Art. 106 Abs. 2 SchKG, Art. 107 Abs. 4 SchKG; Drittanspruch trotz behaupteter Verwertung eines gepfändeten Geldbetrages. Eine blosse Zahlungsanweisung an einen Dritten stellt weder ohne weiteres eine Verwertungsart noch eine Verteilung des Erlöses dar. Wird ein Geldbetrag gepfändet und lediglich an eine verwahrende Stelle zur Auszahlung an den betreibenden Gläubiger angewiesen, so bleibt der Drittanspruch zulässig, solange der Betrag noch nicht ausbezahlt bzw. der Erlös noch nicht verteilt ist. Die Fristansetzung zur Bestreitung des Drittanspruchs ist daher nicht aufzuheben (consid. 1-2).
durch Urteil des zürcherischen Obergerichts vom 3. September 1904 zugesprochen. Unterdessen hatte Marie Lüthi in Basel gegen den Käufer Meier beim Betreibungsamt Opfikon für eine Forderung von 1000 Fr. samt Zins und Kosten Betreibung angehoben. In die ser Betreibung wurde am 2. Juli 1904 die der Notariatskanz lei Bassersdorf geleistete Anzahlung von 1000 Fr. vom Betrei bungsamt Bassersdorf als requirierter Behörde in Pfändung ge nommen. Am 3. September 1904 stellte der Vertreter der betreiben den Gläubigerin, Advokat Bindschedler, das Verwertungsbegehren. Am nämlichen Tage (gleichzeitig demjenigen des vorgenannten Obergerichtsentscheides) verlangte der Verkäufer Bloch von der Notariatskanzlei Bassersdorf Aushingabe der 1000 Fr., da der Rechtsstreit und damit die Frage, wem das Depositum zufalle, endgültig zu seinen Gunsten entschieden sei. Dem Verwertungs begehren gab das Betreibungsamt Opfikon insoweit Folge, als es am 8. September der Notariatskanzlei Bassersdorf schrieb: der Vertreter der betreibenden Gläubigerin, Advokat Bindschedler, verlange Verwertung, und es, das Betreibungsamt, ersuche daher die Notariatskanzlei, den gepfändeten Betrag von 1000 Fr. der Einfachheit halber direkte genanntem Vertreter zu senden. Die Notariatskanzlei entsprach weder diesem betreibungsamtlichen Be gehren, noch demjenigen des Verkäufers Bloch, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, die Frage, wer zum Bezuge des Geldes berechtigt sei, müsse durch den ordentlichen Richter gelöst werden. Gegen diese Weigerung, ihm das Geld auszuzahlen, führte Bloch beim Bezirksgericht Bülach (als der Notariatskanzlei übergeord neter Behörde) Beschwerde. Diese Instanz wies ihn mit Entscheid vom 22. September ab, davon ausgehend, daß die Frage der Zugehörigkeit des Depositums im Verfahren der Art. 106/7 SchKG zur Erledigung zu bringen sei. Darauf meldete Bloch sofort seinen Eigentumsanspruch an dem streitigen Depositum beim Betreibungsamt Opfikon an, worauf dasselbe der betreibenden Gläubigerin am 15. Oktober 1904 gemäß Art. 106 SchKG Frist zur Bestreitung des erhobenen Drittanspruches ansetzte. II. Die Gläubigerin Marie Lüthi verlangte nunmehr auf dem Beschwerdewege die Aufhebung der verlangten Fristansetzung, mit der Begründung, daß in der Anweisung des Betreibungsamtes vom 8. September 1904 an die Notariatskanzlei zur Auszahlung der deponierten Summe nicht nur ein Verwertungsvollzug liege, sondern gleichzeitig auch die Auszahlung des Pfändungserlöses an die betreibende Gläubigerin. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Sie machte geltend: Die am 3. September 1904 anbegehrte Verwertung habe gesetzlich erst am 13. September verlangt werden können, abge sehen von dem Umstande, daß vom 11. September an Betrei bungsferien gewesen seien; das Schreiben des Amtes vom 8. September könne deshalb nicht die Wirkung einer gültigen Verwertung haben. Unter Verwerfung dieser Auffassung gelangte die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen mit Entscheid vom 18. Ja nuar 1905 zur Gutheißung der Beschwerde, von der Erwägung aus: daß das Betreibungsamt durch seine Anweisung vom 8. September 1904 mit der Wirkung einer Verwertung über das Pfändungsobjekt verfügt habe, daß also mit dieser Verwertung das Pfändungsobjekt gänzlich aus der Betreibung gefallen sei, was die Berücksichtigung eines nachträglichen Eigentumsanspruches auf das Objekt ausschließe. III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, recht zeitig eingereichte Rekurs des Markus Bloch, womit derselbe ver langt, das Bundesgericht möge die fragliche Fristansetzung des Betreibungsamtes Opfikon als zu Recht bestehend erklären. Die Vorinstanz hat von Bemerkungen zum Rekurse Umgang genommen. Die Rekursgegnerin, Marie Lüthi, läßt auf Abweisung des Rekurses antragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Eigentumsrecht an dem Gelde aufgegeben und statt dessen einen obligatorischen Anspruch auf (eventuelle) Rückzahlung erworben, welcher Anspruch dann den Gegenstand der spätern Pfändung der Rekursgegnerin Marie Lüthi gebildet habe. Eine Verwertung eines solchen Rückforderungsanspruches hat zum vornherein nicht stattgefunden weder im Steigerungsverfahren noch auf dem Wege eines Verkaufes aus freier Hand. Fragen ließe sich höchstens, ob der Erlaß des genannten Schreibens des Betreibungsamtes an die Notariatskanzlei ( worin die Vorinstanz die Verwertungs handlung erblickt, ohne sich darüber auszusprechen, unter welche der gesetzlichen Verwertungsarten sie falle ) als eine Anwei sung an Zahlungsstatt nach Art. 131 Abs. 1 sich ansehen lasse. Bei näherm Zusehen erweist sich auch diese Annahme als unzu lässig: Einmal hat die betreibende Gläubigerin am 3. September 1904 Verwertung schlechthin und nicht ausdrücklich Verwerlung im Sinne des Art. 131 verlangt. Es ist deshalb unwahrschein lich, daß das Betreibungsamt mit seiner darauffolgenden Weisung vom 8. September 1904 an die Notariatskanzlei den speziellen Verwertungsmodus genannten Artikels habe einschlagen wollen, der doch nach gesetzlicher Vorschrift und im Hinblick auf seine rechtlichen Folgen ein besonderes Begehren des Gläubigers voraus setzt. Sodann kann dem Inhalte des Schreibens vom 8. Septem ber und überhaupt dem bezüglichen Vorgehen des Betreibungs amtes rechtlich nicht die Bedeutung der Überweisung einer Forde rung an Zahlungsstatt beigelegt werden. Hätte das Amt zu einer solchen schreiten wollen, so würde es der Rekursgegnerin eine Abtretungsurkunde ausgestellt und den Bezug des Geldes ihr überlassen haben. Vielmehr kann die Meinung des Amtes bei der behaupteten Verwertung nur die gewesen sein, daß als gepfändet die deponierte Geldsumme selbst gelten müsse, daß dieselbe der Rekursgegnerin ohne weiteres zur Bezahlung ihrer Forderung ausgehändigt werden dürfe und daß diese Aushändigung, um die unnütze Weiterung einer Zurückgabe des Geldes an das Amt und nunmehriger Bezahlung der Rekursgegnerin zu ersparen, direkt durch die Notariatskanzlei als derzeitige Inhaberin der Summe geschehen könne. 2. Stellt man sich auf den Standpunkt, von dem das Amt ausgeht und welcher auch derjenige der Rekursgegnerin ist, d. h. nimmt man an, daß man es mit der Pfändung eines Geldbetra ges zu tun habe (was in der Tat der Sachlage am besten ent sprechen mag), so verliert die Argumentation der Vorinstanz, daß eine Verwertung des Pfändungsobjektes stattgefunden habe, ihre Erheblichkeit. Denn nach Art. 107 Abs. 4 SchKG ist ein Dritt anspruch auch nach erfolgter Verwertung der Sache noch an deren Erlös, solange dieser nicht verteilt ist , möglich. Ob man nun in der Zahlungsanweisung des Amtes vom 8. September einen Verwertungsakt erblickt oder nicht, ist von keiner Bedeutung für die zu entscheidende Frage. Denn wenn die deponierten 1000 Fr. als verwertet zu gelten hätten, so würden sie sich dadurch rechtlich in der Stellung eines Erlöses befinden und würde es für die Frage nach der Zulässigkeit eines Drittanspruches ausschließlich darauf ankommen, ob der Weisung des Betreibungsamtes gleich zeitig die noch weitergehende Bedeutung einer Verteilung dieses Erlöses beizulegen wäre. Das ist aber zu verneinen: Denn die Verteilung eines Erlöses im Sinne des Art. 107 Abs. 4 (welche Bestimmung natürlich auch den Fall umfaßt, in welchem ein einziger Gläubiger auf den vorhandenen Erlös Anspruch hat, wörtlich genommen sich also von Verteilung nicht sprechen läßt) erfolgt mit der Auszahlung des Erlöses an den betreffenden Gläu biger. Bis dahin kann somit der Drittansprecher seinen Anspruch geltend machen. Zur Auszahlung der 1000 Fr. an die Rekurs gegnerin ist es aber hier nicht gekommen; auch nicht etwa in der Weise, daß die Notariatskanzlei infolge der betreibungsamtlichen Zahlungsaufforderung die Summe nunmehr für die Rekursgeg nerin und nur für sie innezuhaben begonnen hätte. Gegenteils hat sich die requirierte Behörde der Aufforderung des Amtes widersetzt und das Geld nach wie vor als zu Handen weß Rech tens hinterlegt zurückbehalten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit, unter Auf hebung des Vorentscheides, die in Frage stehende Fristansetzung des Betreibungsamtes Opfikon als zu Recht bestehend aufrecht erhalten.