Federal appeal inadmissible for insufficient amount in dispute

BGE 30 II 621Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II05.11.1904Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Thurgau High Court held that the challenged contract should be treated as avoided to the extent the plaintiff was prejudiced. Schrenk appealed to the Federal Court and sought annulment or remand. The Federal Court held that, in an avoidance action based on a loss certificate under Art. 285(2)(1) SchKG, the amount in dispute is limited to the claim certified by the loss certificate. As that claim was only CHF 1,700, the threshold under Art. 59 OG was not reached. The appeal was therefore not entered into.

Omnilex-Regeste

Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; Art. 59 OG; Streitwert bei Anfechtungsklage aufgrund eines Verlustscheins. - Eine auf einen Verlustschein gestützte Anfechtungsklage kann höchstens zur Befriedigung des Klägers im Umfang der im Verlustschein verurkundeten Forderung führen; der Streitwert ist daher durch diese Forderung begrenzt. - Anders als bei Klagen nach Art. 260 oder Art. 269 Abs. 3 SchKG fällt kein darüber hinausgehender Streitwert an. - Wird die nach Art. 59 OG erforderliche Streitwertgrenze nicht erreicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 9. Dezember 1904 in Sachen Schrenk, Bekl. u. Ber. Bekl. gegen Steinbrunner, Kl. u. Ber. Bekl. Streitwert bei Anfechtungsklage auf Grund eines Verlustscheines gemäss Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 Sch G. Art. 59 06. A. Durch Urteil vom 5. November 1904 hat das Obergericht des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist gerichtlich zu erkennen, es sei der zwischen dem Appellanten und Bauer in Zürich abgeschlossene Kaufvertrag betreffend das Bauer'sche Uhrengeschäft aufzuheben und demgemäß Appellant pflichtig, den Gegenwert mit 6000 Fr. eventuell wie viel in die Masse Bauer einzuwerfen? erkannt: Es sei die Rechtsfrage im Sinne der Motive bejahend ent schieden. Die Motive dieses Urteiles enthalten folgenden Passus: Quantitativ ist im Hinblick auf die Ansprüche der beiden Par teien in diesem Prozesse der angefochtene Vertrag somit als auf gehoben zu betrachten insoweit, als der Appellat als benachteiligt

erscheint, was die Parteien nunmehr a priori ohne Mitwirkung des Richters eruieren können. Nach konstanter Auffassung wirkt das Urteil ja nur zwischen den am Rechtsstreit beteiligten Parteien. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und auf die Klage wegen nichtiger Betreibung mangels Aktiv legitimation nicht einzutreten, eventuell die Streitsache an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Durch das angefochtene Urteil ist ein Anfechtungsanspruch gutgeheißen worden, welchen der Kläger und Berufungsbeklagte Steinbrunner gestützt auf einen zu seinen Gunsten aus gestellten Verlustschein im Sinne von Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 Sche geltend gemacht hatte. Da nun die auf Grund der zitierten Gesetzesbestimmung erhobene Anfechtungsklage im Gegensatz zu der auf Grund von Art. 260 und 269 Abs. 3 er erhobenen im besten Falle nur zur Befriedigung des Klägers für die ihm laut Verlustschein zustehende Forderung führen kann, so ist der Streitwert in einem durch eine solche Klage eingeleiteten Prozesse jedenfalls nicht größer als die durch den Verlustschein verurkundete Forderung. Letztere beträgt im vorliegenden Falle 1700 Fr.; es fehlt somit an dem für die Berufung an das Bundesgericht gemäß Art. 59 OG erforderlichen Streitwerte. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

amount in disputeavoidance actionloss certificatefederal jurisdictionadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was admissible given the amount in dispute in an avoidance action based on a loss certificate under Art. 285(2)(1) SchKG.

Extrahierter Entscheid

In such an action, the amount in dispute cannot exceed the claim evidenced by the loss certificate; here that amount was CHF 1,700, so the federal jurisdictional threshold was not met.

Extrahierte Begründung

An avoidance action under Art. 285(2)(1) SchKG can at most lead to satisfaction of the plaintiff for the debt stated in the loss certificate, unlike actions under Art. 260 or 269(3) SchKG. Therefore the relevant amount in dispute is capped by that certified claim.

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