Betreibung acts during holidays are only voidable

BGE 31 I 143Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I07.02.1903Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Rüegg challenged a payment order served on a Sunday during Easter debt-enforcement holidays and later the notice of realization request. The cantonal supervisory authorities had rejected his complaint as late. The Federal Court, relying on its earlier Ziegler precedent, held that enforcement acts done in violation of Art. 56 SchKG are not absolutely void but only voidable and must be attacked within the complaint period of Art. 17 SchKG. Because Rüegg did not act in time, he could no longer complain about the service, the alleged defect under Art. 64 SchKG, or the later realization notice. The rekurs was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 56 Ziff. 3 SchKG; Art. 17 SchKG; Art. 64 SchKG: Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien sind nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Sie erwachsen bei unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft und können später nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt in entsprechender Weise auch für Zustellungsmängel bei der Betreibungsurkunde, soweit sie den Rechtsakt nicht von vornherein unberührt lassen. Folgebetreibungshandlungen bleiben gültig, wenn der vorausgehende Zahlungsbefehl unangefochten in Bestand bleibt (vgl. Ziegler, consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 24. Januar 1905 in Sachen Rüegg. Vornahme von Betreibungshandlungen während den Betreibungsferien, Art. 56 Ziff. 3 SchKG : die Handlungen sind nicht absolut ungültig, sondern nur anfechtbar und müssen daher innert der Beschwerde frist des Art. 17 SchKG angefochten werden. Zustellung der Be treibungsurkunden, Art. 64 eod. I. Mit Zahlungsbefehl vom 25. März 1904 hatte die Witwe Kienast gegen den Rekurrenten Rüegg beim Betreibungsamt Eschenz Betreibung eingeleitet. Die Zustellung des Befehls an den Betriebenen erfolgte Sonntags den 27. März, d. h. innert den Ostern Betreibungsferien. Nach Angabe des Rekurrenten hätte der zustellende Postbeamte die beiden Doppel einem Schul kinde übergeben und das Gläubigerdoppel mit dem Verrichtungs zeugnis dem Amte nicht zurückkommen lassen. Rekurrent erhob gegen den Zahlungsbefehl weder Beschwerde noch Rechtsvorschlag. Am 30. September erließ das Amt an ihn die Mitteilung des Verwertungsbegehrens. Am 20. Oktober reichte Rüegg dann, auf Verletzung des Art. 56 SchKG abstellend, Beschwerde ein, mit dem Begehren, die Betreibung aufzuheben und das Betreibungsamt zur Einleitung einer neuen Betreibung anzuweisen. II. Die beiden kantonalen Instanzen beschieden die Beschwerde wegen Verspätung abschlägig.

Gegen den am 3. Dezember 1904 ergangenen Entscheid der obern Aufsichtsbehörde richtet sich der nunmehrige, dem Bundes gerichte innert Frist eingereichte Rekurs Rüeggs, worin derselbe sein Beschwerdebegehren erneuert. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Für die Beurteilung der vorliegenden Rekurssache präjudi- ziell der Bundesgerichtsentscheid i. S. Ziegler vom 7. Februar 1903 (Amtl. Sammlung, Separatausgabe, Bd. VI, Nr. 1 ). Durch denselben wurde erkannt, daß eine Betreibungshandlung, welche ein Amt entgegen Art. 56 Ziff. 2 an einem Sonntage bezw. staatlich anerkannten Feiertag vorgenommen hat, nicht schlechthin ungültig und deshalb jederzeit anfechtbar sei, sondern daß sie wenn nicht innert gesetzlicher Frist angefochten, in Rechts kraft erwachse. Dieser Grundsatz muß auch für die Ziff. 3 des Art. 56 gelten, d. h. für den Fall, wo man es mit der Vor nahme einer Betreibungshandlung während den Betreibungsferien zu tun hat. Denn die dem Entscheide Ziegler zu Grunde liegenden Erwägungen ( auf die hier lediglich verwiesen werden kann treffen in entsprechender Weise auch auf den zuletzt erwähnten Fall zu. Hienach hätte also der heutige Rekurrent gegen die in Frage stehende Zustellung des Zahlungsbefehls, mag sie nun als eine an einem Sonntage, oder als eine während den Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung gesetzwidrig sein, innert der zehntägigen Frist Beschwerde führen sollen. Mangels dessen ist der fragliche Zustellungsakt für ihn unanfechtbar geworden. Eine Anfechtung desselben ist sodann,und zwar ebenfalls wegen Ver spätung, auch insoweit ausgeschlossen, als Rekurrent behauptet, die Zustellung sei nicht an eine erwachsene Person (Art. 64) erfolgt und das Gläubigerdoppel vom Zustellungsbeamten nicht an das Amt zurückgesandt worden. Ob überhaupt letzterer Um stand für ihn einen Beschwerdegrund abgeben könnte, braucht nicht geprüft zu werden. Was die übrigen Betreibungsakte und speziell die Mitteilung des Verwertungsbegehrens anbetrifft, so werden dieselben nicht als solche, sondern lediglich wegen der dem Zahlungsbefehl an Ges.-Ausg., XXIX, 1, Nr. 12, S. 67 ff. (Anm. d. Red. f. Pabl.) haftenden Gesetzwidrigkeit angefochten. Sie sind also, sobald der Zahlungsbefehl aufrecht zu bleiben hat, ebenfalls als gültig an zusehen. Übrigens wäre auch bezüglich der Anfechtung der Mit teilung des Verwertungsbegehrens, welche am 30. September erfolgt war, die erst am 20. Oktober eingereichte Beschwerde ver spätet gewesen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt enforcementholiday periodvoidabilitycomplaint periodservice of processtimelinessenforcement acts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a debt-enforcement act performed during debt-enforcement holidays is absolutely void or merely voidable within the complaint period.

Extrahierter Entscheid

Such an act is not absolutely void; it is only voidable and must be challenged within the statutory complaint period.

Extrahierte Begründung

The court applied the earlier Ziegler precedent on acts done on Sundays or public holidays and extended the same reasoning to Art. 56 no. 3 SchKG. If not timely complained against, the act becomes final and cannot later be attacked.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor could still challenge the service of the payment order as defective under Art. 64 SchKG and the alleged failure to return the creditor's duplicate.

Extrahierter Entscheid

No; these objections were also time-barred and could no longer be raised.

Extrahierte Begründung

Because the debtor did not complain within ten days of service, the service act became unassailable. The court did not need to decide whether the non-return of the creditor duplicate would in itself be a ground of complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the later notice of the request for realization had to be annulled because the underlying payment order service was allegedly unlawful.

Extrahierter Entscheid

No; once the payment order remained in force, the subsequent enforcement acts were also valid.

Extrahierte Begründung

The attack on the later step depended solely on the alleged illegality of the payment order. Since that attack failed, the subsequent notification also stood; in any event, the complaint against it was likewise late.

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