- Arteil vom 23. Dezember 1904
in Sachen Basler Gesangverein, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen
B. Schotts Söhne, Kl. u. Ber. Bekl.
Urheberrecht an der Uebersetzung eines Textbuches in einem freige
wordenen musikalischen Werk. Nachdruck.
Grobe Fahrlässig
keit des Nachdruckers ? Anwendung des schriftlichen Verfahrens
infolge Parteikonvention. Uebereinkunft betr. die Bildung eines
internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und
Kunst, vom 9. September 1886, und Zusatzabkommen vom 4. Mai
- Anwendbarkeit durch das Bundesgericht von Amtswegen; Art.
85 0, Art. 3 BCP. Art. 2, Abs. 1 und 2 cit. Uebereinkunft.
Art. 12, Abs. 1 Urhes.
A. Durch Urteil vom 10. Juni 1904 hat das Dreiergericht
des Kantons Baselstadt erkannt:
Der Beklagte wird zur Bezahlung von 100 Fr. an die Kläger
verurteilt.
B. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Ab
weisung der Klage. Der Berufungserklärung war eine die Be
rufung begründende Rechtsschrift beigelegt.
C. Die Kläger haben in schriftlicher Antwort auf Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da es sich um eine Urheberrechtsstreitigkeit handelt, bei der
die Berufung an das Bundesgericht gemäß Art. 62 OG ohne
Rücksicht auf den Streitwert zulässig ist, hätte nach feststehender
Praxis des Bundesgerichts (s. zuletzt Urteil vom 2. Juli 1904
- S. Turkish Regie Exp. Comp. gegen Tschilinguirian, Erw. 1,
- S., XXX, 2. T., S. 467) das mündliche Verfahren Platz
greifen sollen. Nun haben aber die Parteien übereinstimmend die
Berufung im schriftlichen Verfahren durchgeführt, und ein solches
Vorgehen der Parteien ist bei derartigen Rechtsstreitigkeiten zwei
fellos zulässig; es ist darin ein zulässiger Verzicht auf das münd
liche Verfahren, das an sich zur Anwendung zu kommen hätte,
zu erblicken, der die Wirkung hat, daß nunmehr auf die schrift
liche Begründung der Berufung abzustellen ist.
- Ist demnach auf die Berufung einzutreten, so ist zunächst
über die tatsächlichen Umstände, die zum vorliegenden Prozesse ge
führt haben, zu bemerken: Der beklagte Gesangverein brachte am
- Dezember 1903 in Basel Fausts Verdammung von Hektor
Berlioz zur Aufführung. Die Partituren, Chorstimmen und Kla
vierauszüge hatte er vom Verlage Breitkopf Härtel in Leipzig
erworben. Die Partitur die den französischen Originaltext und
trägt deneine deutsche und eine englische Übersetzung enthält
Vermerk: Die Ergebnisse der kritischen Revision, sowie die neuen
deutschen und englischen Übersetzungen dieser Ausgabe sind Eigen
tum der Verleger. Während für den französischen Text und die
englische Übersetzung die Verfasser genannt sind, ist das nicht der
Fall bei der deutschen Uebersetzung. Der benutzte Klavierauszug
mit Text stammt, wie ihm aufgedruckt ist, von Fritz Vollbach
her, und ist in genauer Uebereinstimmung mit der von F. Wein
gartner herausgegebenen Partitur; als Verleger dieser Bearbei
tung sind auf derselben die Kläger genannt. Als Textbuch nun
druckte der Beklagte ein ihm von dem Sängerverein Harmonie
Zürich überlassenes Textbuch ab, das den Vermerk trug: Mit
Bewilligung der Verleger Breitkopf Härtel in Leipzig , mit
Ausnahme der Partien der Margarethe und des Mephisto, sowie
teilweise des Höllenchors. Der Beklagte stellte dieses Textbuch in
1700 Exemplaren her, wovon zirka 1400 Stück an die Konzert
thörer verkauft und zirka 250 Stück an Mitwirkende verschenkt
wurden, während noch zirka 50 Stück vorhanden sind. Dieser
Text nun der auch zu der vom Beklagten benutzten Partitur
gehört enthält mit Ausnahme der erwähnten Partien
eine deutsche Übersetzung des Berlioz'schen Textes, die Prof. H.
Klindworth in Potsdam angefertigt und an der er den Klägern
im Dezember 1897 für den Preis von 400 M. das Verlags
und Urheberrecht abgetreten hat. Die Kläger ihrerseits hatten der
Firma Breitkopf Härtel den Mitvertrieb dieses Textbuches ge
stattet. Breitkopf Härtel bringen es unter Nr. 267 ihrer Musik
bücher zum Preise von 10 Pf. in den Handel; auf dem Um
schlag ist lediglich der Verlag von Breitkopf Härtel aufgedruckt,
während die erste Seite des Inhalts den Vermerk enthält:
Deutsche Übersetzung, Eigentum der Verleger B. Schotts Söhne,
Mainz. Zum Mitvertrieb: Breitkopf Härtel, Leipzig. Die
Kläger erblickten im Abdruck dieses Textes einen Eingriff in ihr
Urheberrecht und erhoben nach erfolgloser Aufforderung an den
Beklagten zur Vergütung des Betrages, den der Beklagte zu be
zahlen gehabt hätte, wenn er die Textbücher bei ihnen bezogen
haben würde, Schadenersatzklage wegen Verletzung des Urheber
rechtes, wobei sie ursprünglich den Betrag von 170 M. (1700
mal 10 Pf.) verlangten.
3. Nach dem Gesagten und nach der Stellungnahme der Par
teien vor Bundesgericht sub Fakt. A handelt es sich
einzig um die Entscheidung der Frage, ob der Beklagte durch den
Nachdruck des fraglichen Textbuches sich einen Eingriff in das
Urheberrecht der Kläger habe zu schulden kommen lassen, und zwar
einen derartigen Eingriff, der ihn zu einer Entschädigung an die
Kläger verpflichtet, da die Klage sich als eine Entschädigungsklage
darstellt. Eine Klage auf Herausgabe der Bereicherung ist nicht
angestrengt und nicht substanziert, so daß dieser Gesichtspunkt von
vornherein unerörtert zu lassen ist. Und da die Entschädigungs
pflicht des Beklagten im Urheberrechtsprozesse nach Art. 12 Abs. 1
eidg. Urheberrechtsgesetz an das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit geknüpft ist, so ist nach der subjek
tiven Richtung hin das Vorhandensein eines solchen Verschuldens
zu prüfen, sofern objektiv eine Verletzung des Urheberrechts der
Kläger vorliegt.
4. Was nun zunächst die objektive Frage der Verletzung des
Urheberrechtes betrifft, so hat der Beklagte vorerst überhaupt be
stritten, daß es sich bei der fraglichen Übersetzung um ein urheber
rechtlich geschütztes und schutzfähiges Werk handle; die Klind
worthsche Übersetzung bilde kein selbständiges Geistesprodukt, son
dern sei lediglich eine Nachahmung früherer Übersetzungen, nament
lich der Knieseschen. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten
werden; die in Frage stehende Übersetzung ist, wenn ihr auch,
eben als Übersetzung, nicht der Charakter eines völlig selbständigen
literarischen Geistesproduktes zukommt, doch als Übersetzung eine
derart selbständige Geistesemanation, daß sie urheberrechtlich ge
schützt ist. Abweichungen von der Knieseschen Übersetzung, die als
wesentlich zu bezeichnen sind, liegen nach der unbestrittenen und
unbestreitbaren Feststellung der Vorinstanz vor; und daß die Über
setzung eine rechtmäßige ist, also ihrerseits des Rechtsschutzes
genießt, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt.
5. Für den objektiven Umfang und die Voraussetzungen dieses
Schutzes nun ist, da es sich um den Schutz des Werkes eines
dem deutschen Reiche angehörenden Urhebers in der Schweiz han
delt, maßgebend die Übereinkunft betreffend die Bildung eines
internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur
und Kunst vom 9. September 1886, nebst dem Zusatzabkommen
dazu vom 4. Mai 1896; denn sowohl die Schweiz als auch das
Deutsche Reich sind Verbandsstaaten im Sinne dieser Staatsver
träge. Der vom Beklagten namentlich in seiner Berufungsschrift
eingenommene Standpunkt: die Kläger haben sich nur auf das
eidg. Urheberrechtsgesetz berufen; es dürfe daher nur Art. 10 die
ses Gesetzes zur Anwendung gebracht werden; die Voraussetzungen
des Schutzes der Kläger, als Ausländer, nach dieser Gesetzesbe
stimmung seien nun aber nicht gegeben, ist unhaltbar. Abge
sehen davon, daß die Kläger sich schon vor der kantonalen Instanz
auf die internationale Übereinkunft berufen haben, ist diese durch
das Bundesgericht von Amtswegen anzuwenden; es handelt sich
hiebei nicht um Anwendung fremden Rechtes, das nach Art. 3
eidg. CO (in Verbindung mit Art. 85 OG) vom Bundesge
richt nur im Falle ausdrücklicher Anführung durch die Parteien
angewendet werden soll; sondern die privatrechtlichen Bestimmun
gen von Staatsverträgen der Schweiz bilden nach schweizerischer
Auffassung einen integrierenden Bestandteil des Bundescivilrechtes,
auf die gestützt die Berufung an das Bundesgericht statthaft ist.
Nach Art. 2 Abs. 1 der internationalen Übereinkunft nun (in der
Fassung vom 4. Mai 1896) genießen deutsche Urheber in der
Schweiz den gleichen Rechtsschutz wie schweizerische. Nach Abs. 2
daselbst ist der Genuß dieser Rechte von der Erfüllung der Be
dingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetz
gebung des Ursprungslandes des Werkes vorgeschrieben sind
dies bildet einen weitern
und der Beklagte beruft sich nun
Standpunkt seiner Berufungsschrift namentlich darauf, die
Kläger hätten die im Deutschen Reiche für sie vorgeschriebenen
Förmlichkeiten nicht erfüllt. Nun hat die Vorinstanz auf Grund
ihrer Kenntnis des deutschen Rechts ausgeführt, daß eine Ein
tragung in Deutschland für die Erlangung des Urheberrechts
schutzes an dem fraglichen Textbuch nicht nötig war, und diese
auf der Anwendung ausländischen Rechts beruhende Entscheidung
kann vom Bundesgericht nicht nachgeprüft werden. Übrigens ent
behren die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsschrift
darüber, daß die Kläger als juristische Person eintragungs
pflichtig gewesen seien, schon deshalb der Begründetheit, weil die
Kläger ja ein von einer physischen Person Klindworth
abgeleitetes Urheberrecht geltend machen, zu dessen Entstehung nach
der eigenen Darstellung des Beklagten eine Eintragung nicht nötig
6. Des weitern vertritt der Beklagte in objektiver Hinsicht den
Standpunkt, es sei nach schweizerischem Recht bei Aufführung
musikalischer Werke mit Text zulässig und auch allgemein üb
lich den Text für die Zuhörer, Konzertbesucher u. s. f. abzu
drucken; das Recht zu einem solchen Abdruck oder Nachdruck sei
implicite im Aufführungsrecht mitenthalten. Ein solcher Rechts
satz kann jedoch in dieser Allgemeinheit nicht anerkannt werden
Mag auch was hier nicht zu entscheiden ist der Abdruck
eines Textes, z. B. einzelner Gedichte, die die Grundlage von Kom
positionen bilden und nicht eigens für diese geschaffen worden sind,
zu Handen der Konzertbesucher u. s. f., der wohl allgemein ge
bräuchlich ist, zulässig sein und keinen unerlaubten Nachdruck ent
halten, so handelt es sich doch hier um etwas anderes, näm
lich um den Nachdruck eines eigens zum Zwecke der Verwendung
bei Aufführungen hergestellten Textbuches. Die Vervielfältigung
eines solchen fällt unter keine der im eidg. Urheberrechtsgesetz auf
gestellten Ausnahmen vom Verbote des Nachdrucks und es ist
auch nicht richtig, daß sie im Aufführungsrecht mitenthalten sei;
sobald das betreffende Textbuch ein selbständig schutzfähiges Gei
stesprodukt bildet und das ist hier der Fall, wie in Erwägung
4 ausgeführt , fällt der Nachdruck unter das Verbot und stellt
sich als eine Verletzung des Urheberrechts dar.
7. Ist so objektiv eine Verletzung des Urheberrechts der Kläger
allerdings anzunehmen, so fragt es sich in subjektiver Hinsicht
nach dem in Erwägung 3 ausgeführten lediglich, ob dem Beklag
ten grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Denn das Gesetz knüpft
die Entschädigungspflicht, wie bemerkt, an das Vorhandensein von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; und da nun vorsätzliche Ver
letzung nicht anzunehmen ist, übrigens von den Klägern auch
nicht behauptet wird, hängt der Entscheid über die Entschädigungs
klage davon ab, ob dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last
zu legen sei. Bei dieser entscheidenden Frage ist davon auszugehen,
daß es sich einerseits um die Haftbarkeit des Vorstandes eines
großen Gesangvereins handelt und daß anderseits nicht eine uner
laubte Aufführung, sondern ein verbotener Nachdruck den Gegen
stand des Prozeßes bildet. Wird nun in Betracht gezogen, daß der
Beklagte alles Material für die Aufführung, die an sich frei war,
von Breitkopf Härtel erworben hatte; daß das Textbuch für
die Konzertbesucher in den Augen des Veranstalters nur ein
Hilfsmittel für diese Besucher bildet; daß die früheren deutschen
Übersetzungen frei sind; daß wohl der Name der Firma Breitkopf
Härtel, nicht aber der Name der Kläger auf der Partitur und
den Chorstimmen aufgedruckt ist; daß beim Klavierauszug, der
allerdings die Kläger als Verleger angibt und ebenfalls die Klind
worthsche Übersetzung enthält, der musikalische Teil die Hauptsache,
der Text die Nebensache bildet; daß die Partitur die neuen deutschen
Übersetzungen als Eigentum der Verleger, d. h. eben der Firma
Breitkopf Härtel, bezeichnet, der Beklagte daher wohl der Mei
nung sein konnte, mit der Partitur auch das Vervielfältigungs
recht am Text erworben zu haben; daß ein besonderer Vermerk
in der Partitur, für den Nachdruck des Textes bedürfe es beson
derer Bewilligung der Kläger, fehlte; daß der Beklagte sich den
ext von der Zürcher Harmonie" geben ließ und auf dem be
treffenden Textbuch ebenfalls nur von einer Bewilligung der Firma
Breitkopf Härtel die Rede war, und der Beklagte annehmen
konnte, diese Bewilligung sei mit dem Erwerb sämtlicher für die
Aufführung nötigen Materialien seitens Breitkopf Härtel mit
erworben, so kann von einer groben Fahrlässigkeit nicht mehr
gesprochen werden. Der Umstand, daß die Harmonie Zürich" vor
sichtiger war als der Beklagte, indem sie s. Z. die Bewilligung
zum Nachdruck des Textbuches mit der Klindworthschen Übersetzung
von den Klägern erworben hatte, vermag dem Beklagten nicht zu
schaden, da ihm diese Tatsache erst nach der Aufführung vom
10. Dezember 1903 bekannt geworden ist. Von diesem Gesichts
punkte aus ist daher, in Gutheißung der Berufung, die Klage
abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als begründet erklärt und in Aufhebung
des Urteils des Dreiergerichts des Kantons Baselstadt vom
27. Juni 1904 die Klage abgewiesen.