Art. 80 OG; res judicata and corporate dividend claims; admissibility of legal opinions. The Federal Court reviews the legal consequences of a prior judgment or procedural withdrawal under federal private law, but not the cantonal procedural characterization of that withdrawal. Res judicata extends only to the claim actually litigated and to the legal question decided; it does not bar a later action based on a different corporate resolution or a subsequently arising factual and legal basis. In stock corporation matters, once an earlier resolution has been annulled, the board may submit a new account within its statutory competence; shareholders must prove an actual violation of the articles. Statutory valuation margins left to the board are binding if the fixed minima are respected.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dende auszubezahlen, indem keine Geldmittel zur Verfügung stehen..... Der Verwaltungsrat diskutierte diesen Bericht in seiner Sitzung vom 11. Juni 1901; er gelangte nach längerer Diskussion zu den Anträgen: 1. Gestützt auf den Bericht der Kontrollstelle und in Anbetracht der derzeitigen Finanzlage des Geschäftes wolle die Generalversammlung die Ausrichtung einer Dividende aus dem Aktivsaldo pro 1900 nur unter der Bedingung beschließen, daß die derzeitigen Obligationäre sich mit der Sistie rung der Rückzahlungen von 1901/1906 auf 1903/1908 ein verstanden erklären. Dabei solle eine solche eventuelle Dividenden auszahlung in erster Linie aus dem Dividendenreservefonds von 29,674 Fr. 84 Cts. und zum Rest vom diesjährigen Gewinn saldo hergenommen werden. 2. Für den Fall, daß der Antrag des Verwaltungsrates. von der Generalversammlung acceptiert wird, wolle dieselbe weiterbeschließen, daß der Rest des Aktivsaldos nach Vornahme der statutarischen Einlage in den Reservefond zu Abschreibungen auf dem Verlagsmobiliar verwen det werden solle. 3. Antrag auf Annahme und Genehmigung der Jahresrechnung und Bilanz durch die Generalversammlung und damit verbundener Decharge Erteilung an den Verwaltungsrat. 4. Die Generalversammlung wolle beschließen, der Verwaltungs rat solle von ihr aus beauftragt sein, auf dem Mobiliarkonto in der ihm gutscheinenden Weise die im Revisionsbericht erwähnte einmalige Abschrift von 410,287 Fr. 87 Cts., sowie eine wei tere eventuelle Abschrift im Sinne des vorstehenden Antrages des Verwaltungsrates, aus dem Reste des diesjährigen Gewinn saldos herrührend, von sich aus definitiv und selbständig auf ihm gutscheinenden Aktivposten ein für alle mal abzuschreiben. In der Generalversammlung vom 28. Juni 1901 wurde zunächst mehrheitlich der Antrag 4 des Verwaltungsrates angenommen, aber mit Aufnahme eines Amendements Stoffel Benziger, dahin gehend: Der scheinbare Gewinnsaldo sei den wirklichen Verhältnissen entsprechend nicht als Gewinnsaldo zu behandeln, sondern unter Hinweis auf die Ausführungen der Kontrollstelle in ihrem Be richte und .... auf das Protokoll des Verwaltungsrates vom 11. Juni 1901 ... zu Abschreibungen zu benützen und es sei damit von Auszahlung einer Dividende Umgang zu nehmen. c) Mit Schreiben vom 10. Juli 1901 teilte der heutige Kläger Dr. Kälin Benziger, der Besitzer von 54 Aktien (à 5000 Fr.) war und an der Generalversammlung nicht teilgenommen hatte, dem Präsidenten des Verwaltungsrates mit, daß er diesen Beschluß der Generalversammlung anfechten werde. In der Folge verständig ten sich die Parteien auf Bestellung eines Schiedsgerichts, und der heutige Kläger Kälin erhob unter dem 15. Februar 1902 an das Schiedsgericht Klage mit den Rechtsbegehren:
treffend Genehmigung der Jahresrechnung hinfällig geworden sei; die Generalversammlung habe daher neuerdings über die Jahresrech nung zu beschließen, sei es, daß sie dieselbe so, wie sie ihr vom Ver waltungsrate vorgelegt wurde, genehmigen, oder sie zu erneuter Prüfung an den Verwaltungsrat zurückweisen, oder endlich von sich aus eine Abänderung der in 32 enthaltenen Grund sätze beschließen und danach die Rechnung modifizieren will. Die Statuten und das Gesetz" fährt das schiedsgerichtliche Urteil fort bieten keinen Anhalt dafür, daß ihr nicht auch das letzt erwähnte Recht zustehe, solange die Rechnung noch nicht abge nommen ist. Erst wenn dies geschehen und der Reingewinn da mit festgestellt ist, kann von einem Anspruch des Klägers auf die Dividende (d. h. den auf seinen Aktienbesitz entfallenden An teil an demselben) die Rede sein . In einem Entscheid über ein vom Kläger Kälin gegen dieses Urteil eingereichtes Erläuterungs begehren, das zwar als unbegründet abgewiesen wurde, stellte das Schiedsgericht immerhin ausdrücklich fest, daß es dem Kläger vor behalten sei, seinen Anspruch auf Dividende neuerdings klageweise geltend zu machen, nachdem die neue Generalversammlung über das Jahresergebnis pro 1900 Beschluß gefaßt und den Reinge winn in statutenmäßiger Weise festgestellt haben werde; die Ver werfung eines Anspruchs als zur Zeit nicht bestehend und das sei der Sinn der Abweisung des zweiten Klagebegehrens habe nicht zur Folge, daß der Anspruch, wenn er später zur Exi stenz gelange, nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Am 20. August 1902 leitete der Kläger Kälin, nach er folgloser Betreibung der Beklagten für seinen Dividendenanteil pro 1900, eine neue Klage ein vor Vermittleramt Einsiedeln über die Rechtsfrage: ist nicht die Verlagsanstalt Benziger Cie. A. G. in Ein siedeln verpflichtet, dem Kläger 8748 Fr. nebst Zins zu 5% seit 21. Juli 1901 zu bezahlen? Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an und erhob gleichzeitig vorfragsweise die Einreden der Unzuständigkeit des an gegangenen Gerichts und der abgeurteilten Sache. Unter dem 15. April 1903 gab der Vertreter des Klägers in diesem Prozesse, der heutige Mitkläger Dr. Guggenheim, folgende schriftliche Er klärung ab zur Einrede der abgeurteilten Sache: Wir anerkennen jene Einrede als im Zeitpunkte der Einleitung der Klage begründet und erklären in diesem Sinne den Abstand vom Prozesse. Bezüglich der materiellen Begründetheit der Klage wahren wir uns aber alle und jede Rechte und es soll die vorwürfige Ab standserklärung jene materielle Begründetheit unseres Klagepeti tums in keiner Weise präjudizieren. Die Beklagte behaftete den Kläger Kälin mit (III.) Prozeß ein gabe vom 25. April 1903 bei seinem Abstand, unter gleichzeitigem Protest gegen die dabei gemachten Erklärungen und Vorbehalte, die sie als ungesetzlich und bedeutungslos" zurückwies; gleich zeitig stellte sie ihre Kostenforderung. Unter dem 5. Dezember 1903 verurteilte das Bezirksgericht Einsiedeln in diesem Prozesse den Kläger zur Bezahlung der gerichtlichen und Parteikosten. e) Inzwischen war mit Bezug auf das schiedsgerichtliche Urteil und die Rechnungsablagen pro 1900 und 1901 folgendes vorge gangen:
vom 28. Juni 1901 in dem Sinne aufgehoben sei, daß die Jahresrechnung pro 1900 der Generalversammlung neuerdings zu unterbreiten sei, und daß der Generalversammlung das Recht gewahrt werden müsse, neuerdings über die Annahme der Jahres rechnung sich schlüssig zu machen, sei es, daß sie dieselbe, so wie sie ihr vom Verwaltungsrat vorgelegt wurde, genehmige, oder sie zu erneuter Prüfung an den Verwaltungsrat zurückweise, oder endlich von sich aus eine Abänderung der in 32 (alte Fassung) ent haltenen Grundsätze beschließe und darnach die Rechnung modi fiziere, 2. Gestützt hierauf kommt der Verwaltungsrat, um un nötige und kostspielige Weiterungen für Aktionäre und die Gesell schaft zu vermeiden, zum Beschlusse, (ohne eine allfällige Rück weisung der als nicht genehmigt zu betrachtenden Rechnung durch die Generalversammlung abzuwarten), von sich aus auf die er neute Prüfung der Rechnung heute schon einzutreten. 3. Gestützt auf den Bericht der Rechnungsrevisoren pro 1900 und auf die Ausführungen des Verwaltungsratsprotokolles vom 11. Juni 1901, wonach schon damals der Verwaltungsrat mehrheitlich der Ansicht war, daß die Aushebungen der Kontrollstelle betreffend Ungenüglichkeit der Normen für die Abschriften auf dem Ver lagsmobiliar grundsätzlich bis zu einem gewissen Grade auf Richtigkeit beruhe, zum mindesten bis zu dem Gewinnsaldo pro 1900 im gesamten Betrage von 85,000 Fr. und daß es schon damals Ansicht auch des Verwaltungsrates war, daß diesbezüglich auch über die außerordentliche Abschrift von 410,287 Fr. 87 Cts. hinaus noch Remedur geschaffen werden müsse, und daß diese Ansicht durch die anläßlich des Dr. Kälin'schen Prozesses einge holten Gutachten der Konkurrenzfirmen über die bei ihnen befolg ten Abschriftennormen betreffend Verlagsmobiliar in hohem Maße bestätigt wurde, kommt der Verwaltungsrat nach erneuter Prü fung der Angelegenheit und im besondern nach Einsicht in die von der Direktion vorgelegte Proposition der Repartition des zu Abschreibungen in Aussicht genommenen Saldos der 1900er Rechnung von 85,531 Fr. 32 Cts. zur Ueberzeugung, daß die diesem Saldo zu Grunde gelegenen Normen beim Verlagsmobi lar zum mindesten im Betrage dieses Saldos zu hoch und daß das Verlagsmobiliar auch nach Aussicht auf Verwendbarkeit als zu hoch gewertet erscheine. 4. Demnach wird beschlossen, es seien in diesem Sinne die statutarischen Normen insoweit als korrigiert zu erachten und es sei demnach mit Rücksicht hierauf und namentlich auch mit Rücksicht auf die Verwendbarkeits Aussichten der Generalversammlung auf jeden Fall eine neue Rechnung, unter Streichung des obgenannten Saldos und unter Repartition des selben nach Proposition der Direktion zu unterbreiten; dies mit und neben dem Antrage, daß 32, und zwar mit sogenannter Rückwirkung auf die Rechnung pro 1900 im heute beschlossene Sinne zu revidieren und darnach der Saldo von 85,531 Fr. 32 Cts. zu Gunsten der von der Direktion proponierten Abschreibungen auf dem Verlagsmobiliar auch nach den allfälligen neuen Sta tuten als getilgt zu betrachten und die Rechnung pro 1900 in diesem Sinne zu genehmigen und sodann bezügliche Decharge an den Verwaltungsrat zu erteilen sei. 2) Am 27. September 1902 fand eine neue Generalversamm lung der Aktiengesellschaft Benziger Cie. statt. Dieser lag die Zuschrift von Beat Stoffel und Konforten vom 2. September 1902 vor; ferner war auf die Traktandenliste das Traktandum Statutenrevision genommen, und der Revisionsentwurf bereits vorgelegt. Fernere Traktanden bildeten Vorlage und Behandlung der Jahresrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres 1900, und dito pro 1901 . Zu ersterem Traktandum lagen folgende Anträge vor: a) Antrag des Verwaltungsrates: Es sei der Generalver sammlungsbeschluß vom 28. Juni 1901 auf Aufhebung des Di videnden Reservefonds behufs Abschreibungen auf dem Verlags mobiliar von der Generalversammlung als aufgehoben zu erklären. b) Anträge der HH. Beat Stoffel, Fürsprech Jos. Keel und Dr. Janggen für den Fall der Annahme der von ihnen bean tragten Revision des 32 der Statuten. Sie lauten: 1. Gemäß 12 und in Anwendung der geänderten Statuten und Normen laut 29 neuer Fassung und mit Rücksicht auf die zu niedern Abschreibungen und zu hohen Bewertungen der Aktivposten der s. Zt. vorgelegten Rechnung pro 1900 beschließt die General versammlung: Auf der Jahresrechnung pro 1900 resp. deren Aktivposten weitere Abschreibungen im Gesamtbetrage von 85,531 Fr. 32 Cts. vorzunehmen und dieselben auf folgende (folgt der Repartitions Posten zu verteilen: vorschlag der Direktion). Verwaltungsrat und Direktion werden
mit der Ausführung dieses Beschlusses und der Erstellung übereinstimmender Bilanz und Buchungen beauftragt. 2. Für den Fall der Annahme obiger Anträge litt. b 1 wäre dann die in vorstehender Weise abgeänderte Bilanz durch besonderen Beschluß von der Generalversammlung noch zu genehmigen. 6) Antrag des Verwaltungsrates auf Genehmigung der von ihm neu vorgelegten Rechnung, sowie Antrag des Verwaltungs rates auf Erteilung bezüglicher Decharge an den Verwaltungs rat. Die Anträge zur Rechnungsablage pro 1901 lauteten: a) Antrag des Verwaltungsrates: Es sei der Dividendenreserve fonds inkl. auf demselben erlaufende 4% Zinsen zu rekonstruieren und successive anzulegen. b) Anträge des Verwaltungsrates auf Genehmigung der Rechnung pro 1901 und auf Erteilung be züglicher Decharge an den Verwaltungsrat ... c) Antrag Verwaltungsrates auf Verwendung des Saldo der Rechnung pro 1901 wie folgt: 1. auf Dotierung des Reservefonds mit 5% des Saldo 2. auf Auszahlung einer Dividende von 4 % 3. auf Saldovortrag des Restes." In der Generalversammlung wurde nur die Statutenrevision behandelt; gegen deren Behandlung hatte der Kläger Guggenheim, dem vom Kläger Kälin im August 1902 zwei Aktien abgetreten worden waren, vergeblich protestiert. Es wurde der Entwurf der neuen Statuten angenommen. Die wesent lichen Anderungen gegenüber den bisherigen Statuten sind, soweit sie hier in Betracht kommen, folgende: Während in den bisherigen Statuten ( 32) die Abschreibungsquoten entweder genau fixiert waren oder deren endgültige Feststellung und Bemessung dem Verwaltungsrate überlassen war, wurden in den neuen Statuten ( 29) die jeweiligen Ansätze als Minimalansätze bezeichnet und ferner bestimmt: Es steht in der Kompetenz der jeweiligen Ge neralversammlung, für die jeweils vorliegende Jahresrechnung Ansätze, Minimal und Maximal über die obigen. abschreibungsgrenzen und Normen hinaus weitere Abschreibungen und niederere Taxationen vorzunehmen, soweit ihr dies im In teresse des Geschäftes nötig und geboten erscheint. Sie ist im gleichen Sinne auch berechtigt, eventuell auch nur einen Gesamt betrag für weitere Abschreibungen festzusetzen und dessen Repar tition den Verwaltungsorganen zu übertragen. Sodann wurde in Abänderung von 24 litt. d der alten Statuten als in die Kompetenz des Verwaltungsrates fallend bezeichnet ( 23 litt. d): Vorläufige Feststellung der Detail Inventur Normen unter Be achtung der bezüglichen Bestimmungen von 29 gegenwärtiger Statuten, sowie Entwurf und Begutachtung der Jahresrechnung und Bilanz, Begutachtung der Abschreibungen, Reserveeinlagen mit Dividenden 3) In einer weiteren Generalversammlung vom 17. Oktober 1902 wurden sodann die Jahresrechnungen und Bilanzen pro 1900 und 1901 behandelt. In dieser Generalversammlung wurde zunächst ein Antrag des heutigen Klägers Guggenheim: Es sei auf Abnahme der Rechnung pro 1900 nicht einzutreten, da diese Rechnung schon in der Generalversammlung vom 20. Juni 1901 abgenommen worden sei, mit 297 gegen 23 Stimmen abgelehnt, sodann der Antrag des Verwaltungsrates litt. a angenommen; endlich wurden auch die Anträge b und c des Verwaltungsrates mit 297 gegen keine Stimme angenommen. Betreffend das Rech nungsjahr 1901 ergab die Abstimmung folgendes: Der Antrag des Verwaltungsrates betreffend Dividendenreservefonds, Antrag a des Verwaltungsrates, wurde ohne Opposition angenommen. Zu litt. b stellte der Kläger Guggenheim den Antrag: Es sei diese Rechnung nicht abzunehmen, dieselbe vielmehr an den Ver waltungsrat zurückzuweisen zur Abänderung derselben nach den Normen der alten Statuten, ohne daß über die dort vorgesehenen Abschreibungen hinausgegangen werde. Dieser Antrag wurde wiederum mit 297 gegen 23 Stimmen verworfen, damit der Antrag des Verwaltungsrates angenommen. Laut der Rechnung pro 1901 wurde der 1900er Gewinnsaldo von 85,531 Fr. 32 Cts. auf dem Verlagsmobiliar abgeschrieben, wodurch der bezügliche Konto von 896,744 Fr. auf 811,213 Fr. reduziert wurde. Die das Rechnungsjahr 1901 betreffende, vom Verwaltungsrate aufgestellte Bilanz schloß mit einem Gewinnsaldo von 113,230 Fr. 62 Cts. ab; die Generalversammlung beschloß gemäß dem Antrage des Verwaltungsrates folgende Verteilung: Fr. 5,660 53 a) Einlage in den Reservefonds 100,000 b) 4% Dividende 7,56009 c) Vortrag auf neue Rechnung Fr. 113,230 62 f) Diese Beschlüsse vom 17. Oktober 1902 bilden den Gegen
stand des gegenwärtigen Prozesses: Ungefähr gleichzeitig mit der Ab standserklärung s. oben sub d , am 9. Mai 1903, machte Rechtsanwalt Dr. Guggenheim für sich und namens des frühern Klägers Kälin eine weitere Klage anhängig, die die in Fakt. A oben wiedergegebenen Rechtsbegehren enthält. 2. Die Beklagte hat, außer dem Antrage auf materielle Ab weisung der Klage, verschiedene nicht einläßliche Einreden erhoben, von denen sie heute noch die Einrede der abgeurteilten Sache und die Einrede, es könne mit Rücksicht auf die Abstandserklärung vom 15. April 1903 auf den das Rechnungsjahr 1900 be treffenden Teil der Klage nicht eingetreten werden, aufrecht hält, Beide kantonalen Instanzen haben die Einrede der abgeurteilten Sache für begründet erklärt, sind aber gleichwohl materiell auf die Sache eingetreten und haben die Klage auch materiell abge wiesen. 3. In rechtlicher Beziehung mag vorerst über das prozessuale Gesuch des Vertreters der Beklagten, die von der Klagpartei ein gereichten Gutachten seien auf Grund des Art. a OG wegzu weisen, bemerkt werden: Es handelt sich bei den eingelegten Gut achten nicht etwa um Gutachten, die im Sinne einer Expertise über dem Prozesse zu Grunde liegende tatsächliche Fragen, zu deren Entscheid dem Richter die nötige Sachkenntnis abginge, er stattet wären; sondern die Gutachten befassen sich teils lediglich mit Rechtsfragen, teils mit allgemeinen Fragen kaufmännisch technischer Natur und werden von der Klagpartei lediglich zur Unterstützung und Verstärkung ihrer Rechtsausführungen, nicht aber zur Ergänzung ihrer tatsächlichen Behauptungen, also nicht ter Beweisführung im engern oder weitern Sinne, vorgebracht. Die Einlegung derartiger Gutachten steht aber nicht im Wider pruch mit Art. a OG, wie denn auch das Bundesgericht in ständiger Praxis solche Gutachten zuläßt; die Rechte der Gegen partei sind genügend gewahrt dadurch, daß ihr jeweilen Abschriften von solchen Gutachten mitgeteilt und allfällig Gelegenheit zu Gegengutachten gegeben wird, wie das hier geschehen ist. 4. Die Kompetenz des Bundesgerichts steht außer Zweifel nicht nur hinsichtlich des Streitwertes, sondern auch hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes, soweit es sich darum handelt, ob die angefochtenen Beschlüsse gegen Bestimmungen des schwei zerischen OR, insbesondere gegen dessen Bestimmungen über die Aktiengesellschaften, verstoßen. Dagegen ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit die Frage, ob eine bereits abge urteilte Sache vorliege, der Überprüfungsbefugnis des Bundes gerichts die von der Beklagtschaft verneint wird unter steht. Diese Einrede stützt sich darauf, daß die Vorinstanzen übereinstimmend erklären, dem Prozeßabstand in dem am 20. Au gust 1902 eingeleiteten Prozesse komme gemäß 59 schwyz. P die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu; die Erklärungen und Vorbehalte des damaligen Klägers seien ungesetzlich und irrelevant. Soweit nun das angefochtene Urteil davon ausgeht, der Prozeß abstand vom 15. April 1903 sei einem rechtskräftigen Urteil gleichzustellen, basiert dieser Entscheid zweifellos auf kantonalem Prozeßrecht; es handelt sich hiebei um die rein prozessuale Frage der Wirkung und Tragweite eines prozessualen Dispositionsaktes einer Partei und diese Frage unterliegt der Überprüfung des Bundesgerichts nicht; das Bundesgericht hat daher die Sache genau so zu beurteilen, wie wenn über jenen Prozeß ein rechts kräftiges Urteil vorliegen würde in dem Umfange, in dem der Prozeßabstand erklärt worden ist. Die weitere Frage nun aber inwieweit ein rechtskräftiges Urteil in jenem Prozesse Rechtskraft wirke auch für den heutigen Prozeß und die Einrede der abge urteilten Sache begründe, ist nicht mehr eine prozessualische Frage, sondern eine Frage des materiellen Privatrechts, und zwar, da es sich um die Entstehung und Fälligkeit einer im eidgenössischen Privatrecht begründeten Forderung handelt, eine Frage des Bun descivilrechts; denn es handelt sich hiebei um die rechtliche Natur des früher erhobenen und des jetzigen Anspruchs, und diese recht liche Natur wird durch das eidgenössische Privatrecht bestimmt, da die Ansprüche aus den Bestimmungen des schweiz. OR über die Aktiengesellschaften hergeleitet werden. Das Bundesgericht hat daher zu prüfen, ob der früher erhobene und durch Prozeßabstand erledigte Anspruch identisch sei mit dem heute erhobenen. (Vergl. BGE, XVI, S. 768, Erw. 3.) Mit seiner früheren Klage nun hat der Kläger Kälin einen Dividendenanspruch für das Jahr 1900, gestützt auf die Aufhebung des Generalversammlungs
beschlusses vom 28. Juni 1901, als fälligen geltend gemacht, Leistungsklage auf Auszahlung dieses Dividendenanspruchs erhoben. Mit diesem damals erhobenen Anspruch hat es gemäß der dem Prozeßabstand nach schwyz. Prozeßrecht zukommenden Wirkung so zu gelten, als ob dieser Anspruch rechtskräftig abgewiesen worden wäre. Allein der Umfang der Rechtskraft kann sich doch nur so weit erstrecken, als der Anspruch rechtshängig geworden war, er kann sich nur beziehen auf die dem Richter unterbreitete Rechtsfrage, und diese Frage war die Frage der damaligen Exi stenz und Fälligkeit eines Dividendenanspruchs für das Jahr 1900. das Bezirksgericht Einsiedeln hätte in einem Urteile über diesen Anspruch denselben nur insoweit aberkennen können, als er als ein schon existierender und fälliger erhoben wurde, nicht aber weiter; denn dem Kläger Kälin war ja durch das zwischen den Parteien Recht bildende Urteil des Schiedsgerichts die Erhebung eines Dividendenanspruchs ausdrücklich gewahrt, der Generalver sammlungsbeschluß vom 28. Juni 1901 war durch dieses Urteil rechtskräftig aufgehoben. Gerade gestützt auf dieses schiedsgericht liche Urteil hätte dann aber auch eine Abweisung der Klage er folgen müssen, da der Kläger mit der Leistungsklage in diesem Urteile schon rechtskräftig zur Zeit abgewiesen war und die vom Schiedsgericht als Voraussetzung seines Dividendenanspruchs be zeichnete Tatsache: ein neuer Generalversammlungsbeschluß, zur Zeit der Klagerhebung noch gar nicht eingetreten war. Daraus folgt, daß der Inhalt des über die Klage vom August 1902 entscheidenden Urteils nur eine Abweisung zur Zeit hätte sein können; die dem Kläger damals entgegengehaltene Einrede der abgeurteilten Sache war nichts anderes als das Geltendmachen des rechtskräftigen Ausspruches (im Schiedsgerichtsurteil), daß der Anspruch zur Zeit nicht bestehe (so zutreffend das Gutachten Wach); nur insoweit liegt Rechtskraft vor, und die oben auf geworfene Frage der Identität der Streitsache spitzt sich daher auf die weitere Frage zu, ob der heute geltend gemachte Anspruch mit dem rechtskräftig zur Zeit abgewiesenen identisch sei und ob die damals vorhandenen Gründe für eine Abweisung zur Zeit immer noch bestehen. Das muß verneint werden. Ganz klar ist vorab, daß von einer Identität der Streitsache keine Rede sein kann, soweit es sich im heutigen Prozeß um den Dividenden anspruch für das Rechnungsjahr 1901 handelt; denn dieser war früher nie im Streite, und es kann daher von irgend einer Rechtskraft mit Bezug auf ihn unmöglich gesprochen werden; das angefochtene Urteil dehnt sonach den Begriff der Rechtskraft zweifellos zu weit aus, wenn es ihn auch auf diesen, früher gar nicht in judicium deduzierten Anspruch bezieht, und verletzt da durch Bundescivilrecht, indem es einen Anspruch eidg. Rechts als erloschen erklärt, der noch gar nicht geltend gemacht war. Aber auch mit Bezug auf den Dividendenanspruch pro 1900 liegt Identität der heutigen Streitsache mit der durch Prozeßabstand erledigten nicht vor. Zwar enthält das zweite Klagebegehren wiederum eine Leistungsklage auch mit Bezug auf die Dividende für das Jahr 1900, und es möchte daher die Identität der Streitsache mit der frühern in diesem Punkte als gegeben er scheinen. Allein die Leistungsklage wird heute auf einen ganz andern Entstehungsgrund gegründet als früher, und wird in Verbindung mit einer Feststellungsklage gebracht, die früher noch gar nicht hätte erhoben werden können, da die Tatsachen, auf die sie sich bezieht, überhaupt erst nach Einleitung der früheren Klage eingetreten sind: Während die frühere Klage gestützt war auf das Urteil des Schiedsgerichts, die Vernichtung des Generalversamm lungsbeschlusses vom 28. Juni 1901 durch dieses, findet die heutige ihre Quelle in der Statutenänderung vom 27. September und in den darauf gestützten Beschlüssen vom 17. Oktober 1902; diese Beschlüsse sollen nach der Darstellung der Klage die Be stimmungen des schweiz. OR über die Aktiengesellschaften und damit auch die Sonderrechte der Kläger als Aktionäre verletzen. Diese Streitsache nun war im früheren Prozeß der Entscheidung des Richters nicht unterbreitet und der Richter hätte über diese Frage auch kein Urteil, somit auch kein rechtskräftiges Urteil, ab geben können. Aus diesem Grunde erscheint die Einrede der ab geurteilten Sache als unbegründet, und es kann dahin gestellt bleiben, ob sie überhaupt dem Kläger Guggenheim dem ge genüber sich die Vorinstanz auf Art. 189 ON beruft ent gegenstünde. 5. In der Sache selbst beruht die Klage, soweit sie die Jahres
rechnung pro 1900 betrifft, auf der Auffassung, daß der General versammlung vom 28. Juni 1901 eine vom Verwaltungsrate in dessen Kompetenzen endgültig festgestellte Bilanz mit einem Ge winnsaldo von 85,531 Fr. 32 Cts. vorgelegt worden sei und nun hieraus den Aktionären ein wohlerworbenes Recht auf Di videnden zustehe; dieses Recht sei durch die heute angefochtenen Generalversammlungsbeschlüsse verletzt worden. In dieser Klage begründung hält vorab der Ausgangspunkt vor den tatsächlichen Verhältnissen nicht Stand. Den Ausgangspunkt hat für die Entscheidung zu bilden das Urteil des Schiedsgerichts vom 18. Juni 1902, durch das der Beschluß der Generalversammlung vom 28. Juni 1901 betreffend Abschreibung des Gewinnsaldo von rund 85,000 Fr. als statutenwidrig aufgehoben worden ist. Mit diesem Urteil war nicht nur der Beschluß über die Ver wendung des scheinbaren Gewinnsaldo zu Abschreibungen ver nichtet, sondern auch die Genehmigung der Bilanz und die Fest setzung des Reingewinnes, wie das Schiedsgerichtsurteil ausdrücklich feststellt und wie es übrigens auch materiell richtig ist, da die damaligen Beschlüsse der Generalversammlung gegen die Statuten verstießen; es kann daher nicht mehr darauf zurückgegangen werden, daß der Generalversammlung vom 28. Juni 1901 eine Jahresrechnung mit einem festgestellten Reingewinn von 85,000 Fr. vorgelegen habe. Vielmehr war es nun Aufgabe des Verwaltungs rates, eine neue Jahresrechnung vorzulegen und eine neue Bilanz zu erstellen. Dieser Auflage ist der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 10. September 1902 nachgekommen. Wie aus dem oben in Erwägung 1 sub c im Wortlaut mitgeteilten Protokoll dieser Sitzung des Verwaltungsrates hervorgeht, war sich der Verwaltungsrat bewußt, daß es in seiner Kompetenz lag, in eine neue Prüfung der Jahresrechnung einzutreten und dabei Ab schreibungen vorzunehmen, die im Sinne des 32 der alten Statuten lagen. Ein wohlerworbenes Recht der Aktionäre auf Dividende konnte dadurch nicht verletzt werden; denn ein solches existierte nach Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses vom 28. Juni 1901 nicht. Die Aktionäre hatten lediglich einen An spruch darauf, daß diese neue Rechnung und Bilanz im Sinne der (alten) Statuten erstellt werde. Dem Beschlusse des Verwal tungsrates gemäß wurde dann in der Traktandenliste der General versammlung vom 27. September 1902 unter Vorlage und Be handlung der Jahresrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres 1900 aufgenommen (sub c) der Antrag des Verwaltungsrates auf Ge nehmigung der von ihm neu vorgelegten Rechnung... Diese neu vorgelegte Rechnung nun, und nicht jene auf den 28. Juni 1901 erstellte, hat als definitive Jahresrechnung zu gelten, über die die Generalversammlung im Sinne des 14 litt. g der alten Sta tuten zu befinden hatte. Dieser Rechnung gegenüber hätten also die Kläger dartun sollen, daß die darin vorgesehene Abschreibung der ursprünglich als Gewinnsaldo eingestellten 85,531 Fr. 32 Cts. dem 32 der alten Statuten widersprach. Diesen Nachweis haben nun aber die Kläger nicht einmal unternommen, indem sie von der doppelten Auffassung ausgegangen sind, ihr Dividenden anspruch sei schon aus der am 28. Juni 1901 vorgelegten Jahresrechnung erwachsen, und der Verwaltungsrat habe in Tat und Wahrheit keine neue Rechnung vorgelegt, sondern nur die alte abgeändert, und zwar in einer Weise, die die Statuten und damit den wohlerworbenen Dividendenanspruch der Kläger verletze. Jener erste Standpunkt ist im vorstehenden widerlegt; durch die Auf hebung des Generalversammlungsbeschlusses vom 28. Juni 1901. der die vom Verwaltungsrate vorgelegte Rechnung modifiziert hatte im Sinne der Abschreibung des scheinbaren Gewinnsaldos von rund 85,000 Fr., wurde nicht einfach die ursprüngliche Jahresrechnung des Verwaltungsrates wieder hergestellt, sondern der Verwaltungsrat war ermächtigt zur Vorlage einer neuen Rech nung. Und daß er eine solche wirklich vorgelegt hat, erhellt aus den angeführten Stellen aus dem Protokoll der Verwaltungsrats Sitzung vom 10. September 1902. Allerdings hat er sich bei der Vorlage einer neuen Rechnung nicht beruhigt, sondern er hat und darin liegt offenbar der Schwerpunkt der Klage gleich zeitig eine Statutenrevision beschlossen, speziell mit Rücksicht auf die Abgrenzungen der Kompetenzen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung hinsichtlich der Bilanz und der Jahres rechnung. Hiezu war er veranlaßt durch den Prozeß, den der Generalversammlungsbeschluß vom 28. Juni 1901 zur Folge hatte, und durch die Wegleitung des Urteils des Schiedsgerichts
selbst, das ausdrücklich eine Revision der Statuten als möglichen Weg zur Abänderung der Jahresrechnung bezeichnete. Allein dieses Plus in den Beschlüssen des Verwaltungsrates kann nicht dazu führen, anzunehmen, die Beschlüsse und Anträge betreffend Vorlegung einer neuen Rechnung seien nur fiktiv und nicht ernst gemeint gewesen. In der Generalversammlung vom 17. Oktober 1902, an der erst das Traktandum Jahresrechnung pro 1900 zur Behandlung kam, stellte denn auch der Kläger Guggenheim, von seinem Standpunkt aus ganz richtiger Weise, den Antrag, es sei hierauf nicht einzutreten, da diese Rechnung schon in der Generalversammlung vom 28. Juni abgenommen worden sei und nachdem er mit diesem entscheidenden Standpunkte unterlegen, konnte an der Annahme des Antrages des Verwaltungsrates auf Genehmigung der neu vorgelegten Rechnung kein Zweifel mehr sein. Dieser Generalversammlungsbeschluß nun bewegte sich, da eben der Verwaltungsrat innert den Schranken seiner Kompetenzen eine neue Rechnung vorgelegt hatte, mit der Genehmigung dieser Rechnung vollständig auf dem Boden der Statuten und des Ge setzes. Der Umstand, daß in der Generalversammlung vom 17. Oktober 1902 die neuen Statuten maßgebend erklärt wurden für die Bilanz pro 1900 kann ganz abgesehen von der nicht zu entscheidenden Frage, ob diese Anwendbarkeit an sich gesetz und statutengemäß war nicht zur Begründung der Klage, auch nicht des Feststellungsbegehrens, genügen; es wäre dazu vielmehr der Nachweis nötig, daß die Vorschriften der alten Sta tuten materiell verletzt sind, und dieser Nachweis ist nach dem gesagten nicht geleistet. Materiell vielmehr entsprach die Rechnung den alten Statuten, und das ist das entscheidende. Jenes Plus im Beschlusse der Generalversammlung, über die Genehmigung der vorgelegten Bilanz hinaus, ist für den Entscheid darüber, ob die Behandlung der Jahresrechnung gesetz und statutengemäß erfolgt sei, unerheblich. Die Klage muß daher, soweit sie das Rechnungs jahr 1900 betrifft, abgewiesen werden. Denn angefochten sind mit Rechtsbegehren 1 der Klage die Generalversammlungsbeschlüsse vom 17. Oktober 1902 betreffend Vorlage und Behandlung der Jahresrechnungen und der Bilanzen pro 1900 (und 1901); diese Vorlage und Behandlung halten sich aber nach dem gesagten innerhalb der Statuten. Daß sodann Rechtsbegehren 2 mit der Abweisung von Rechtsbegehren 1 dahinfällt, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. 6. Was sodann den Rechnungsabschluß pro 1901 betrifft, liegt die Sachlage hier insofern anders als beim Rechnungsjahr 1900, als hierüber überhaupt erst in der Generalversammlung vom 17. Oktober 1902 eine Bilanz vorgelegt wurde, und hier also von vorneherein nicht von einem durch die Vorlegung einer früheren Bilanz wohlerworbenen Dividendenanspruch gesprochen werden kann. Die Kläger fechten den Beschluß der Generalver sammlung über Verteilung des Gewinnfaldos von 113,230 Fr. 62 Cts. an mit der Begründung, es seien größere Abschreibungen vorgenommen worden, als nach Maßgabe der damals bestehenden Statuten zulässig gewesen sei. Gemeint sind damit offenbar nur die Abschreibungen auf den Mobiliarbeständen und den Waren beständen; denn diejenigen auf Liegenschaften und Guthaben stehen, soviel ersichtlich, im Einklang mit den Vorschriften der alten Sta tuten. Nun ist zwar richtig, daß die Abschreibungen auf den Mobiliarbeständen in der Bilanz vom 31. Dezember 1901 in relativ wesentlich höheren Beträgen erscheinen als in der Bilanz pro 1900. Allein die Kläger unterlassen es, nachzuweisen, in Bezug auf welche Posten die Vorschriften der alten Statuten ver letzt worden seien. Wenn die Statuten bestimmen ( 32 litt. e), daß auf Maschinen, Maschinerien und deren Zubehör, Trans missionen, Gas und anderen Leitungen, sowie auch Schriften und Lithographiesteinen jährlich 5% vom Ankaufspreis abge schrieben werden müssen, so überlassen sie im übrigen (eod. litt. f) alles dem Gutfinden des Verwaltungsrates als letzter Instanz. Aus den Akten ergiebt sich nirgends der geringste Anhaltspunkt, daß die in den Statuten fixierten Ansätze nicht innegehalten oder überschritten worden seien; soweit aber die Statuten die Fest stellung der Ansätze dem Verwaltungsrate überlassen, können sich die Aktionäre nicht beschweren, wenn der Verwaltungsrat bei ein zelnen Objekten höher gegangen ist als früher. Der Verwaltungs rat hat hier unzweifelhaft im Rahmen seiner Kompetenz gehandelt und eine für die Gesellschaft wie für die einzelnen Aktionäre ver bindliche Bilanz aufgestellt. Mit Bezug auf die Unschädlichkeit
der formellen Anwendung der neuen Statuten gilt hier ganz das gleiche wie für das Jahr 1900. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons gerichts des Kantons Schwyz vom 11./13. Juli 1904 bestätigt.