BGE 31 I 104
BGE 31 I 104Bge24.07.1852Originalquelle öffnen →
gau mache von der ihm nach dem Gesetz zustehenden Befugnis, die Auslieferung zu verweigern, deshalb Gebrauch, weil der Re¬ gierungsrat des Kantons Waadt ihm keine genügende Zusicherung darüber gegeben habe, daß Benker in dem wieder aufzunehmenden Verfahren Gelegenheit zur Verteidigung erhalten werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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