- Arteil des Kassationshofes vom 15. März 1905 in Sachen
Voege, Angekl. u. Kassat. Kl.,
gegen Gebrüder Wehrli, Kl. u. Kassat. Bekl.
Urheberrecht an einer eine Landschaft darstellenden Ansichtspostkarte
(Vierwaldstättersee aus der Vogelschau). Art. 9 und 8 Urh-R-Ges.
Verletzung dieses Urheberrechtes. Grobe Fahrlässigkeit oder
Vorsatz. Art. 13 Abs. 1 leg. cit.
A. Die Kläger und Kassationsbeklagten haben eine Vier
waldstättersee aus der Vogelschau betitelte Ansichtspostkarte in
den Handel gebracht. Dieselbe trägt außer diesem Titel die Be
zeichnung: 14,101, Verlag Gebr. Wehrli, Kilchberg, Zürich.
Es entspricht ihr ein am 14. August 1903 im Register des eid
genössischen Amtes für geistiges Eigentum gemachter Eintrag
einer Originalzeichnung in Tusch und Kreidemanier Nr. 14,101
Der Vierwaldstättersee aus der Vogelschau .
Einige Zeit darauf brachte auch der Beklagte und Kassations
kläger eine Postkarte Vierwaldstättersee aus der Vogelschau in
den Handel. Diese Karte war nach einer Zeichnung hergestellt,
welche eine Frankfurter Firma im Auftrage des Beklagten durch
einen bei ihr angestellten Zeichner hatte anfertigen lassen und
für welche dem Beklagten von der Firma 20 Mark belastet wur
den. Über die Entstehung dieser Zeichnung vergl. Erw. 4 Abs. 1
und 2 hienach.
B. Nach einer durch Strafklage der Kassationsbeklagten einge
leiteten Strafuntersuchung erkannte erstinstanzlich das Bezirksge
richt Luzern am 27. November 1903 auf Freisprechung, weil der
Beklagte den Nachweis geleistet habe, daß seine Karte nach einer
eigenen, von ihm bezahlten Originalzeichnung hergestellt wor
den sei.
In Aufhebung dieses Urteils erkannte die II. Instanz, das
Obergericht des Kantons Luzern, am 27. Januar 1904 wie folgt:
- Friedrich Voege sei zu einer Geldbuße von 30 Fr. (Dreißig
Franken), im Nichtbezahlungsfalle zu einer Gefängnisstrafe von
sechs Tagen verurteilt.
- Derselbe habe an die Privatklägerschaft eine Entschädigung
von 100 Fr. (einhundert Franken) zu leisten, dagegen sei er mit
seiner Entschädigungsforderung abgewiesen.
- Die Konfiskation der beklagtischen Ansichtspostkarten mit
dem Bilde Vierwaldstättersee aus der Vogelschau habe fortzu
dauern.
- (Kosten.)
C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig beim Ober
gericht des Kantons Luzern das Rechtsmittel der Kassation ein
gelegt, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei in feinem
ganzen Umfange zu kassieren und die Sache zu neuer Entschei
dung an dte kantonale Behörde zurückzuweisen.
D. Die Kassationsbeklagten beantragen:
- Es sei auf das Kassationsgesuch des F. Voege nicht ein
zutreten.
- Eventuell es sei dasselbe materiell abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Der Beklagte und Kassationskläger beschwert sich über Ver
letzung des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken
der Literatur und Kunst. Die erste und hauptsächlichste Ver
letzung dieses Bundesgesetzes bestehe darin, daß auf Seiten der
Kläger und Kassationsbeklagten in rechtsirrtümlicher Weise ein
Urheberrecht angenommen worden sei; bundesrechtswidrig sei
sodann eventuell die Annahme, der Beklagte habe das Urheber
recht der Kläger verletzt, subeventuell die Annahme einer vor
sätzlichen oder grob fahrlässigen Rechtsverletzung.
- Fragt es sich nun zunächst, ob auf Seiten der Kläger
ein verletzbares Urheberrecht vorgelegen habe, d. h. ob diejenige
Ansichtspostkarte, über deren Nachbildung sie sich beschweren, den
Schutz des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken
der Literatur und Kunst genieße, so erscheint allerdings die Be
rufung der Kläger auf Art. 9 des genannten Gesetzes als un
stichhaltig. Denn die klägerische Ansichtspostkarte ist keine Photo
graphie und wurde auch nicht gemäß Art. 9 Lemma a als Photo
graphie oder ähnliches Werk, sondern vielmehr als Original
zeichnung in das vom Amt für geistiges Eigentum geführte
Register eingetragen. Daß sie, wie es scheint, unter Zugrunde
legung von Photographien angefertigt worden ist, kann die Ein
tragung als Photographie nichl ersetzen.
3. Anders verhält es sich mit der Anwendbarkeit von Art. 8
des einschlägigen Bundesgesetzes. Hienach sind geschützt: geo
graphische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische,
technische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen , m. a. W.
solche Darstellungen, welche wissenschaftlichen, Beleh
rungs oder Kommemorationszwecken zu dienen be
stimmt sind.
Es ist nun allerdings richtig, daß die klägerische Ansichtspost
karte keine eigentliche Landkarte und auch keine streng wissen
schaftliche Zeichnung oder Abbildung ist, sowie daß sie neben Be
lehrungs und Kommemorationszwecken auch bis zu einem ge
wissen Grade künstlerische Zwecke verfolgt. Da indessen der Ge
setzgeber, wie aus dem ganzen Inhalt und sogar schon aus dem
Titel des Gesetzes ersichtlich ist, in erster Linie Werke der Lite
ratur und Kunst schützen wollte und die wissenschaftlichen Zeich
nungen nur nebenbei erwähnt, so darf der Schutz des Gesetzes
einem Werke nicht deshalb versagt werden, weil es außer wissen
schaftlichen oder ähnlichen Zwecken noch mehr oder weniger künst
lerischen Zwecken dienen will. Es genießen daher den Schutz
des Gesetzes u. a. einerseits Landkarten mit künstlerischer Aus
stattung und anderseits Ansichtszeichnungen mit nichtkünstlerischen
Nebenzwecken, sowie, was hier namentlich zu betonen ist, alle
Zwischenprodukte, d. h. alle Werke, welche unter Kombination
zweier oder mehrerer Darstellungsmethoden, mit größerer oder
geringerer Genauigkeit und in mehr oder minder künstlerischer
Weise, sowohl das geographisch Wissenswerte als auch den von
einem bestimmten Punkte oder in bestimmter Höhe zu genießenden
Anblick einer Landschaft durch Zeichnung oder Modellierung
wieder zugeben versuchen, also z. B. Panoramen und Reliefs, so
wie auch Darstellungen der vorliegenden Art. Geschützt ist bei
diesen letztern nicht etwa die Idee, eine bestimmte Landschaft aus
der Vogelschau darzustellen dies würde allerdings einem Mo
nopol im Sinne der Kassationsbeschwerde gleichen , sondern
die Gesamtheit der technischen und künstlerischen Mittel, der soge
nannten Kunstgriffe, dank deren Anwendung beim Betrachten
der Karte der Eindruck erweckt wird, man sehe die ganze Land
schaft von einem bestimmten Punkte aus, während doch in Wirk
lichkeit schwerlich ein Punkt ausfindig gemacht werden könnte,
welcher genau den auf der Zeichnung dargestellten Anblick ge
währen würde.
Die klägerische Ansichtspostkarte will nun zweifellos, wenigstens
zum Teil, auch dem Zweck der Belehrung oder der Kommemo
ration dienen. Dies ist schon daraus ersichtlich, daß auf derselben
den wichtigeren Ortschaften und Bergen jeweilen die Namen bei
gedruckt und die Eisenbahnlinien in ziemlich augenfälliger Weise
eingezeichnet sind. Diese Karte gehört somit in der Tat zu den
in Art. 8 des Gesetzes vorgesehenen geographischen, topographi
schen ... technischen und ähnlichen Zeichnungen und Abbil
dungen. Dies bliebe auch dann noch, wenn sie, wie behauptet
worden ist, aber nicht feststeht, im wesentlichen bloß auf der Kom
bination zweier Photographien beruhen sollte; denn einerseits
würde an ihrem Zwecke dadurch nichts geändert und anderseits
erfordert auch die Kombination zweier Photographien eine gewisse
geistige Arbeit. Daß etwa die Karte der Kläger lediglich die
Reproduktion eines schon vorher bestehenden Reliefplakates sei, ist
aus den Akten nicht ersichtlich.
4. Was sodann die Frage betrifft, ob der Beklagte das klä
gerische Urheberrecht verletzt habe, so folgt aus dem in Erwä
gung 3 Gesagten, daß eine Urheberrechtsverletzung zwar nicht
schon dann vorliegt, wenn eine und dieselbe Landschaft von einem
und demselben oder doch ungefähr demselben, wirklichen oder ima
ginären, Punkte aus dargestellt wird, wohl aber dann, wenn die
Darstellung unter Benutzung der in einem fremden Werke ent
haltenen technischen oder künstlerischen Arbeit erfolgt. Dies ist
rücksichtlich der beiden vorliegenden Ansichtspostkarten unbestreitbar
der Fall, sofern nicht etwa beide nach einem gemeinsamen Vor
bilde angefertigt worden sind, was jedoch weder nachgewiesen noch
sonstwie aus den Akten zuverlässig ersichtlich ist. Da sämtliche
auf der Voegeschen Postkarte dargestellten Berge, sowohl in ihrer
gegenfeitigen Lage, als jeder für sich genau den gleichen Anblick
bieten wie die Berge der Wehrlischen Karte, und auch die Kon
uren des Vierwaldstättersees auf beiden Karten dieselben sind,
nd da ferner der Beklagte nicht nur nicht nachgewiesen hat, daß
er auf andere Weise, insbesondere durch eigene photographische
Aufnahmen oder Zeichnungen nach der Natur, zu denselben Linien
verhältnissen wie die Kläger gelangt sei, sondern in seinem Ver
hör selber zugegeben hat, daß dem Zeichner seiner Postkarte außer
einer Landkarte nur eine Wehrlikarte vorgelegen habe, so ist es
auf Grund der vorliegenden Akten nicht möglich, sich der An
nahme zu verschließen, es habe der Beklagte die in der klägerischen
Karte liegende Arbeit zur Herstellung der seinigen benutzt.
In der Kassationsbeschwerde behauptet zwar der Beklagte, es
habe jenem Zeichner außer der klägerischen Karte noch das bei
den Akten liegende Reliefplakat gedient. Nicht nur ist aber
diese Behauptung neu und unerwiesen, sondern es erscheint als
völlig ausgeschlossen, daß es das bei den Akten liegende Plakat
der Sonnenbergbahn sei ein anderes Plakat liegt nicht bei
den Akten , welchem die Postkarte des Beklagten ihre auffallende
Ähnlichkeit mit derjenigen der Kläger verdankt.
Im übrigen ist es allerdings richtig, daß die Voegesche An
sichtspostkarte gegenüber der Wehrlischen zahlreiche Vereinfachungen
aufweist. Dadurch wird jedoch an der Tatsache nichts geändert,
daß der Beklagte sich die in der klägerischen Karte liegende tech
nische Arbeit ohne Berechtigung angeeignet und dadurch das Ur
heberrecht der Kläger verletzt hat.
5. Die Frage schließlich, ob der Beklagte vorsätzlich oder doch
grob fahrlässig gehandelt habe, ist mit Rücksicht auf das bereits
erwähnte Geständnis desselben zu bejahen.
In der Kassationsbeschwerde wird zwar behauptet, es sei der
Frankfurter Firma, welche die inkriminierte Postkarte durch einen
bei ihr angestellten Zeichner entwerfen ließ, die Wehrlische Karte
nur zur allgemeinen Orientierung darüber, was auf diesem Ge
biete schon geleistet sei und auch damit der Zeichner etwas hievon
Verschiedenes schaffe, mitgeteilt worden. Allein der Kassationskläger
durfte sich nicht dabei beruhigen, der im Ausland arbeitende
Zeichner werde die ihm übermittelte klägerische Ansichtskarte nicht
benutzen, sondern die zum mindesten äußerst schwierige Aufgabe
der Herstellung einer konkurrenzfähigen Ansicht des Vierwald
stättersees aus der Vogelschau unter einziger Zuhülfenahme einer
gewöhnlichen Landkarte und eventuell seines Gedächtnisses zu lösen
im Stande sein.
Auf alle Fälle aber mußte in dem Beklagten und Kassations
kläger das Bewußtsein der Nachbildung in dem Zeitpunkte ent
stehen, als er die bestellte Zeichnung erhielt, also bevor er die
danach angefertigten Karten in den Handel brachte.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.