Art. 56, 57, 81 OG; simulation and disguised security transaction; scope of federal review. In disputes over ownership claims to movables based on a purported sale, the Federal Court reviews freely whether the parties' true will corresponded to the declared contract. A transaction is simulated when, despite the outward form of a sale, the parties in fact intend only a loan secured by the assets. The decisive criterion is the overall assessment of contractual terms and surrounding circumstances, including control, book treatment, insurance, price-value disproportion, and the allocation of risk and use. The mere fact that a transaction serves to secure a claim does not by itself exclude a genuine sale; however, where the totality of circumstances points to security only, ownership does not pass.
Bundesgerichts daher gegeben. Der Umstand, daß einzelne der zu Eigentum angesprochenen Gegenstände als Zubehörden zu Liegen schaften bezeichnet werden, schließt die Kompetenz des Bundesge richts hinsichtlich dieser Gegenstände nicht aus; denn auch mit Bezug auf diese Gegenstände ist die Frage nach dem Eigentums erwerb des Klägers nach dem eidg. OR, und nicht nach kantona lem Recht zu entscheiden: auch wenn sie als Zubehörden von Liegenschaften betrachtet werden müßten, und daher nach dem kan tonalen Hypothekarrecht und wie Liegenschaften verpfändet werden könnten, so änderte das an ihrer rechtlichen Natur als bewegliche Sachen und insbesondere daran nichts, daß sie nach den für den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen geltenden Grundsätzen vom Kläger zu Eigentum erworben werden könnten. 3. Was sodann die Ueberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts betrifft, so ist das Schicksal der Klage, da die Beklagte ihr die Einrede der Simulation und eventuell diejenige des agere in fraudem legis entgegensetzt, vom Enscheide dieser Frage abhängig. Hiebei handelt es sich zunächst bei der Einrede der Simula tion um die Feststellung des wirklichen innern Willens der Parteien, gegenüber dem erklärten Willen bezw. gegenüber der Bezeichnung, die sie dem Vertrage gegeben haben; der Richter hat diesen wirklichen innern Willen der Parteien festzustellen aus dem Vertrage selbst und aus den begleitenden Umständen. Die Ent scheidung hierüber nun kann nicht einzig und ausschließlich dem Tatrichter zustehen und damit dem Bundesgerichte entzogen sein; denn es handelt sich hiebei überall um die rechtliche Würdigung von Tatsachen, um die Frage, welche rechtliche Bedeutung den fest gestellten Tatsachen Wortlaut der Vertragsurkunde, begleitende zukomme, welche Rechtsfolgen, welches Umstände u. s. w. Rechtsgeschäft die Parteien in Wirklichkeit gewollt haben. (Vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 1893 i. S. Triefuß gegen Trexler, A. S., XIX, S. 347, Erw. 4, wo das Bundesgericht ohne weiteres die Frage, ob Simulation vorliege, frei geprüft hat; Ur teil vom 25. Januar 1902 i. S. Brupbacher gegen Konkursmasse Brupbacher, A. S., XXVIII, 2, S. 56 f., Erw. 5, wo die Frage ex professo erörtert ist.) 4. Ist sonach auf die Sache einzutreten, und ist das Bundes gericht in deren rechtlichen Überprüfung überall frei, so ist zunächst in tatsächlicher Beziehung hinsichtlich der Umstände, unter denen der Abschluß des Vertrages vom 18. Januar 1901, der den Er werbstitel für den Kläger bildet, zustande gekommen, und der übrigen erheblichen Vorgänge nach Vertragsabschluß folgendes an Hand der Akten als festgestellt zu erachten: Vor Abschluß des Vertrages hatte Humm den Kläger um einen Vorschuß ersucht. Wie der Kläger in seiner persönlichen Einvernahme vor Bezirks gericht erklärte, fragte er den Humm zunächst an, wie er finan ziell stehe, worauf dieser antwortete, sein Haus sei bereits belastet, er könne nur Fahrhabegegenstände geben. Der Kläger ließ dann durch Notar Hauri den Vertrag aufsetzen und auch die Übertra gung der Versicherungspolize auf ihn regeln. In dieser vom 6. Februar 1901 datierten Polize sind die fraglichen Gegenstände auf 14,400 Fr. geschätzt; die Versicherung wurde auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Humm hat an den Kläger laut von diesem ausgestellter Quittung am 15. März 1902 den Zins für 8. Februar 1902 , und am 22. März 1903 den Zins für 1903 mit je 800 Fr. bezahlt. Über die Gegenstände, speziell über das Vieh und über die Werkzeuge, verfügte Humm immer frei; die Versicherungsprämie wurde nach wie vor von ihm bezahlt. Den Kaufpreis von 10,000 Fr. hat er in seinen Büchern als Vorschuß buchen lassen. 5. Da die zum Eigentumserwerb nötige Besitzes übertragung in casu durch constitutum possessorium, auf Grund eines beson dern Rechtsgeschäftes, nämlich durch Abschluß eines Mietvertrages, stattgefunden hat und eine Unwirksamkeit dieser Besitzes übertra gung wegen Benachteiligung der Rechte Dritter von der Beklag ten mit Recht nicht behauptet worden ist, fragt es sich einzig, ob der wirkliche Wille der Parteien auf Abschluß eines Kaufgeschäf tes und damit auf Übertragung des Eigentums an den Kläger zu vollem Rechte und Genuß gerichtet gewesen sei, oder ob die Parteien nicht vielmehr bloß die Form eines Kaufgeschäftes mit anschließendem Mietvertrag gewählt haben, um ein nach ihrer An sicht unwirksames Rechtsgeschäft dadurch zur Geltung zu bringen, daß sie ihm den Anschein eines wirksamen Geschäftes gaben. In dieser Beziehung geht nun vorab aus den Akten zur Gewißheit
hervor, daß der wirtschaftliche Zweck, den die Parteien zu erreichen strebten, nicht der eines Güteraustausches, der Erwerbung von Sachen gegen Leistung eines Kaufpreises, war, sondern daß die Absicht auf Hingabe einer bestimmten Geldsumme gegen Sicher stellung durch Einräumung dinglicher Rechte an Sachen des Geld nehmers ging, also wirtschaftlich ein Darlehen mit Sicherstellung des Geldgebers bezweckt war. Denn der Käufer hatte an sich keinen Anlaß, die fraglichen Gegenstände, die für ihn, als Arzt, ja zum großen Teil unbrauchbar waren und die er auch nicht etwa zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs konnte er werben wollen, zu kaufen, sondern es verhielt sich, wie der Klä ger selbst sagt, so, daß Humm ihn um ein Darlehen anging und daß ein Kauf nur um deswillen abgeschlossen wurde, um dem Kläger für das dahingegebene oder dahinzugebende Geld Realsicher heit zu bieten. Wenn aber die ursprüngliche Absicht der Parteien auf ein Darlehen mit Realsicherheit ging, so lag es in dieser Ab sicht, daß der Geldnehmer zur Rückerstattung verpflichtet werden sollte und daß gegen die Rückerstattung des Geldes die dinglichen Rechte, die dem Geldgeber einzuräumen waren, dahinfallen sollten. Diese ursprüngliche Absicht der Parteien deutet nicht auf den Wil len, die zur Sicherheit des Geldgebers diesem zu überlassenden Gegenstände ihm zu vollem Recht und Genuß, als Eigentum, zu übergeben, sondern auf den Willen, sie ihm als Pfänder zu be stellen, und es könnte sich ernstlich fragen, ob nicht schon wegen dieser ursprünglichen Absicht der Parteien das Vorhandensein eines Darlehens mit Pfandbestellung und nicht eines ernstlich gemeinten Kaufvertrages anzunehmen sei. Indessen hat das Bundesgericht in seinem schon zitierten Urteile in Sachen Triefus gegen Drexler wo es sich ebenfalls um einen Kauf und Mietvertrag zum Zwecke der Sicherstellung einer Forderung des angeblichen Käu fers und Vermieters handelte erklärt, aus der Tatsache allein, daß das Geschäft zum Zwecke der Sicherstellung einer Forderung des Klägers ( Käufers") abgeschlossen worden sei, folge nicht, daß der Wille der Parteien nicht auf Kauf und Eigentumsüber tragung, sondern auf Verpfändung gerichtet gewesen sei; der ge dachte Zweck schließe an sich die Ernstlichkeit des Kauf und Eigen tumsübertragungswillens nicht aus; trotz dieses Zweckes können vielmehr die Rechtsfolgen von Kauf und Eigentumsübertragung ernstlich gewollt sein. Wird von diesem Grundsatze den das Bundesgericht stets festgehalten hat ausgegangen, so kann der Umstand allein, daß der Vertrag dem Verkäufer Humm in Art. 13 das Recht des jederzeitigen Rückerwerbes der Gegenstände zum Preise von 10,000 Fr. gab, zur Annahme des Simulations willens nicht als genügend erscheinen, sondern es ist im weitern an Hand der übrigen Bestimmungen des Vertrages und in Be rücksichtigung der begleitenden Umstände zu erforschen, ob wirklich trotz jenes wirtschaftlichen Zweckes und der ursprünglichen Absicht der Parteien, doch die Rechtswirkungen eines Kaufes und einer Eigentumsübertragung gewollt waren. Das muß nun verneint werden. Zunächst ist hier von Bedeutung Ziffer II 3 des Ver trages, wonach das Mietverhältnis nach Ablauf einer gewissen Zeit der Unkündbarkeit von jedem Teil, also auch vom Geldgeber, dem angeblichen Käufer und Vermieter, gekündigt werden kann. Denn da es sich bei der Mehrzahl der fraglichen Gegenstände Maschinen, Werkzeuge, Ackergerätschaften um Gegenstände han delt, deren der angebliche Verkäufer und Mieter zur Aus übung seines Berufes notwendig bedarf, so kann der angebliche Vermieter den Mieter" durch Ausübung des Kündigungsrechts zur Einlösung der verkauften Gegenstände zwingen, ihm m. a. W. die Geldsumme aufkünden ganz gleich, wie wenn es sich um ein Darlehen handeln würde. Daß der Verkäufer nicht im Stande gewesen wäre, für den Ersatz durch Ankauf anderer Maschinen zu sorgen, zeigt die Tatsache, daß er den Kläger um ein Darlehen angehen mußte, sowie sein späterer Zusammenbruch. Und wenn vollends, wie es hier der Fall ist, Nutzen und Gefahr der Kauf sache nicht etwa auf den Käufer übergehen, sondern beim Verkäufer bleiben, so bleibt an dem Kaufgeschäft nicht mehr viel übrig als die äußere Form, während überall die Rechtswir kungen nicht nur die wirtschaftlichen Wirkungen eines Darlehens mit Pfandbestellung angestrebt und zugesichert, also von den Parteien gewollt sind. Daß die Gefahr der Sachen beim Verkäufer blieb, zeigt der Umstand, daß nach der eigenen Aus sage des Klägers der Mieter verpflichtet war, abgehende Gegen stände auf seine Kosten zu ersetzen, ohne Rücksicht auf ein Ver
schulden desselben. Von Wichtigkeit hiefür ist die Aussage des Klägers selber, dahingehend: Wenn ein Stück Vieh ohne Ver schulden Humms zu Grunde ginge, so wäre es nach unserer Auffassung zu Lasten Humms gewesen." Hierin liegt aber der entscheidende Unterschied zwischen dem heutigen Fall und dem Falle Lawinsky gegen Schneebeli (A. S., XX, 1079 ff.), den der Kläger zu Unrecht zu seinen Gunsten anruft. Sodann hat Humm nach der nicht aktenwidrigen und von der II. Instanz nicht widerlegten, gegenteils mit Humms und des Klägers Aussagen übereinstim menden, Feststellung der 1. Instanz sich stets wie ein Eigentümer hinsichtlich der fraglichen Gegenstände benommen. Zu diesen ent scheidenden Umständen kommen noch die weiteren, von der I. In stanz und von der Minderheit der II. Instanz angeführten hinzu: daß der Kaufspreis in den Büchern Humms als Vorschuß gebucht war; daß Humm nach wie vor die Mobiliarversicherung zahlte; und endlich der Umstand, daß der Kaufpreis von 10,000 Fr. dem wahren Werte der Gegenstände nicht entsprach. Alle diese Umstände lassen darauf schließen, daß die Parteien zwar wohl die Absicht hatten, den angestrebten Zweck der Sicherung wenn möglich auf dem Wege des Kaufvertrages mit Mietvertrag zu erreichen, daß sie sich aber doch nicht dazu entschließen konnten, die Rechtswirkungen des Kaufes herbeizuführen, sondern daß sie bei einer solchen Gestaltung des Vertragsverhältnisses stehen ge blieben sind, wie sie dem Darlehen mit Pfandverschreibung eigen ist, daß also ihr wirklicher Wille auf dieses Rechtsgeschäft gegan gen ist und sie vom Kaufe nur die äußere Form, nicht das innere Wesen gewollt haben. Der Umstand, daß der Kläger später (im Jahre 1902) dem Humm ein Darlehen gegen Pfandbestellung gemacht hat, beweist natürlich für den wirklichen Willen der Par teien beim vorliegenden Rechtsgeschäft nichts. Ebensowenig ist aus schlaggebend, daß der Kläger dem Humm nie gesagt haben will mit Ausnahme bezüglich des Viehes , er könne als Eigen tümer schalten und walten wie er wolle, und daß er sagte, er habe selbstverständlich den Vertrag als Kaufvertrag aufgefaßt, und alles Interesse gehabt, den Kauf ernst zu nehmen. Die Einrede der Simulation ist danach begründet, was die Aufhebung des ange fochtenen und die Wiederherstellung des bezirksgerichtlichen Urteils zur Folge hat. Die Anschlußberufung des Klägers fällt damit ohne weiteres dahin. Demnach hat das Bundesgericht, in Gutheißung der Berufung der Beklagten und in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Sep tember 1904, erkannt: