- Entscheid vom 28. Februar 1905
in Sachen Nikles Müller.
Kollokation und Verteilung im Pfändungsverfahren. Zuständig
keit der Gerichte und der Aufsichtsbehörden; Art. 148, 17-19
SchKG. Kollokation im Falle des Rückzuges der Bestreitung einer
Forderung. Folgen der Nichtanfechtung einer materiell unrich
tigen Kollokation.
I. Verschiedene Betreibungen, die beim Betreibungsamt Wer
thenstein gegen Ph. Stiehl angehoben worden waren,
führten zur
Bildung einer Pfändungsgruppe, an welche unter anderm die
Rekurrentin, Witwe Rosalia Nikles Müller, für eine Forderung
von 7000 Fr. nebst Zinsen, und Witwe Schunk geb. Hirsch mit
einer solchen von 10,000 Fr. nebst Zinsen, Anschluß erwirkten.
Unter den Pfändungsobjekten figuriert sub Nr. 1 der Pfändungs
urkunde ein vom Schuldner betriebenes Drogeriegeschäft mit In
ventarbestand. An dem genannten Pfändungsobjekt machte namens
der Rekurrentin Fürsprech Dr. Wüest in Wolhusen Eigentums
recht geltend, welcher Anspruch von den Gruppengläubigern (und
zwar nach Angabe im Rekurse von sämtlichen) bestritten wurde.
Am 18. Mai 1904 erließ das Betreibungsamt Werthenstein an
Fürsprecher Wüest als Vertreter der Vindikantin Klagaufforde
rung nach Art. 107 SchKG. Gleichen Tages schrieb Fürsprech
Küpfer in Luzern als Vertreter der Witwe Schunk an Fürsprech
Wüest, daß er die Bestreitung des fraglichen Drittanspruches zu
rückgezogen habe, da Witwe Schunk kein Interesse mehr habe, zu
prozessieren. Gegenüber den andern Gläubigern, welche die Be
streitung aufrecht erhalten hatten, ließ die Rekurrentin Nikles
nach eigener Angabe den angehobenen Prozeß nachträglich wieder
fallen. Infolgedessen kam es dann zur Verwertung des fraglichen
Pfändungsobjektes, die einen Reinerlös von 4998 Fr. 75 Cts.
ergab. Das Betreibungsamt brachte am 7. September einen diese
Summe betreffenden Kollokationsplan mit Verteilungsliste zur
Auflegung. Darin findet sich die Rekurrentin mit einer Forderung
von 7367 Fr. 85 Cts. kolloziert, Witwe Schunk mit einer solchen
von 10,318 Fr. a Cts., und wird der erstern ein Verteilungs
betreffnis von 1602 Fr. 50 Cts., der letztern ein solches von
2244 Fr. 35 Cts. zugeschieden (nebst der Vergütung von Arrest
kosten an beide). Eine Anzahl anderer Gläubiger erhalten nach
Maßgabe ihrer Kollokation den Rest des Erlöses zugeteilt. Neben
dem genannten Kollokationsplan (Nr. II) stellte das Amt noch
einen weitern (Nr. I) auf, der die Verteilung eines anderweitigen
Erlöses beschlägt und hier nicht weiter in Betracht fällt.
II. Innert Frist focht nunmehr Witwe Nikles Kollokationsplan
und Verteilungsliste (Nr. II) an. Sie stellte zunächst ein zur
Zeit nicht mehr in Frage stehendes Begehren um Aufnahme ihrer
Forderung in den Plan, im Betrage von 7483 Fr. 90 Cts., statt
der bloß zugelassenen 7367 Fr. 85 Cts. In zweiter Linie bean
tragte sie, daß Witwe Schunk als Kollokationsgläubigerin aus
dem Plane wegzuweisen und das auf ihre Ansprache entfallende
Betreffnis am Erlöse des fraglichen Drogeriegeschäftes außer
Kollokationsplan ihr, der Beschwerdeführerin, zuzuscheiden sei.
III. Die untere und die kantonale Aufsichtsbehörde (letztere am
29. November 1904) entschieden dahin: Es sei auf das zweite
Beschwerdebegehren nicht einzutreten, da es sich dabei um eine der
gerichtlichen Kompetenz unterstehende Anfechtung des Kollokations
planes handle.
IV. Diesen Entscheid hat nunmehr Witwe Nikles mit dem vor
liegenden, rechtzeitig eingereichten Rekurse an das Bundesgericht
weitergezogen, indem sie das noch streitige Beschwerdebegehren
wieder aufnimmt.
Die Vorinstanz erklärt, von Gegenbemerkungen zum Rekurse
absehen zu wollen und trägt auf Abweisung desselben an unter
Berufung auf die Begründung ihres Entscheides.
Das Betreibungsamt Werthenstein schließt sich diesem Anirage
an, indem es auf seine frühere Vernehmlassung verweist. Laut
derselben stellt es sich auf den Standpunkt: Für Witwe Schunk
sei zwar das Drogeriegeschäft aus der Pfändung gefallen und
sei nun an deren Stelle für deren Forderung die Witwe Nikles
am Erlöse anspruchsberechtigt; dagegen müsse die Forderung, schon
in Rücksicht auf das Anfechtungsrecht der übrigen Gruppengläu
biger (Art. 148 SchKG), wie die übrigen kolloziert werden.
Die Witwe Schunk beantragt ebenfalls Abweisung des Rekur
ses, unter Berufung auf die dem Vorentscheid zu Grunde liegende
Motivierung.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Auffassung der kantonalen Instanzen, daß die Be
schwerde auf eine der gerichtlichen Kompetenz unterstehende An
fechtung des Kollokationsplanes abziele, ist unzutreffend. Die Re
kurrentin bestreitet die im Kollokationsplan figurierende Forderung
der Rekursgegnerin, Frau Schunk, in keiner Beziehung als eine
materiell unbegründete (bezüglich ihres Bestandes, ihrer Höhe, rc.)
und spricht ihr nicht von diesem Gesichtspunkte aus die Anteils
berechtigung am Erlöse des gepfändeten Drogeriegeschäftes ab.
Ihre Bestreitung geht vielmehr dahin, daß das genannte Pfän
dungsobjekt für die Rekursgegnerin wegen Anerkennung des da
ran geltend gemachten Drittanspruches aus der Pfändung gefallen
sei und daß demnach die Forderung der Rekursgegnerin, wenn
auch unbestritten und exekutionsfähig, sich doch nicht mehr gegen
das genannte Objekt als Exekutionsobfekt richten könne und also
auch nicht mehr an dessen Erlös anteilberechtigt sei. Hiebei han
delt es sich um eine Frage, die das Vorgehen des Betreibungs
amtes bei Erstellung des Kollokationsplanes und der Verteilungs
liste in betreibungsrechtlicher Hinsicht betrifft, und die deshalb in
die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden fällt (vergl. Amtl. Samm
lung, Separatausgabe, Bd. VII, Nr. 31
- In der Sache selbst ist vor allem zu bemerken, daß das
Amt die Rekursgegnerin zu Unrecht für ihre Forderung im Kol
lokationsplan Nr. II kolloziert und ihr in diesem Plane eine
Quote des Verwertungserlöses des Drogeriegeschäftes als Ver
teilungsbetreffnis zugewiesen hat. Die Rekursgegnerin hätte viel
mehr gar nicht mehr zur Kollokation zugelassen werden sollen,
soweit es sich um die Verteilung des fraglichen Erlöses handelt,
und zwar deshalb nicht, weil das Objekt, aus dem dieser Erlös
rrührt, für sie aus der Pfändung gefallen ist. Nach der Akten
lage steht außer Zweifel, daß die Rekursgegnerin, nachdem sie
zuerst den von der Rekurrentin am fraglichen Pfändungsobjekte
geltend gemachten Drittanspruch bestritten hatte, diese Bestreitung
bevor es zur Anhebung der Widerspruchsklage kam, wieder zu
rückgezogen hat und zwar in betreibungsrechtlich gültiger Weise.
Das Betreibungsamt ist, wie aus seiner Vernehmlassung auf die
Beschwerde und dem Vorentscheide hervorgeht, stets von der An
nahme eines solchen, gültig erklärten Rückzuges der Bestreitung
ausgegangen, und die Richtigkeit dieses Standpunktes wird auch
von der Rekursgegnerin in ihrer Rechtsantwort vor Bundesge
richt nicht in Frage gestellt. Ist demgemäß das fragliche Dro
geriegeschäft für die Rekursgegnerin nachträglich wieder aus der
Pfändung gefallen, so ist es umgekehrt für alle übrigen Grup
pengläubiger in derselben verblieben: für die Rekurrentin nämlich
deshalb, weil sie als Drittansprecherin nicht verhalten sein konnte,
den von ihr selbst erhobenen Drittanspruch zu bestreiten, mit
Verwirkungsfolge im Unterlassungsfalle, sondern, soweit sie mit
Ges.-Ausg. XXX, 1, Nr. 67, S. 410 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
diesem Drittanspruch unterlag, ihre Pfändungsrechte am Objekte
ohne weiteres bestehen blieben (vergl. Amtl. Sammlung, Separat
ausgabe, Bd. V, Nr. 57 Erwägung 3 ); für die übrigen Grup
pengläubiger dagegen, weil sie den Drittanspruch der Rekurrentin
laut deren eigener Angabe mit Erfolg bestritten haben.
Auf Grund dieser Sachlage wäre nun das richtige Vorgehen
des Amtes bei Erstellung des Kollokationsplanes und der Vertei
lungsliste das gewesen, die Rekurrentin, soweit es sich um die
Anteilsberechtigung am Erlöse des fraglichen Drogeriegeschäftes
handelt, gar nicht im Kollokationsplane zuzulassen. Denn die
Kollokation einer Forderung setzt voraus, daß ein für diese ver
fügbarer Verteilungserlös vorhanden sei. Ob und wie das der
Fall sei, bestimmt sich eben nach der Art und Weise der Kollo
kation (bezüglich Höhe, Rang, ec. derselben), während es sich bei
der Ausmittlung des Verteilungsbetreffnisses lediglich um eine auf
der rechtlichen Basis der Kollokation zu vollziehende arithmetische
Operation handelt. Dem Gesagten tut auch der Umstand keinen
Eintrag, daß möglicherweise der Gläubiger, für den das eine
Exekutionsobjekt aus der Pfändung gefallen ist, seine Rechte be
züglich eines andern bezw. dessen Erlös nicht verloren hat und
daß überhaupt die einzelnen Gruppengläubiger nicht alle in glei
cher Weise auf die sämtlichen Pfändungsobjekte bezw. deren Erlös
Anspruch zu haben brauchen, sondern unter Umständen der eine
aus diesem, der andere aus jenem Objekt 2c. sich befriedigt machen
kann. Daraus ergibt sich nur, daß in einem solchen Falle die
Kollokation sich in Hinsicht auf die Verschiedenheit der einzelnen
Erlöse differenziert, und daß dann diesfalls zum Zwecke der Vor
nahme der Verteilung auch verschiedene Kollokationspläne aufzu
stellen sind, wobei in jedem Plane die an dem betreffenden Erlöse
anteilsberechtigten Gläubiger mit ihren Forderungen zu kollozieren
sind und ( was hier in Betracht fällt ) allein kolloziert
werden dürfen.
3. Nun liegt aber der vorliegende Fall so, daß das Betrei
bungsamt die Forderung der Rekursgegnerin in Bezug auf die
Verteilung des Erlöses aus dem Drogeriegeschäfte zur Kolloka
Ges.-Ausg. XXVIII, 1, Nr. 88, S. 375. (Anm. d. Red. f. Publ.)
tion zuzulassen hat, aber dann diese Kollokation von keinem
Gruppengläubiger, mit Ausnahme der Rekurrentin, innert nützlicher
Frist von Auflegung des Planes an angefochten worden ist. In
folge dessen muß sie, trotz ihrer materiellen Unrichtigkeit, den un
tätig gebliebenen Gläubigern gegenüber als in Rechtskraft erwach
sen gelten, da die Anfechtung der Rekurrentin denselben nicht zu
gute kommi (vergl. Amtl. Sammlung, Separatausgabe, Bd. VII
Nr. 31, S. 152 unten ). Damit gelangt man dazu, den Rekurs
gutzuheißen, mit dem die Rekurrentin verlangt, es solle ihr der
der Rekursgegnerin zugeteilte Betrag als weiteres Verteilungsbe
treffnis zugeschieden werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demnach das Betreibungs
amt Werthenstein verhalten, das streitige, der Rekursgegnerin,
Witwe Schunk, zugeschiedene Verteilungsbetreffnis der Rekurrentin
zuzuteilen, soweit dies zur Deckung ihrer Forderung nötig ist.
Ges.-Ausg. XXX, 1, Nr. 67, S. 412. (Anm. d. Red. f. Publ.)