Art. 272 SchKG; arrest of claims when the creditor is domiciled abroad; standing to appeal. A claim is ordinarily deemed to be located at the creditor's domicile for purposes of attachment. This rule is exceptional where the creditor has no domicile in Switzerland: to avoid an impracticable or ineffective foreign arrest, attachment may validly be carried out at the domicile of the third debtor. Only a person affected by the cantonal decision and who participated in the lower cantonal proceedings has standing to further appeal to the Federal Court (consid. 1, 3).
und kann also auch nicht von ihm an das Bundesgericht weiter gezogen werden. 2. (Zurückweisung eines ersten Beschwerdegrundes, der hier ohne Interesse ist.) 3. In Bezug auf den Beschwerdegrund, daß das fragliche Gut haben nicht am Wohnorte des Drittschuldners (Meilen), sondern nur an demjenigen des Gläubigers (San Severo) hätte mit rrest belegt werden können, fällt in Betracht: Allerdings mag (abgesehen von den Wertpapieren) eine Forderung in der Regel als am Wohnsitze des Gläubigers befindlich anzusehen sein und deshalb deren Arrestnahme ordentlicher Weise hier zu erfolgen haben (Art. 272 SchKG). Von dieser Regel ist aber eine Aus nahme dann zu machen, wenn, wie hier, der Wohnsitz des For derungsgläubigers sich außerhalb der Schweiz befindet. Denn alsdann kann es nicht angehen, den exequierenden Gläubiger auf das umständliche und, soweit überhaupt gegeben, oft wirkungslose Mittel einer Arrestnahme im Auslande zu verweisen und ihm die Möglichkeit zu versagen, am Wohnorte des Drittschuldners gegen seinen Schuldner exekutionsrechtlich vorzugehen, trotzdem dies mit Vorteil geschehen könnte. Daß eine solche Ausdehnung des Gerichtsstandes der belegenen Sache auf derartige internatio nale Beziehungen vom Gesetze gewollt fei, läßt sich wenigstens bei Verarrestierung von Forderungen nicht sagen, da ja in Bezug auf letztere von einer bestimmten räumlichen Lage nicht im eigent lichen, sondern nur im bildlichen Sinne gesprochen werden kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.