Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; Art. 59 OG; Streitwert bei Anfechtungsklage aufgrund eines Verlustscheins. - Eine auf einen Verlustschein gestützte Anfechtungsklage kann höchstens zur Befriedigung des Klägers im Umfang der im Verlustschein verurkundeten Forderung führen; der Streitwert ist daher durch diese Forderung begrenzt. - Anders als bei Klagen nach Art. 260 oder Art. 269 Abs. 3 SchKG fällt kein darüber hinausgehender Streitwert an. - Wird die nach Art. 59 OG erforderliche Streitwertgrenze nicht erreicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten.