- Urteil vom 1. Oktober 1904
in Sachen Dr. Haga, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Konkursverwaltung
der Basler Kreditgesellschaft, Kl. u. Ber. Bekl.
Klage der Konkursverwaltung einer Genossenschaft auf Zahlung einer
Kontokorrentschuld, Kompensationseinrede des Beklagten aus Scha
denersatzforderung gegen die Genossenschaft wegen betrügerischen
Verleitens zum Bezuge von Obligationen. Umfang der Rechts
kraft des Kollokationsplanes. Art. 247 ff. Sch G. Art. 213 Z. 3
eod.: Unzulässigkeit der Verrechnung von auf Inhaberpapier be
ruhenden Forderungen. Verwirkung der Betrugseinrede? Art. 28
OR. Genügende Substanzierung der Betrugseinrede? Unter
suchung, ob Betrug vorliege.
A. Durch Urteil vom 24. Juni 1904 hat das Obergericht des
Kantons Basellandschaft erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichts Liestal d. d. 28. April 1904
lautend:
- Der Beklagte wird zur Bezahlung von 5934 Fr. 45 Cts.
samt Zins à 5% seit 1. April 1903 an Klagpartei verurteilt;
- Die Widerklage wird abgewiesen;
wird im Sinne der Motive bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrag: Es sei die Klage unter Aufhebung des zweitinstanzlichen
Urteils und Vornahme der Kompensation gänzlich abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Be
klagten diesen Berufungsantrag. Der Vertreter der Klägerin trägt
auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte kaufte am 3. April 1900 15 Stück zu
% verzinsliche Inhaberobligationen der Basler Kreditgesell
schaft zu je 1000 Fr. und bezahlte sie bar. Acht davon übergab
er im gleichen Monat der Gesellschaft als Faustpfand für einen
ihm zu gewährenden Kredit in laufender Rechnung. Am 19. April
1902 wurde über die Basler Kreditgesellschaft infolge Insolvenz
erklärung der Konkurs eröffnet. Der Beklagte meldete in seiner
Konkurseingabe vom 15. Mai 1902 eine Forderung von 15 Stück
Obligationen, zusammen 15,000 Fr., an, wovon acht Stück bei
der Debitorin lägen, die übrigen auf Verlangen sofort eingelegt
würden; davon zog er ab seine Konto Korrent Schuld von
7783 Fr. 50 Cts. sowie einige Forderungen als Bürge bezw. In
dossant von Wechseln, im Gesamtbetrage von 1750 Fr., so daß
seine Forderung sich auf (15,000 Fr. 9533 Fr. 50 Cts.)
5466 Fr. 50 Cts. bezifferte. In dem am 1. Oktober 1902
aufgelegten Kollokationsplan war die Eingabe des Beklagten
wie folgt kolloziert:
Koll. Nr. 213.
Haga Dr. Karl, Marktgasse Nr. 3.
- Vertreten durch die Konkursmasse der Bas
ler Kreditgesellschaft als Faustpfandgläubiger von
Fr. 8,000
8 Inhaberobligationen bei den Akten (C. 1403/10)
14 90
4¼% Zins vom 3. April 1902
Koll. Nr. 213 a.
- Vertreten durch Dr. Emil Peter, Advokat,
laut Cessionsanzeige vom 26. Juni 1903 als
Faustpfandgläubiger von 2 Inhaberobligationen
2,000
(C. 1411/12)
3 70
4¼% vom 3. April 1902
Gleicher Vorbehalt wie sub Koll. Nr. 184 c.
(Kollok. Nr. 184 c):
Die Forderung wird, weil Dr. Haga Schuldner
der Basler Kreditgesellschaft, nur zugelassen, so
lange und soweit der Faustpfandgläubiger nicht
vor Ausschüttung der Masse von seinem Schuld
ner bezahlt wird.
Koll. Nr. 213 b.
- Als selbständiger Gläubiger laut 5 In
5,000
haberobligationen (C. 1398/1402)
4¼% vom 3. April 1902.
Fr. 15,027 90
Der Dividende ad Posten 3 steht eine Gegenforderung der
Masse im event. Höchstbetrage von 9649 Fr. 40 Cts. nebst 5
Konto Korrent Zinsen ab 7899 Fr. 40 Cts. seit 31. März 1902
und 6% Wechselzinsen ab 650 Fr. seit 14. April, ab 650 Fr.
seit 5. Mai und ab 450 Fr. seit 3. Mai 1902, gegenüber. Der
Beklagte stellte in einer Zuschrift vom 3. Oktober 1902 Einwen
dungen gegen den Kollokationsplan in Aussicht und beharrte in
einer Eingabe vom 11. gl. Monats auf der Kompensation der
Kontokorrentschuld mit seiner Forderung von 15,000 Fr., focht
jedoch den Kollokationsplan nicht an. Die bei der ersten Vertei
lung (vom 1. November 1902, 8%) und bei der zweiten Ver
teilung (vom 1. April 1903, 10%) auf den Beklagten fallenden
Beträge von zusammen 2344 Fr. 25 Cts. wurden von der Kon
kursverwaltung an dessen Kontokorrentschuld verrechnet, so daß
diese sich auf 5787 Fr. a Cts. bezw. mit Zinsen bis 1. April
1903 auf 5934 Fr. 45 Cts. reduzierte. Diesen Betrag zuzüglich
6% Zinsen hat die Konkursverwaltung der Basler Kreditgesell
schaft mit der vorliegenden Klage eingeklagt. Zu bemerken ist noch,
daß mit der Konkurseröffnung gegen den Direktor, Kassier und
die Verwaltungsräte der Basler Kreditgesellschaft Strafunter
suchung wegen Betruges, leichtsinnigen Bankerottes u. s. w. ein
geleitet wurde; diese Strafklage führte im Januar 1903 zur
Ueberweisung mehrerer Angeschuldigter und zur Verurteilung
eines Teiles derselben durch Urteil des Strafgerichts Baselstadt
vom 14. Oktober 1903.
2. Der Beklagte hat seine auf Abweisung der Klage schließende
Antwort vom November 1903 im wesentlichen wie folgt
begründet: Er habe die 15 Inhaberobligationen al pari bezogen
gestützt auf die öffentlichen Publikationen der Basler Kreditgesell
schaft und mit Rücksicht auf die angebliche damalige günstige Si
tuation derselben. Er habe auch nach Ablauf der Frist zur Be
streitung des Kollokationsplans noch nicht gewußt, was durch das
Strafurteil vom 14. Oktober 1903 hinsichtlich des deliktischen
Verhaltens der Gesellschaftsorgane festgestellt worden sei; erst nach
träglich habe er durch die Zeitungen u. s. w. von den Machen
schaften des Direktors Grob und deren rechtlichen Tragweite
Kenntnis erhalten; Gewißheit sei ihm erst durch das Strafurteil
geworden. Er habe im Juli 1903, als er vom genauen Sach
verhalt Kenntnis erhalten, gegen die Organe der Basler Kredit
gesellschaft Strafklage angehoben, und diese sei durch das Strafur
teil gutgeheißen worden, unter Verweisung seiner Civilansprüche auf
den Civileg. Übrigens habe die Klägerin seine Forderung nur
vom Standpunkt des Art. 213 Ziff. 3 Sche aus abgewiesen,
welcher Standpunkt durch die Feststellungen des Strafurteils nun
mehr dahingefallen sei. Deshalb sei der Beklagte berechtigt, die
einbezahlten 15,000 Fr. samt Zins voll geltend zu machen und
anderseits jegliche Verpflichtung zur Zahlung von klägerischen
Zinsen seit 3. April 1901 zu bestreiten". Sein Guthaben betrage
somit
- ObligationenbetragFr. 15,000
- Zins à 5 % ab 15,000 Fr. seit 3. April
1902 bis 19. April 1902
32 80
c) ¾% dito seit 3. April 1900 1902
Fr. 15,257 a Total,
abzüglich Kontokorrentschuld und Wechsel
schulden nebst Zinsen, zus. 7646 Fr. 55 Cts.
und abzüglich nicht erhaltene Dividende
2307 Fr. 25 Cts.
5,339 30
Saldo zu seinen Gunsten, Fr. 9,918 50
Diesen Betrag forderte der Beklagte ursprünglich widerklageweise,
stellte ihn aber in der Folge lediglich zur Kompensation mit seiner
Kontokorrentschuld an die Klägerin, unter Vorbehalt der diese
übersteigenden Mehrforderung. Während die Klägerin die Replik
der Unzulässigkeit der Kompensationseinrede, wegen Nichtanfechtung
des Kollokationsplanes, erhob und weiter das Vorhandensein eines
betrügerischen Verleitens des Beklagten zur Einzahlung der Obli
gationen, sowie die Behauptung, daß der Beklagte erst durch das
Strafurteil davon Kenntnis erhielt, daß die Basler Kreditgesell
schaft schon einige Zeit vor dem Konkursausbruch schlecht gestan
den , bestritten und die Behauptung aufgestellt hat, schon in der
ersten Gläubigerversammlung sei diese Tatsache genügend erörtert
worden, hat der Beklagte in der Duplik seine Betrugseinrede
näher substanziert, namentlich hervorgehoben, er sei durch die un
wahren Angaben des Jahresberichtes der Basler Kreditgesellschaft
pro 1899, ihm zugesandt am 26. März 1900, sowie durch den
Rat des Direktors Grob und des Kassiers Häfelfinger zum Be
zug der 15 Obligationen veranlaßt worden, und die Behauptun
gen der Klägerin betreffend den Zeitpunkt der Kenntnis von den
betrügerischen Handlungen und der finanziellen Lage der Basler
Kreditgesellschaft bestritten. Für jenen Betrug sei die Klägerin voll
haftbar, eventuell auch vom Standpunkt des civilrechtlichen Be
truges. In der Duplik bezeichnet der Beklagte seine Forderung
als Forderung ex delicto, unabhängig von der Forderung auf
Grund von Inhaberpapieren"
3. Während die erste Instanz die Klage gut hieß (und die
Viderklage abwies) mit der Begründung, der Kollokationsplan
schaffe mit Bezug auf die hier streitigen Fragen zwischen den
Parteien Recht, da er vom Beklagten nicht angefochten worden
sei, ist die zweite Instanz zu ihrem eingangs mitgeteilten Urteil
gelangt auf Grund wesentlich folgender Erwägungen: Der Kollo
kationsplan könne nicht maßgebend sein für die streitige Frage der
Kompensation; er stelle nur die Passivmasse fest, regle dagegen
nicht auch die Aktivmasse, folglich auch nicht die Verrechnung von
Passiven des Gemeinschuldners mit Aktiven. Seinen Kompensa
tionsanspruch habe der Beklagte rechtzeitig erhoben. Die Frage
sodann, ob der Beklagte den Nachweis geleistet habe, daß er sich
durch betrügerische Handlungen der Organe der Basler Kreditge
sellschaft zur Einzahlung der Obligationen habe bewegen lassen,
müsse verneint werden: Das Zirkular, auf das der Beklagte sich in
der Antwort berufen habe, datiere erst vom Dezember 1901; die
Berufung des Beklagten auf den Geschäftsbericht pro 1899 aber
sei, weil verspätet, nicht zu hören; auch sei die bezügliche Behaup
tung nicht bewiesen. Endlich müßte die Klage unter allen Um
ständen aus dem Grunde gutgeheißen werden, weil der Stand
punkt des Beklagten in seinem Rechtsbegehren ein durchaus un
klarer sei; denn aus dem behaupteten Betrug leite er nicht das
Rechtsbegehren auf Aufhebung eines Rechtsgeschäftes und auf
Rückerstattung seiner Einzahlung ab, sondern er verlange nur,
daß er berechtigt erklärt werde, die einbezahlten 15,000 Fr. voll
geltend zu machen. Dabei erkläre er seine Forderung auch noch
in der Antwort als Forderung aus Obligationen. Nun sei ihm
aber das Recht der vollen Geltendmachung gar nicht verweigert,
sondern bloß die Berechtigung zur Kompensation streitig gemacht
worden, weil die fraglichen Obligationen Inhaberobligationen seien.
Die Bezeichnung der Forderung als Forderung ex delicto in der
Duplik stelle sich als Klagänderung dar; es fehle ihr auch vor
allem die genügende Substanzierung; denn als Schaden könnte
doch nicht der ganze Betrag der Obligationeneinzahlung aufgefaßt
werden, sondern nur derjenige, der im Konkurse zum Verlust kom
men werde.
4. Der Prüfung des Bundesgerichts untersteht nach dem Be
rufungsantrag des Beklagten einzig die Frage, ob der Beklagte
berechtigt sei, die von ihm geltend gemachte Gegenforderung von
15,000 Fr. mit der Klageforderung zu kompensieren. Da nicht
bestritten ist, daß die Gegenforderung des Beklagten höher ist als die
Klageforderung und nur noch Kompensation verlangt wird, so ist
es nicht nötig, auf die Berechnung der Gegenforderung einzutreten.
5. Die vor den kantonalen Instanzen dem Kompensationsan
spruch zunächst entgegengehaltene Einrede der abgeurteilten Sache
hat der Vertreter der Klägerin heute ausdrücklich fallen gelassen,
und das gewiß mit Recht. Denn die Vorinstanz hat zutreffend
ausgeführt, daß die Rechtskraft des Kollokationsplanes die Frage
nach der Berechtigung zur Kompensation nicht umfaßt, indem der
Kollokationsplan lediglich die Forderungen an den Gemeinschuldner
feststellt und ein Gläubiger, soweit er zur Verrechnung befugt ist,
seine Forderung im Konkursverfahren gar nicht geltend zu machen
braucht. Die Frage, ob der Beklagte die im heutigen Prozesse von
der Konkursverwaltung geforderte Summe schuldig oder ob diese
Schuld durch Verrechnung getilgt oder tilgbar sei, ist deshalb
durch den rechtskräftig gewordenen Kollokationsplan nicht entschie
den; auch modifiziert umgekehrt die Entscheidung über die Verrech
nung den Kollokationsplan in keiner Weise. In der Unterlassung
der Klagerhebung gegen den Kollokationsplan kann aus dem an
geführten Grunde auch nicht ein Verzicht auf den Kompensations
anspruch erblickt werden; daß der Beklagte diesen Anspruch nicht
aufzugeben gesonnen war, ergibt sich deutlich aus seinen Zuschrif
ten an die Konkursverwaltung vom 3. und 11. Oktober 1902.
- Sofern die Gegenforderung des Beklagten sich auf die Obli
gationen, die er am 3. April 1900 einbezahlt hat, stützen sollte,
wie er dies nach seiner Konkurseingabe angenommen hat, wäre die
Verrechnung ausgeschlossen, da diese Obligationen Inhaberpapiere
sind und nach dem klaren Wortlaut von Art. 213 Abs. 3 Sch
die Verrechnung einer auf einem Inhaberpapier beruhenden Forde
rung des Konkursgläubigers unzulässig ist. Der Umstand, daß die
ratio legis dieser Bestimmung die wohl einen Anwendungsfall
der Ziffer 1 eod. enthält und alle Erörterungen darüber, ob das
Inhaberpapier vor oder nach der Konkurseröffnung erworben
worden sei, abschneiden wollte (vgl. Reichel, Komment. Weber
und Brüstlein, 2. Aufl.), Art. 213, Anm. 13, S. 298; Jäger,
Komment., Art. 213, Nr. 13, S. 383 f.) dem Beklagten gegen
über nicht zutrifft, da er ja seine Forderung unbestrittenermaßen
vor Konkursausbruch erworben hat, schließt ihre Anwendbarkeit
nicht aus.
- Frägt es sich demnach, ob die Gegenforderung des Beklag
ten nicht auf einem andern Rechtsgrund beruhe als auf den In
haberpapieren, so ist zu bemerken: Das trifft dann zu, wenn die
Behauptung des Beklagten richtig ist, daß er durch betrügerische
Handlungen der Organe der Basler Kreditgesellschaft zum Erwerb
der 15 Inhaberobligationen verleitet worden sei. Denn alsdann
ist für den Beklagten durch das Geben und Nehmen der Obliga
tionen und die entsprechende Barzahlung ein verbindlicher Vertrag
nicht zustande gekommen; der Beklagte hat alsdann die Gegen
leistung für die Obligationen sine justa causa gemacht und auf
Grund dieses Tatbestandes einen Rückforderungsanspruch im Be
trage der eingezahlten Summe gegen Rückgewähr der Titel, gemäß
Art. 73 Abs. 2 OR, erworben. Da nun nicht bestritten ist, daß
der Beklagte den Gegenwert für die 15 Inhaberobligationen mit
vollen 15,000 Fr. in bar geleistet hat, so beruht in der Tat die
von ihm zur Kompensation verstellte Forderung nicht auf In
haberpapieren, sondern auf einem andern Schuldgrund, sofern eben
seine Behauptung, daß er durch betrügerische Handlungen zum
Vertragsschluß verleitet worden sei, richtig ist und sofern er mit
dieser Behauptung heute noch gehört werden kann.
- Wird nun zunächst diese zweite Frage: die Zulässigkeit des
Standpunktes des Beklagten, geprüft, so ergiebt sich, daß dieser
Standpunkt aus zwei Gründen verwirkt sein könnte; aus Gründen
materieller Natur gemäß Art. 28 OR und aus Gründen pro
zessualer Natur, hinsichtlich welch letztern die Entscheidung des
kantonalen Gerichts Recht macht, während die erstern der Über
prüfung des Bundesgerichts unterstehen. Der Beweis der Ge
nehmigung eines mit einem Willensmängel behafteten Vertrages
durch den zur Anfechtung befugten Teil (Art. 28 ON) liegt dem
Teile ob, der sich auf den Vertrag beruft, der also die Vertrags
genehmigung geltend macht; und er hat insbesondere auch den
Beginn der Verwirkungsfrist zu beweisen (vergl. Urteil des Bun
desgerichts vom 4. Juli 1896 i. S. Keller und Erben Huguenin
gegen Dumont, A. S., XXII, S. 824, Erw. 8). Nun hat die
Klägerin eine ausdrückliche Behauptung, daß der Vertrag gemäß
Art. 28 OR als genehmigt gelten müsse, nicht aufgestellt; das
sagt auch die Vorinstanz, wenn sie indem sie die Verwirkungs
frist des Art. 28 allerdings unrichtig als Verjährungsfrist auf
faßt ausführt: Zwar ist die Einwendung der Klagpartei,
daß dem Beklagten die Machenschaften der Verurteilten erst durch
die Verurteilung zur Kenntnis gekommen seien, für eine Ab
weisung der Betrugseinrede wegen Verjährung nicht genügend,
weil eine solche nicht beantragt worden ist. Der Beklagte hatte
behauptet, er habe auch nach dem Ablauf der Frist zur Anfechtung
des Kollokationsplanes (Oktober 1902) noch nicht gewußt, was
erst durch das Strafurteil vom 14. Oktober 1903 festgestellt
worden sei; daraufhin hat die Klägerin (in der Replik) erklär
sie bestreite, daß der Beklagte erst durch jenes Strafurteil Kenntnis
von der finanziellen Situation der Basler Kreditgesellschaft er
halten habe, und die Behauptung aufgestellt, gleich in der ersten
Gläubigerversammlung seien diese Tatsachen genügend erörtert
worden. Einen Beweis für diese, vom Beklagten in der Duplik
bestrittene Behauptung hat nun die Klägerin zwar angetragen,
aber nicht zu den Akten gebracht. Sie hat danach den ihr ob
liegenden Beweis, daß der Beklagte bereits mehr als ein Jahr,
bevor er die in Art. 28 OR bezeichnete Eröffnung machte,
Kenntnis vom Betrug gehabt habe, nicht geleistet. Diese Eröff
nung ist jedenfalls erfolgt mit der Zustellung der Antwort auf
die Klage, im November 1903, denn hier schon hat der Beklagte
eine Forderung von 15,000 Fr. auf die Tatsache gestützt, daß
seitens der Verwaltung der Basler Kreditgesellschaft strafrechtlicher
Betrug bei Begebung ihrer 4½%igen Obligationen begangen
worden sei; und seine Ausführung, der Standpunkt der Klägerin,
seine Forderung sei nach Art. 213 Ziff. 3 Sche abzuweisen,
sei durch die Feststellungen des Strafurteils nunmehr dahingefallen
und er sei berechtigt, die einbezahlten 15,000 Fr. voll geltend zu
machen, kann schlechterdings nicht anders verstanden werden,
als dahin, daß der durch das Strafurteil konstatierte Betrug den
Rechtstitel für seine Forderung bilde und daß der Beklagte den
Vertrag also als einen durch Betrug erschlichenen nicht für ver
bindlich anerkenne. So hat auch die Klägerin die Antwort ver
standen, wie sich aus ihrer Replik mit aller Deutlichkeit ergiebt.
9. Steht so Art. 28 OR der auf Betrug gestützten Kompen
sationseinrede der Beklagten nicht entgegen, so fragt es sich
weiterhin, ob der Beklagte nicht aus prozessualen Gründen mit
dieser Einrede ausgeschlossen sei, bezw. ob die Vorinstanz ihn aus
rein prozessualen Gründen von der Geltendmachung dieser Ein
rede ausgeschlossen habe. Soweit nun die Vorinstanz erklärt, die
erst in der Duplik angeführten Tatsachen dürfen, weil verspätet
vorgebracht, nicht berücksichtigt werden, so ist das Bundesgericht
an diese Entscheidung, die sich vollständig im Rahmen des kanto
nalen Prozeßrechts bewegt, gebunden; das Fundament der Ein
rede bleibt daher lediglich der Inhalt der Klagebeantwortung. Die
Vorinstanz hat nun den vom Beklagten in der Antwort und
insbesondere in seinem Rechtsbegehren angenommenen Standpunkt
als durchaus unklaren bezeichnet und ist (in zweiter Linie, neben
der materiellen Verwerfung der Einrede des Betrugs) aus diesem
Grunde zur Abweisung der Kompensationseinrede gelangt. Allein
die Erwägungen der Vorinstanz beruhen in diesem Punkte auf
irrtümlicher Anwendung des materiellen Rechts. Denn wenn sie
zunächst darauf abstellt, daß der Beklagte aus dem behaupteten
Betrug nicht das Rechtsbegehren auf Aufhebung eines Rechts
geschäftes und auf Rückerstattung seiner Einzahlung ableite, son
dern bloß verlange, daß er berechtigt erklärt werde, die einbezahlten
15,000 Fr. voll geltend zu machen, so verkennt sie, daß der
Beklagte nach eidg. OR, um die von ihm geltend gemachte For
derung von 15,000 Fr. zur Kompensation zu verwenden, nicht
erst ein Rechtsbegehren auf Rückerstattung dieser Summe und auf
Aufhebung des über den Erwerb der Obligationen abgeschlossenen
Rechtsgeschäfts zu stellen braucht, daß vielmehr zur Kompensation
das Behaupten einer Gegenforderung, die einfache Erklärung des
Kompensationswillens genügt. Diese Willenserklärung aber hat
der Beklagte unbestreitbar abgegeben, und den Nachweis der von
ihm behaupteten Gegenforderung hat er zu führen unternommen,
indem er (und zwar schon in der Antwort einerseits die Be
hauptung zum Beweis verstellte, daß er beim Erwerb der Obliga
tionen auf die öffentlichen Publikationen der Basler Kreditgesell
schaft vertrauend die finanzielle Situation derselben als günstig
aufgefaßt habe, und anderseits sich auf die Feststellungen im Straf
urteil vom 14. Oktober 1903 berief, zum Beweis dafür, daß
seitens der Verwaltung bei Angabe der 4½%igen Obligationen
strafbarer Betrug vorliege. Diese Ausführungen des Beklagten
können unmöglich anders verstanden werden als in dem Sinne,
daß er gestützt auf den behaupteten Betrug der Organe der
Basler Kreditgesellschaft seine Gegenforderung zur vollen Befrie
digung bis zur Höhe seiner Schuld an die Masse zur Verrech
nung bringen wolle. Die Ausführung der Vorinstanz, der Be
klagte bezeichne seine Forderung als solche aus Obligationen,
widerspricht den Akten; die Bezeichnung seines Guthabens,
Posten a), als Obligationenbetrag 15,000 Fr. will nur sagen:
Betrag der Summe, die für die Obligationen einbezahlt wurde.
Das zeigt denn auch aufs Deutlichste die Zinsenberechnung des
Beklagten: er fordert nicht den Zins auf Grund der Obligationen
(4¼%), sondern 5 % d. h. einen Zins, der nach Art. 73 und
50 OR gefordert werden kann, sowie auch die Erhöhung der
bereits bezogenen Zinse (von 4¼%) auf 5%. Teils auf Miß
verständnis, teils auf Rechtsirrtum beruht sodann die weitere
Erwägung der Vorinstanz, daß durch das Strafurteil die Obli
gationen nicht eine andere Natur erhalten haben und daß dolus
an und für sich kein Kompensationsgrund sei. Denn nicht darum
handelt es sich, ob die rechtliche Natur der Obligationen durch
das strafgerichtliche Urteil modifiziert worden sei, sondern darum,
ob durch dieses Urteil konstatiert worden sei, daß der Beklagte
XXX. 2. 1904
beim Erwerb der Obligationen betrogen wurde und deshalb von
Anfang an einen Anspruch auf Rückerstattung der ausgelegten
Gelder als condictio besessen habe, d. h. eben einen Anspruch,
der unbestreitbar auch im Konkurse zur Kompensation verwendet
werden kann. Daß der Beklagte seine Gegenforderung erst in der
Duplik als solche ex delicto bezeichnet hat, ist unerheblich;
wesentlich ist, daß er schon in der Antwort den Tatbestand dieser
Forderung geltend gemacht hat. Völlig rechtsirrtümlich ist endlich
die Ausführung der Vorinstanz, der Schadenersatzforderung des
Beklagten fehle vor allem die Substanzierung, weil als Schaden
doch nicht der ganze Betrag der Obligationeneinzahlung aufgefaßt
werden könne, sondern nur derjenige, der im Konkurse zu Verlust
kommen werde. Die Vorinstanz übersieht hier, daß es sich bei der
vom Beklagten geltend gemachten condictio nicht um eine For
derung an die Masse, sondern um eine persönliche Konkurs
forderung (Forderung an den Gemeinschuldner) handelt, die bei
der Kollokation und Verteilung grundsätzlich nicht anders als die
Forderungen aus andern Obligationen zu behandeln ist.
10. Endlich ist mit Bezug auf die Zulässigkeit der auf Betrug
gestützten Kompensationseinrede noch ein letzter möglicher Ein
wand zu prüfen: Wie schon in Erwägung 7 angedeutet, steht
dem Beklagten die auf Unverbindlichkeit des Obligationenerwerbes
wegen Betrugs gestützte Kompensationseinrede nur zu gegen Rück
gewähr der betreffenden Titel, und nun hat der Beklagte diese
Rückgewähr im Prozesse nie ausdrücklich anerboten. Indessen er
ledigt sich dieses Bedenken gegen die Zulässigkeit der Kompensa
tionseinrede mit dem Hinweis darauf, daß die Konkursverwaltung
im Prozesse die Zulässigkeit der Kompensation nie von der Rück
gewähr der Titel abhängig gemacht hat.
Ist somit auf die Frage einzutreten, ob der Beklagte von
den Organen der Basler Kreditgesellschaft durch betrügerische
Handlungen zum Erwerb der Obligationen verleitet worden sei,
so sind, da beide Parteien von den Feststellungen des Strafurteils
ausgehen und insbesondere die Klägerin dessen Feststellungen nie
in Zweifel gezogen hat, diese Feststellungen zu Grunde zu legen,
das auch obschon die Vorinstanz die Feststellungen des Strafurteils
nicht etwa ausdrücklich oder stillschweigend zu den ihrigen gemacht
hat; denn das Strafurteil bildet einen Bestandteil der Akten, ge
hört zum Prozeßstoff, und es sind daher die zur Betrugseinrede
erheblichen Tatsachen dem Strafurteil zu entnehmen, das zum
Tatbestand des Prozesses im weiteren Sinne, im Sinne des tat
sächlichen Prozeßstoffes gehört. (Vergl. Hafner, in Zeitsch, für
schw. Recht, N. F., Bd. III, S. 193 ff.) Auf Grund der im
Strafurteil enthaltenen Tatsachen nun ist nicht daran zu zweifeln,
daß die Betrugseinrede des Beklagten materiell begründet erscheint.
Im Strafurteil ist u. a. festgestellt, daß die Basler Kreditgesell
schaft seit 1887 in Geschäftsverbindung mit einer Pariser Firma,
Gönner Burgart bezw. Burgart Cie., stand, deren Schuld
an die Basler Kreditgesellschaft bis im Jahre 1895 auf über eine
Million angewachsen war; daß die Basler Kreditgesellschaft in dem
1896 durchgeführten Konkurse der Firma mit 845,590 Fr. zu Ver
lust kam; daß dieses Verlustes im Jahresabschluß keine Erwähnung
getan, vielmehr der Verlustbetrag in der Bilanz als Aktivum weiter
geführt wurde, ja daß sogar auf dem Konto Burgart Cie. in
den Bilanzen pro 1896 und 1897 noch Zinsen berechnet wurden;
daß auch in dem Abschluß pro 1899 noch die Konti Burgart
Cie., und ein nicht abgeschriebener weiterer Verlust von 9190 Fr.
als Aktivum enthalten sind; daß der nicht veröffentlichte
Rechenschaftsbericht pro 1901 endlich Abschreibungen auf dem
Konto Burgart Cie. im Totalbetrag von 1,077,688 Fr. 87 Cts.
enthielt und mit einem Passivsaldo von 904,970 Fr. a Cts.
abschloß; daß die Basler Kreditgesellschaft seit 1895 mit einer
Unterbilanz arbeitete, indem der Verlust pro 31. Dezember 1895
1,040,000 Fr. betrug und Jahr für Jahr sich erhöhte, so pro
31. Dezember 1900 auf 1,793,000 Fr., während der Anteil
scheinkonto damals 959,500 Fr. betrug; daß trotz dieser
Überschuldung die Basler Kreditgesellschaft Jahresberichte auf
stellte, die einen Reingewinn aufwiesen und Jahr für Jahr 4
Dividende und mehr auszahlte; daß laut den Ausführungen
des gerichtlichen Experten der Verlust im Jahre 1895 die Liqui
dation der Gesellschaft unbedingt erforderlich gemacht hätte, und
der Verlust vom Jahre 1896 nicht nur das ganze Anteilschein
kapital und den Reservefonds, sondern auch einen Teil des Obli
gationenkapitals aufgezehrt hatte. Es ist danach durch das Straf
urteil dargetan, daß die Verwaltung die Bilanzen gefälscht und
auf Grund falscher Bilanzen Dividenden an die Aktionäre zur
Verteilung gebracht hat, zu einer Zeit, wo das Gesellschaftsver
mögen nicht mehr zur Deckung der Gesellschaftsgläubiger hin
reichte; und hierin ist auch civilrechtlich ein betrügerisches Ver
halten der Gesellschaftsorgane zu erblicken. Nun ist allerdings
nicht bewiesen, daß dem Beklagten, um ihn zum Erwerb der
Obligationen zu verleiten, speziell Angaben über die finanzielle
Lage der Gesellschaft gemacht, oder daß ihm etwa Jahresberichte
zugestellt worden seien. Allein in der Fälschung der Bilanzen liegt
ein den Kausalzusammenhang mit dem Vertragsabschluß genügend
herstellender Tatbestand. Die Bilanzen öffentlicher Kreditinstitute
sind allerdings zunächst für deren Aktionäre bestimmt. Allein
deren Ergebnisse gelangen erfahrungsgemäß notwendig, selbst wenn
sie nicht veröffentlicht werden sollten, zur Kenntnis der beteiligten
Verkehrskreise, und üben einen bestimmenden Einfluß auf das
Vertrauen aus, welches dem betreffenden Institute geschenkt wird.
Wenn daher die Verwaltung eines öffentlichen Kreditinstitutes
dessen Bilanzen fälscht und das durch die gefälschte Bilanz ge
schaffene oder unterhaltene Vertrauen für weitere Geschäfte aus
beutet, so benutzt sie in arglistiger Weise einen von ihr selbst
durch täuschende positive Handlungen hervorgehobenen Irrtum
und handelt damit betrügerisch. Bei derartigen Geschäften einer
auf Grund einer wissentlich falschen Bilanz agierenden Verwaltung
liegt nicht einfach der Tatbestand vor, daß eine Vertragspartei
die andere nicht über ihre mißliche finanzielle Lage aufklärt, son
dern es wird seitens der einen Vertragspartei resp. ihrer Vertretung
ein von ihr selbst hervorgerufener Irrtum arglistig unterhalten
und ausgenutzt." (Urt. d. Bundesger. vom 21. Juli 1893 i. S.
Konkursmasse der Leihkasse Uster gegen Meyer, A. S., XIX,
S. 540.) In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden
Fall muß die Kompensationseinrede gutgeheißen und damit die
Klage abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird gutgeheißen und damit, in
Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Baselland
schaft vom 14. Juni 1904, die Klage abgewiesen.