- Eutscheid vom 1. Februar 1905 in Sachen Stächelin.
Betreibung auf Pfändung und auf Pfandverwertung von Liegenschaften.
Lastenverzeichnis; Verfahren zu dessen Aufstellung. Art. 138
Ziff. 3. 140, 106 u. 107 SchKG. Anfechtung des Lastenverzeichnisses.
Wann sind Zinsen von Amtes wegen in das Lastenverzeichnis
aufzunehmen?
- Der Rekurrent G. Stächelin war Hypothekargläubiger des
- Fritz Huber mit Pfandrecht zweiten Ranges auf der schuld
nerischen Liegenschaft Elsäßerstraße a in Basel für eine zu
4 ½ % verzinsbare Forderung von 17,500 Fr. Im Grundbuche
findet sich als erster Zinstag der 9. Januar 1903 vorgemerkt.
Am 9. Februar 1904 leitete Rekurrrent gegen Fritz für eine
fällige Kapitalquote von 500 Fr. und für den auf 9. Januar
1904 verfallenen (zweiten) Jahreszins von 1787 Fr. 50 Cts.
Betreibung ein, in welcher unter anderm auch die erwähnte
Pfandliegenschaft gepfändet wurde. Ferner hob Rekurrent am
- Oktober 1904 für den Kapitalbetrag von 17,500 Fr. nebst
dem seit 9. Januar 1904 laufenden (dritten) Jahreszins Grund
pfandbetreibung an.
Inzwischen hatte bereits auch die Basler Kantonalbank als
Hypothekargläubigerin dritten Ranges Betreibung auf Verwertung
der fraglichen Liegenschaft eingeleitet. Am 11. Oktober stellte die
selbe das Verwertungsbegehren ( dem am 11. November ein
solches des Rekurrenten in seiner Pfändungsbetreibung folgte ).
Am 26. November erschien im Kantonsblatte die Anzeige, daß
infolge Grundpfandbetreibung die Liegenschaft Elsäßerstraße a an
gerichtliche Gant komme. Mit dieser Anzeige war gemäß Art. 138
Ziff. 3 SchKG die Aufforderung an die Pfandgläubiger zur Ein
gabe ihrer Ansprüche bis 16. Dezember verbunden unter Andro
hung der in genannter Bestimmung vorgesehenen Verwirkungsfolge.
Auch dem Rekurrenten wurde ein Exemplar dieser Bekanntmachung
zugestellt; er unterließ aber eine Eingabe. In das darauf auf
gestellte Lasienverzeichnis nahm das Betreibungsamt die Kapital
forderung des Rekurrenten von 17,500 Fr. und den Jahreszins
1904/5 von 787 Fr. 50 Cts. auf. Am 23. Dezember erhielt
der Rekurrent eine Kopie des Lastenverzeichnisses zugestellt, worin
ihm eine Bestreitungsfrist bis 2. Januar 1905 angesetzt war.
Innert dieser Frist stellte Rekurrent beim Amte das Begehren,
auch den mit der Pfändungsbetreibung geltend gemachten, am
- Februar 1904 verfallenen Jahreszins in das Lastenverzeichnis
aufzunehmen. Das Betreibungsamt weigerte sich, diesem Begehren
zu entsprechen.
II. Gegen diese Weigerung führte Rekurrent (nachdem in
zwischen die Liegenschaft für 78,000 Fr. zugeschlagen worden war,
d. h. zu einem Preise, der eine Befriedigung des fraglichen
Jahreszinses im Falle seiner Zulassung zur Teilnahme am Ver
wertungsergebnis ermöglichen würde) rechtzeitig Beschwerde, indem
er geltend machte: Eine Einsprache gegen das Lastenverzeichnis
müsse auch in der Weise möglich sein, daß sie sich wie hier
dagegen richte, wie das Amt die Forderung bezw. Last des Ein
sprechenden selbst, nicht diejenige eines konkurrierenden Beteiligten,
behandelt habe. Eventuell sei die Legitimation des Beschwerde
führers unter dem Gesichtspunkte einer Verletzung des Art. 138
(begangen anläßlich der Erstellung des Lastenverzeichnisses) ge
geben, ganz eventuell unter demjenigen einer jederzeit rügbare
Rechtsverweigerung nach Art. 17 SchKG. Materiell sodann handle
es sich um einen aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen und
demnach vom Amte nach Art. 140 auch ohne Anmeldung in das
Lastenverzeichnis aufzunehmenden Anspruch. Ersichtlich gewesen sei
nämlich der fragliche Zinsanspruch infolge der ihn betreffenden
Pfändungsbetreibung aus den Betreibungsbüchern; im fernern
aber auch aus dem Grundbuche, da der Vermerk darin, daß der
erste Jahreszins am 9. Januar 1903 verfalle, den Bestand einer
Zinsenschuld seit dem 9. Januar 1902 dartue, nicht aber, daß
an dieselbe irgend eine Abzahlung stattgefunden habe. An dem
Gesagten ändere auch nichts, daß der Grundbuchauszug, den die
Grundbuchverwaltung dem Betreibungsamte zur Ermittlung der
Lasten nach Art. 140 ausgefertigt hatte, den genannten Vermerk
betreffend Verzinsung nicht enthalte.
III. Mit Entscheid vom 12. Januar 1905 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet ab, worauf
Stächelin seine Beschwerde rechtzeitig an das Bundesgericht
weiterzog, indem er neuerdings um Aufnahme des Jahreszinses
1903/4 in das Lastenverzeichnis nachsuchte.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Mit Recht hält der Rekurrent eine Anfechtung des Lasten
verzeichnisses auch in dem Sinne für möglich, daß der Anfechtende
um Aufnahme einer von ihm selbst als Beteiligtem beanspruchten
Last nachsucht, welche das Betreibungsamt bei der Anlegung des
Verzeichnisses ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen hat.
Das zur Aufstellung des rechtskräftigen Lastenverzeichnisses füh
rende Verfahren zerfällt in zwei Stadien: die ausschließlich dem
Betreibungsamte obliegende Anlegung des Verzeichnisses (durch Auf
nahme des gemäß Art. 138 Ziff. 3 SchKG angemeldeten und
der laut Art. 140 von Amtes wegen zu berücksichtigenden Lasten)
und das gemäß den Art. 106/7 durchzuführende Bereinigungs
verfahren, womit den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden
soll, die Zulassung der aufgenommenen Lasten aus materiellrecht
lichen Gründen zu bestreiten und den Streit eventuell vor dem
Richter zum Austrage zu bringen. Wenn nun das Amt bei der
Anlegung des Verzeichnisses die Aufnahme einer Last unbegrün
deterweise unterläßt, d. h. trotzdem diese Last gesetzesgemäß ange
meldet oder nach Art. 140 aus den öffentlichen Büchern ersichtlich
ist, so liegt darin eine gesetzwidrige Verfügung, durch welche das
Amt den durch sie Betroffenen von der Möglichkeit einer Teil
nahme am Ergebnis der Verwertung ausschließt und die deshalb
der Anfechtung auf dem Beschwerdewege unterstehen muß.
2. In der Sache selbst ist zunächst unbestritten, daß der Re
kurrent den in Frage stehenden Zins pro 1903/4 seiner Hypo
thekarobligation trotz gesetzesgemäßer Aufforderung nach Art. 138
Ziff. 3 nicht angemeldet hat und daß ihm insoweit ein Anspruch
auf Berücksichtigung dieses Zinsbetrages bei Anlegung des Lasten
verzeichnisses nicht zusteht. Dagegen macht Rekurrent einen solchen
Anspruch von dem Gesichtspunkte aus geltend, daß man es beim
genannten Zinse mit einem aus den öffentlichen Büchern zu ent
nehmenden und deshalb nach Art. 140 von Amtes wegen im
Lastenverzeichnisse zu berücksichtigenden Rechte zu tun habe. In
tatsächlicher Beziehung beruft er sich hiebei darauf, daß im Grund
buch die fragliche Hypothekarforderung als zu 4 ½ % verzinslich
bezeichnet und gleichzeitig als erster Zinstag der 9. Januar 1903
vorgemerkt ist.
Bei Beurteilung dieses Punktes geht es nicht an, ohne weiteres
die eivilrechtlichen Vorschriften über die Beweislast zu Grunde zu
legen und demnach anzunehmen, der Umstand, daß neben der
Schuldpflicht für das Kapital auch die Zinspflicht in den öffent
lichen Büchern als entstanden vorgemerkt ist, begründe eine vom
Schuldner zu widerlegende Vermutung dafür, daß dieser die er
laufenen Zinsen noch nicht bezahlt habe, und rechtfertige es
deshalb, sämtliche Zinsen, soweit sie nach der kantonalen Gesetz
gebung grundversichert sind, von Amtes wegen in das Lastenver
zeichnis aufzunehmen. Vielmehr kann die vorwürfige Frage nur
vom betreibungsrechtlichen Gesichtspunkte aus, als Frage des die
Errichtung des Lastenverzeichnisses bezweckenden betreibungs
prozessualischen Verfahrens, ihre richtige Lösung finden; dadurch,
daß man sich darüber Klarheit verschafft, von welchen Erwä
gungen aus und in welchem Sinne das Gesetz in Art. 140 dazu
gelangt ist, eine Ermittlung der Lasten von Amtes wegen vorzu
sehen, im Gegensatz zu dem in Art. 138 Ziff. 3 durchgeführten
Anmeldungsprinzipe.
Als Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Rechtes ohne
Anmeldung verlangt nun Art. 138 Ziff. 3 cit., daß das Recht
durch die öffentlichen Bücher festgestellt sein müsse, womit davon
ausgegangen wird, daß es, wenn durch einen bezüglichen Buch
eintrag ausgewiesen, unter Vorbehalt seiner nachträglich noch
möglichen Anfechtung im Bereinigungsverfahren des Art. 140
Abs. 2, vom Amte als bestehend zu behandeln sei. Diese An
nahme, daß eine auf der Liegenschaft ruhende Last (Art. 140)
durch ihren Eintrag in den öffentlichen Büchern für das Amt
als im genannten Sinne festgestellt zu gelten habe und deshalb
der Anmeldungspflicht nicht unterliege, will nun das Gesetz jeden
falls soweit Platz greifen lassen, als es sich um die Frage lediglich
der dinglichen Sicherheit handelt, d. h. um die Frage, in welchem
Umfange der Anspruch des Gläubigers auf Bezahlung von Ka
pital und Zinsen, soweit er überhaupt besteht, grundpfändlich
gesichert sei, einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grund
stück im hängigen Betreibungsverfahren darstelle. Dagegen läßt
sich nicht sagen, daß nun der Anspruch selbst in seiner Totalität
ebenfalls durch den Bucheintrag als im erwähnten Sinne fest
gestellt gelten könne. Vielmehr trifft dies durchwegs oder bloß
regelmäßig nur zu für den Kapitalbetrag, indem sich hier an
nehmen läßt, daß, solange die Last eingetragen ist, eine Befriedi
gung des Gläubigers noch nicht stattgefunden habe, da diese sonst
den Schuldner zur Erwirkung einer Löschung oder Veränderung
des Eintrages bewogen hätte. Anders verhält es sich mit den
Zinsen: Sie können, indem sie successive verfallen, zur Zahlung
gelangen, ohne daß diese rechtlichen Vorgänge nach der ein
schlägigen Gesetzgebung in den öffentlichen Büchern ihre Verur
kundung finden. Die Auskunft, welche die Bücher zu geben ver
mögen, erstreckt sich regelmäßig höchstens auf die Zinspflicht im
allgemeinen (nach Höhe des Zinsfußes, Zinstermin, rc.), nicht
aber darauf, ob und wie dieser Zinspflicht seit Begründung des
Schuldverhältnisses im Laufe der Zeit Genüge geleistet worden sei.
Daß ihr der Schuldner in vollständiger Weise genügt habe, läßt
sich freilich nicht ohne weiteres annehmen. Aber ebenso spricht
nichts besonderes für die gegenteilige Vermutung, daß noch sämt
liche verfallene Zinsen unbezahlt seien ( was gerade hier für
den erstfälligen Zins nicht zuzutreffen scheint ); und noch
weniger kann es der Wille des Gesetzes sein, gestützt auf eine
derartige Vermutung den Fortbestand sämtlicher fälligen Zins
forderungen als durch die öffen tlichen Bücher festgestellt zu be
trachten und demgemäß das Amt zu verhalten, sie, soweit sie
grundversichert sind, von sich aus in das Lastenverzeichnis auf
zunehmen. Damit müßte das Amt vielfach gegen den Willen des
(bereits bezahlten) Gläubigers selbst handeln, und es müßte diese
Art der Aufnahme von Zinsansprüchen vielfach zu sonst vermeid
baren Streitigkeiten führen.
Die erörterte Auffassung hat denn auch im Gesetzestexte ihren
allerdings nicht hinreichend bestimmten -
Ausdruck gefunden.
Wenn nämlich Art. 138 Ziff. 3 vorschreibt, daß die Ansprüche
an der Liegenschaft, insbesondere für Zinsen und Kosten ein
zugeben seien, so erhält hiebei das Wort insbesondere (im fran
zösischen Texte notamment ) nur einen verständlichen Sinn,
sofern man die Pflicht zur Eingabe von Zins und Kostenan
sprüchen auch auf diejenigen solcher Ansprüche bezieht, deren zu
gehöriges Hauptrecht (Kapitalanspruch) durch die öffentlichen
Bücher festgestellt ist und nach Art. 140 von Amtes wegen zur
Berücksichtigung gelangt. Andernfalls wäre diese Hervorhebung
der Eingabepflicht gerade für die Zinsen und Kosten unbegreiflich,
indem die nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellten Rechte
ja schlechthin, für Kapital, Zinsen und Kosten, anzumelden sind
und die Anmeldung des Kapitalanspruches für den Berechtigten
von größerer Bedeutung ist, als die der Nebenansprüche. Die
besondere Art der Erwähnung letzterer Ansprüche muß ihren
Grund darin haben, daß darunter neben denjenigen, die zu ein
gabepflichtigen Hauptansprüchen gehören, auch diejenigen verstanden
werden wollen, bei denen die Aufnahme des Hauptanspruches
gemäß Art. 140 von Amtes wegen geschieht.
3. Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen, da der in
Frage stehende Zins pro 1903/4, dessen Aufnahme in das
Lastenverzeichnis der Rekurrent verlangt, nach Art. 138 Ziff. 3
innert nützlicher Frist hätte angemeldet sein sollen. Daß die Be
treibungsbücher, in denen der genannte Zins figuriert, dem
Grundbuche im Sinne des Art. 140 gleichzustellen seien, hält
Rekurrent vor Bundesgericht mit Recht nicht mehr aufrecht.
Endlich steht fest, daß der fragliche Zins nicht in der Betreibung
geltend gemacht wird, in welcher die Aufnahme des Lastenver
zeichnisses erfolgt, sondern daß diese Betreibung von einem andern
Gläubiger geführt wird, weshalb auch insoweit von einer Berück
sichtigung ohne besondere Anmeldung nicht die Rede sein kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.