- Entscheid vom 24. Januar 1905 in Sachen Rüegg.
Vornahme von Betreibungshandlungen während den Betreibungsferien,
Art. 56 Ziff. 3 SchKG : die Handlungen sind nicht absolut ungültig,
sondern nur anfechtbar und müssen daher innert der Beschwerde
frist des Art. 17 SchKG angefochten werden. Zustellung der Be
treibungsurkunden, Art. 64 eod.
I. Mit Zahlungsbefehl vom 25. März 1904 hatte die Witwe
Kienast gegen den Rekurrenten Rüegg beim Betreibungsamt
Eschenz Betreibung eingeleitet. Die Zustellung des Befehls an
den Betriebenen erfolgte Sonntags den 27. März, d. h. innert
den Ostern Betreibungsferien. Nach Angabe des Rekurrenten
hätte der zustellende Postbeamte die beiden Doppel einem Schul
kinde übergeben und das Gläubigerdoppel mit dem Verrichtungs
zeugnis dem Amte nicht zurückkommen lassen. Rekurrent erhob
gegen den Zahlungsbefehl weder Beschwerde noch Rechtsvorschlag.
Am 30. September erließ das Amt an ihn die Mitteilung des
Verwertungsbegehrens. Am 20. Oktober reichte Rüegg dann, auf
Verletzung des Art. 56 SchKG abstellend, Beschwerde ein, mit dem
Begehren, die Betreibung aufzuheben und das Betreibungsamt
zur Einleitung einer neuen Betreibung anzuweisen.
II. Die beiden kantonalen Instanzen beschieden die Beschwerde
wegen Verspätung abschlägig.
Gegen den am 3. Dezember 1904 ergangenen Entscheid der
obern Aufsichtsbehörde richtet sich der nunmehrige, dem Bundes
gerichte innert Frist eingereichte Rekurs Rüeggs, worin derselbe
sein Beschwerdebegehren erneuert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Für die Beurteilung der vorliegenden Rekurssache
präjudi-
ziell der Bundesgerichtsentscheid i. S. Ziegler vom 7. Februar
1903 (Amtl. Sammlung, Separatausgabe, Bd. VI, Nr. 1 ).
Durch denselben wurde erkannt, daß eine Betreibungshandlung,
welche ein Amt entgegen Art. 56 Ziff. 2 an einem Sonntage
bezw. staatlich anerkannten Feiertag vorgenommen hat, nicht
schlechthin ungültig und deshalb jederzeit anfechtbar sei, sondern
daß sie wenn nicht innert gesetzlicher Frist angefochten, in Rechts
kraft erwachse. Dieser Grundsatz muß auch für die Ziff. 3 des
Art. 56 gelten, d. h. für den Fall, wo man es mit der Vor
nahme einer Betreibungshandlung während den Betreibungsferien
zu tun hat. Denn die dem Entscheide Ziegler zu Grunde liegenden
Erwägungen ( auf die hier lediglich verwiesen werden kann
treffen in entsprechender Weise auch auf den zuletzt erwähnten
Fall zu.
Hienach hätte also der heutige Rekurrent gegen die in Frage
stehende Zustellung des Zahlungsbefehls, mag sie nun als eine
an einem Sonntage, oder als eine während den Betreibungsferien
vorgenommene Betreibungshandlung gesetzwidrig sein, innert der
zehntägigen Frist Beschwerde führen sollen. Mangels dessen ist
der fragliche Zustellungsakt für ihn unanfechtbar geworden. Eine
Anfechtung desselben ist sodann,und zwar ebenfalls wegen Ver
spätung, auch insoweit ausgeschlossen, als Rekurrent behauptet,
die Zustellung sei nicht an eine erwachsene Person (Art. 64)
erfolgt und das Gläubigerdoppel vom Zustellungsbeamten nicht
an das Amt zurückgesandt worden. Ob überhaupt letzterer Um
stand für ihn einen Beschwerdegrund abgeben könnte, braucht nicht
geprüft zu werden.
Was die übrigen Betreibungsakte und speziell die Mitteilung
des Verwertungsbegehrens anbetrifft, so werden dieselben nicht
als solche, sondern lediglich wegen der dem Zahlungsbefehl an
Ges.-Ausg., XXIX, 1, Nr. 12, S. 67 ff. (Anm. d. Red. f. Pabl.)
haftenden Gesetzwidrigkeit angefochten. Sie sind also, sobald der
Zahlungsbefehl aufrecht zu bleiben hat, ebenfalls als gültig an
zusehen. Übrigens wäre auch bezüglich der Anfechtung der Mit
teilung des Verwertungsbegehrens, welche am 30. September
erfolgt war, die erst am 20. Oktober eingereichte Beschwerde ver
spätet gewesen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.