- Arteil vom 29. Dezember 1904 in Sachen
Michel und Konsorten, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen Bürgergemeinde Kerns und Konsorten, Bekl. u. Ber. Bekl.
Klage der Hinterlassenen eines beim Baumfällen Verunfallten gegen
die Gemeinde, die das Fällen anordnete, und den leitenden Förster.
Haftung der Gemeinde aus Dienstvertrag, Art. 338 HG. Haftung aus
Verschulden? Art. 50 OR. Art. 62 OR. Haftung des Försters
nach Art. 50 ff.
A. Durch Urteil vom 11./17. Oktober 1904 hat das Obergericht
des Kantons Unterwalden ob dem Wald über die Rechtsfragen:
- Sind die Beklagten nicht gerichtlich zu verhalten, den dem
Niklaus Michel, Gehrixmatt, unterm 20. November 1903 an
läßlich des Holzfällens zugestoßenen Unfall, der den Tod desselben
zur Folge hatte, unter
solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen
und wenn ja, wie hoch beläuft sich diese Entschädigung?
- Eventuell, welcher der Beklagten ist hiefür schadenersatz
Pflichtig und in welcher Höhe?
erkannt:
Das Rechtsbegehren wird verneinend entschieden und damit der
Schadenersatzanspruch der Klägerschaft abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
den Anträgen: Das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und
die Beklagten, Bürgergemeinde Kerns und Revierförster Kretz,
haben den dem Niklaus Michel unterm 20. November 1903 an
läßlich des Holzfällens zugestoßenen Unfall, der den Tod desselben
zur Folge hatte, unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen
mit 20,000 Fr.
eventuell sei Revierförster Kretz oder Bürgergemeinde Kerns
als schadenersatzpflichtig in obiger Höhe zu erklären.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der
Kläger diese Berufungsanträge.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Ehemann und Vater der Kläger, Niklaus Michel, hat
am 20. November 1903 unter folgenden Umständen einen Unfall
erlitten: Er war vom Kapellenvogt der Kaplanei Melchtal mit
andern Arbeitern aufgeboten worden, um im Frohndienst das
Holz für den Kaplan, das die Gemeinde Kerns laut Stiftbrief
vom 7. September 1862 und seitherigen Abkommen anzuweisen
und anzuzeichnen hatte, und wozu die Talleute kostenfrei in
Frohndienst berufen wurden, zu verarbeiten und dem Kaplan vor
das Haus zu liefern. Der beklagte Revierförster Kretz, der im
Dienste der beklagten Gemeinde stand, wies an jenem Tage den
aufgebotenen Frohnarbeitern die zu fällenden Bäume an und be
zeichnete an derjenigen Buche, an der Michel und ein Mitarbeiter
Anton Durrer zu arbeiten hatten, die Fallrichtung nach Südosten,
d. h. unten vom Baume aus gesehen schräg seitwärts links. Der
Baum stand an einem nach Nordwesten abfallenden Abhang von
48 % Gefälle; in der Richtung des abfallenden Hanges, direkt
unter dem Hange, befand sich Jungholz, während auf der linken
Seite des Abhanges eine Waldlücke war, gegen die nun eben der
beklagte Kretz die Fallrichtung angab. Michel und sein Mitarbeiter
sagten den Baum auf der der angegebenen Fallrichtung entgegen
gesetzter Seite mit gegen den Boden gerichteter Säge an, wobei
Michel am Abhang unterhalb des Baumes zu stehen kam. Als
der Baum sich stark nach der Fallrichtung neigte und zu ziehen
anfing (d. h. sich bog und wiegte), hackten die Arbeiter auf der
entgegengesetzten Seite oberhalb des Sägeschnittes mit den Arten
einen kleinen Schrot ein. In diesem Stadium des Verfahrens
kam der Beklagte Kretz hinzu und befahl, beiderseits die Schwarten
des Baumes durchzusagen, um die gefrorene Partie zu durchtrennen.
Als der untere Schnitt vorgenommen wurde, fiel der Baum, ließ
aber einen starken Splitter im Stamme zurück, mit dem er ver
bunden blieb. Durch diesen Splitter wurde der gefallene Baum
etwas gehoben und nach rückwärts auf einer Buche angeschlagen,
um die Michel seinen linken Arm geschlungen hatte, um sich zu
halten. Der Baum traf diesen Arm und zermalmte ihn im obern
Teile. Der Verunglückte wurde zuerst zu Hause verpflegt, dann
in das Privatspital Theodosianum in Zürich verbracht und
daselbst zur Vornahme der Knochennaht am 12. Januar 1904
operiert. Am 15. gl. Mts. ist er gestorben.
- Ihre Klage mit den aus Fakt. A und Bersichtlichen Rechts
begehren stützen die Kläger die Hinterlassenen des Niklaus
Michel , soweit sie gegen die Gemeinde Kerns gerichtet ist, so
wohl auf eigenes Verschulden der Gemeinde, als auch auf Haftung
für Verschulden des Försters Kretz, endlich auf Dienstvertrag
soweit sie sich gegen den Förster Kretz richtet, auf dessen Ver
schulden. Die beklagte Gemeinde hat der Klage vorab die Einrede
der mangelnden Passivlegitimation entgegengesetzt. Die I. Instanz
(Kantonsgericht Obwalden) erblickte ein eigenes Verschulden der
Gemeinde darin, daß sie entgegen forstpolizeilichen Vorschriften
Holz auf dem Stocke abgegeben habe. Ein Verschulden des Försters
sodann könne nicht angenommen werden hinsichtlich der Angabe
der Fallrichtung; dagegen treffe ihn ein leichtes Verschulden inso
fern, als er zur Verbesserung der verfehlten Arbeit der beiden
Arbeiter die die Hauptursache des Unfalles bilde befohlen
habe, den Baum auch unten durchzusagen, was mit Rücksicht auf
den schrägen Stand des Baumes und auf den bereits vorgenom
menen Sägeschnitt unzweckmäßig gewesen sei, indem es zum
Splittern des Baumes, sowie zu dessen Fall mehr hangaufwärts
und damit auch zum Zurückrutschen wesentlich beigetragen habe.
Vor allem aber hätte der Förster gegen die Art, wie die Arbeiter
beim Fällen vorgingen, Einspruch erheben sollen. Für das Ver
schulden des Försters hafte auch die Gemeinde gemäß Art. 62 OR.
Demgegenüber ist das Obergericht zu seinem eingangs mitgeteilten
die Klage abweisenden Urteile gelangt dadurch, daß es erstens das
Vorhandensein eines Dienstvertrages zwischen Michel und der
Gemeinde verneint, sodann das Vorhandensein eines kausalen
Verschuldens der Gemeinde ablehnt, endlich auch deren Haftbarkeit
auf Grund des Art. 62 OR als nicht vorhanden erachtet, da
kein Gewerbebetrieb in Frage sei. Bezüglich des Verschuldens des
Försters führt das Gericht aus, eine Fällung nach abwärts hätte
der natürlichen Fallrichtung des Baumes nicht entsprochen; die
vom Förster angezeigte Fallrichtung sei die richtige gewesen. Über
die Ausführung des Fällens sodann habe es keiner weitern Wei
sungen bedurft, da der Förster von den Arbeitern habe voraus
setzen dürfen, daß sie die anzuwendenden Vorsichtsmaßregeln und
Handgriffe aus der Erfahrung kennen. Das Einsägen auf der
untern Seite des Stammes, das er nachher angeordnet, habe zu
der verhängnisvollen Splitterbildung nicht nur nicht beigetragen,
sondern wäre geeignet gewesen, sie zu verhindern.
3. Was nun zunächst die Haftung der beklagten Gemeinde be
trifft, so soll sich nach der Behauptung der Klage:
a) die Haftung aus Dienstvertrag daraus ergeben, daß die
Gemeinde durch ihren Beamten, den Mitbeklagten Förster Kretz,
am 14. November 1903 den Kaplan in Melchtal schriftlich auf
forderte, sechs Männer zum Zwecke des Fällens des für den
Kaplan bestimmten Holzes zu stellen und der Kaplan diese Auf
forderung dem Kapellenvogt überwies, der dann die Arbeiter be
stimmte. Danach wäre der Dienstvertrag zwischen der Gemeinde
und den Arbeitern durch mehrfache Stellvertretung zustande ge
kommen: auf der einen Seite der Beklagte Kretz als Stellvertreter
der beklagten Gemeinde, auf der andern Seite der Kaplan und
der Kapellenvogt als Vertreter der Arbeiter; letztere könnten auch
nur als die die Offerte der Gemeinde übermittelnden Zwischen
personen (Boten) angesehen werden. Allein diese Konstruktion
ist unhaltbar. Nach der Feststellung der Vorinstanz lag das Fällen
gar nicht der Gemeinde ob, sodaß sie gar keinen Dienst an die
Leute zu vergeben hatte. Vielmehr ist das Fällen des Holzes für
den Kaplan und dessen Transportiern zu diesem ein auf altem
Herkommen beruhender Frohndienst der Talleute von Melchtal,
den diese nach bisheriger Übung kostenfrei gegen die übliche Ver
köstigung zu leisten haben. Aus den Akten geht hervor, daß die
beklagte Gemeinde früher einmal durch ihre Arbeiter dieses Holz
hatte fällen und ausarbeiten lassen, und den Talleuten hiefür
Rechnung gestellt hatte, daß jedoch der Kapellenverwalter hiegegen
reklamiert und wieder nach Stiftbrief Fällen durch die Talleute
verlangt hatte. Die Aufforderung des mitbeklagten Försters, Leute
zu stellen, erfolgte, wenn auch namens der Gemeinde, doch nur
darum, weil die Gemeinde verpflichtet war, die Bäume anzuzeich
nen, also das Fällen vorzubereiten, und weil sie diese ihr laut
Stiftbrief obliegende Pflicht nur zusammen und gleichzeitig mit
dem Beginn der davon unabhängigen Frohndienste der Talleute
erfüllen konnte; in dieser Aufforderung lag also nur die Erfüllung
der Pflicht zur Auswahl, nicht die Anstellung der Leute zu der
der beklagten Gemeinde gar nicht obliegenden Arbeit des Fällens.
Auf Grund der dem Dienstherrn obliegenden Pflicht zum Schutze
der Angestellten gegen die mit dem Dienste verbundenen Gefahren
für Leib und Leben kann daher die Ersatzpflicht der beklagten Ge
meinde nicht hergeleitet werden, und es kann auch nicht in Frage
stehen, ob der Verunglückte in der Kollektivunfallversicherung in
begriffen war, die die Gemeinde für ihre Angestellten abge
schlossen hat.
b) Dagegen hatte die I. Instanz ein die beklagte Gemeinde zum
Schadenersatz verpflichtendes aquilisches Verschulden derselben darin
erblickt, daß sie entgegen forstpolizeilichen Vorschriften die Abgabe
von Holz auf dem Stocke zuließ, daß sie alljährlich das an den
Kaplan abzugebende Holz nur auf dem Stocke anwies, anstatt
unter forstamtlicher Leitung den Schlag vornehmen zu lassen.
Die II. Instanz findet in dieser Haftbarkeitserklärung auf Grund
forstpolizeilicher Vorschriften eine unzulässige Erweiterung der
Art. 50 ff. OR. Das ist nun freilich rechtsirrtümlich. Wenn
Art. 50 OR die Haftung aus unerlaubten Handlungen an das
Tatbestandsmoment einer Widerrechtlichkeit, Rechtswidrigkeit, knüpft,
so stellt er nicht selber die Norm darüber, was erlaubt und was
unerlaubt sei, auf, sondern er setzt das Bestehen von Rechtssätzen,
Normen, Geboten und Verboten, die zum Schutze der Rechtsgüter
der Gesamtheit und der Einzelnen aufgestellt sind, voraus, und
setzt lediglich die Schadenersatzpflicht für deren Übertretung und
die näheren Voraussetzungen hiefür fest; in jenen Rechtssätzen
aber ist die gesamte Rechtsordnung inbegriffen, gleichviel aus
welcher Rechtsquelle ein Rechtssatz herfließt; von einer Erweite
rung des Art. 50 OR durch eine forstpolizeiliche Vorschrift kann
daher nicht gesprochen werden. Dagegen trifft die Vorinstanz in
der Sache selbst das richtige. Denn: Auch wenn im Vorgehen
der beklagten Gemeinde die Übertretung forstpolizeilicher Vor
schriften läge, so könnte doch diese Übertretung unmöglich als zum
Schadenersatz verpflichtendes, mit dem Unfall des Michel im
Kausalzusammenhang stehendes schuldhaftes Handeln der Beklagten
angesehen werden. Jene forstpolizeilichen Vorschriften bezwecken ja
den Schutz des Waldes, nicht den Schutz des Lebens oder der
Gesundheit Einzelner; ihre Übertretung bedeutet daher nicht eine
schuldhafte Handlung wider Einzelne und steht außer allem recht
lichen Zusammenhang mit dem Schutz dieser Einzelnen und danach
auch mit dem Unfall.
c) Die Haftung der beklagten Gemeinde aus Art. 62 OR
endlich Haftung für den Mitbeklagten Förster, als ihren An
gestellten fällt schon aus dem Grunde weg, weil es sich bei
der fraglichen Handlung des Angestellten nicht um die Ausübung
eines Gewerbebetriebes der Gemeinde handelt. Wenn die beklagte
Gemeinde auch das forstwirtschaftliche Gewerbe betreibt, so hat sie
doch bei der Auswahl und Anzeichnung der für den Kaplan be
stimmten Bäume nicht in Ausübung dieses Gewerbes gehandelt,
sondern vielmehr in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht
der Verpfründung des Kaplans.
4. Die Haftung des mitbeklagten Försters sodann wird von
den Klägern in richtiger Weise nicht hergeleitet aus Dienstvertrag,
sondern ausschließlich aus Art. 50 ff. OR. Der Förster hatte in
seiner amtlichen Stellung, die ihm den Schutz des Waldes an
vertraut, die allgemeine Leitung und Beaufsichtigung des Fällens
der Bäume, und er hatte dabei die Pflicht, das Leben und die
Sicherheit der Arbeiter nicht durch unrichtige Anordnungen schuld
haft zu gefährden; diese Pflicht kann nicht aus Dienstvertrag
hergeleitet werden, da ein solcher zwischen dem beklagten Förster
und den Arbeitern nicht bestand, wohl aber aus Art. 50 ff. OR,
die zur Anwendung kommen, weil keine abweichenden Gesetzesbe
stimmungen die auf Grund des Art. 64 OR denkbar wären
über die Haftung des Försters bestehen oder deren Bestehen
auch nur behauptet worden ist. Nun hat der beklagte Förster
zweierlei Anordnungen getroffen: er hat erstens die Fallrichtung
des von Niklaus Michel zu fällenden Baumes angegeben, und
zweitens, nach Beginn der Arbeit, das Durchschneiden der
Schwarten" angeordnet. Ob diese Anordnungen richtig waren,
den Verhältnissen entsprachen, und nicht vielmehr eine fahrlässige
Gefährdung der Arbeiter in sich trugen, ist Tatfrage. Die Vor
instanz stellt nun namentlich gestützt auf das Expertengutachten,
den von ihr eingenommenen Augenschein und die eigene Kenntnis
einiger Gerichtsmitglieder fest, daß vorab die Anordnung des
Schrotes zu der verhängnisvollen Splitterbildung nicht beigetragen
habe, und diese Feststellung deckt sich vollständig mit dem Experten
gutachten. Wenn die Vorinstanz sodann die Hauptursache des Un
falles in dem unrichtigen Sägeschnitt, den die Arbeiter angewendet
haben, erblickt, so liegt auch hierin eine tatsächliche Feststellung;
in rechtlicher Würdigung dieser Tatsache aber ist zu sagen, daß
der Förster, der in seiner amtlichen Stellung zum Schutz des
Waldes bestellt war, nicht detaillierte Anordnungen über die Art
und Weise des Sägens zu geben hatte, zumal die zum Frohn
dienste verwendeten Arbeiter nach der Feststellung der Vorinstanz
im Fällen von Bäumen erfahrene Leute waren. So bleibt nur
noch zu untersuchen, ob in der Angabe der Fallrichtung des Baumes
eine Fahrlässigkeit liege. Auch das ist aber nach dem klaren Gut
achten des Experten zu verneinen, dessen Ergebnis noch verstärkt
wird durch die von der Vorinstanz auf Grund des Augenscheins
vorgenommene Feststellung, daß ein Fällen nach abwärts in den
Jungwuchs der natürlichen Fallrichtung des Baumes gar nicht
entsprochen hätte. Wenn auch die Fallrichtung, welche der Ex
perte seinem Gutachten zu Grunde legt, mit den Zeugenaussagen
über die Himmelsrichtung, die der Beklagte angegeben haben soll,
nicht überinstimmt, so vermag dies die Feststellung des Experten
nicht zu entkräften; denn die allein maßgebende Tatsache, daß die
vom Beklagten angegebene Fallrichtung mit der Neigung des
Baumes übereinstimmte, wird auch von den Zeugen bestätigt.
Eine Aktenwidrigkeit, wie sie die Kläger behaupten, liegt hiebei
nicht vor. Außerdem wäre nach der Feststellung der Vorinstanz
nur das unrichtige Anschneiden und Schroten als Ursache des
den Schaden herbeiführenden Splitters zu erachten, nicht die un
htige Fallrichtung. Trifft hienach den beklagten Förster kein
Verschulden und jedenfalls, nach den weitern Feststellungen der
Vorinstanz, kein mit dem Unfall kausales Verschulden, so muß die
Klage auch ihm gegenüber abgewiesen werden.
5. Die von den Beklagten bestrittene Frage des Kausalzusam
menhangs zwischen Unfall und Tod des Niklaus Michel die
von beiden kantonalen Instanzen bejaht worden ist bedarf bei
dieser Sachlage keiner Erörterung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des
Obergerichts des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom
11./17. Oktober 1904 in allen Teilen bestätigt.