Art. 111 Abs. 2 und 3 SchKG, Art. 250 Abs. 3 SchKG; Bestreitung einer an die Pfändung angeschlossenen Forderung durch nur einen Gruppengläubiger. Das Bereinigungsverfahren des Art. 111 SchKG ist dem Kollokationsstreit des Art. 148 SchKG nicht gleichzustellen. Anders als im Konkurs wirkt die gerichtliche Bestreitung nicht zugunsten der untätig gebliebenen Gläubiger; sie schafft Recht nur zwischen Bestreitungskläger und Bestreitigtem. Das Betreibungsamt hat deshalb die angeschlossene Forderung gegenüber den nicht bestreitenden Gläubigern in der angemeldeten Höhe zu kollozieren. Ein Überschuss aus dem Prozesserfolg des einzelnen Bestreitenden fällt den übrigen Gläubigern nicht zu, sondern verbleibt dem Bestreiteten, soweit er zur Befriedigung des Bestreitenden nicht benötigt wird (consid. 2–4).
vorab ein Betrag von 496 Fr. 50 Cts, der Rekurrentin zuge wiesen als privilegierte Hälfte ihrer gerichtlich anerkannten Frauen gutsforderung. Von den verbleibenden 281 Fr. 70 Cts. erhält so dann die Firma R. G. R. Baur als Volldeckung ihrer Forde rung 200 Fr. zugeteilt, weil sie von der Frauengutsforderung 482 Fr. mit Erfolg streitig gemacht habe. Die verbleibenden 81 Fr. 70 Cts. endlich werden in fünfter Klasse unter sämtliche Pfändungsgläubiger (mit Forderungsbeträgen von insgesamt 4014 Fr. 75 Cts.) verteilt, wobei auf die Rekurrentin noch ein Betreffnis von 10 Fr. 10 Cts. und auf die Aktienbrauerei Feld schlößchen ein solches von 18 Fr. 15 Cts. entfällt. II. Innert Frist erhob Frau Rieß Held Beschwerde mit dem Begehren: Es sei der Kollokationsplan in der Weise abzuändern, daß gegenüber den die Weibergutsforderung von 1475 Fr. nicht bestreitenden Gläubigern die Beschwerdeführerin mit diesem vollen Betrage zuzulassen und also gegenüber diesen Gläubigern die pri vilegierte Hälfte von 737 Fr. 50 Cts. einzustellen sei und die nach Befriedigung des bestreitenden Gläubigers, Firma R. G. R. Baur, restierenden 81 Fr. 70 Cts. vollständig der Beschwerde führerin zugewiesen werden. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 1904 von folgendem Gesichtspunkte aus ab: Das Bestreitungsrecht des Art. 111 Abs. 2 entspreche einerseits dem Rechtsvorschlage des Art. 74, anderseits dem Kollo kationsstreit des Art. 148. In dieser zweiten Hinsicht sei der Be treibungsprozeß des Art. 111 ein antizipierter Kollokationsstreit, weshalb die Wirkung des Prozesses die gleiche sein müsse wie beim letztern. Auf den Kollokationsstreit im Pfändungsverfahren sei nun aber Art. 250 analog anwendbar. Es müsse also auch im gegebenen Falle des Art. 111 der Überschuß des Resultates der Bestreitung, der nach Deckung des bestreitenden Gläubigers verbleibt, nicht der Ehefrau, deren Anschluß die andern Gläubiger unbestritten gelassen hatten, zukommen, sondern den andern Gläu bigern. In diesem Sinne habe die Aufsichtsbehörde auch bereits eine Weisung an das Betreibungsamt erlassen. IV. Gegen den genannten Entscheid richtet sich der vorliegende rechtzeitig eingereichte Rekurs, womit Frau Rieß Held ihr Be schwerdebegehren vor Bundesgericht erneuert. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
der Pfändungsbetreibung ins Auge faßt und unter diesem Ge sichtspunkte die streitige Verteilungsfrage würdigt. Bei der Feststellung der Passivmasse im Konkurse sind die einzelnen Gläubiger rechtlich zu einer Gemeinschaft verbunden, als deren Organ die Konkursverwaltung (und eventuell der Gläubi gerausschuß, Art. 247 Abs. 1) funktioniert. In erster Linie hat dieses Organ für die Gemeinschaft darüber zu wachen, daß kein Unberechtigter im Kollokationsplan Aufnahme finde und ihm so der Zutritt zur Verteilung ermöglicht werde. Der Konkursver waltung liegt es ob, jede angemeldete Forderung nach Bestand und Rang zu prüfen und gestützt auf das Ergebnis dieser (wenn auch nicht abschließenden) Prüfung über deren Aufnahme in den Plan zu entscheiden. Indem sie einem angemeldeten Gläubiger gegenüber Abweisung seiner Forderung verfügt (Art. 249 Abs. 3 und 250 Abs. 1), bringt sie das Recht der Gläubigergemeinschaft zur Ausübung, im allgemeinen Interesse der Einzelgläubiger einen unbefugten Eindringling vom Verfahren fern zu halten. Nichts anderes tut auch der Einzelgläubiger, welcher, die von der Kon kursverwaltung verfügte Aufnahme eines Angemeldeten in den Plan als unrichtig ansehend, sie nach Art. 250 Abs. 2 durch gerichtliche Anfechtung des Planes bestreitet. Er sucht lediglich jenes Bestreitungsrecht der Gemeinschaft neuerdings zur Geltung zu bringen, von dessen Verfolgung die Konkursverwaltung, als in erster Linie dazu befugtes und verpflichtetes Organ, abgestan den ist, ohne es damit definitiv preiszugeben und preisgeben zu können, da ja das Gesetz die Möglichkeit einer erneuten Prüfung auch der zugelassenen (nicht nur der vom Plane weggewiesenen) Forderungen und zwar diesmal im gerichtlichen Verfahren vor sieht. Daß der anfechtende Gläubiger im Kollokationsstreit wirk lich das allgemeine Bestreitungsrecht der Gläubigergemeinschaft und nicht ein auf sein persönliches Interesse begrenztes Sonder recht geltend macht, erhellt aus der Tragweite des im Falle seines Obsiegens ergehenden Urteils. Dasselbe erklärt (wie allgemein an genommen wird) die erfolgte Kollokation nicht nur gegenüber dem Anfechtenden, mag er auch formell im Prozesse allein als Klag partei auftreten, für ungültig, sondern schlechthin gegenüber allen Gläubigern. Von diesem Gesichtspunkte aus müssen nun auch die in Frage stehenden Verteilungsvorschriften in Absatz 3 des Art. 250 begriffen werden: Sie statuieren eine Bevorzugung des an fechtenden Gläubigers im Verhältnis zu seinen Mitgläubigern, dafür, daß er die Mühe der Prozeßführung und das Prozeßrisiko auf sich genommen hat. Er soll aus dem Mehrbetrage, der in folge der (ganzen oder teilweisen) Wegweisung der angefochtenen (angeblichen) Forderung aus dem Plane bezw. infolge ihrer Her absetzung im Range für die definitiv kollozierten Forderungen bei der Verteilung disponibel wird, vorab befriedigt werden, während die übrigen Gläubiger sich mit einem Mehrbetreffnis aus dem allfälligen Überschuß begnügen müssen, der nach Deckung der Forderung des Anfechtenden verbleibt. Daß aber vom Gesetze die Verteilung eines solchen Überschusses unter die untätig gebliebenen Gläubiger überhaupt vorgesehen wird, beweist eben, daß mit dem vom Anfechtenden erstrittenen Urteile das gemeinsame Recht aller zur Anerkennung gelangt ist. Ganz anders verhält es sich mit der gesetzlichen Regelung der Pfändungskollokation: Hier findet keine Erwahrung der gläu bigerischen Forderungen, entsprechend derjenigen im Konkurse, durch das Betreibungsamt statt, als das Organ, welches für das gemeinsame Interesse der Gruppengläubiger am Ausschlusse Un berechtigter zu sorgen hätte. Bei der Entwerfung des Kollokations planes hat vielmehr das Amt, ohne sich mit der Frage der mate riellen Begründetheit der gläubigerischen Forderungen zu beschäf tigen, lediglich von betreibungsprozessualischen Erwägungen aus zugehen: Es hat alle Forderungen der im Verfahren beteiligten Gläubiger (Pfändungs , Arrest und Pfandgläubiger) in der Weise, wie sie sich bei Erstellung des Planes auf Grundlage des bisherigen Verfahrens als exekutionsfähig darstellen, in den Plan aufzunehmen unter Berücksichtigung der beanspruchten bezw. der durch ein vorangegangenes Bereinigungsverfahren (Art. 106/ und 140 Abs. 2) bereits ausgewiesenen Privilegien. Demgemäß bleibt denn auch hier für eine Kollokationsklage auf Zulassung im Plane kein Raum, sondern muß der Gläubiger, dessen Forde rung nicht oder nicht in der beanspruchten Weise im Plane figu riert, den Beschwerdeweg einschlagen (vergl. Jäger, Art. 148, Note 4, S. 265 unten, und Reichel, Art. 146, Note 4). Zu
einer materiellen Prüfung der Forderungen und Vorrechte kann es im Kollokationsverfahren erst nach Auflegung des Planes kommen, dadurch, daß ein Gläubiger den letztern gemäß Art. 148 durch Klage gegen einen darin zugelassenen Beteiligten anficht. Dieser Anfechtungsklage des Pfändungsgläubigers läßt sich nun aber, im Gegensatz zu derjenigen des anfechtenden Konkursgläu bigers, nur die Bedeutung der Geltendmachung eines persönlichen Bestreitungsrechtes des Anfechtenden beilegen. Denn hätte das Gesetz eine Bestreitung namens aller Beteiligten vorsehen wollen, so würde es auch hier mit der Ausübung eines solchen Rechtes in erster Linie das Amt betraut haben, welches seiner Stellung nach zunächst befähigt wäre, fragliches Recht gegenüber allen unrichtigen Anmeldungen mit Sachkenntnis und Unparteilichkeit (d. h. ohne ausnahmsweise Schonung) zur Geltung zu bringen. Sodann spricht gegen die Annahme eines derartigen allgemeinen Bestreitungsrechtes der Mangel eines positiven Anhaltspunktes im Gesetzestexte, auf das es sich stützen ließe, in Verbindung da mit, daß die rechtliche Gemeinschaft der einzelnen Gläubiger, so weit eine solche auch im Pfändungsverfahren besteht, im Vergleich zu der im Konkurse überhaupt eine viel losere ist und daß für die nicht anfechtenden Gruppengläubiger, wenigstens in hypothesi, die Möglichkeit vorliegt, aus nicht in das Verfahren einbezogenem Vermögen des Schuldners weitere Deckung zu erhalten. Endlich hat, wie noch bemerkt werden mag, die analoge Frage, ob die Bestreitung eines Drittanspruches durch einen Pfändungsgläubi ger nur für ihn wirke oder gleichzeitig für die übrigen, bereits durch die Praxis ebenfalls im erstern Sinne ihre Lösung gefun den (vergl. z. B. Amtl. Sammlung, Bd. XXII, Nr. 113, und Separatausgabe, Bd. V, Nr. 57 ). Nach all dem ist davon aus zugehen, daß der anfechtende Gläubiger die materiell unbegrün dete Kollokation des Amtes nur für sich persönlich bestreitet und daß deshalb das von ihm erstrittene (ganz oder teilweise) obsie gende Urteil nur im Verhältnis zwischen ihm und dem Anfech tungsbeklagten Recht schafft (vergl. auch Amtl. Sammlung, Se paratausgabe, Bd. I, Nr. 1, S. 7 unten ), während der letztere Ges.-Ausg. XXVIII, 1, Nr. 88, S. 372 ff. Ges.-Ausg. XXIV, 1, (Anm. d. Red. f. Publ.) Nr. 21, S. 133. im Verhältnis zu den Gläubigern, welche die betreibungsamtliche Kollokation unangefochten gelassen haben, sich auf diese als in Rechtskraft erwachsen berufen kann. Für die Verteilung ergibt sich nun aber hieraus, daß eine Besserstellung der nicht anfech tenden Gläubiger durch einen dem Anfechtenden günstigen Aus gang des Kollokationsstreites nicht eintreten kann und von einem jenen zufallenden Überschuß im Sinne des Art. 250 Abs. 3 sich nicht sprechen läßt. Vielmehr handelt es sich hier, was den Ein fluß des Kollokationsurteils auf die Verteilung anbetrifft, um eine separate Auseinandersetzung zwischen Anfechtungskläger und Anfechtungsbeklagtem. Der erstere allein, nur in seinem Verhält nis zu letzterem, kann verlangen, daß eine Herabsetzung des An teiles des letztern an der Pfändungsmasse nach Analogie von Art. 250 Al. 3 (erstem Satz) stattfinde und daß er aus dem so frei werdenden Betrage befriedigt werde. Soweit dagegen dieser Betrag zur Befriedigung des Anfechtungsklägers nicht erforderlich ist, verbleibt er als Dividende dem Anfechtungsbeklagten. Natür lich muß dieser unter allen Umständen so viel erhalten, als ihm bei schon anfänglich richtiger Kollokation als Dividende hätte zu kommen sollen, und unterliegt der Anspruch des Anfechtungsklä gers auf Prozeßgewinn zum vornherein dieser Beschränkung. 3. Nun fragt es sich aber vorliegenden Falles noch, welchen Einfluß auf das Kollokations und Verteilungsverfahren der be sondere Umstand ausübe, daß man es mit einer Frauengutsforde rung nach Art. 111 SchKG zu tun hat, deren gerichtliche Aner kennung nicht erst im Bereinigungsverfahren des Art. 148, sondern schon vorher gemäß Art. 111, anläßlich ihres Anschlusses an die Pfändung, betrieben worden ist. Dieser Umstand ist nämlich hier von wesentlicher Bedeutung insofern, als sich die Frage erhebt, in welcher Weise und speziell in welchem Betrage das Betreibungs amt die Forderung in den Kollokationsplan habe aufnehmen müssen, ob gemäß ihrer Anmeldung bezw. dem ihr gewährten An schluß an die Pfändung oder gemäß ihrer gerichtlichen Feststel lung. Als richtig erscheint die erste Alternative: Nach den ge machten Ausführungen entfaltet das Kollokationsverfahren des Art. 148 Wirkungen nur zwischen den Prozeßparteien, Anfech tungskläger und Anfechtungsbeklagten. Das gleiche muß aber auch
für das Bereinigungsverfahren des Art. 111 gelten. Soweit nun dasselbe ( was hier nicht bestritten ist ) die unabänderliche Grundlage bildet für die (nicht weiter anfechtbare) Aufnahme der betreffenden Forderung in den Kollokationsplan, vertritt dieses Verfahren in antizipierter Weise die Funktion einer Auflegung des Kollokationsplanes nach Art. 147/8, indem dadurch allen Be teiligten Gelegenheit gegeben wird, bestimmte zur Pfändung zuge lassene Forderungen, nämlich die unter Art. 111 fallenden, in Hinsicht auf ihre Anteilnahme am Verwertungsergebnis zu be streiten. Kommt nun aber die erfolgreiche Bestreitung eines ein zelnen der Beteiligten keinem der andern, untätig gebliebenen Beteiligten zu gute, so hat das Amt die betreffende Forderung als von diesen allen anerkannt zu betrachten und sie deshalb in der Weise und speziell in dem Betrage, wie sie gemäß Art. 111 angemeldet worden war, im Plane zu kollozieren. Das gericht liche Urteil hingegen, welches die Anfechtung der Forderung gut hieß, hat keine Bedeutung für die Kollokation der Forderung, sondern nur für die zwischen dem Anfechtungskläger und dem Anfechtungsbeklagten zu lösende Verteilungsfrage. 4. Auf Grund des Gesagten ergibt sich nun für den vorliegen den Fall folgendes: Das Betreibungsamt ist zunächst unrichtig ver fahren, indem es die Forderung der Rekurrentin bloß in dem vor her gerichtlich festgestellten Betrag von 993 Fr. in den Kolloka tionsplan eingestellt hat. Zu kollozieren war diese Forderung viel mehr in dem zur Anmeldung gebrachten Betrage von 1475 Fr., somit IV. und V. Klasse mit je 737 Fr. 50 Cts. Der in IV. Klasse kollozierte Betrag von 737 Fr. 50 Cts. wäre an sich aus dem 778 Fr. 20 Cts. betragenden Erlöse voll zu decken. Nun hat aber im Verhältnis zu der Anfechtungsklägerin, Firma R. G. R. Baur, die Forderung der Rekurrentin nur im Betrage von 993 Fr., in IV. Klasse, somit im Betrage von 496 Fr. 50 Cts. als anerkannt zu gelten. Aus der Differenz zwischen dieser Summe und den der Rekurrentin in IV. Klasse zugewiesenen 737 Fr. 50 Cts. d. h. aus einem Betrage von 241 Fr. kann sich vorerst ( wie die Rekurrentin unbestritten gelassen hat ) die Anfechtungsklägerin für ihre Forderung von 200 Fr. im Sinne von Art. 250 Abs. 3 Satz 1 befriedigt machen, so daß die Re kurrentin in IV. Klasse insgesamt 496 Fr. 50 Cts. plus 41 Fr., d. h. 537 Fr. 50 Cts. zuzuteilen sind. Gemäß dem Gesagten bleibt nun aber nach Deckung der IV. Klasse und Befriedigung der Anfech tungsklägerin mit zusammen 737 Fr. 50 Ets. von dem (778 Fr. 20 Cts. betragenden) Erlös immer noch eine Restanz von 40 70 Cts., die unter die Gläubiger V. Klasse (mit Einschluß in dieser Klasse mit 737 Fr. 50 Cts. figurierenden Rekurrentin) zur Verteilung gelangen muß. Insoweit nun das Amt in V. Klasse einen höhern Betrag, d. h. 81 Fr. 70 Cts. zur Verteilung gebracht hat, ist der Rekurs gutzuheißen und die Differenz von 40 Fr. der Rekurrentin als ihr noch gebührendes Verteilungsbe treffnis zuzusprechen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 4 hievor begründet erklärt.