Debtor may not choose a specific exempt milk cow

BGE 31 I 201Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I28.01.1905Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Vogelsang challenged the allocation of an exempt milk cow, asking that a different cow purchased by his wife be left to him instead. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that Art. 92 No. 4 SchKG does not let a debtor choose among several cows, but only replace a cow with goats or sheep. Where several cows exist, the office must select the suitable animal; the Federal Court intervenes only for a legal violation, not for mere questions of appropriateness. Because the assigned cow still provided medium milk yield and the requested cow was not presently usable as a milk cow, the recourse was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 92 Ziff. 4 SchKG; Art. 19 Abs. 1 SchKG; exempt milk cow and debtor’s right of choice: the debtor may not demand a particular cow from among several available cows. The statutory choice concerns only the substitution of one milk cow by three goats or three sheep. If several cows are present, the enforcement office must designate the animal to remain with the debtor according to the circumstances. Federal review under Art. 19 Abs. 1 SchKG is limited to a legal violation; it does not extend to mere expediency or adequacy, except where the assigned animal is plainly unsuitable for the debtor’s and family’s nourishment despite the availability of suitable animals (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 7. März 1905 in Sachen Vogelsang. Unpfändbare Gegenstände: Milchkuh. Art. 92 Ziff. 4 SchKG. Grund sätze für die Belassung einer Milchkuh. Steltung der Schuldbetrei bungs- und Konkurskammer (Art. 19 Abs. 1 SchKG). I. Dem Rekurrenten Vogelsang, dessen Familie aus vier Per sonen besteht, ist vom Konkursamte Bremgarten nach Art. 92 Ziff. 4 SchKG eine Milchkuh als Kompetenzstück überlassen worden. Derselbe beschwerte sich mit dem Begehren, es sei ihm an Stelle der genannten eine andere Kuh zu überlassen, welche seine Frau ersteigert hatte, in der Weise daß dieser der bezahlte Kaufpreis wieder zurückerstattet werde. Zur Begründung machte er geltend, daß die ihm zugeschiedene Kuh ein altes, minder wertiges Tier sei, welches keinen Nutzen gebe und höchstens noch als Metzgkuh Verwertung finden könne. Hiebei berief er sich auf ein tierärztliches Zeugnis, welches besagt, daß nach allen Erschei nungen die Kuh höchstens zwei Liter Milch per Tag geben könne. Das Konkursamt ließ sich über die Beschwerde dahin vernehmen: Die versteigerte Kuh sei allerdings die wertvollere, gebe aber, weil großträchtig, zur Zeit keine Milch. Die dem Beschwerdeführer zu gewiesene sei eine jüngere mit mittlerem Milchertrage. Daneben habe sich in der Masse noch eine von einem Dritten angesprochene Metzgkuh vorgefunden, auf welche sich aller Wahrscheinlichkeit nach das tierärztliche Gutachten beziehe. II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als un begründet ab, indem sie ausführte: Durch Überlassung der jüngern einen mittleren Milchertrag liefernden Kuh an den Rekurrenten sei für die Bedürfnisse seiner Familie besser gesorgt, als wenn eine wertvollere, aber keinen Nutzen abwerfende Kuh zugeschieden worden wäre. Die kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte dieses Er kenntnis mit Entscheid vom 28. Januar 1905. Sie geht im wesent lichen davon aus, Beschwerdeführer könne nicht verlangen, daß ihm gerade die wertvollste und beste der vorhandenen Milchkühe über lassen werde. Die ihm zugeschiedene sei eine Michkuh, wenn auch mit etwas bescheidenerem Milchertrag als die versteigerte. III. Mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse nimmt nunmehr Vogelsang sein Beschwerdebegehren vor Bundesgericht wieder auf.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn Art. 92 Ziff. 4 nach der Wahl des Schuldners eine Milchkuh, drei Ziegen oder drei Schafe als unpfändbar erklärt, so will damit dem Schuldner ein Recht zur Auswahl lediglich in dem Sinne eingeräumt werden, daß er, anstatt einer Kuh, Ziegen oder Schafe als Kompetenzstücke beanspruchen kann, nicht aber, daß er für eine unter mehreren vorhandenen Kühen sich entscheiden könnte. Vielmehr hat in diesem Falle das Amt unter Berück sichtigung der gegebenen Verhältnisse zu bestimmen, welche Kuh dem Schuldner als Kompetenzstück zu verbleiben habe. Im all gemeinen handelt es sich bei dieser Prüfung um eine Frage der Angemessenheit, über welche die kantonale Oberinstanz endgültig zu befinden befugt ist. Mit einer Gesetzwidrigkeit, gegenüber welcher auch das Bundesgericht angerufen werden könnte (Art. 19 SchKG), hätte man es freilich dann zu tun, wenn das Amt dem Schuldner eine für seine und seiner Familie Ernährung ganz ungeeignete Kuh zuteilen würde, trotzdem sich hiezu taugliche Tiere vorfinden würden. Alsdann könnte man von einer Gesetzes verletzung, nämlich eine Verletzung des dem Schuldner gesetzlich eingeräumten Kompetenzanspruches sprechen. Derart liegt aber der vorliegende Fall nicht, da nach den Feststellungen der kanto nalen Instanzen anzunehmen ist, daß die als Kompetenzstück be zeichnete Kuh einen mittleren Michertrag liefert, während die, welche der Rekurrent beansprucht, zwar wertvoller ist, dagegen zur Zeit überhaupt nicht als Milchkuh zur Ernährung des Schuldners dienen kann. Ob und in welchem Sinne der Umstand, daß die vom Rekur renten beanspruchte Kuh bereits entäußert worden ist, einen Ein fluß auf die Möglichkeit eines bezüglichen Kompetenzanspruches ausübe, braucht nach dem Gesagten nicht mehr geprüft zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 92 No. 4 SchKG entitles the debtor to choose a specific cow among several available cows

Extrahierter Entscheid

No. The provision gives a choice only between a milk cow and, instead of it, three goats or three sheep; it does not grant a right to select one particular cow from among several.

Extrahierte Begründung

In cases where several cows exist, the enforcement office must determine which cow may remain with the debtor, taking the circumstances into account. The debtor may complain to the federal court only if the assigned animal is legally unsuitable as a means of nourishment for him and his family.

Kernrechtsfrage

Whether the assigned cow was unlawfully inadequate for the debtor's family needs

Extrahierter Entscheid

No. The cantonal findings established that the assigned cow yielded a medium amount of milk, whereas the cow claimed by the debtor was more valuable but, at present, did not serve as a milk cow at all.

Extrahierte Begründung

There was no legal violation because the assigned cow was at least suitable as a milk cow; the complained-of animal was not shown to be necessary or better suited for family nutrition.

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