- Arteil vom 23. November 1904
in Sachen Gebrüder Keller, Bekl. u. Hauptber Kl., gegen
Schleucher, Kl. u. Anschlußber Kl.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetzgebung:
Wer ist haftpflichtberechtigt? Werkvertrag oder Dienstvertrag
Art. 338, 350 OR. Kriterien für das Vorhandensein der Qualität
eines Angestellten oder Arbeiters, Art. 2 FHG. Unzulässigkeit
der Abänderung des Kostendekretes eines angefochenen Urteils, wenn
dieses in der Hauptsache bestätigt wird. Art. 224, Abs. 2; 57 06.
A. Durch Urteil vom 17. Oktober 1904 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Beklagte werden zur Bezahlung von 5623 Fr. 70 Cts. nebst
Zins à 5% seit 28. Juli 1903 an die Klagpartei verurteilt.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung aus
Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage, es sei das Urteil auf
zuheben und die Klage gänzlich abzuweisen.
Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen mit Bezug
auf die Kosten.
C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht haben
die Parteivertreter diese Anträge wiederholt und begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagten, die in Basel eine Fuhrhalterei betreiben,
hatten im Juni 1903 einen Umzug von Brugg nach Basel zu
besorgen. Sie sandten zu diesem Zwecke den mit solchen Arbeiten
vertrauten Angestellten Dörflinger mit einem leeren Möbelwagen
nach Brugg, woselbst dieser einen Fuhrmann, Frey, engagierte
und den Schreinermeister Louis Schleucher, dessen Dienste bei
Umzügen in Brugg oft in Aspruch genommen wurden, veranlaßte,
mit einem Arbeiter und einem Lehrling beim Verladen der Möbel
in den Wagen und beim Verladen des letztern auf den Eisenbahn
wagen behilflich zu sein. Am Nachmittag des 6. Juni nun war
der Möbelwagen am Bahnhof Brugg auf einen Eisenbahnwagen
zu verladen. Die Arbeit wurde nach dem übereinstimmenden Zeug
nis der Beteiligten von Dörflinger geleitet. Da ein brauchbarer
Krahnen fehlte, wurde der Wagen von der Kopframpe aus in
der Weise auf den offenen Wagen befördert, daß die Pferde seit
lich anzogen, während Schleucher und der Lehrling Setz, im Eisen
bahnwagen stehend, durch Lenken der Deichsel dafür zu sorgen
hatten, daß der Möbelwagen bei der Vorwärtsbewegung die Rich
tung in den Wagen hinein nahm. Am Boden des Wagens be
fanden sich im Abstand von zirka 90 Cm. 5 6 m. hohe Rippen,
die der Wagen, der ruckweise vorwärtsgebracht wurde, überwinden
mußte. Als er schon zum größten Teil auf dem Eisenbahnwagen
stand, ging er plötzlich mit einem größern Ruck als gewöhnlich
vorwärts. Der Lehrling konnte sich in Sicherheit bringen, während
Schleucher zwischen die Wände des Eisenbahnwagens und des
Möbelwagens eingeklemmt wurde und einen komplizierten Bein
bruch erlitt, an dessen Folgen er einige Zeit nachher starb. Von
einem der Anwesenden war dem Dörflinger vorgeschlagen worden,
zur Beförderung des Möbelwagens auf den Bahnwagen in einem
nahen Eisenwarengeschäft sog. U Schienen zu entlehnen; doch war
dies von Dörflinger wegen der Zeitversäumnis und weil es nicht
absolut notwendig sei abgelehnt worden, ohne daß Schleucher oder
ein anderer Beteiligter darauf bestanden hätte. Für die Dienstlei
stung des Schleucher und seiner Arbeiter wurden dem Sohne
Schleucher von den Beklagten 20 Fr. ausbezahlt.
Die Hinterbliebenen des Schleucher belangten die Beklagten auf
Zahlung einer Entschädigung von 10,543 Fr. 70 Cts. gestützt
auf Art. 115 OR und eventuell einer Entschädigung von
5623 Fr. 70 Cts. gestützt auf das erw. FG, jeweilen nebst 5%
Zins seit 28. Juli 1903. Das Civilgericht Baselstadt wies die
Klage nach beiden Richtungen ab, indem es die Anwendbarkeit der
Haftpflichtgesetzgebung mit der Motivierung ausschloß, daß sich
Schleucher auf Grund eines Werkvertrages als Unterakkordant
an der verhängnisvollen Arbeit beteiligt habe und daß er deshalb
nicht Angestellter oder Arbeiter der Beklagten im Sinne des
HG gewesen sei. Das Appellationsgericht Baselstadt hieß durch
das eingangs erwähnte Urteil die Klage aus dem Gesichtspunkt
der Haftpflicht im angegebenen Betrag gut.
2. Es muß der Vorinstanz darin beigepflichtet werden, daß
Schleucher bei Erfüllung eines Dienstvertrages und nicht eines
Werkvertrages verunglückt ist. Wenn man auch im Verladen der
Möbel in den Möbelwagen ein Werk im Sinne von Art. 350
OR erblicken wollte, zu dessen Fertigstellung sich Schleucher ver
pflichtet hätte, so war doch jedenfalls diese Leistung vor dem
Transport des Wagens nach dem Bahnhof, für den ein Fuhr
halter engagiert war, beendigt, und es ist nicht ersichtlich, welches
weitere Arbeitsresultat, speziell beim Verladen des Möbelwagens
auf den Bahnwagen, Schleucher zu liefern übernommen haben
sollte; denn die letztere, zur Fuhrhalterei gehörige Arbeit lag im
Gegensatz zum Einladen der Möbel außerhalb der Berufsgeschäfte
eines Schreiners; sie wurde ausschließlich vom klägerischen Ange
stellten Dörflinger geleitet, der über Richtung und Fortgang der
Arbeit und die anzuwendenden Hilfsmittel allein entschied, und
Schleucher hat sich lediglich unter den Befehlen und Anordnungen
Dörflingers in durchaus unselbständiger Weise mit seiner persön
lichen Arbeitskraft daran beteiligt. Daß die Stellung des Schleu
cher als Handwerksmeister und Inhaber eines Geschäfts ihn nicht
hindern konnte, vorübergehend in ein Dienstverhältnis zu treten,
und daß auch seine Beziehungen zu den von ihm mitgebrachten
Hilfskräften der Annahme eines Dienstvertrages nicht im Wege
stehen, ist von der Vorinstanz zutreffend hervorgehoben. In der
Tat sind solche dauernde oder vorübergehende Subordinationsver
hältnisse bei Arbeitern eines Betriebs, indem z. B. jemand für ge
wisse Dienstleistungen engagiert und ihm überlassen wird, die sonst
noch nötigen Hilfspersonen zu beschaffen, nichts seltenes. Von einem
wirklichen Unterakkorde kann hiebei nur dann gesprochen werden,
wenn der Unterakkordant nicht nur einzelne Arbeiter selbständig
auswählt und dirigiert, sondern auch im Verhältnis zum Haupt
unternehmer ein Arbeitsprodukt als ganzes ohne persönliche Ab
hängigkeit bei der Arbeitstätigkeit zu leisten hat. Hier fehlt aber
nicht bloß das letztere Erfordernis, sondern es steht nach der gan
zen Sachlage fest, daß die von Schleucher mitgebrachten Hilfsper
sonen bei Ausführung der kritischen Arbeit nicht unter seinen,
sondern, wie er selber, unter Dörflingers Befehlen standen. Sie
waren also für jene Arbeit nach richtiger Auffassung nicht im
Dienste Schleuchers, sondern direkt in demjenigen der Beklagten.
Solche Verhältnisse einer gewissen Über und Unterordnung zwi
schen verschiedenen Arbeiten in einem Betrieb können denn auch
eine besondere Form des Entgelts mit sich bringen, etwa in der
Weise, daß ein Arbeiter, wie es wohl bei Schleucher geschehen ist,
den Lohn für sich und die von ihm beschafften Arbeiter in einer
Gesamtsumme erhält, wobei er die letztern selber zu befriedigen hat.
Es hieße den Verhältnissen Zwang antun, wenn man bei der
rechtlichen Qualifikation eines Vertrages auf derartige mehr äußer
liche Umstände, wie es eine ungewohnte Form der Lohnzahlung
ist, statt auf den wirklichen Inhalt des Vertrages abstellten wollte.
Nimmt man aber vorliegend dergestalt das Bestehen eines Dienst
vertrages zwischen den Beklagten und Schleucher an, bei dessen
Vollzug der letztere den Tod gefunden hat, so kann über die An
wendbarkeit der Haftpflichtgesetze, für die ja ein auf Dienstvertrag
beruhendes Arbeitsverhältnis der Regelfall ist, kein Zweifel sein,
zumal die Beklagten unbestrittenermaßen der Gewerbehaftpflicht
unterstehen.
3. Wollte man aber auch in der Frage, ob ein Dienst oder
ein Werkvertrag vorliege, Bedenken tragen, vielleicht von der Auf
fassung ausgehend, daß die Betätigung Schleuchers bei der Beför
derung des Möbelwagens auf den Bahnwagen nur eine Neben
leistung eines in der Hauptsache auf Fertigstellung eines Werkes
das Verladen der Möbel gerichteten Vertrages war, welche
Nebenleistung nicht wohl als Inhalt eines selbständigen Vertrages
zu betrachten wäre und auch an der rechtlichen Qualifikation des
einheitlichen Kontrakts als eines Werkvertrags nichts ändern könnte,
so müßte die Haftpflicht dennoch bejaht werden. Denn für die Ab
grenzung der haftpflichtberechtigten Personen von Dritten, für die
Frage also, ob jemand Angestellter oder Arbeiter im Sinne
des HA ist, kommt es weniger auf die obligationenrechtlichen
Beziehungen zum Unternehmer, als auf die wirtschaftlichen Mo
mente an, die das Verhältnis charakterisieren. Die Haftpflicht um
faßt, wie das Bundesgericht im Fall Pellissier (Urteil vom 13.
Juli 1904 , siehe auch A. S., XXVI, 2, S. 179 E. 1) ausge
führt hat, alle diejenigen Personen, die im Einverständnis des
Unternehmers oder seines Stellvertreters dauernd oder auch nur
ganz vorübergehend tatsächlich in einem Betrieb tätig sind, ohne
Rücksicht auf das Dasein und die Natur vertraglicher Beziehungen
zum Unternehmer. Dem sozialen Grundgedanken einer Fürsorge
für die ökonomisch Schwachen und Abhängigen, auf dem die Haft
pflichtgesetzgebung fußt, entspricht es, daß bei jener Abgrenzung
nicht sowohl an ein privatrechtliches Verhältnis angeknüpft, son
dern mehr auf die wirtschaftliche Tatsache abgestellt wird, daß je
mand (im Einverständnis des Unternehmers) in einen bestimmten
Betriebskreis hineintritt und daselbst, indem er in einer den Be
trieb und damit den Unternehmergewinn förderlichen Weise tätig
wird, auch den besondern Betriebsgefahren ausgesetzt ist. Für die
Frage aber, ob jemand, der für den Unternehmer sich betätigt,
dergestalt in den Schutzkreis des Betriebes hineintritt oder ob
durch solche Tätigkeit nur bewirkt wird, daß verschiedene Betriebe
sich berühren und ineinander greifen, wird es auf die Selbständig
keit oder Abhängigkeit, in der sich jene Tätigkeit nach der gesam
ten Sachlage vollzieht, ankommen müssen. Nur wer, wenn auch
nur für vorübergehende Verrichtungen, in einem Verhältnis persön
licher Unterordnung zum Unternehmer oder seinem Stellvertreter
steht, nimmt als Arbeiter an einem Betrieb Anteil, nicht aber wer
ohne solche Abhängigkeit, etwa an der Spitze eines eigenen Be
triebes, für einen Dritten sich betätigt. Legt man diesen mehr
wirtschaftlichen Maßstab für die Abgrenzung der Haftpflicht
berechtigten an den vorliegenden Tatbestand an, so kann, mag
das Gesamtverhältnis civilrechtlich so oder anders konstruiert
werden, doch kaum zweifelhaft sein, daß Schleucher mit seinen
Arbeitern, gerade für diejenigen Verrichtungen, bei denen der Unfall
sich ereignet hat, unter Aufgabe eines eigenen, selbständigen Betrie
bes, in den Betriebskreis der Beklagten eingetreten ist; denn er
war hiebei, genau wie seine Arbeiter, durchaus an die Anordnun
gen und Befehle des Angestellten der Beklagten, Dörflinger, der
die Arbeit leitete, gebunden; seine Stellung bei jener speziellen
Oben No 31, S. 408 ff.
Arbeit war somit eine abhängige und unterschied sich in nichts
von der eines gewöhnlichen andern Arbeiters.
Erscheint somit die Klage aus der Gewerbehaftpflicht prinzipiell
als begründet, so ist auf die Frage, ob die Beklagten auch nach
dem Obl. Recht haftbar wären, mit der Vorinstanz nicht einzu
treten.
4. Die Bemessung der Entschädigung durch die Vorinstanz
5500 Fr. und 123 Fr. 70 Cts. für Spital und Beerdigungs
kosten ist von den Beklagten eventuell nicht angefochten wor
den und gibt auch zu keinen Aussetzungen Anlaß.
5. Da das kantonale Urteil in der Sache selbst bestätigt wird
so ist eine Abänderung des kantonalen Kostenspruchs durch das
Bundesgericht, wie sie die Kläger mit der Anschlußberufung ver
langen, ausgeschlossen (Art. 224 Abs. 2 OG).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung und Anschlußberufung werden abgewiesen und
das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom
17. Oktober 1904 wird in allen Teilen bestätigt.