Art. 58 OG; Art. 291 SchKG; Art. 110 f. OR; conversion of an unsatisfied obligation to return a thing into a monetary substitute claim in enforcement proceedings. A cantonal decision that definitively fixes the compensation due for non-performance is not a mere enforcement measure, but a final judgment in a civil dispute if it determines the material content of the substitute claim. Where the underlying obligation stems from federal law, the substitute claim for non-performance is likewise governed by federal substantive law; cantonal procedural provisions on enforcement cannot derogate from the federal rules on damages for non-performance (consid. 5-6). Questions reserved to cantonal procedure, such as interest in the enforcement setting, fall outside federal review in this appeal posture (consid. 8).
Der damit in der Hauptsache bestätigte Beschluß des Bezirks gerichts Zürich vom 9. Juli 1904 lautet: Die Taxation des Audienzrichters wird gerichtlich bestätigt und demnach der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 27,000 Fr. samt Zins zu 5 % seit dem 2. Mai 1902 zu be zahlen, gegen die gleichzeitige Cession der persönlichen Forderungen aus den beiden untergegangenen Schuldbriefen von 3000 Fr. und 6000 Fr. seitens der Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller. B. Gegen den Beschluß der I. Appellationskammer hat der Rekurrent Krattiger rechtzeitig und in richtiger Form die Be rufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
Petentin, den Impetraten gegen gleichzeitige Cession der persön lichen Forderungen aus den Schuldbriefen von 3000 Fr. und 6000 Fr. an ihn, sofort auf jenen Betrag zu betreiben ( 746 Abs. 2 zürch. CPO) 3. Gestützt auf 747 zürch. CPO stellte nunmehr der Be rufungskläger beim Bezirksgericht Zürich das Begehren um definitive Festsetzung der von der Berufungsbeklagten beanspruchten Entschädigungssumme, mit dem Antrag: Es sei gerichtlich zu er klären, daß der Petentin aus der Nichtherausgabe des von ihr beanspruchten Schuldbriefes ein Schaden überhaupt nicht, eventuell nur in einem ganz geringfügigen Betrag entstanden sei. Die Berufungsbeklagte beantragte Abweisung sämtlicher Begehren und Zins zu verlangte wie sie schon vor Audienzrichter getan 5% seit 6. Juni 1901 von 27,000 Fr. Daraufhin hat das Bezirksgericht Zürich den oben Fakt. A mitgeteilten Beschluß ge faßt, und der vom Berufungskläger hiegegen erhobene Rekurs ist, wie ebenfalls dort ersichtlich, abgewiesen worden. Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung mit den aus Fakt. B ersichtlichen Berufungsanträgen. 4. Wird nun in erster Linie die Zulässigkeit der Berufung, die von der Berufungsbeklagten bestritten und übrigens von Amtes wegen zu untersuchen ist, geprüft, so kann sie nach zwei Rich tungen zweifelhaft sein: es kann sich einmal fragen, ob sich der angefochtene Entscheid als Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG darstelle, und des weitern, ob es sich um eine Civilrechtsstreitigkeit handle, in der von der Vorinstanz eidgenössisches Recht angewendet worden ist, oder in der eidgenössisches Recht anzuwenden war. 5. Nun ist die angefochtene Entscheidung nicht im ordentlichen Civilprozeß, sondern in dem im zürch. Rechtspflegegesetz besonders geordneten Vollstreckungsverfahren (CPO VII. Absch., 741 ff. ergangen. Dieses Vollstreckungsverfahren des zürch. Prozeßrechts beschlägt nicht bloß die Maßnahmen zur zwangsweisen Erfüllung von Erkenntnissen, die auf Verpflichtung zur Zahlung einer Geld summe, zur Herausgabe von Sachen oder Unterlassung von Handlungen lauten, sondern es beschlägt auch das Verfahren, das einzuschlagen ist, wenn jene Zwangsmaßregeln nicht zur Er füllung führen, und infolgedessen dem Gläubiger ein Aequivalent für die Naturalerfüllung gewährt werden muß. So soll die Ver pflichtung zur Herausgabe beweglicher Sachen gemäß 745 dadurch vollstreckt werden, daß der Gerichtspräsident sie dem Schuldner zwangsweise wegnehmen läßt. Ist aber die Erfüllung auf diesem Wege nicht erzwingbar, so kann nach 746 der Be rechtigte hiefür den Geldwert ansprechen, und sofern der Beklagte nicht schon eventuell durch das Gericht in denselben verurteilt wurde, von dem Gerichtspräsidenten dessen vorläufige Taxation in einer fixen Geldsumme verlangen. Gegen die Taxation des Gerichtspräsidenten steht den Parteien kein Rechtsmittel zu; da gegen kann jede Partei innerhalb 10 Tagen, von der Mitteilung derselben an, dem Gericht, welches den Streit in erster Instanz oder endlich beurteilt hat, ein schriftliches Begehren um definitive Festsetzung der Entschädigungssumme einreichen ( 747). Das Gericht teilt das Gesuch der Gegenpartei zur Beantwortung mit und ordnet nötigenfalls ein Beweisverfahren mit mündlicher Schlußverhandlung an. Der Entscheid in der Sache selbst er folgt durch bloßen Beschluß, gegen welchen der Rekurs zulässig ist ( 749). Hieraus ist ersichtlich, daß das in den 711 ff. der zürch. CO geordnete Vollstreckungsverfahren zweierlei Arten von Erlassen und Maßregeln zum Gegenstande hat: Einmal die direkten Exekutionsmaßregeln die Vollziehung der Urteile durch Schuldbetreibung, durch das Befehlsverfahren, durch zwangsweise Wegnahme des geschuldeten Gegenstandes u. s. w., und sodann ein Taxationsverfahren, um urteilsmäßig festgesetzte Verpflich tungen, bei welchen jene Zwangsmaßregeln nicht zur Erfüllung führen, in solche Ansprüche umzuwandeln, welche der Exekution mittelst des Rechtstriebes fähig sind, d. h. in Geldforderungen. Daß die richterlichen Erlasse, welche jene Exekutionsmaßregeln anordnen (also z. B. die Verfügung des Gerichtspräsidenten im Befehlsverfahren), keine Haupturteile im Sinne des Art. 58 OG sind, bedarf keiner weiteren Erörterung. Anders verhält es sich nun aber bei den richterlichen Entscheidungen in dem Verfahren zur Umwandlung der urteilsmäßig ausgesprochenen Verpflichtung zur Realerfüllung in eine Geldforderung. Die Frage, nach welchen Grundsätzen diese Umwandlung zu geschehen habe, ist vom ma teriellen Rechte beherrscht; denn es handelt sich ja darum, den
Inhalt einer festzusetzenden Verpflichtung zu bestimmen, und diese Verpflichtung (d. h. die im Taxationsverfahren festzusetzende Geld schuld) beruht nicht etwa auf dem Prozeßrecht, sondern auf dem materiellen Recht. Denn die zu bestimmende Geldforderung hat ihren Grund in der bereits durch das Urteil, das zu exequieren ist, richterlich ausgesprochenen Obligation. Der Schuldgrund der im Taxationsverfahren festzusetzenden Geldforderung ist der gleiche, wie derjenige der bereits urteilsmäßig festgesetzten Obligation. Es kann deshalb keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß die Grundsätze, nach welchen die Umwandlung der durch das bundes gerichtliche Urteil vom 13. November 1903 festgesetzten Obligation des Berufungsklägers in eine entsprechende Geldforderung zu ge schehen hat, dem materiellen Recht angehören, und zwar dem Civilrecht, da es sich bei jener Obligation um eine civilrechtliche Verpflichtung handelt. Ist aber hienach die Taxation, d. h. Um wandlung in eine Geldforderung, welche Gegenstand des heute angefochtenen Beschlusses der Appellationskammer des zürcher. Obergerichts bildet, von Grundsätzen des Civilrechts beherrscht, so stellt sich dieser Beschluß als ein Haupturteil in einer Civil rechtsstreitigkeit dar. Dieser Taxationsentscheid hat in dieser Be ziehung den gleichen rechtlichen Charakter, wie ein im ordentlichen Prozeß erlassenes Urteil, welches sich nicht darauf beschränkt haben würde, die Verpflichtung zur Herausgabe des Schuldbriefes auszusprechen, sondern eventuell gleichzeitig für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung den zu leistenden Schadenersatz, das zu leistende Interesse, festsetzen würde. Für die Frage, ob das auf Kondemnation in die Interesseleistung lautende Erkenntnis eine eine Civilrechtsstreitigkeit erledigende Entscheidung sei, bleibt es sich offenbar ganz gleich, ob der Gläubiger zunächst bloß Klage auf Realerfüllung erhoben, oder ob er in Verbindung mit dieser Klage von Anfang an eventuell auf Interesseleistung geklagt habe, oder aber, ob er von Anfang nur auf die Interesseleistung geklagt habe, sei es daß schon bei Anhebung des Prozesses feststand, daß vom Schuldner die Realerfüllung nicht zu erlangen sein werde, sei es, daß der Gläubiger sie schon damals nicht mehr anzunehmen verpflichtet war. Je nachdem der klagende Gläubiger in der einen oder andern Weise vorgeht, gestaltet sich nach zürch. Prozeßrecht das Verfahren anders; an der Natur des Rechts streites über die Interesseleistung als eines Civilrechtsstreites ändert es nichts. Nicht deswegen, weil es sich bei der Umwand lung der ursprünglichen Obligation in eine Geldforderung etwa um eine bloße Exekutionsmaßregel handelte, hat der Gesetzgeber die hiezu nötigen prozessualen Vorkehren und Entscheidungen in das Vollstreckungsverfahren verwiesen, sondern aus dem rein prak tischen Grunde, weil dabei nicht mehr die Existenz, der Grund des Anspruches festzustellen ist, sondern bloß der Geldwert des selben, bezw. das Interesse des Gläubigers an der Erfüllung. In einzelnen andern Civilprozeßordnungen, z. B. in der deutschen und österreichischen, ist denn auch die hier in Frage stehende Um wandlung der Kondemnation auf Realerfüllung in die Kondem nation in die Interesseleistung schlechthin einem neuen Civilprozesse vorbehalten, und der Zusammenhang mit dem Hauptprozesse äußert sich nur darin, daß dieser Prozeß vor dem gleichen Ge richte geführt werden muß, das den Hauptprozeß in erster In stanz behandelt hatte. (Vgl. 893 salt 778 der deutschen CO und 368 der österr. Exekutionsordnung.) In Wahrheit liegt eben, wenn die Exekution des kondemnierenden Urteils nicht erzwungen werden kann, der u. a. in OR. Art. 110 vorgesehene Fall vor, daß die Erfüllung einer Verbindlichkeit nicht bewirkt werden kann, und es ist damit die Voraussetzung gegeben, unter welcher der Gläubiger Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Stellt sich somit der angefochtene Entscheid als eine einen Civilrechtsstreit definitiv und materiell erledigende Entscheidung dar, so ist die Kompetenz des Bundesgerichts, was den Art. 58 OG anbelangt, zu bejahen. Darauf, daß diese Entscheidung der zürcherischen Prozeßsprache nicht Urteil, sondern Beschluß ge nannt wird, kommt selbstverständlich nichts an; maßgebend ist die rechtliche Natur der Entscheidung. Schon die bundesrätliche Bot schaft zum OG sagt denn auch auf S. 65: Ob die Urteile von den ordentlichen oder von besonderen Gerichten ausgegangen und in welcher Prozeßart dieselben erlassen worden sind, bleibt nach wie vor für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung. Die einzige Voraussetzung der Berufung in dieser Hinsicht ist, daß über einen materiellen Anspruch rechtskräftig entschieden ist."