daß danach das Stimmrecht lediglich von der Gläubigerqualität als solcher eines jeden einzelnen abhängen und also für jeden das gleiche sein soll, ohne Unterschied, für welche und für wie viele Forderungen er im Konkurse beteiligt sei. Daß das Gesetz einen solchen Unterschied hier nicht gemacht wissen will, ergiebt sich zudem daraus, daß eine Differenzierung des Stimmrechts nach Zahl und Beschaffenheit der Forderungen einer näheren Regelung bedürft wie sie das Gesetz denn auch anderswo, nämlich für die Gläu bigerbeschlüsse im Nachlaßvertragsverfahren (Art. 293 Abs. 2 und Art. 305) ausdrücklich vorgenommen hat. Mit dem Gesagten erweist sich die Beschwerde bezw. der Re kurs ohne weiteres als unbegründet... Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.