- Arteil vom 23. Dezember 1904
in Sachen Konkursverwaltung Humm, Bekl. u. Hauptber Kl.,
gegen Frikart, Kl. u. Anschlußber Kl.
Deckungsgeschäft: Eigentumsansprache im Konkurse, gestützt auf
einen Kauf- und Mietvertrag des Klägers (als Käufer und Vermie
ter) mit dem Gemeinschuldner. Einrede der Simulation und des
agere in fraudem legis. Kompetenz und Ueberprüfungsbefugnis des
Darlehen mit verdeckter
Bundesgerichts, Art. 56, 57, 81 06.
Pfandbestellung, oder ernstlicher Kauf- und Mietvertrag zur Siche
rung des Darlehens?
A. Durch Urteil vom 6. September 1904 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
- Die dem Kläger von Albert Humm, Bleicher im Riedtal
zu Zofingen gemäß Kaufvertrag vom 18. Januar 1901 verkauf
ten, unter Al der Klage näher bezeichneten Gegenstände sind, so
weit sich diese Kaufsachen noch bei der Konkursmasse befinden, als
Eigentum des Klägers erklärt.
- Demgemäß werden diese Gegenstände als nicht zur Konkurs
masse des Albert Humm gehörend erklärt und ist die gegenteilige
Verfügung der Konkursverwaltung vom 12. Dezember 1903 auf
gehoben.
- Der pro 1903/1904 laufende Mietzins mit 800 Fr. ist in
- Klasse des Konkursprotokolls zu kollozieren.
- Gegen dieses Urteils hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
den Anträgen:
- In Aufhebung sämtlicher Dispositive des angefochtenen Ur
teils seien:
a) die Dispositive 1 und 2 des bezirksgerichtlichen Urteils
zu bestätigen, d. h. die Klagebegehren Nr. 1, 2, 3 und 4 als un
begründet abzuweisen und Klagebegehren Nr. 5 in dem Sinne
gutzuheißen, daß die Verfügung der Konkursverwaltung, wonach
das Darlehen von 10,000 Fr. in V. Klasse kolloziert werde, auf
rechterhalten und dahin ergänzt werde, daß der laufende Zins pro
1903/1904 bis zur Konkurseröffnung ebenfalls in V. Klasse kol
loziert werde;
b) (Kosten.)
- Für den Fall der Abweisung von Begehren 1 seien die Dis
positive 1 und 2 des obergerichtlichen Urteils dahin einzuschränken,
daß dem Kläger auch das Eigentumsrecht an der goldenen Damen
uhr samt Kette und an den Gegenständen abzuerkennen sei, welche
im Prozesse gegen die Grundpfandgläubiger (Jakob Humm, Vater,
und Spar und Leihkasse Zofingen) als im Grundpfandnexus
inbegriffen erklärt wurden; eventuell sei die Sache zur Beurtei
lung dieser Punkte an die kantonale Instanz zurück oder in ein
neues Verfahren zu weisen.
C. Der Kläger hat sich der Berufung mit Bezug auf die Ko
sten angeschlossen.
D. In der heutigen Verhandlung hat zunächst der Vertreter
der Beklagten seine Berufungsanträge erneuert.
Sodann hat der Vertreter des Klägers den Antrag auf Ab
weisung der Berufung und Gutheißung der Anschlußberufung ge
stellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In dem am 30. September 1903 ausgebrochenen Konkurse
des Albert Humm, Färbers in Zofingen, hat der Kläger, Arzt
Frikart daselbst, eine Eigentumsansprache an einer Anzahl Gegen
stände und eine Mietzinsansprache für das Jahr 1903 von
800 Fr. geltend gemacht, gestützt auf folgenden, vom Kläger mit
Humm am 18. Januar 1901 abgeschlossenen und Kauf und
Mietvertrag überschriebenen Vertrag:
I. 1. Die Firma Albert Humm in Zofingen verkauft die hie
nach genannten Objekte: a) Zimmergerätschaften; b) Goldwaren;
- Luxuswagen; d) Ackergerätschaften; e) Vieh, f) Maschinen
und Werkzeuge an E. Frikart, Arzt in Zofingen, zum Preise von
10,000 Fr. (folgt Aufzählung der Gegenstände im ein
zelnen).
- Die Besitzübergabe hat heute in dem Fabriketablissemente
der Firma Albert Humm in Zofingen stattgefunden unter Noti
fikation an die schweizerische Mobiliarversicherungsgesellschaft in
Bern.
- Der Käufer räumt dem Verkäufer das Recht ein, die sämt
lichen Verkaufsobjekte jederzeit wieder zum Preise von 10,000 Fr.
zu erwerben.
II. 1. Herr E. Frikart gibt sämtliche vorgenannte Verkaufs
objekte der Firma Albert Humm in Miete zu einem jährlichen
Mietzins von 8000 Fr., zahlbar jeweils auf 18. Januar.
- Der Mieter hat sämtliche in Miete genommenen Gegenstände
Dabei hat er un
sorgfältig und rationell zu gebrauchen.
brauchbar gewordene sofort zu ersetzen und beschädigte sofort zu
reparieren, alles auf seine eigenen Kosten.
- Das Mietverhältnis kann vor dem 18. Januar 1902 we
der von der einen noch von der andern Seite gekündet werden.
Nachher kann dasselbe von beiden Seiten je auf den 18. Juli
und 18. Januar mit vorangehender sechswöchentlicher Kündigung
aufgehoben werden.
III. Die vorgenannten Gegenstände dürfen weder von der
einen noch von der andern Partei verpfändet werden, es sei denn,
daß dies im Einverständnis beider Teile geschehe.
Am Tage dieses Vertragsabschlusses hatten die Kontrahenten
der schweizerischen Mobiliarversicherungsgesellschaft vom Abschlusse
dieses Vertrages Mitteilung gemacht. Die Konkursverwaltung im
Konkurse des Albert Humm traf mit Bezug auf die Ansprache
des Klägers am 12. Dezember 1903 folgende Verfügung: Die
von Hrn. E. Frikart, Arzt, geltend gemachten Eigentumsansprüche
werden bestritten und die daherigen Gegenstände als Massagut
erklärt, weil aus den Büchern des Konkursiten hervorgeht, daß
es sich im vorliegenden Falle um ein Darlehen handelt. Die
10,000 Fr. sind als verzinsliche Schuld und die fraglichen
Gegenstände als Vermögensobjekte eingetragen. Es wurde bloß
diese Form gewählt, um die wahre Beschaffenheit des Vertrages
(Faustpfand) zu verbergen. Die Forderung von 10,000
wird in V. Klasse zugelassen, abzüglich dem zuviel bezahlten Zins.
Damit fällt der geforderte Mietzins dahin." Der Kläger hat
daraufhin innert Frist Klage erhoben mit den Rechtsbegehren:
- Die dem Kläger von Albert Humm, Bleicher im Riedtal zu
Zofingen gemäß Kaufvertrag vom 18. Januar 1901 verkauften
sub Al der Klage näher angegebenen Gegenstände seien als
Eigentum des Klägers zu erklären. 2. Demgemäß seien diese
Gegenstände als nicht zur Konkursmasse des Albert Humm vor
genannt gehörend zu erklären und es sei die gegenteilige Verfü
gung der Konkursverwaltung vom 12. Dezember 1903 daher
aufzuheben. 3. Es sei dem Kläger das Recht vorzubehalten, ge
mäß II. 2. des besagten Kaufvertrages seine Rechte auf Ent
schädigung wegen fehlenden oder verdorbenen Gegenständen nach
Erledigung dieser Sache gegenüber der Konkursmasse geltend zu
machen und in V. Klasse anzumelden. Dieser Vorbehalt sei auf
allfällige Abschlagszahlungen aus der Masse an die Gläubiger
auszudehnen. 4. Es sei der pro 1903/4 laufende Mietzins mit
800 Fr. in V. Klasse zu kollozieren. 5. Für den Fall, als dem
prinzipiellen Begehren sub 1 hievor nicht entsprechen werden
sollte, sei die Verfügung der Konkursverwaltung, daß 10,000 Fr.
in V. Klasse kolloziert werden, aufrecht zu erhalten und dahin
zu ergänzen, daß der laufende Zins pro 1903/4 mit 800 Fr.
ebenfalls in V. Klasse kolloziert werde.... Die Beklagte hält
der Klage die Einrede der Simulation, eventuell des agere in
fraudem legis, entgegen, und die erste Instanz hatte diese Ein
rede in ihrem Urteil, dessen Wiederherstellung die Beklagte mit
Berufungsantrag 1 a verlangt, geschützt, und damit die Eigen
tumsansprache des Klägers abgewiesen. Die II. Instanz dagegen
erachtet die Einreden der Beklagten als unbegründet.
- Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet die Eigentums
ansprache des Klägers an den im Vertrage vom 18. Januar
1901 bezeichneten Gegenständen. Da diese Gegenstände bewegliche
Sachen sind und der Kläger sein Eigentumsrecht auf einen mit
dem bisherigen Eigentümer abgeschlossenen Vertrag stützt, so ist die
Vindikation nach eidg. OR zu beurteilen und die Kompetenz des
Bundesgerichts daher gegeben. Der Umstand, daß einzelne der zu
Eigentum angesprochenen Gegenstände als Zubehörden zu Liegen
schaften bezeichnet werden, schließt die Kompetenz des Bundesge
richts hinsichtlich dieser Gegenstände nicht aus; denn auch mit
Bezug auf diese Gegenstände ist die Frage nach dem Eigentums
erwerb des Klägers nach dem eidg. OR, und nicht nach kantona
lem Recht zu entscheiden: auch wenn sie als Zubehörden von
Liegenschaften betrachtet werden müßten, und daher nach dem kan
tonalen Hypothekarrecht und wie Liegenschaften verpfändet werden
könnten, so änderte das an ihrer rechtlichen Natur als bewegliche
Sachen und insbesondere daran nichts, daß sie nach den für den
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen geltenden Grundsätzen
vom Kläger zu Eigentum erworben werden könnten.
3. Was sodann die Ueberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts
betrifft, so ist das Schicksal der Klage, da die Beklagte ihr die
Einrede der Simulation und eventuell diejenige des agere in
fraudem legis entgegensetzt, vom Enscheide dieser Frage abhängig.
Hiebei handelt es sich zunächst bei der Einrede der Simula
tion um die Feststellung des wirklichen innern Willens der
Parteien, gegenüber dem erklärten Willen bezw. gegenüber der
Bezeichnung, die sie dem Vertrage gegeben haben; der Richter hat
diesen wirklichen innern Willen der Parteien festzustellen aus dem
Vertrage selbst und aus den begleitenden Umständen. Die Ent
scheidung hierüber nun kann nicht einzig und ausschließlich dem
Tatrichter zustehen und damit dem Bundesgerichte entzogen sein;
denn es handelt sich hiebei überall um die rechtliche Würdigung
von Tatsachen, um die Frage, welche rechtliche Bedeutung den fest
gestellten Tatsachen Wortlaut der Vertragsurkunde, begleitende
zukomme, welche Rechtsfolgen, welches
Umstände u. s. w.
Rechtsgeschäft die Parteien in Wirklichkeit gewollt haben. (Vergl.
Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 1893 i. S. Triefuß gegen
Trexler, A. S., XIX, S. 347, Erw. 4, wo das Bundesgericht ohne
weiteres die Frage, ob Simulation vorliege, frei geprüft hat; Ur
teil vom 25. Januar 1902 i. S. Brupbacher gegen Konkursmasse
Brupbacher, A. S., XXVIII, 2, S. 56 f., Erw. 5, wo die Frage
ex professo erörtert ist.)
4. Ist sonach auf die Sache einzutreten, und ist das Bundes
gericht in deren rechtlichen Überprüfung überall frei, so ist zunächst
in tatsächlicher Beziehung hinsichtlich der Umstände, unter denen
der Abschluß des Vertrages vom 18. Januar 1901, der den Er
werbstitel für den Kläger bildet, zustande gekommen, und der
übrigen erheblichen Vorgänge nach Vertragsabschluß folgendes an
Hand der Akten als festgestellt zu erachten: Vor Abschluß des
Vertrages hatte Humm den Kläger um einen Vorschuß ersucht.
Wie der Kläger in seiner persönlichen Einvernahme vor Bezirks
gericht erklärte, fragte er den Humm zunächst an, wie er finan
ziell stehe, worauf dieser antwortete, sein Haus sei bereits belastet,
er könne nur Fahrhabegegenstände geben. Der Kläger ließ dann
durch Notar Hauri den Vertrag aufsetzen und auch die Übertra
gung der Versicherungspolize auf ihn regeln. In dieser vom
6. Februar 1901 datierten Polize sind die fraglichen Gegenstände
auf 14,400 Fr. geschätzt; die Versicherung wurde auf die Dauer
von fünf Jahren abgeschlossen. Humm hat an den Kläger laut
von diesem ausgestellter Quittung am 15. März 1902 den Zins
für 8. Februar 1902 , und am 22. März 1903 den Zins für
1903 mit je 800 Fr. bezahlt. Über die Gegenstände, speziell über
das Vieh und über die Werkzeuge, verfügte Humm immer frei;
die Versicherungsprämie wurde nach wie vor von ihm bezahlt.
Den Kaufpreis von 10,000 Fr. hat er in seinen Büchern als
Vorschuß buchen lassen.
5. Da die zum Eigentumserwerb nötige Besitzes übertragung in
casu durch constitutum possessorium, auf Grund eines beson
dern Rechtsgeschäftes, nämlich durch Abschluß eines Mietvertrages,
stattgefunden hat und eine Unwirksamkeit dieser Besitzes übertra
gung wegen Benachteiligung der Rechte Dritter von der Beklag
ten mit Recht nicht behauptet worden ist, fragt es sich einzig, ob
der wirkliche Wille der Parteien auf Abschluß eines Kaufgeschäf
tes und damit auf Übertragung des Eigentums an den Kläger
zu vollem Rechte und Genuß gerichtet gewesen sei, oder ob die
Parteien nicht vielmehr bloß die Form eines Kaufgeschäftes mit
anschließendem Mietvertrag gewählt haben, um ein nach ihrer An
sicht unwirksames Rechtsgeschäft dadurch zur Geltung zu bringen,
daß sie ihm den Anschein eines wirksamen Geschäftes gaben. In
dieser Beziehung geht nun vorab aus den Akten zur Gewißheit
hervor, daß der wirtschaftliche Zweck, den die Parteien zu erreichen
strebten, nicht der eines Güteraustausches, der Erwerbung von
Sachen gegen Leistung eines Kaufpreises, war, sondern daß die
Absicht auf Hingabe einer bestimmten Geldsumme gegen Sicher
stellung durch Einräumung dinglicher Rechte an Sachen des Geld
nehmers ging, also wirtschaftlich ein Darlehen mit Sicherstellung
des Geldgebers bezweckt war. Denn der Käufer hatte an sich
keinen Anlaß, die fraglichen Gegenstände, die für ihn, als Arzt,
ja zum großen Teil unbrauchbar waren und die er auch nicht
etwa zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs konnte er
werben wollen, zu kaufen, sondern es verhielt sich, wie der Klä
ger selbst sagt, so, daß Humm ihn um ein Darlehen anging und
daß ein Kauf nur um deswillen abgeschlossen wurde, um dem
Kläger für das dahingegebene oder dahinzugebende Geld Realsicher
heit zu bieten. Wenn aber die ursprüngliche Absicht der Parteien
auf ein Darlehen mit Realsicherheit ging, so lag es in dieser Ab
sicht, daß der Geldnehmer zur Rückerstattung verpflichtet werden
sollte und daß gegen die Rückerstattung des Geldes die dinglichen
Rechte, die dem Geldgeber einzuräumen waren, dahinfallen sollten.
Diese ursprüngliche Absicht der Parteien deutet nicht auf den Wil
len, die zur Sicherheit des Geldgebers diesem zu überlassenden
Gegenstände ihm zu vollem Recht und Genuß, als Eigentum, zu
übergeben, sondern auf den Willen, sie ihm als Pfänder zu be
stellen, und es könnte sich ernstlich fragen, ob nicht schon wegen
dieser ursprünglichen Absicht der Parteien das Vorhandensein eines
Darlehens mit Pfandbestellung und nicht eines ernstlich gemeinten
Kaufvertrages anzunehmen sei. Indessen hat das Bundesgericht
in seinem schon zitierten Urteile in Sachen Triefus gegen Drexler
wo es sich ebenfalls um einen Kauf und Mietvertrag zum
Zwecke der Sicherstellung einer Forderung des angeblichen Käu
fers und Vermieters handelte erklärt, aus der Tatsache allein,
daß das Geschäft zum Zwecke der Sicherstellung einer Forderung
des Klägers ( Käufers") abgeschlossen worden sei, folge nicht,
daß der Wille der Parteien nicht auf Kauf und Eigentumsüber
tragung, sondern auf Verpfändung gerichtet gewesen sei; der ge
dachte Zweck schließe an sich die Ernstlichkeit des Kauf und Eigen
tumsübertragungswillens nicht aus; trotz dieses Zweckes können
vielmehr die Rechtsfolgen von Kauf und Eigentumsübertragung
ernstlich gewollt sein. Wird von diesem Grundsatze
den das
Bundesgericht stets festgehalten hat ausgegangen, so kann der
Umstand allein, daß der Vertrag dem Verkäufer Humm in
Art. 13 das Recht des jederzeitigen Rückerwerbes der Gegenstände
zum Preise von 10,000 Fr. gab, zur Annahme des Simulations
willens nicht als genügend erscheinen, sondern es ist im weitern
an Hand der übrigen Bestimmungen des Vertrages und in Be
rücksichtigung der begleitenden Umstände zu erforschen, ob wirklich
trotz jenes wirtschaftlichen Zweckes und der ursprünglichen Absicht
der Parteien, doch die Rechtswirkungen eines Kaufes und einer
Eigentumsübertragung gewollt waren. Das muß nun verneint
werden. Zunächst ist hier von Bedeutung Ziffer II 3 des Ver
trages, wonach das Mietverhältnis nach Ablauf einer gewissen
Zeit der Unkündbarkeit von jedem Teil, also auch vom Geldgeber,
dem angeblichen Käufer und Vermieter, gekündigt werden kann.
Denn da es sich bei der Mehrzahl der fraglichen Gegenstände
Maschinen, Werkzeuge, Ackergerätschaften um Gegenstände han
delt, deren der angebliche Verkäufer und Mieter zur Aus
übung seines Berufes notwendig bedarf, so kann der angebliche
Vermieter den Mieter" durch Ausübung des Kündigungsrechts
zur Einlösung der verkauften Gegenstände zwingen, ihm m. a. W.
die Geldsumme aufkünden ganz gleich, wie wenn es sich um ein
Darlehen handeln würde. Daß der Verkäufer nicht im Stande
gewesen wäre, für den Ersatz durch Ankauf anderer Maschinen zu
sorgen, zeigt die Tatsache, daß er den Kläger um ein Darlehen
angehen mußte, sowie sein späterer Zusammenbruch. Und wenn
vollends, wie es hier der Fall ist, Nutzen und Gefahr der Kauf
sache nicht etwa auf den Käufer übergehen, sondern beim
Verkäufer bleiben, so bleibt an dem Kaufgeschäft nicht mehr
viel übrig als die äußere Form, während überall die Rechtswir
kungen nicht nur die wirtschaftlichen Wirkungen eines
Darlehens mit Pfandbestellung angestrebt und zugesichert, also von
den Parteien gewollt sind. Daß die Gefahr der Sachen beim
Verkäufer blieb, zeigt der Umstand, daß nach der eigenen Aus
sage des Klägers der Mieter verpflichtet war, abgehende Gegen
stände auf seine Kosten zu ersetzen, ohne Rücksicht auf ein Ver
schulden desselben. Von Wichtigkeit hiefür ist die Aussage des
Klägers selber, dahingehend: Wenn ein Stück Vieh ohne Ver
schulden Humms zu Grunde ginge, so wäre es nach unserer
Auffassung zu Lasten Humms gewesen." Hierin liegt aber der
entscheidende Unterschied zwischen dem heutigen Fall und dem Falle
Lawinsky gegen Schneebeli (A. S., XX, 1079 ff.), den der Kläger
zu Unrecht zu seinen Gunsten anruft. Sodann hat Humm nach
der nicht aktenwidrigen und von der II. Instanz nicht widerlegten,
gegenteils mit Humms und des Klägers Aussagen übereinstim
menden, Feststellung der 1. Instanz sich stets wie ein Eigentümer
hinsichtlich der fraglichen Gegenstände benommen. Zu diesen ent
scheidenden Umständen kommen noch die weiteren, von der I. In
stanz und von der Minderheit der II. Instanz angeführten hinzu:
daß der Kaufspreis in den Büchern Humms als Vorschuß
gebucht war; daß Humm nach wie vor die Mobiliarversicherung
zahlte; und endlich der Umstand, daß der Kaufpreis von
10,000 Fr. dem wahren Werte der Gegenstände nicht entsprach.
Alle diese Umstände lassen darauf schließen, daß die Parteien zwar
wohl die Absicht hatten, den angestrebten Zweck der Sicherung
wenn möglich auf dem Wege des Kaufvertrages mit Mietvertrag
zu erreichen, daß sie sich aber doch nicht dazu entschließen konnten,
die Rechtswirkungen des Kaufes herbeizuführen, sondern daß sie
bei einer solchen Gestaltung des Vertragsverhältnisses stehen ge
blieben sind, wie sie dem Darlehen mit Pfandverschreibung eigen
ist, daß also ihr wirklicher Wille auf dieses Rechtsgeschäft gegan
gen ist und sie vom Kaufe nur die äußere Form, nicht das innere
Wesen gewollt haben. Der Umstand, daß der Kläger später (im
Jahre 1902) dem Humm ein Darlehen gegen Pfandbestellung
gemacht hat, beweist natürlich für den wirklichen Willen der Par
teien beim vorliegenden Rechtsgeschäft nichts. Ebensowenig ist aus
schlaggebend, daß der Kläger dem Humm nie gesagt haben will
mit Ausnahme bezüglich des Viehes , er könne als Eigen
tümer schalten und walten wie er wolle, und daß er sagte, er habe
selbstverständlich den Vertrag als Kaufvertrag aufgefaßt, und alles
Interesse gehabt, den Kauf ernst zu nehmen. Die Einrede der
Simulation ist danach begründet, was die Aufhebung des ange
fochtenen und die Wiederherstellung des bezirksgerichtlichen Urteils
zur Folge hat. Die Anschlußberufung des Klägers fällt damit ohne
weiteres dahin.
Demnach hat das Bundesgericht,
in Gutheißung der Berufung der Beklagten und in Aufhebung
des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Sep
tember 1904,
erkannt:
- Die Klagebegehren 1, 2, 3 und 4 werden als unbegründet
abgewiesen.
- Das Klagebehren 5 wird in dem Sinne gutgeheißen, daß
die Verfügung der Konkursverwaltung, wonach das Darlehen
von 10,000 Fr. in V. Klasse kolloziert wird, aufrechterhalten und
dahin ergänzt wird, daß der laufende Zins pro 1903/4 bis zur
Konkurseröffnung ebenfalls in V. Klasse kolloziert wird.