Art. 50 OR, Art. 62 OR, Art. 338 HG; liability for a fatal accident during tree felling ordered in the context of a public-law frohn service. The municipality is not liable on a service-contract theory where it merely marks trees in performance of a separate public duty and does not engage the workers for the felling itself. Breach of forest-police provisions does not constitute wrongful conduct toward an individual unless those norms protect the injured legal interest; rules protecting the forest do not found causative fault for an accident to a worker. Art. 62 OR presupposes an injurious act committed in the exercise of a business undertaking; it does not apply to conduct performed in fulfillment of a public-law obligation. The forester is liable only if his instructions were negligent and causative; where the workers are experienced and the injury results from their own faulty execution, liability is excluded.
haben den dem Niklaus Michel unterm 20. November 1903 an läßlich des Holzfällens zugestoßenen Unfall, der den Tod desselben zur Folge hatte, unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen mit 20,000 Fr. eventuell sei Revierförster Kretz oder Bürgergemeinde Kerns als schadenersatzpflichtig in obiger Höhe zu erklären. C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Kläger diese Berufungsanträge. Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Vorhandensein eines Dienstvertrages zwischen Michel und der Gemeinde verneint, sodann das Vorhandensein eines kausalen Verschuldens der Gemeinde ablehnt, endlich auch deren Haftbarkeit auf Grund des Art. 62 OR als nicht vorhanden erachtet, da kein Gewerbebetrieb in Frage sei. Bezüglich des Verschuldens des Försters führt das Gericht aus, eine Fällung nach abwärts hätte der natürlichen Fallrichtung des Baumes nicht entsprochen; die vom Förster angezeigte Fallrichtung sei die richtige gewesen. Über die Ausführung des Fällens sodann habe es keiner weitern Wei sungen bedurft, da der Förster von den Arbeitern habe voraus setzen dürfen, daß sie die anzuwendenden Vorsichtsmaßregeln und Handgriffe aus der Erfahrung kennen. Das Einsägen auf der untern Seite des Stammes, das er nachher angeordnet, habe zu der verhängnisvollen Splitterbildung nicht nur nicht beigetragen, sondern wäre geeignet gewesen, sie zu verhindern. 3. Was nun zunächst die Haftung der beklagten Gemeinde be trifft, so soll sich nach der Behauptung der Klage: a) die Haftung aus Dienstvertrag daraus ergeben, daß die Gemeinde durch ihren Beamten, den Mitbeklagten Förster Kretz, am 14. November 1903 den Kaplan in Melchtal schriftlich auf forderte, sechs Männer zum Zwecke des Fällens des für den Kaplan bestimmten Holzes zu stellen und der Kaplan diese Auf forderung dem Kapellenvogt überwies, der dann die Arbeiter be stimmte. Danach wäre der Dienstvertrag zwischen der Gemeinde und den Arbeitern durch mehrfache Stellvertretung zustande ge kommen: auf der einen Seite der Beklagte Kretz als Stellvertreter der beklagten Gemeinde, auf der andern Seite der Kaplan und der Kapellenvogt als Vertreter der Arbeiter; letztere könnten auch nur als die die Offerte der Gemeinde übermittelnden Zwischen personen (Boten) angesehen werden. Allein diese Konstruktion ist unhaltbar. Nach der Feststellung der Vorinstanz lag das Fällen gar nicht der Gemeinde ob, sodaß sie gar keinen Dienst an die Leute zu vergeben hatte. Vielmehr ist das Fällen des Holzes für den Kaplan und dessen Transportiern zu diesem ein auf altem Herkommen beruhender Frohndienst der Talleute von Melchtal, den diese nach bisheriger Übung kostenfrei gegen die übliche Ver köstigung zu leisten haben. Aus den Akten geht hervor, daß die beklagte Gemeinde früher einmal durch ihre Arbeiter dieses Holz hatte fällen und ausarbeiten lassen, und den Talleuten hiefür Rechnung gestellt hatte, daß jedoch der Kapellenverwalter hiegegen reklamiert und wieder nach Stiftbrief Fällen durch die Talleute verlangt hatte. Die Aufforderung des mitbeklagten Försters, Leute zu stellen, erfolgte, wenn auch namens der Gemeinde, doch nur darum, weil die Gemeinde verpflichtet war, die Bäume anzuzeich nen, also das Fällen vorzubereiten, und weil sie diese ihr laut Stiftbrief obliegende Pflicht nur zusammen und gleichzeitig mit dem Beginn der davon unabhängigen Frohndienste der Talleute erfüllen konnte; in dieser Aufforderung lag also nur die Erfüllung der Pflicht zur Auswahl, nicht die Anstellung der Leute zu der der beklagten Gemeinde gar nicht obliegenden Arbeit des Fällens. Auf Grund der dem Dienstherrn obliegenden Pflicht zum Schutze der Angestellten gegen die mit dem Dienste verbundenen Gefahren für Leib und Leben kann daher die Ersatzpflicht der beklagten Ge meinde nicht hergeleitet werden, und es kann auch nicht in Frage stehen, ob der Verunglückte in der Kollektivunfallversicherung in begriffen war, die die Gemeinde für ihre Angestellten abge schlossen hat. b) Dagegen hatte die I. Instanz ein die beklagte Gemeinde zum Schadenersatz verpflichtendes aquilisches Verschulden derselben darin erblickt, daß sie entgegen forstpolizeilichen Vorschriften die Abgabe von Holz auf dem Stocke zuließ, daß sie alljährlich das an den Kaplan abzugebende Holz nur auf dem Stocke anwies, anstatt unter forstamtlicher Leitung den Schlag vornehmen zu lassen. Die II. Instanz findet in dieser Haftbarkeitserklärung auf Grund forstpolizeilicher Vorschriften eine unzulässige Erweiterung der Art. 50 ff. OR. Das ist nun freilich rechtsirrtümlich. Wenn Art. 50 OR die Haftung aus unerlaubten Handlungen an das Tatbestandsmoment einer Widerrechtlichkeit, Rechtswidrigkeit, knüpft, so stellt er nicht selber die Norm darüber, was erlaubt und was unerlaubt sei, auf, sondern er setzt das Bestehen von Rechtssätzen, Normen, Geboten und Verboten, die zum Schutze der Rechtsgüter der Gesamtheit und der Einzelnen aufgestellt sind, voraus, und setzt lediglich die Schadenersatzpflicht für deren Übertretung und die näheren Voraussetzungen hiefür fest; in jenen Rechtssätzen
aber ist die gesamte Rechtsordnung inbegriffen, gleichviel aus welcher Rechtsquelle ein Rechtssatz herfließt; von einer Erweite rung des Art. 50 OR durch eine forstpolizeiliche Vorschrift kann daher nicht gesprochen werden. Dagegen trifft die Vorinstanz in der Sache selbst das richtige. Denn: Auch wenn im Vorgehen der beklagten Gemeinde die Übertretung forstpolizeilicher Vor schriften läge, so könnte doch diese Übertretung unmöglich als zum Schadenersatz verpflichtendes, mit dem Unfall des Michel im Kausalzusammenhang stehendes schuldhaftes Handeln der Beklagten angesehen werden. Jene forstpolizeilichen Vorschriften bezwecken ja den Schutz des Waldes, nicht den Schutz des Lebens oder der Gesundheit Einzelner; ihre Übertretung bedeutet daher nicht eine schuldhafte Handlung wider Einzelne und steht außer allem recht lichen Zusammenhang mit dem Schutz dieser Einzelnen und danach auch mit dem Unfall. c) Die Haftung der beklagten Gemeinde aus Art. 62 OR endlich Haftung für den Mitbeklagten Förster, als ihren An gestellten fällt schon aus dem Grunde weg, weil es sich bei der fraglichen Handlung des Angestellten nicht um die Ausübung eines Gewerbebetriebes der Gemeinde handelt. Wenn die beklagte Gemeinde auch das forstwirtschaftliche Gewerbe betreibt, so hat sie doch bei der Auswahl und Anzeichnung der für den Kaplan be stimmten Bäume nicht in Ausübung dieses Gewerbes gehandelt, sondern vielmehr in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht der Verpfründung des Kaplans. 4. Die Haftung des mitbeklagten Försters sodann wird von den Klägern in richtiger Weise nicht hergeleitet aus Dienstvertrag, sondern ausschließlich aus Art. 50 ff. OR. Der Förster hatte in seiner amtlichen Stellung, die ihm den Schutz des Waldes an vertraut, die allgemeine Leitung und Beaufsichtigung des Fällens der Bäume, und er hatte dabei die Pflicht, das Leben und die Sicherheit der Arbeiter nicht durch unrichtige Anordnungen schuld haft zu gefährden; diese Pflicht kann nicht aus Dienstvertrag hergeleitet werden, da ein solcher zwischen dem beklagten Förster und den Arbeitern nicht bestand, wohl aber aus Art. 50 ff. OR, die zur Anwendung kommen, weil keine abweichenden Gesetzesbe stimmungen die auf Grund des Art. 64 OR denkbar wären über die Haftung des Försters bestehen oder deren Bestehen auch nur behauptet worden ist. Nun hat der beklagte Förster zweierlei Anordnungen getroffen: er hat erstens die Fallrichtung des von Niklaus Michel zu fällenden Baumes angegeben, und zweitens, nach Beginn der Arbeit, das Durchschneiden der Schwarten" angeordnet. Ob diese Anordnungen richtig waren, den Verhältnissen entsprachen, und nicht vielmehr eine fahrlässige Gefährdung der Arbeiter in sich trugen, ist Tatfrage. Die Vor instanz stellt nun namentlich gestützt auf das Expertengutachten, den von ihr eingenommenen Augenschein und die eigene Kenntnis einiger Gerichtsmitglieder fest, daß vorab die Anordnung des Schrotes zu der verhängnisvollen Splitterbildung nicht beigetragen habe, und diese Feststellung deckt sich vollständig mit dem Experten gutachten. Wenn die Vorinstanz sodann die Hauptursache des Un falles in dem unrichtigen Sägeschnitt, den die Arbeiter angewendet haben, erblickt, so liegt auch hierin eine tatsächliche Feststellung; in rechtlicher Würdigung dieser Tatsache aber ist zu sagen, daß der Förster, der in seiner amtlichen Stellung zum Schutz des Waldes bestellt war, nicht detaillierte Anordnungen über die Art und Weise des Sägens zu geben hatte, zumal die zum Frohn dienste verwendeten Arbeiter nach der Feststellung der Vorinstanz im Fällen von Bäumen erfahrene Leute waren. So bleibt nur noch zu untersuchen, ob in der Angabe der Fallrichtung des Baumes eine Fahrlässigkeit liege. Auch das ist aber nach dem klaren Gut achten des Experten zu verneinen, dessen Ergebnis noch verstärkt wird durch die von der Vorinstanz auf Grund des Augenscheins vorgenommene Feststellung, daß ein Fällen nach abwärts in den Jungwuchs der natürlichen Fallrichtung des Baumes gar nicht entsprochen hätte. Wenn auch die Fallrichtung, welche der Ex perte seinem Gutachten zu Grunde legt, mit den Zeugenaussagen über die Himmelsrichtung, die der Beklagte angegeben haben soll, nicht überinstimmt, so vermag dies die Feststellung des Experten nicht zu entkräften; denn die allein maßgebende Tatsache, daß die vom Beklagten angegebene Fallrichtung mit der Neigung des Baumes übereinstimmte, wird auch von den Zeugen bestätigt. Eine Aktenwidrigkeit, wie sie die Kläger behaupten, liegt hiebei nicht vor. Außerdem wäre nach der Feststellung der Vorinstanz nur das unrichtige Anschneiden und Schroten als Ursache des den Schaden herbeiführenden Splitters zu erachten, nicht die un
htige Fallrichtung. Trifft hienach den beklagten Förster kein Verschulden und jedenfalls, nach den weitern Feststellungen der Vorinstanz, kein mit dem Unfall kausales Verschulden, so muß die Klage auch ihm gegenüber abgewiesen werden. 5. Die von den Beklagten bestrittene Frage des Kausalzusam menhangs zwischen Unfall und Tod des Niklaus Michel die von beiden kantonalen Instanzen bejaht worden ist bedarf bei dieser Sachlage keiner Erörterung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 11./17. Oktober 1904 in allen Teilen bestätigt.