Art. 213 Abs. 3 SchKG; Umfang der Rechtskraft des Kollokationsplanes; Art. 28 OR und Art. 73 OR; Verrechnung einer aus Betrug hergeleiteten Konkursforderung. Der Kollokationsplan entscheidet nur über die Passivmasse und schließt die spätere Geltendmachung der Verrechnung nicht aus. Eine auf Inhaberpapieren beruhende Forderung ist im Konkurs nicht verrechenbar; beruht die Gegenforderung jedoch nicht auf dem Inhaberpapier selbst, sondern auf einem wegen betrügerischer Verleitung entstandenen Rückforderungsanspruch (condictio), so ist Verrechnung zulässig. Die Genehmigung eines wegen Willensmangels anfechtbaren Geschäfts ist vomjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft; der Lauf der Verwirkungsfrist setzt Kenntnis des Betrugs voraus. Ein durch wissentlich falsche Bilanzen erzeugter und ausgenutzter Irrtum kann betrügerisches Verhalten darstellen (consid. 5-10).
% verzinsliche Inhaberobligationen der Basler Kreditgesell schaft zu je 1000 Fr. und bezahlte sie bar. Acht davon übergab er im gleichen Monat der Gesellschaft als Faustpfand für einen ihm zu gewährenden Kredit in laufender Rechnung. Am 19. April 1902 wurde über die Basler Kreditgesellschaft infolge Insolvenz erklärung der Konkurs eröffnet. Der Beklagte meldete in seiner Konkurseingabe vom 15. Mai 1902 eine Forderung von 15 Stück Obligationen, zusammen 15,000 Fr., an, wovon acht Stück bei der Debitorin lägen, die übrigen auf Verlangen sofort eingelegt würden; davon zog er ab seine Konto Korrent Schuld von 7783 Fr. 50 Cts. sowie einige Forderungen als Bürge bezw. In dossant von Wechseln, im Gesamtbetrage von 1750 Fr., so daß seine Forderung sich auf (15,000 Fr. 9533 Fr. 50 Cts.) 5466 Fr. 50 Cts. bezifferte. In dem am 1. Oktober 1902 aufgelegten Kollokationsplan war die Eingabe des Beklagten wie folgt kolloziert: Koll. Nr. 213. Haga Dr. Karl, Marktgasse Nr. 3.
4¼% vom 3. April 1902. Fr. 15,027 90
Der Dividende ad Posten 3 steht eine Gegenforderung der
Masse im event. Höchstbetrage von 9649 Fr. 40 Cts. nebst 5
Konto Korrent Zinsen ab 7899 Fr. 40 Cts. seit 31. März 1902
und 6% Wechselzinsen ab 650 Fr. seit 14. April, ab 650 Fr.
seit 5. Mai und ab 450 Fr. seit 3. Mai 1902, gegenüber. Der
Beklagte stellte in einer Zuschrift vom 3. Oktober 1902 Einwen
dungen gegen den Kollokationsplan in Aussicht und beharrte in
einer Eingabe vom 11. gl. Monats auf der Kompensation der
Kontokorrentschuld mit seiner Forderung von 15,000 Fr., focht
jedoch den Kollokationsplan nicht an. Die bei der ersten Vertei
lung (vom 1. November 1902, 8%) und bei der zweiten Ver
teilung (vom 1. April 1903, 10%) auf den Beklagten fallenden
Beträge von zusammen 2344 Fr. 25 Cts. wurden von der Kon
kursverwaltung an dessen Kontokorrentschuld verrechnet, so daß
diese sich auf 5787 Fr. a Cts. bezw. mit Zinsen bis 1. April
1903 auf 5934 Fr. 45 Cts. reduzierte. Diesen Betrag zuzüglich
6% Zinsen hat die Konkursverwaltung der Basler Kreditgesell
schaft mit der vorliegenden Klage eingeklagt. Zu bemerken ist noch,
daß mit der Konkurseröffnung gegen den Direktor, Kassier und
die Verwaltungsräte der Basler Kreditgesellschaft Strafunter
suchung wegen Betruges, leichtsinnigen Bankerottes u. s. w. ein
geleitet wurde; diese Strafklage führte im Januar 1903 zur
Ueberweisung mehrerer Angeschuldigter und zur Verurteilung
eines Teiles derselben durch Urteil des Strafgerichts Baselstadt
vom 14. Oktober 1903.
2. Der Beklagte hat seine auf Abweisung der Klage schließende
Antwort vom November 1903 im wesentlichen wie folgt
begründet: Er habe die 15 Inhaberobligationen al pari bezogen
gestützt auf die öffentlichen Publikationen der Basler Kreditgesell
schaft und mit Rücksicht auf die angebliche damalige günstige Si
tuation derselben. Er habe auch nach Ablauf der Frist zur Be
streitung des Kollokationsplans noch nicht gewußt, was durch das
Strafurteil vom 14. Oktober 1903 hinsichtlich des deliktischen
Verhaltens der Gesellschaftsorgane festgestellt worden sei; erst nach
träglich habe er durch die Zeitungen u. s. w. von den Machen
schaften des Direktors Grob und deren rechtlichen Tragweite
Kenntnis erhalten; Gewißheit sei ihm erst durch das Strafurteil
geworden. Er habe im Juli 1903, als er vom genauen Sach
verhalt Kenntnis erhalten, gegen die Organe der Basler Kredit
gesellschaft Strafklage angehoben, und diese sei durch das Strafur
teil gutgeheißen worden, unter Verweisung seiner Civilansprüche auf
den Civileg. Übrigens habe die Klägerin seine Forderung nur
vom Standpunkt des Art. 213 Ziff. 3 Sche aus abgewiesen,
welcher Standpunkt durch die Feststellungen des Strafurteils nun
mehr dahingefallen sei. Deshalb sei der Beklagte berechtigt, die
einbezahlten 15,000 Fr. samt Zins voll geltend zu machen und
anderseits jegliche Verpflichtung zur Zahlung von klägerischen
Zinsen seit 3. April 1901 zu bestreiten". Sein Guthaben betrage
somit
1902 bis 19. April 1902
32 80
c) ¾% dito seit 3. April 1900 1902
Fr. 15,257 a Total,
abzüglich Kontokorrentschuld und Wechsel
schulden nebst Zinsen, zus. 7646 Fr. 55 Cts.
und abzüglich nicht erhaltene Dividende
2307 Fr. 25 Cts.
5,339 30
Saldo zu seinen Gunsten, Fr. 9,918 50
Diesen Betrag forderte der Beklagte ursprünglich widerklageweise,
stellte ihn aber in der Folge lediglich zur Kompensation mit seiner
Kontokorrentschuld an die Klägerin, unter Vorbehalt der diese
übersteigenden Mehrforderung. Während die Klägerin die Replik
der Unzulässigkeit der Kompensationseinrede, wegen Nichtanfechtung
des Kollokationsplanes, erhob und weiter das Vorhandensein eines
betrügerischen Verleitens des Beklagten zur Einzahlung der Obli
gationen, sowie die Behauptung, daß der Beklagte erst durch das
Strafurteil davon Kenntnis erhielt, daß die Basler Kreditgesell
schaft schon einige Zeit vor dem Konkursausbruch schlecht gestan
den , bestritten und die Behauptung aufgestellt hat, schon in der
ersten Gläubigerversammlung sei diese Tatsache genügend erörtert
worden, hat der Beklagte in der Duplik seine Betrugseinrede
näher substanziert, namentlich hervorgehoben, er sei durch die un
wahren Angaben des Jahresberichtes der Basler Kreditgesellschaft pro 1899, ihm zugesandt am 26. März 1900, sowie durch den Rat des Direktors Grob und des Kassiers Häfelfinger zum Be zug der 15 Obligationen veranlaßt worden, und die Behauptun gen der Klägerin betreffend den Zeitpunkt der Kenntnis von den betrügerischen Handlungen und der finanziellen Lage der Basler Kreditgesellschaft bestritten. Für jenen Betrug sei die Klägerin voll haftbar, eventuell auch vom Standpunkt des civilrechtlichen Be truges. In der Duplik bezeichnet der Beklagte seine Forderung als Forderung ex delicto, unabhängig von der Forderung auf Grund von Inhaberpapieren" 3. Während die erste Instanz die Klage gut hieß (und die Viderklage abwies) mit der Begründung, der Kollokationsplan schaffe mit Bezug auf die hier streitigen Fragen zwischen den Parteien Recht, da er vom Beklagten nicht angefochten worden sei, ist die zweite Instanz zu ihrem eingangs mitgeteilten Urteil gelangt auf Grund wesentlich folgender Erwägungen: Der Kollo kationsplan könne nicht maßgebend sein für die streitige Frage der Kompensation; er stelle nur die Passivmasse fest, regle dagegen nicht auch die Aktivmasse, folglich auch nicht die Verrechnung von Passiven des Gemeinschuldners mit Aktiven. Seinen Kompensa tionsanspruch habe der Beklagte rechtzeitig erhoben. Die Frage sodann, ob der Beklagte den Nachweis geleistet habe, daß er sich durch betrügerische Handlungen der Organe der Basler Kreditge sellschaft zur Einzahlung der Obligationen habe bewegen lassen, müsse verneint werden: Das Zirkular, auf das der Beklagte sich in der Antwort berufen habe, datiere erst vom Dezember 1901; die Berufung des Beklagten auf den Geschäftsbericht pro 1899 aber sei, weil verspätet, nicht zu hören; auch sei die bezügliche Behaup tung nicht bewiesen. Endlich müßte die Klage unter allen Um ständen aus dem Grunde gutgeheißen werden, weil der Stand punkt des Beklagten in seinem Rechtsbegehren ein durchaus un klarer sei; denn aus dem behaupteten Betrug leite er nicht das Rechtsbegehren auf Aufhebung eines Rechtsgeschäftes und auf Rückerstattung seiner Einzahlung ab, sondern er verlange nur, daß er berechtigt erklärt werde, die einbezahlten 15,000 Fr. voll geltend zu machen. Dabei erkläre er seine Forderung auch noch in der Antwort als Forderung aus Obligationen. Nun sei ihm aber das Recht der vollen Geltendmachung gar nicht verweigert, sondern bloß die Berechtigung zur Kompensation streitig gemacht worden, weil die fraglichen Obligationen Inhaberobligationen seien. Die Bezeichnung der Forderung als Forderung ex delicto in der Duplik stelle sich als Klagänderung dar; es fehle ihr auch vor allem die genügende Substanzierung; denn als Schaden könnte doch nicht der ganze Betrag der Obligationeneinzahlung aufgefaßt werden, sondern nur derjenige, der im Konkurse zum Verlust kom men werde. 4. Der Prüfung des Bundesgerichts untersteht nach dem Be rufungsantrag des Beklagten einzig die Frage, ob der Beklagte berechtigt sei, die von ihm geltend gemachte Gegenforderung von 15,000 Fr. mit der Klageforderung zu kompensieren. Da nicht bestritten ist, daß die Gegenforderung des Beklagten höher ist als die Klageforderung und nur noch Kompensation verlangt wird, so ist es nicht nötig, auf die Berechnung der Gegenforderung einzutreten. 5. Die vor den kantonalen Instanzen dem Kompensationsan spruch zunächst entgegengehaltene Einrede der abgeurteilten Sache hat der Vertreter der Klägerin heute ausdrücklich fallen gelassen, und das gewiß mit Recht. Denn die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, daß die Rechtskraft des Kollokationsplanes die Frage nach der Berechtigung zur Kompensation nicht umfaßt, indem der Kollokationsplan lediglich die Forderungen an den Gemeinschuldner feststellt und ein Gläubiger, soweit er zur Verrechnung befugt ist, seine Forderung im Konkursverfahren gar nicht geltend zu machen braucht. Die Frage, ob der Beklagte die im heutigen Prozesse von der Konkursverwaltung geforderte Summe schuldig oder ob diese Schuld durch Verrechnung getilgt oder tilgbar sei, ist deshalb durch den rechtskräftig gewordenen Kollokationsplan nicht entschie den; auch modifiziert umgekehrt die Entscheidung über die Verrech nung den Kollokationsplan in keiner Weise. In der Unterlassung der Klagerhebung gegen den Kollokationsplan kann aus dem an geführten Grunde auch nicht ein Verzicht auf den Kompensations anspruch erblickt werden; daß der Beklagte diesen Anspruch nicht aufzugeben gesonnen war, ergibt sich deutlich aus seinen Zuschrif ten an die Konkursverwaltung vom 3. und 11. Oktober 1902.
die Klage, im November 1903, denn hier schon hat der Beklagte eine Forderung von 15,000 Fr. auf die Tatsache gestützt, daß seitens der Verwaltung der Basler Kreditgesellschaft strafrechtlicher Betrug bei Begebung ihrer 4½%igen Obligationen begangen worden sei; und seine Ausführung, der Standpunkt der Klägerin, seine Forderung sei nach Art. 213 Ziff. 3 Sche abzuweisen, sei durch die Feststellungen des Strafurteils nunmehr dahingefallen und er sei berechtigt, die einbezahlten 15,000 Fr. voll geltend zu machen, kann schlechterdings nicht anders verstanden werden, als dahin, daß der durch das Strafurteil konstatierte Betrug den Rechtstitel für seine Forderung bilde und daß der Beklagte den Vertrag also als einen durch Betrug erschlichenen nicht für ver bindlich anerkenne. So hat auch die Klägerin die Antwort ver standen, wie sich aus ihrer Replik mit aller Deutlichkeit ergiebt. 9. Steht so Art. 28 OR der auf Betrug gestützten Kompen sationseinrede der Beklagten nicht entgegen, so fragt es sich weiterhin, ob der Beklagte nicht aus prozessualen Gründen mit dieser Einrede ausgeschlossen sei, bezw. ob die Vorinstanz ihn aus rein prozessualen Gründen von der Geltendmachung dieser Ein rede ausgeschlossen habe. Soweit nun die Vorinstanz erklärt, die erst in der Duplik angeführten Tatsachen dürfen, weil verspätet vorgebracht, nicht berücksichtigt werden, so ist das Bundesgericht an diese Entscheidung, die sich vollständig im Rahmen des kanto nalen Prozeßrechts bewegt, gebunden; das Fundament der Ein rede bleibt daher lediglich der Inhalt der Klagebeantwortung. Die Vorinstanz hat nun den vom Beklagten in der Antwort und insbesondere in seinem Rechtsbegehren angenommenen Standpunkt als durchaus unklaren bezeichnet und ist (in zweiter Linie, neben der materiellen Verwerfung der Einrede des Betrugs) aus diesem Grunde zur Abweisung der Kompensationseinrede gelangt. Allein die Erwägungen der Vorinstanz beruhen in diesem Punkte auf irrtümlicher Anwendung des materiellen Rechts. Denn wenn sie zunächst darauf abstellt, daß der Beklagte aus dem behaupteten Betrug nicht das Rechtsbegehren auf Aufhebung eines Rechts geschäftes und auf Rückerstattung seiner Einzahlung ableite, son dern bloß verlange, daß er berechtigt erklärt werde, die einbezahlten 15,000 Fr. voll geltend zu machen, so verkennt sie, daß der Beklagte nach eidg. OR, um die von ihm geltend gemachte For derung von 15,000 Fr. zur Kompensation zu verwenden, nicht erst ein Rechtsbegehren auf Rückerstattung dieser Summe und auf Aufhebung des über den Erwerb der Obligationen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts zu stellen braucht, daß vielmehr zur Kompensation das Behaupten einer Gegenforderung, die einfache Erklärung des Kompensationswillens genügt. Diese Willenserklärung aber hat der Beklagte unbestreitbar abgegeben, und den Nachweis der von ihm behaupteten Gegenforderung hat er zu führen unternommen, indem er (und zwar schon in der Antwort einerseits die Be hauptung zum Beweis verstellte, daß er beim Erwerb der Obliga tionen auf die öffentlichen Publikationen der Basler Kreditgesell schaft vertrauend die finanzielle Situation derselben als günstig aufgefaßt habe, und anderseits sich auf die Feststellungen im Straf urteil vom 14. Oktober 1903 berief, zum Beweis dafür, daß seitens der Verwaltung bei Angabe der 4½%igen Obligationen strafbarer Betrug vorliege. Diese Ausführungen des Beklagten können unmöglich anders verstanden werden als in dem Sinne, daß er gestützt auf den behaupteten Betrug der Organe der Basler Kreditgesellschaft seine Gegenforderung zur vollen Befrie digung bis zur Höhe seiner Schuld an die Masse zur Verrech nung bringen wolle. Die Ausführung der Vorinstanz, der Be klagte bezeichne seine Forderung als solche aus Obligationen, widerspricht den Akten; die Bezeichnung seines Guthabens, Posten a), als Obligationenbetrag 15,000 Fr. will nur sagen: Betrag der Summe, die für die Obligationen einbezahlt wurde. Das zeigt denn auch aufs Deutlichste die Zinsenberechnung des Beklagten: er fordert nicht den Zins auf Grund der Obligationen (4¼%), sondern 5 % d. h. einen Zins, der nach Art. 73 und 50 OR gefordert werden kann, sowie auch die Erhöhung der bereits bezogenen Zinse (von 4¼%) auf 5%. Teils auf Miß verständnis, teils auf Rechtsirrtum beruht sodann die weitere Erwägung der Vorinstanz, daß durch das Strafurteil die Obli gationen nicht eine andere Natur erhalten haben und daß dolus an und für sich kein Kompensationsgrund sei. Denn nicht darum handelt es sich, ob die rechtliche Natur der Obligationen durch das strafgerichtliche Urteil modifiziert worden sei, sondern darum, ob durch dieses Urteil konstatiert worden sei, daß der Beklagte XXX. 2. 1904
beim Erwerb der Obligationen betrogen wurde und deshalb von Anfang an einen Anspruch auf Rückerstattung der ausgelegten Gelder als condictio besessen habe, d. h. eben einen Anspruch, der unbestreitbar auch im Konkurse zur Kompensation verwendet werden kann. Daß der Beklagte seine Gegenforderung erst in der Duplik als solche ex delicto bezeichnet hat, ist unerheblich; wesentlich ist, daß er schon in der Antwort den Tatbestand dieser Forderung geltend gemacht hat. Völlig rechtsirrtümlich ist endlich die Ausführung der Vorinstanz, der Schadenersatzforderung des Beklagten fehle vor allem die Substanzierung, weil als Schaden doch nicht der ganze Betrag der Obligationeneinzahlung aufgefaßt werden könne, sondern nur derjenige, der im Konkurse zu Verlust kommen werde. Die Vorinstanz übersieht hier, daß es sich bei der vom Beklagten geltend gemachten condictio nicht um eine For derung an die Masse, sondern um eine persönliche Konkurs forderung (Forderung an den Gemeinschuldner) handelt, die bei der Kollokation und Verteilung grundsätzlich nicht anders als die Forderungen aus andern Obligationen zu behandeln ist. 10. Endlich ist mit Bezug auf die Zulässigkeit der auf Betrug gestützten Kompensationseinrede noch ein letzter möglicher Ein wand zu prüfen: Wie schon in Erwägung 7 angedeutet, steht dem Beklagten die auf Unverbindlichkeit des Obligationenerwerbes wegen Betrugs gestützte Kompensationseinrede nur zu gegen Rück gewähr der betreffenden Titel, und nun hat der Beklagte diese Rückgewähr im Prozesse nie ausdrücklich anerboten. Indessen er ledigt sich dieses Bedenken gegen die Zulässigkeit der Kompensa tionseinrede mit dem Hinweis darauf, daß die Konkursverwaltung im Prozesse die Zulässigkeit der Kompensation nie von der Rück gewähr der Titel abhängig gemacht hat. Ist somit auf die Frage einzutreten, ob der Beklagte von den Organen der Basler Kreditgesellschaft durch betrügerische Handlungen zum Erwerb der Obligationen verleitet worden sei, so sind, da beide Parteien von den Feststellungen des Strafurteils ausgehen und insbesondere die Klägerin dessen Feststellungen nie in Zweifel gezogen hat, diese Feststellungen zu Grunde zu legen, das auch obschon die Vorinstanz die Feststellungen des Strafurteils nicht etwa ausdrücklich oder stillschweigend zu den ihrigen gemacht hat; denn das Strafurteil bildet einen Bestandteil der Akten, ge hört zum Prozeßstoff, und es sind daher die zur Betrugseinrede erheblichen Tatsachen dem Strafurteil zu entnehmen, das zum Tatbestand des Prozesses im weiteren Sinne, im Sinne des tat sächlichen Prozeßstoffes gehört. (Vergl. Hafner, in Zeitsch, für schw. Recht, N. F., Bd. III, S. 193 ff.) Auf Grund der im Strafurteil enthaltenen Tatsachen nun ist nicht daran zu zweifeln, daß die Betrugseinrede des Beklagten materiell begründet erscheint. Im Strafurteil ist u. a. festgestellt, daß die Basler Kreditgesell schaft seit 1887 in Geschäftsverbindung mit einer Pariser Firma, Gönner Burgart bezw. Burgart Cie., stand, deren Schuld an die Basler Kreditgesellschaft bis im Jahre 1895 auf über eine Million angewachsen war; daß die Basler Kreditgesellschaft in dem 1896 durchgeführten Konkurse der Firma mit 845,590 Fr. zu Ver lust kam; daß dieses Verlustes im Jahresabschluß keine Erwähnung getan, vielmehr der Verlustbetrag in der Bilanz als Aktivum weiter geführt wurde, ja daß sogar auf dem Konto Burgart Cie. in den Bilanzen pro 1896 und 1897 noch Zinsen berechnet wurden; daß auch in dem Abschluß pro 1899 noch die Konti Burgart Cie., und ein nicht abgeschriebener weiterer Verlust von 9190 Fr. als Aktivum enthalten sind; daß der nicht veröffentlichte Rechenschaftsbericht pro 1901 endlich Abschreibungen auf dem Konto Burgart Cie. im Totalbetrag von 1,077,688 Fr. 87 Cts. enthielt und mit einem Passivsaldo von 904,970 Fr. a Cts. abschloß; daß die Basler Kreditgesellschaft seit 1895 mit einer Unterbilanz arbeitete, indem der Verlust pro 31. Dezember 1895 1,040,000 Fr. betrug und Jahr für Jahr sich erhöhte, so pro 31. Dezember 1900 auf 1,793,000 Fr., während der Anteil scheinkonto damals 959,500 Fr. betrug; daß trotz dieser Überschuldung die Basler Kreditgesellschaft Jahresberichte auf stellte, die einen Reingewinn aufwiesen und Jahr für Jahr 4 Dividende und mehr auszahlte; daß laut den Ausführungen des gerichtlichen Experten der Verlust im Jahre 1895 die Liqui dation der Gesellschaft unbedingt erforderlich gemacht hätte, und der Verlust vom Jahre 1896 nicht nur das ganze Anteilschein kapital und den Reservefonds, sondern auch einen Teil des Obli gationenkapitals aufgezehrt hatte. Es ist danach durch das Straf urteil dargetan, daß die Verwaltung die Bilanzen gefälscht und auf Grund falscher Bilanzen Dividenden an die Aktionäre zur
Verteilung gebracht hat, zu einer Zeit, wo das Gesellschaftsver mögen nicht mehr zur Deckung der Gesellschaftsgläubiger hin reichte; und hierin ist auch civilrechtlich ein betrügerisches Ver halten der Gesellschaftsorgane zu erblicken. Nun ist allerdings nicht bewiesen, daß dem Beklagten, um ihn zum Erwerb der Obligationen zu verleiten, speziell Angaben über die finanzielle Lage der Gesellschaft gemacht, oder daß ihm etwa Jahresberichte zugestellt worden seien. Allein in der Fälschung der Bilanzen liegt ein den Kausalzusammenhang mit dem Vertragsabschluß genügend herstellender Tatbestand. Die Bilanzen öffentlicher Kreditinstitute sind allerdings zunächst für deren Aktionäre bestimmt. Allein deren Ergebnisse gelangen erfahrungsgemäß notwendig, selbst wenn sie nicht veröffentlicht werden sollten, zur Kenntnis der beteiligten Verkehrskreise, und üben einen bestimmenden Einfluß auf das Vertrauen aus, welches dem betreffenden Institute geschenkt wird. Wenn daher die Verwaltung eines öffentlichen Kreditinstitutes dessen Bilanzen fälscht und das durch die gefälschte Bilanz ge schaffene oder unterhaltene Vertrauen für weitere Geschäfte aus beutet, so benutzt sie in arglistiger Weise einen von ihr selbst durch täuschende positive Handlungen hervorgehobenen Irrtum und handelt damit betrügerisch. Bei derartigen Geschäften einer auf Grund einer wissentlich falschen Bilanz agierenden Verwaltung liegt nicht einfach der Tatbestand vor, daß eine Vertragspartei die andere nicht über ihre mißliche finanzielle Lage aufklärt, son dern es wird seitens der einen Vertragspartei resp. ihrer Vertretung ein von ihr selbst hervorgerufener Irrtum arglistig unterhalten und ausgenutzt." (Urt. d. Bundesger. vom 21. Juli 1893 i. S. Konkursmasse der Leihkasse Uster gegen Meyer, A. S., XIX, S. 540.) In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall muß die Kompensationseinrede gutgeheißen und damit die Klage abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird gutgeheißen und damit, in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Baselland schaft vom 14. Juni 1904, die Klage abgewiesen.