um eine Frage der
Angemessenheit, über welche die kantonale Oberinstanz endgültig
zu befinden befugt ist. Mit einer Gesetzwidrigkeit, gegenüber welcher
auch das Bundesgericht angerufen werden könnte (Art. 19
SchKG), hätte man es freilich dann zu tun, wenn das Amt
dem Schuldner eine für seine und seiner Familie Ernährung ganz
ungeeignete Kuh zuteilen würde, trotzdem sich hiezu taugliche
Tiere vorfinden würden. Alsdann könnte man von einer Gesetzes
verletzung, nämlich eine Verletzung des dem Schuldner gesetzlich
eingeräumten Kompetenzanspruches sprechen. Derart liegt aber
der vorliegende Fall nicht, da nach den Feststellungen der kanto
nalen Instanzen anzunehmen ist, daß die als Kompetenzstück be
zeichnete Kuh einen mittleren Michertrag liefert, während die,
welche der Rekurrent beansprucht, zwar wertvoller ist, dagegen
zur Zeit überhaupt nicht als Milchkuh zur Ernährung des
Schuldners dienen kann.
Ob und in welchem Sinne der Umstand, daß die vom Rekur
renten beanspruchte Kuh bereits entäußert worden ist, einen Ein
fluß auf die Möglichkeit eines bezüglichen Kompetenzanspruches
ausübe, braucht nach dem Gesagten nicht mehr geprüft zu
werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.