Art. 56 Ziff. 3 SchKG; Art. 17 SchKG; Art. 64 SchKG: Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien sind nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Sie erwachsen bei unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft und können später nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt in entsprechender Weise auch für Zustellungsmängel bei der Betreibungsurkunde, soweit sie den Rechtsakt nicht von vornherein unberührt lassen. Folgebetreibungshandlungen bleiben gültig, wenn der vorausgehende Zahlungsbefehl unangefochten in Bestand bleibt (vgl. Ziegler, consid. 1).
Gegen den am 3. Dezember 1904 ergangenen Entscheid der obern Aufsichtsbehörde richtet sich der nunmehrige, dem Bundes gerichte innert Frist eingereichte Rekurs Rüeggs, worin derselbe sein Beschwerdebegehren erneuert. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Für die Beurteilung der vorliegenden Rekurssache präjudi- ziell der Bundesgerichtsentscheid i. S. Ziegler vom 7. Februar 1903 (Amtl. Sammlung, Separatausgabe, Bd. VI, Nr. 1 ). Durch denselben wurde erkannt, daß eine Betreibungshandlung, welche ein Amt entgegen Art. 56 Ziff. 2 an einem Sonntage bezw. staatlich anerkannten Feiertag vorgenommen hat, nicht schlechthin ungültig und deshalb jederzeit anfechtbar sei, sondern daß sie wenn nicht innert gesetzlicher Frist angefochten, in Rechts kraft erwachse. Dieser Grundsatz muß auch für die Ziff. 3 des Art. 56 gelten, d. h. für den Fall, wo man es mit der Vor nahme einer Betreibungshandlung während den Betreibungsferien zu tun hat. Denn die dem Entscheide Ziegler zu Grunde liegenden Erwägungen ( auf die hier lediglich verwiesen werden kann treffen in entsprechender Weise auch auf den zuletzt erwähnten Fall zu. Hienach hätte also der heutige Rekurrent gegen die in Frage stehende Zustellung des Zahlungsbefehls, mag sie nun als eine an einem Sonntage, oder als eine während den Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung gesetzwidrig sein, innert der zehntägigen Frist Beschwerde führen sollen. Mangels dessen ist der fragliche Zustellungsakt für ihn unanfechtbar geworden. Eine Anfechtung desselben ist sodann,und zwar ebenfalls wegen Ver spätung, auch insoweit ausgeschlossen, als Rekurrent behauptet, die Zustellung sei nicht an eine erwachsene Person (Art. 64) erfolgt und das Gläubigerdoppel vom Zustellungsbeamten nicht an das Amt zurückgesandt worden. Ob überhaupt letzterer Um stand für ihn einen Beschwerdegrund abgeben könnte, braucht nicht geprüft zu werden. Was die übrigen Betreibungsakte und speziell die Mitteilung des Verwertungsbegehrens anbetrifft, so werden dieselben nicht als solche, sondern lediglich wegen der dem Zahlungsbefehl an Ges.-Ausg., XXIX, 1, Nr. 12, S. 67 ff. (Anm. d. Red. f. Pabl.) haftenden Gesetzwidrigkeit angefochten. Sie sind also, sobald der Zahlungsbefehl aufrecht zu bleiben hat, ebenfalls als gültig an zusehen. Übrigens wäre auch bezüglich der Anfechtung der Mit teilung des Verwertungsbegehrens, welche am 30. September erfolgt war, die erst am 20. Oktober eingereichte Beschwerde ver spätet gewesen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.