projekte
BGE 31 I 178 ΓÇó Supervisory complaint against trustee’s act in composition proceedings
BGE 31 I 178Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I29.06.1888Granted
In composition proceedings for Babette Pfeiffer Ragaz, the trustee refused to admit a claim filed by Georg Ragaz' heirs. The cantonal supervisory authority upheld the complaint and ordered the claim admitted. On appeal by the trustee, the Federal Supreme Court held that, under Art. 295(3) SchKG, complaints against a trustee’s conduct fall within the supervisory authorities and may proceed through the ordinary appellate hierarchy. However, the specific refusal attacked was not an appealable act within the composition procedure, because the composition agreement had already been confirmed and the trustee’s role had become private-representative rather than official. The complaint should therefore not have been entered into.
Art. 295 Abs. 3 SchKG; Beschwerden gegen Verfügungen des Sachwalters im Nachlaßverfahren sind grundsätzlich vor den Aufsichtsbehörden zu führen und unterstehen dem Instanzenzug der Art. 17–19 SchKG. Die Verweisung auf Art. 17 SchKG erfaßt nicht nur die Zulässigkeit der Beschwerde, sondern auch die zuständige Aufsichtsbehörde; die Nichtnennung der Art. 18 und 19 beruht auf einem redaktionellen Versehen (consid. 1). Nach gerichtlicher Bestätigung des Nachlaßvertrages endet jedoch das amtliche Nachlaßverfahren; die spätere Durchführung erfolgt nicht mehr kraft amtlicher Stellung des Sachwalters, sondern im Rahmen privatrechtlicher Vertretung. Eine solche Erklärung ist daher keine im Sinne der Art. 17–19 SchKG anfechtbare Verfügung (consid. 2).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
gegenüber Verfügungen des Sachwalters anders zu ordnen als gegenüber solchen des Betreibungs bezw. Konkursbeamten. beiden Fällen besteht das Bedürfnis nach einem Instanzenzug, der die erforderlichen Garantien für eine richtige Anwendung des Gesetzes bieten soll, in gleichem Umfange; und anderseits läßt sich auch nicht etwa sagen, daß beim Nachlaßverfahren aus besondern Erwägungen ein rasches Vorgehen und deshalb eine Abkürzung des Instanzenzuges in dringenderer Weise als beim Betreibungs und Konkursverfahren als wünschbar erscheinen müsse. Umgekehrt würde eine Beschränkung der Möglichkeit der Beschwerdeführung auf die untere Aufsichtsbehörde als einzige Instanz zu der vom Gesetzgeber unmöglich gewollten Konsequenz führen, nicht nur eine eidgenössische, sondern auch eine kantonale Oberinstanz auszu schließen, deren Rechtssprechung eine gleichmäßige Anwendung des Gesetzes in vorwürfiger Materie für das Gebiet der Schweiz bezw. auch nur das jedes Kantones bewirken könnte. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes läßt sich nicht für eine wörtliche Auslegung der fraglichen Bestimmung des Art. 295 beiziehen. Der bundesrätliche Entwurf vom 27. Januar 1888 hatte in seinem (dem gegenwärtigen Art. 295 entsprechenden) Art. 19 noch eine Verweisung auf alle drei vorangehenden Artikel des Ge setzes enthalten, die den heutigen Art. 17, 18 und 19 entsprechen, und in dieser Beziehung ist der genannte Entwurf unverändert aus der nachherigen (zweiten) Beratung des Gesetzes in der Bundesversammlung hervorgegangen (Fassung vom 29. Juni 1888). Erst in der Vorlage, die der Bundesrat auf Grund der in jener Beratung gefaßten Beschlüsse ausarbeitete (d. d. 7. De sember 1888), finden sich in dem nunmehrigen Art. 294 (des jetzt an den Schluß gestellten Titels über den Nachlaßvertrag) die Verweisungen auf die beiden oberen Beschwerdeinstanzen weg gelassen und erscheint jetzt der Wortlaut des nunmehrigen Art. 295 Abs. 3. Da aber für diese Weglassung irgend eine Begründung in der zugehörigen Botschaft nicht gegeben wird, eine solche jedoch bei der materiellen Tragweite der erfolgten Textänderung nicht unter blieben wäre (sofern überhaupt der Bundesrat zu einer der artigen materiellen Abänderung sich befugt hätte erachten können), muß angenommen werden, daß man es mit einem bloßen Ver sehen zu tun hat, das bei der nach Maßgabe der vorangegangenen Beschlüsse vorzunehmenden Fassung des Entwurfes unterlaufen ist und das dann in der Folge unbemerkt die weitern Beratungen passiert hat. 2. Ist soweit die Kompetenz der Aufsichtsbehörden und speziell des Bundesgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben, so muß sie indessen von einem andern Gesichtspunkte aus verneint werden, insofern nämlich, als man keiner auf dem Beschwerdewege anfechtbaren Verfügung nach Art. 17 eines Sachwalters im Nachlaßverfahren gegenübersteht. Die Beschwerde betrifft nämlich nicht die Behandlung, welche der Forderung der Beschwerdeführer in dem behufs Erwirkung des Nachlaßvertrages durchzuführenden Verfahren zu Teil geworden ist: Es steht fest, daß der Sach walter die Anmeldung der Forderung entgegengenommen und daß er im Sinne der Bestreitung der Forderung verfügt hat. Daß er zu letzterem berechtigt war und infolgedessen die Beschwerdeführer die Forderung im Anschluß an die Bestätigung des Nachlaß vertrages durch die Nachlaßbehörde gerichtlich geltend zu machen hatten, wird mit Grund nicht in Abrede gestellt. Zweck der Be schwerde ist vielmehr lediglich, einen Anspruch auf Bezug einer Nachlaßdividende, gestützt auf die seitens der Nachlaßschuldnerin erfolgte Anerkennung der Forderung vor Friedensrichteramt, zur Geltung zu bringen, und diesen Sinn allein kann es haben, wenn die Beschwerdeführer die Zulassung ihrer Forderung ver langen. Hiebei handelt es sich nun aber um eine Vorkehr, die nicht mehr im Nachlaßverfahren erfolgt. Letzteres findet seinen Abschluß mit der gerichtlichen Bestätigung des Nachlaßvertrages, mit welcher auch die gesetzlichen Funktionen des Sachwalters auf hören. Die Erfüllung des Nachlaßvertrages dagegen findet nicht mehr in einem amtlichen Verfahren statt und durch den Sach walter kraft seiner amtlichen Befugnisse, sondern durch den bis herigen Nachlaßschuldner, der nunmehr die Verfügungsfähigkeit wieder erlangt hat (vergl. Amtl. Sammlung, Separatausgabe V, Nr. 69 und Sch. Bl. f. handelsrechtl. Entscheidungen, Bd. XX, S. 78). Es mag sein, daß der bisherige Sachwalter bei der Aus Ges.-Ausg. XXVIII, 1, Nr. 100, S. 412 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
führung des Vertrages mitwirkt und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben befugt ist. Er tut dies aber nicht mehr in amtlicher Stellung, sondern als privatrechtlicher Vertreter. Danach fehlt der Erklärung, welche der bisherige Sachwalter Schärrer am 21. No vember auf das bezügliche Begehren der Beschwerdeführer vom 19. November abgegeben hatte und gegen welche sich die nach herige Beschwerde richtete, der Charakter einer im Verfahren der Art. 17/19 SchKG anfechtbaren Verfügung. Die Vorinstanz hätte deshalb wegen mangelnder Zuständigkeit der Aufsichts behörden auf das Beschwerdebegehren nicht eintreten sollen und es ist somit der nunmehrige Rekurs des A. Schärrer in diesem Sinne begründet zu erklären. Die Frage, ob ein endgültiges Urteil betreffend die Bestätigung des Nachlaßvertrages vorliege oder nicht, fällt nicht in Betracht, da im einen oder andern Fall den Aufsichtsbehörden die Kompetenz zur materiellen Prüfung des gestellten Beschwerdebegehrens mangelt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Inkompetenz der Aufsichts behörden begründet erklärt.