Art. 59 BV; civil claim joined to criminal proceedings at the forum delicti commissi; service of summons and denial of hearing. A civil compensation claim asserted adhesively in a criminal prosecution may be determined together with the penal claim at the place of the offense, provided it rests on the same factual basis and remains accessory to the criminal proceedings. Service of process is governed by the law of the place of service; where the addressee deliberately frustrates delivery, he cannot invoke defects in the formal mode of service. An irregular service of the judgment affects only the commencement of legal force and remedy periods, not the validity of the judgment itself (consid. 2-5).
Geschäftslokal des Rekurrenten in Zürich unter den in Erwägung 4 hienach näher gekennzeichneten Umständen refüsiert. Als am 17. August der Angeklagte zur Verhandlung nicht erschien, ver fällte ihn das Gericht in eine Ordnungsbuße und zu den Kosten der versäumten Tagfahrt. Ein diesbezüglicher Protokollauszug wurde dem Angeklagten nebst einer Vorladung auf den 31. August ebenfalls durch die Post zugesandt und von diesem oder dessen Bureaupersonal wiederum refüsiert (über die Einzelheiten vergl. Erwägung 4 hienach) B. Durch Kontumazurteil vom 31. August 1904 erkannte hierauf das Bezirksgericht Zurzach:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
(Frist.)
Zunächst erscheint die Berufung des Rekurrenten auf Art. 59 BV als verfehlt. Wie das Bundesgericht schon wiederholt erkannt hat, widerspricht es der angeführten Verfassungsbestimmung nicht wenn über ein Entschädigungsbegehren, das adhäsionsweise in einem Strafprozeß erhoben wurde, in Verbindung mit dem Urteil über den Strafpunkt am forum delicti commissi abgesprochen wird, sofern nur der Entschädigungsanspruch auf der nämlichen tatsächlichen Grundlage beruht, wie der Strafanspruch, und letz terer den Hauptgegenstand des Prozesses bildet, Vergl. A. S. d. bg. E., Bd. XXIV, 1, S. 241, sowie auch Bd. XXIII S. 537. Dies trifft im vorliegenden Falle unzweifelhaft zu; insbesondere liegt auf der Hand, daß das Entschädigungsbegehren des Rekurs beklagten sich nur in accessorischer Weise an das Strafbegehren anschloß, wie denn auch die Verurteilung des Rekurrenten zu einer Civilentschädigung von 100 Fr. nur im Anschluß an dessen strafrechtliche Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe und zu einer Geldbuße erfolgt ist. Hieran ändert der Umstand nichts, daß der aargauische Zuchtpolizeiprozeß sich, wenn auch nicht durchweg wie der Rekurrent behauptet, so doch zum Teil in den Formen des Civilprozesses bewegt: durch eine mehr oder minder starke Anlehnung des Verfahrens an die Regeln des Civilprozesses wird die rechtliche Natur des Strafantrages, wie auch des Strafurteils, nicht verändert.
In zweiter Linie beschwert sich Dölitzsch über Nichtanwen dung von 99 aarg. CPO, wonach eine außerhalb des Kantons wohnhafte Partei vom Gerichtspräsidenten aufzufordern ist, binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist einen im Kantone wohn haften Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen. In dieser Be ziehung erscheint der Standpunkt des Rekurrenten schon deshalb als haltlos, weil weder aus dem Gesetz erhellt, daß der angerufene Paragraph der CPO auf das Verfahren in Zuchtpolizeisachen anwendbar sei, noch eine derartige Praxis der kantonalen Ge richtsbehörden dargetan ist. Abgesehen davon bleibt unerfindlich, wieso eine Rechtsverweigerung gegenüber dem Rekurrenten darin liegen sollte, daß eine Bestimmung auf ihn nicht angewendet wurde, deren Anwendung für ihn eine Belastung bedeutet hätte. Schließlich ist zum mindesten fraglich, ob die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten vom Rekurrenten befolgt worden oder aber nicht vielmehr deren Entgegennahme ebenso verweigert worden wäre, wie diejenige der Vorladungen und der Urteilsausfertigung.
Der Rekurrent behauptet sodann, die Art der Zustellung der Vorladungen an ihn sei auch abgesehen von der Nichtan wendung des angeführten 99 aarg. CPO eine ungesetzliche gewesen. Darin, daß über ihn abgeurteilt wurde, ohne daß, wie er behauptet, irgend eine Vorladung in seine Hände gelangt sei, erblickt er eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und somit eine Verletzung der in Art. 4 BV und 17 aarg. KV ge währleisteten Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze. Nun ist richtig, daß nach der bundesgerichtlichen Praxis jeder Angeklagte einen verfassungsmäßigen Anspruch auf rechtliches Gehör besitzt, in dem Sinne, daß derselbe nicht strafrechtlich ver urteilt werden darf, ohne in gesetzlicher Weise vorgeladen worden zu sein. Dabei haben sich die Art der Zustellung und die Be scheinigung derselben nach dem Rechte des Orts der Zustellung (was in casu das Recht des Kantons Zürich ist) zu richten. Letzterer Grundsatz ist zwar bis jetzt hauptsächlich bei Gele genheit der Exekution von Civilurteilen in anderen Kantonen, mit Bezug auf Art. 61 BV, ausgesprochen worden, trifft aber a fortiori auch auf die Fälle zu, in denen ein Strafurteil wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs angefochten wird. (Vergl. A. S. d. bg. E. Bd. XXIII S. 62, Bd. XXIV, 1, S. 261, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 1904 i. S. Gysler und Mischler gegen Joner Im voliegenden Falle sind nach einander zwei Vorladungen vor das Bezirksgericht Zurzach der Post übergeben und von dieser im Geschäftslokal des Angeklagten in Zürich präsentiert worden: die erste derselben, diejenige auf den 17. August, war offen, mit Rückdoppel, gemäß Art. 38 der Transportordnung für die schweiz. Posten vom 3. Dezember 1894; die zweite, diejenige auf den In der Ämtlichen Sammlung nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)
August, befand sich in einem Umschlag, aus dessen Aufschrift jedoch der wesentliche Inhalt der Vorladung ersichtlich war und der zugleich als Rückschein im Sinne von Art. 31 BG betr. die Posttaxen, vom 26. April 1884, zu dienen bestimmt war; beide Vorladungen wurden vom Rekurrenten oder einem Angestellten desselben mit dem Stempel Refusé C. Ed. Dölitzsch zurückge geben. Fragt es sich nun, ob in diesem Hergang nach zürcher Recht der Tatbestand einer gesetzlichen Vorladung erblickt werden müsse, so ist von 188 zürcher RPflG auszugehen, wonach alle Vor ladungen (in Civil wie in Strafsachen) durch einfachen oder chargierten Brief erfolgen können, sofern auf diesem Wege recht zeitige Bescheinigung des Empfanges zu erwarten ist. Letzteres durfte im vorliegenden Falle zweifellos angenommen werden; denn laut Poststempel wurde die Vorladung zur ersten Verhandlung mindestens fünf Tage vor dieser Verhandlung und die Vorladung zur zweiten Verhandlung mindestens neun Tage vor dieser letztern von der Post präsentiert. Es durften also nach dem maßgebenden Recht des Kantons Zürich beide Vorladungen durch die Post er folgen, und zwar sowohl durch gewöhnliche chargierte, als auch sogar durch nichtchargierte Briefe. Umsomehr müssen die vom Be zirksgericht Zurzach gewählten Formen der offenen Zustellung in Original und Rückdoppel, sowie der Zustellung in einem Umschlag mit Inhaltsangabe als rechtsgenüglich erscheinen; denn diese Formen der Vorladung boten noch mehr Garantien als die Vor ladung durch einfachen oder chargierten Brief. (Vergl. Sträuli, Kommentar zum zürch. RPflG 188 Note 1.) Fraglich kann nur sein, ob die Zustellung deshalb als nicht erfolgt zu betrachten sei, weil das Doppel der Vorladung nicht beim Adressaten zurück gelassen wurde und auch eine Empfangsanzeige für die Vorladung fehlt. Allein dieser Mangel macht im vorliegenden Falle die Zu stellung nicht zu einer rechtsungültigen, und zwar deshalb nicht, weil die Erfüllung der Förmlichkeit vom Rekurrenten selbst ab sichtlich oder doch in leichtfertigster Weise vereitelt worden ist, Er hat nämlich nach seiner eigenen Darstellung, nachdem der Rekursgegner bereits von ihm Genugtuung verlangt hatte, seinen Angestellten Auftrag gegeben, alles was von Böttstein oder der Enden kommt zu refüsieren. Ein solches Verhalten widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im zürcher Prozeßrecht in weitgehendem Maße berücksichtigt wird, und der hieraus sich ergebende Mangel der Zustellungsform konnte vom Adressaten nur dann geltend gemacht werden, wenn infolge des Mangels der naturelle Zweck der Zustellung nicht erreicht wurde. Indessen könnte hievon doch nur dann die Rede sein, wenn beide Vorladungen in geschlossenem Umschlag und ohne Aufschrift prä sentiert worden wären: nur in diesem Falle könnte die Behaup tung des Rekurrenten, er habe von allem keine Kenntnis gehabt, gehört werden; nur in diesem Falle würde ferner das von Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht, S. 346, geäußerte Bedenken Platz greifen, und nur auf diesen Fall bezieht sich schließlich der vom Rekurrenten aus Sträuli, Kommentar zu 188 leg. cit. Note 2 zitierte Entscheid des zürcherischen Ober gerichts. Im vorliegenden Falle war schon mit der Präsentierung der ersten Vorladung der Zweck der Vorladung erreicht, indem dadurch der Rekurrent oder derjenige Angestellte, den er mit der Refüsierung der betreffenden Sendungen beauftragt und dem er zu diesem Zwecke seinen Stempel überlassen hatte dessen Kenntnis daher der seinigen gleichzustellen ist von der angesetzten Tag fahrt Kenntnis erhielt. Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Was die Zustellung des am 31. August 1904 ausgefällten Urteils betrifft, so wiederholt der Rekurrent mit Bezug auf dieselbe sowohl seine Klage über Nichtanwendung von 99 aarg. CPO, als auch seine Behauptung, es sei die Zustellung durch die Post unzulässig gewesen. Abgesehen davon, daß dieser Stand punkt aus denselben Gründen als unhaltbar erscheint, aus denen schon die Beschwerde über die Art der Vorladung verworfen werden mußte (vergl. Erwg. 3 und 4 hievor), ist hier zu be merken, daß wegen unrichtiger oder nicht erfolgter Zustellung eines Urteils dieses Urteil selber nicht anfechtbar, sondern nur der Eintriti der Rechtskraft desselben verschoben wird. Wäre also das Urteil vom 31. August 1904 dem Rekurrenten wirklich nicht in gesetzlicher Weise zugestellt worden, so könnte dies höchstens zur Folge haben, daß dadurch die Frist zur Er
greifung der zulässigen Rechtsmittel verlängert worden wäre oder daß der Rekurrent sich einer Vollziehung des Urteils hätte wider setzen können; keineswegs jedoch könnte aus diesem Grunde die vom Rekurrenten prinzipiell beantragte Aufhebung des Urteils ausgesprochen werden. Was aber die eventuell nachgesuchte Auf hebung der Rechtskrafterklärung betrifft, so ist zu beachten, daß diese selbst auf die Zustellung verweist und die Gültigkeit der Zustellung mit Bezug auf die Rechtskraft zunächst von den kan tonalen Behörden, an die das Urteil weitergezogen werden kann oder von denen Vollziehung verlangt wird, geprüft werden müßte, bevor das Bundesgericht sich mit dieser Frage der Rechtskraft, soweit diese in Hinsicht auf die mangelhafte Zustellung bestritten wird, befassen könnte. 6. (Ausführung, daß materiell keine Willkür vorliege.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.