Art. 138 Ziff. 3, 140 SchKG; Aufnahme von Zinsforderungen in das Lastenverzeichnis; die ex officio zu berücksichtigenden Lasten erfassen nur Rechte, die durch die öffentlichen Bücher im betreibungsrechtlich massgebenden Sinn festgestellt sind. Bei Grundpfandrechten wird dadurch regelmässig die dingliche Sicherung des Kapitalanspruchs, nicht aber der Bestand sämtlicher bereits verfallener und möglicherweise bezahlter Zinsen nachgewiesen. Zinsforderungen sind deshalb grundsätzlich anzumelden; die besondere Erwähnung von Zinsen und Kosten in Art. 138 Ziff. 3 SchKG erklärt sich daraus, dass auch Nebenansprüche zu Hauptforderungen gehören können, die ihrerseits von Amtes wegen erfasst werden (consid. 2). Die Unterlassung der Aufnahme einer an sich einzutragenden Last ist beschwerdefähig (consid. 1).
weiterzog, indem er neuerdings um Aufnahme des Jahreszinses 1903/4 in das Lastenverzeichnis nachsuchte. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Recht hält der Rekurrent eine Anfechtung des Lasten verzeichnisses auch in dem Sinne für möglich, daß der Anfechtende um Aufnahme einer von ihm selbst als Beteiligtem beanspruchten Last nachsucht, welche das Betreibungsamt bei der Anlegung des Verzeichnisses ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen hat. Das zur Aufstellung des rechtskräftigen Lastenverzeichnisses füh rende Verfahren zerfällt in zwei Stadien: die ausschließlich dem Betreibungsamte obliegende Anlegung des Verzeichnisses (durch Auf nahme des gemäß Art. 138 Ziff. 3 SchKG angemeldeten und der laut Art. 140 von Amtes wegen zu berücksichtigenden Lasten) und das gemäß den Art. 106/7 durchzuführende Bereinigungs verfahren, womit den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden soll, die Zulassung der aufgenommenen Lasten aus materiellrecht lichen Gründen zu bestreiten und den Streit eventuell vor dem Richter zum Austrage zu bringen. Wenn nun das Amt bei der Anlegung des Verzeichnisses die Aufnahme einer Last unbegrün deterweise unterläßt, d. h. trotzdem diese Last gesetzesgemäß ange meldet oder nach Art. 140 aus den öffentlichen Büchern ersichtlich ist, so liegt darin eine gesetzwidrige Verfügung, durch welche das Amt den durch sie Betroffenen von der Möglichkeit einer Teil nahme am Ergebnis der Verwertung ausschließt und die deshalb der Anfechtung auf dem Beschwerdewege unterstehen muß. 2. In der Sache selbst ist zunächst unbestritten, daß der Re kurrent den in Frage stehenden Zins pro 1903/4 seiner Hypo thekarobligation trotz gesetzesgemäßer Aufforderung nach Art. 138 Ziff. 3 nicht angemeldet hat und daß ihm insoweit ein Anspruch auf Berücksichtigung dieses Zinsbetrages bei Anlegung des Lasten verzeichnisses nicht zusteht. Dagegen macht Rekurrent einen solchen Anspruch von dem Gesichtspunkte aus geltend, daß man es beim genannten Zinse mit einem aus den öffentlichen Büchern zu ent nehmenden und deshalb nach Art. 140 von Amtes wegen im Lastenverzeichnisse zu berücksichtigenden Rechte zu tun habe. In tatsächlicher Beziehung beruft er sich hiebei darauf, daß im Grund buch die fragliche Hypothekarforderung als zu 4 ½ % verzinslich bezeichnet und gleichzeitig als erster Zinstag der 9. Januar 1903 vorgemerkt ist. Bei Beurteilung dieses Punktes geht es nicht an, ohne weiteres die eivilrechtlichen Vorschriften über die Beweislast zu Grunde zu legen und demnach anzunehmen, der Umstand, daß neben der Schuldpflicht für das Kapital auch die Zinspflicht in den öffent lichen Büchern als entstanden vorgemerkt ist, begründe eine vom Schuldner zu widerlegende Vermutung dafür, daß dieser die er laufenen Zinsen noch nicht bezahlt habe, und rechtfertige es deshalb, sämtliche Zinsen, soweit sie nach der kantonalen Gesetz gebung grundversichert sind, von Amtes wegen in das Lastenver zeichnis aufzunehmen. Vielmehr kann die vorwürfige Frage nur vom betreibungsrechtlichen Gesichtspunkte aus, als Frage des die Errichtung des Lastenverzeichnisses bezweckenden betreibungs prozessualischen Verfahrens, ihre richtige Lösung finden; dadurch, daß man sich darüber Klarheit verschafft, von welchen Erwä gungen aus und in welchem Sinne das Gesetz in Art. 140 dazu gelangt ist, eine Ermittlung der Lasten von Amtes wegen vorzu sehen, im Gegensatz zu dem in Art. 138 Ziff. 3 durchgeführten Anmeldungsprinzipe. Als Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Rechtes ohne Anmeldung verlangt nun Art. 138 Ziff. 3 cit., daß das Recht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sein müsse, womit davon ausgegangen wird, daß es, wenn durch einen bezüglichen Buch eintrag ausgewiesen, unter Vorbehalt seiner nachträglich noch möglichen Anfechtung im Bereinigungsverfahren des Art. 140 Abs. 2, vom Amte als bestehend zu behandeln sei. Diese An nahme, daß eine auf der Liegenschaft ruhende Last (Art. 140) durch ihren Eintrag in den öffentlichen Büchern für das Amt als im genannten Sinne festgestellt zu gelten habe und deshalb der Anmeldungspflicht nicht unterliege, will nun das Gesetz jeden falls soweit Platz greifen lassen, als es sich um die Frage lediglich der dinglichen Sicherheit handelt, d. h. um die Frage, in welchem Umfange der Anspruch des Gläubigers auf Bezahlung von Ka pital und Zinsen, soweit er überhaupt besteht, grundpfändlich gesichert sei, einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grund
stück im hängigen Betreibungsverfahren darstelle. Dagegen läßt sich nicht sagen, daß nun der Anspruch selbst in seiner Totalität ebenfalls durch den Bucheintrag als im erwähnten Sinne fest gestellt gelten könne. Vielmehr trifft dies durchwegs oder bloß regelmäßig nur zu für den Kapitalbetrag, indem sich hier an nehmen läßt, daß, solange die Last eingetragen ist, eine Befriedi gung des Gläubigers noch nicht stattgefunden habe, da diese sonst den Schuldner zur Erwirkung einer Löschung oder Veränderung des Eintrages bewogen hätte. Anders verhält es sich mit den Zinsen: Sie können, indem sie successive verfallen, zur Zahlung gelangen, ohne daß diese rechtlichen Vorgänge nach der ein schlägigen Gesetzgebung in den öffentlichen Büchern ihre Verur kundung finden. Die Auskunft, welche die Bücher zu geben ver mögen, erstreckt sich regelmäßig höchstens auf die Zinspflicht im allgemeinen (nach Höhe des Zinsfußes, Zinstermin, rc.), nicht aber darauf, ob und wie dieser Zinspflicht seit Begründung des Schuldverhältnisses im Laufe der Zeit Genüge geleistet worden sei. Daß ihr der Schuldner in vollständiger Weise genügt habe, läßt sich freilich nicht ohne weiteres annehmen. Aber ebenso spricht nichts besonderes für die gegenteilige Vermutung, daß noch sämt liche verfallene Zinsen unbezahlt seien ( was gerade hier für den erstfälligen Zins nicht zuzutreffen scheint ); und noch weniger kann es der Wille des Gesetzes sein, gestützt auf eine derartige Vermutung den Fortbestand sämtlicher fälligen Zins forderungen als durch die öffen tlichen Bücher festgestellt zu be trachten und demgemäß das Amt zu verhalten, sie, soweit sie grundversichert sind, von sich aus in das Lastenverzeichnis auf zunehmen. Damit müßte das Amt vielfach gegen den Willen des (bereits bezahlten) Gläubigers selbst handeln, und es müßte diese Art der Aufnahme von Zinsansprüchen vielfach zu sonst vermeid baren Streitigkeiten führen. Die erörterte Auffassung hat denn auch im Gesetzestexte ihren allerdings nicht hinreichend bestimmten - Ausdruck gefunden. Wenn nämlich Art. 138 Ziff. 3 vorschreibt, daß die Ansprüche an der Liegenschaft, insbesondere für Zinsen und Kosten ein zugeben seien, so erhält hiebei das Wort insbesondere (im fran zösischen Texte notamment ) nur einen verständlichen Sinn, sofern man die Pflicht zur Eingabe von Zins und Kostenan sprüchen auch auf diejenigen solcher Ansprüche bezieht, deren zu gehöriges Hauptrecht (Kapitalanspruch) durch die öffentlichen Bücher festgestellt ist und nach Art. 140 von Amtes wegen zur Berücksichtigung gelangt. Andernfalls wäre diese Hervorhebung der Eingabepflicht gerade für die Zinsen und Kosten unbegreiflich, indem die nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellten Rechte ja schlechthin, für Kapital, Zinsen und Kosten, anzumelden sind und die Anmeldung des Kapitalanspruches für den Berechtigten von größerer Bedeutung ist, als die der Nebenansprüche. Die besondere Art der Erwähnung letzterer Ansprüche muß ihren Grund darin haben, daß darunter neben denjenigen, die zu ein gabepflichtigen Hauptansprüchen gehören, auch diejenigen verstanden werden wollen, bei denen die Aufnahme des Hauptanspruches gemäß Art. 140 von Amtes wegen geschieht. 3. Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen, da der in Frage stehende Zins pro 1903/4, dessen Aufnahme in das Lastenverzeichnis der Rekurrent verlangt, nach Art. 138 Ziff. 3 innert nützlicher Frist hätte angemeldet sein sollen. Daß die Be treibungsbücher, in denen der genannte Zins figuriert, dem Grundbuche im Sinne des Art. 140 gleichzustellen seien, hält Rekurrent vor Bundesgericht mit Recht nicht mehr aufrecht. Endlich steht fest, daß der fragliche Zins nicht in der Betreibung geltend gemacht wird, in welcher die Aufnahme des Lastenver zeichnisses erfolgt, sondern daß diese Betreibung von einem andern Gläubiger geführt wird, weshalb auch insoweit von einer Berück sichtigung ohne besondere Anmeldung nicht die Rede sein kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.