Art. 148 SchKG in Verbindung mit Art. 17-19 SchKG; Kollokation und Verteilung im Pfändungsverfahren nach Rückzug der Bestreitung eines Drittanspruchs. Die Frage, ob ein Gläubiger für einen bestimmten Verwertungserlös noch kollokations- und anteilsberechtigt sei, betrifft die betreibungsrechtliche Durchführung des Verteilungsplans und untersteht den Aufsichtsbehörden. Wird die Bestreitung eines Drittanspruchs gültig zurückgezogen, fällt das betreffende Pfändungsobjekt für den betreffenden Gläubiger aus der Pfändung; er darf für den Erlös dieses Objekts nicht mehr kolloziert werden. Eine materiell unrichtige Kollokation erwächst jedoch gegenüber den nicht anfechtenden Gläubigern in Rechtskraft; die Beschwerde eines einzelnen Gläubigers kommt den säumigen Gläubigern nicht zugute (vgl. Erw. 1-3).
Kollokationsplan ihr, der Beschwerdeführerin, zuzuscheiden sei. III. Die untere und die kantonale Aufsichtsbehörde (letztere am 29. November 1904) entschieden dahin: Es sei auf das zweite Beschwerdebegehren nicht einzutreten, da es sich dabei um eine der gerichtlichen Kompetenz unterstehende Anfechtung des Kollokations planes handle. IV. Diesen Entscheid hat nunmehr Witwe Nikles mit dem vor liegenden, rechtzeitig eingereichten Rekurse an das Bundesgericht weitergezogen, indem sie das noch streitige Beschwerdebegehren wieder aufnimmt. Die Vorinstanz erklärt, von Gegenbemerkungen zum Rekurse absehen zu wollen und trägt auf Abweisung desselben an unter Berufung auf die Begründung ihres Entscheides. Das Betreibungsamt Werthenstein schließt sich diesem Anirage an, indem es auf seine frühere Vernehmlassung verweist. Laut derselben stellt es sich auf den Standpunkt: Für Witwe Schunk sei zwar das Drogeriegeschäft aus der Pfändung gefallen und sei nun an deren Stelle für deren Forderung die Witwe Nikles am Erlöse anspruchsberechtigt; dagegen müsse die Forderung, schon in Rücksicht auf das Anfechtungsrecht der übrigen Gruppengläu biger (Art. 148 SchKG), wie die übrigen kolloziert werden. Die Witwe Schunk beantragt ebenfalls Abweisung des Rekur ses, unter Berufung auf die dem Vorentscheid zu Grunde liegende Motivierung. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
diesem Drittanspruch unterlag, ihre Pfändungsrechte am Objekte ohne weiteres bestehen blieben (vergl. Amtl. Sammlung, Separat ausgabe, Bd. V, Nr. 57 Erwägung 3 ); für die übrigen Grup pengläubiger dagegen, weil sie den Drittanspruch der Rekurrentin laut deren eigener Angabe mit Erfolg bestritten haben. Auf Grund dieser Sachlage wäre nun das richtige Vorgehen des Amtes bei Erstellung des Kollokationsplanes und der Vertei lungsliste das gewesen, die Rekurrentin, soweit es sich um die Anteilsberechtigung am Erlöse des fraglichen Drogeriegeschäftes handelt, gar nicht im Kollokationsplane zuzulassen. Denn die Kollokation einer Forderung setzt voraus, daß ein für diese ver fügbarer Verteilungserlös vorhanden sei. Ob und wie das der Fall sei, bestimmt sich eben nach der Art und Weise der Kollo kation (bezüglich Höhe, Rang, ec. derselben), während es sich bei der Ausmittlung des Verteilungsbetreffnisses lediglich um eine auf der rechtlichen Basis der Kollokation zu vollziehende arithmetische Operation handelt. Dem Gesagten tut auch der Umstand keinen Eintrag, daß möglicherweise der Gläubiger, für den das eine Exekutionsobjekt aus der Pfändung gefallen ist, seine Rechte be züglich eines andern bezw. dessen Erlös nicht verloren hat und daß überhaupt die einzelnen Gruppengläubiger nicht alle in glei cher Weise auf die sämtlichen Pfändungsobjekte bezw. deren Erlös Anspruch zu haben brauchen, sondern unter Umständen der eine aus diesem, der andere aus jenem Objekt 2c. sich befriedigt machen kann. Daraus ergibt sich nur, daß in einem solchen Falle die Kollokation sich in Hinsicht auf die Verschiedenheit der einzelnen Erlöse differenziert, und daß dann diesfalls zum Zwecke der Vor nahme der Verteilung auch verschiedene Kollokationspläne aufzu stellen sind, wobei in jedem Plane die an dem betreffenden Erlöse anteilsberechtigten Gläubiger mit ihren Forderungen zu kollozieren sind und ( was hier in Betracht fällt ) allein kolloziert werden dürfen. 3. Nun liegt aber der vorliegende Fall so, daß das Betrei bungsamt die Forderung der Rekursgegnerin in Bezug auf die Verteilung des Erlöses aus dem Drogeriegeschäfte zur Kolloka Ges.-Ausg. XXVIII, 1, Nr. 88, S. 375. (Anm. d. Red. f. Publ.) tion zuzulassen hat, aber dann diese Kollokation von keinem Gruppengläubiger, mit Ausnahme der Rekurrentin, innert nützlicher Frist von Auflegung des Planes an angefochten worden ist. In folge dessen muß sie, trotz ihrer materiellen Unrichtigkeit, den un tätig gebliebenen Gläubigern gegenüber als in Rechtskraft erwach sen gelten, da die Anfechtung der Rekurrentin denselben nicht zu gute kommi (vergl. Amtl. Sammlung, Separatausgabe, Bd. VII Nr. 31, S. 152 unten ). Damit gelangt man dazu, den Rekurs gutzuheißen, mit dem die Rekurrentin verlangt, es solle ihr der der Rekursgegnerin zugeteilte Betrag als weiteres Verteilungsbe treffnis zugeschieden werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demnach das Betreibungs amt Werthenstein verhalten, das streitige, der Rekursgegnerin, Witwe Schunk, zugeschiedene Verteilungsbetreffnis der Rekurrentin zuzuteilen, soweit dies zur Deckung ihrer Forderung nötig ist. Ges.-Ausg. XXX, 1, Nr. 67, S. 412. (Anm. d. Red. f. Publ.)