Art. 192 Ziff. 2 BCP; Revision wegen neuer Beweismittel; Voraussetzungen der Erheblichkeit und Unzulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen. Die Revision ist nur zulässig, wenn die nachträglich beigebrachten Beweismittel eine im früheren Verfahren bereits behauptete Tatsache entscheidend zu belegen vermögen. Sie darf nicht zur nachträglichen Einführung eines neuen Prozessvorbringens dienen. Neue Beweismittel sind ferner nur dann „entscheidend“, wenn sie den früheren Entscheid in seinen tragenden Erwägungen zu erschüttern geeignet sind. Für die Vernichtung der Neuheit einer Erfindung genügt nicht der Nachweis vereinzelter Vorbenützung; erforderlich ist der Beweis einer solchen vorpatentlichen Herstellung und Verbreitung, dass die Erfindung dem Verkehr als Allgemeingut zugänglich geworden ist (consid. 1–3).
C. Die Beklagten und Revisionsbeklagten beantragen Abweisung des Revisionsgesuches. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: