Art. 7 EHG; gross negligence of a railway exists where a train is dispatched in such an overcrowded condition that passengers must stand on the platforms, the danger of a fall being immediately apparent and manifest. In assessing damages for traumatic neurosis under Art. 5 Abs. 3 EHG, the court may take into account the probable possibility of light work, unrelated ailments, and uncertain future improvement, but may nevertheless fix a substantial permanent reduction in earning capacity. Under Art. 6 Abs. 2 EHG, a rectification reservation is unnecessary where the court proceeds on lasting impairment rather than a merely provisional incapacity. A lump-sum settlement is preferable to an annuity when there is a risk of shortened life expectancy and the family would otherwise lose compensation upon the victim's death.
hineinzukommen. Er stand daher mit sechs bis acht andern Per sonen auf einer Plattform, den Rücken gegen die Wand des Wagens gelehnt. Nachdem der Zug abgefahren war und zwar mit ziemlicher Schnelligkeit, um die folgende Steigung besser zu überwinden, gab es zirka 200 Meter vom Bahnhof entfernt einen heftigen Ruck. Der Kläger, von seinem Nachbar angestoßen, verlor das Gleichgewicht und fiel von der Plattform auf den Bahnkörper, woselbst er kurz nachher am Kopfe blutend aufgehoben wurde. Die konstatierten Verletzungen waren unbedeutend; doch leidet der Kläger seit dem Unfall an einer sogen. traumatischen Neurose, die ihm bis zur Stunde die Wiederaufnahme der Arbeit verun möglicht hat. Auf seine Klage verurteilte das Amtsgericht Bern durch Urteil vom 30. Juni 1903 die Jura Simplon Bahngesell schaft (an deren Stelle im weitern Verlauf des Prozesses die Schweiz. Bundesbahnen als Rechtsnachfolgerin getreten sind) zur Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 14,300 Fr. nebst 5% Zins seit 17. November 1900 (dem Tage der Sühne verhandlung) und wahrte hiebei dem Kläger das Recht der Nach klage für den Fall einer Verschlimmerung seines Zustandes. Der Appellations und Kassationshof sodann erließ als II. Instanz auf Appellation beider Parteien das eingangs angeführte Urteil. 2. Der Vertreter der Beklagten hat schon vor Appellations und Kassationshof zugegeben, daß die der Klage entgegengesetzte Einrede des Selbstverschuldens im Hinblick auf das Ergebnis des Beweisverfahrens kaum mehr haltbar sei. Auch heute ist die Einrede nicht ernstlich aufgenommen worden. Es ist in der Tat auch nicht ersichtlich, welche mit dem Unfall kausal verknüpfte Handlung oder Unterlassung dem Kläger zum Verschulden an zurechnen wäre. Es bedarf insbesondere keiner Ausführung, daß ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden kann, daß er den überfüllten Zug überhaupt bestiegen hat; denn der Kläger, dem man doch nicht zumuten konnte, in Biel zu übernachten, hatte Anspruch darauf, befördert zu werden, und die Organe der Bahn haben ihn auch an der Benutzung jenes Zuges in keiner Weise zu hindern versucht. Dagegen muß mit den Vorinstanzen der Unfall auf ein grobes Verschulden der Bahn im Sinne von Art. 7 CHE zurückgeführt werden. Allerdings greift die weitergehende Haftung des Art. 7, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, nicht schon bei jeder mit einem Unfall in ursächlichem Zusammen hang stehenden Unregelmäßigkeit, bei jedem Verstoß gegen eine Reglementsvorschrift, sondern nur dann Platz, wenn die durch Umstände gebotene Sorgfalt in gröblichster Weise außer Acht lassen worden ist. Diese Voraussetzung trifft aber namentlich den Fällen zu, wo die mit einer unvorsichtigen Handlung oder Unterlassung der Bahnorgane für Leben und Gesundheit der Reisenden verbundene Gefahr nicht erst bei besonderer Überlegung erkennbar ist, sondern in die Augen springt, greifbar ist und jedermann sich aufdrängt, sodaß sie auch dem betreffenden Beamten notwendigerweise sofort zum Bewußtsein gekommen sein muß. In der Abfertigung eines Zuges nun, der dermaßen überfüllt ist, daß ein Teil der Passagiere notgedrungen auf der Plattform der Wagen stehen muß, ist eine schwere Pflichtversäumnis im an gegebenen Sinne seitens derjenigen Beamten, die für genügenden Platz hätten sorgen sollen, zu erblicken; denn die Gefahr des Herunterstürzens während der Fahrt ist hier dringend und augen scheinlich, wie denn auch der Aufenthalt von Passagieren auf der Plattform durch 17 des Transportregl. eben wegen der großen Gefahr verboten war und bekanntlich vom Personal im übrigen auch nicht geduldet wird. Auch ist zu beachten, daß vorliegend der Fehler von Vorständen wichtiger Bahnhöfe Biel und Sonceboz , also von Beamten ausging, denen vermöge ihrer Stellung ein erhöhtes Verantwortlichkeitsgefühl zugemutet werden darf. Für den Vorstand in Biel fällt dann noch erschwerend in Betracht, daß er vom Zugmeister auf die Gefahr ausdrücklich auf merksam gemacht worden ist und trotzdem den Zug in jenem Zustand der Überfüllung hat abgehen lassen, statt auf Abhilfe durch weitere Wagen (oder einen Extrazug) bedacht zu sein. Die Bahn kann zu ihrer Entlastung auch nicht anführen, daß der große Andrang des Publikums zum Zug Nr. 177 unerwartet gekommen sei; sie muß vielmehr zugeben, daß man, da es einer der sogen. Lesersonntage war, auf eine sehr starke Frequenz des letzten Zuges nach Sonceboz Dachsfelden Delsberg gefaßt sein konnte. Daß das Wagenmaterial, dessen es zur Abhilfe bedurft
hätte, auf den Stationen Biel und Sonceboz nicht vorhanden war, ist von der Bahn nicht dargetan worden. Und wenn es auch der Fall gewesen wäre, so könnte es höchstens zur Entschuldigung der betreffenden Stationsvorstände, insofern sie ohne Erfolg ge nügendes Material verlangt haben sollten, dienen, während die Verantwortlichkeit für jenen Zustand, der den Unfall herbei geführt hat und damit ein grobes Verschulden im Sinne von Art. 7 höhern Bahnorganen zur Last fallen würde, denen es ob gelegen hätte, dafür besorgt zu sein, daß genügende Transport mittel zur Beförderung der Reisenden gemäß der Vorschrift des Art. 5 d. BG betr. d. Transport auf Eisenb. und Dampfschiffen vom 29. März 1893 zur Verfügung stehen. Die von den Vorinstanzen aus dem Titel des Art. 7, abgesehen vom Ersatze des Vermögensnachteils zugesprochene Geldsumme von 5000 Fr. ist von der Beklagten eventuell dem Betrage nach nicht angefochten worden. 3. Die erste Instanz hat, gestützt auf ein ärzliches Gutachten, das die damalige, durch traumatische Neurose infolge des Unfalls bedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf mindestens 66% tariert, eine Besserung des Zustandes jedoch als fast wahrschein lich, fast sicher und völlige Heilung als nicht ausgeschlossen be zeichnet, in der Meinung, daß Besserung oder Heilung erst nach völliger Erledigung des Prozesses zu erwarten seien, von der Zu sprache einer Entschädigung für dauernde Erwerbseinbuße abge sehen und eine solche nur für zeitweiligen Verdienstausfall von jährlich 66% bis zum Herbst 1905, dem Zeitpunkt der mut maßlichen Heilung nach Erledigung des Prozesses, zuerkannt, wobei der Möglichkeit, daß entgegen dieser Annahme die Heilung bis dahin nicht oder nicht vollständig erfolgt sein sollte, durch Aufnahme des Rektifikationsvorbehaltes im Urteil nach Art. 6 Abs. 2 EHG Rechnung getragen wurde. Die Vorinstanz hat so dann eine Oberexpertise erhoben, die in Übereinstimmung mit dem Befund einer ersten, aus prozessualischen Gründen beseitigten Ex pertise wesentlich ungünstiger lautend, den Kläger nach seinem gegenwärtigen körperlichen und geistigen Zustand als zu jeder Arbeitsleistung unfähig und eine Heilung nach Erledigung des Prozesses, wenn auch nicht für ausgeschlossen, so doch für sehr unsicher und wenig wahrscheinlich erklärt. Indem die Vorinstanz die verschiedenen Gutachten gegeneinander abwägt, gelangt sie dazu, statt vollständiger dauernder Erwerbsunfähigkeit, gestützt auf die Oberexpertise, eine ständige Einbuße von 66% anzunehmen mit der Begründung, daß der Kläger zwar nicht zu seiner subtilen Berufsarbeit oder sonstiger regelmäßiger und konsequenter Tätigkeit, aber doch wohl zu anderweitiger leichter Beschäftigung in be schränktem Maße fähig sein dürfte, daß der Einfluß einer beim Kläger konstatierten und vom Unfall unabhängigen Lungentuber kulose mitzuberücksichtigen und daß endlich der Möglichkeit einer spätern Besserung nach erledigtem Prozeß Rechnung zu tragen sei. Die Beklagte sicht diese Bemessung des Erwerbsausfalles auf 66% mit Unrecht als zu hoch an. Ausgangspunkt war für die Vorinstanz, wenn es vielleicht auch in der Begründung nicht ganz deutlich ausgesprochen ist, die Feststellung der Oberexpertise, daß der Kläger dermalen gänzlich arbeitsunfähig und eine spätere Heilung nicht wahrscheinlich sei. Angesichts dieser Feststellung ging es zweifellos nicht an, nach dem Vorgehen der ersten Instanz die dauernde Erwerbseinbuße vorläufig zu verneinen, zumal der hiebei als Korrektur aufgenommene Rektifikationsvorbehalt sich schon deshalb verbieten muß, weil die dadurch hinausgeschobene definitive Liquidation des Haftpflichtfalles einer Besserung im Zu stande des Klägers zweifellos im Wege stehen würde. Die Vor instanz ist daher nicht unrichtig verfahren, wenn sie den angeführten Faktoren die wahrscheinliche Fähigkeit des Klägers zu ganz leichter Beschäftigung, der Einfluß der Lungentuberkulose und die Möglichkeit einer Besserung durch eine tiefere Taxation der dauernden Arbeitsunfähigkeit Rechnung getragen hat. Doch dies durch ein Herabgehen auf 66 % eher in zu starkem, als in zu geringem Maße geschehen; denn jene Faktoren sind viel unsicher und unbestimmt, als daß ihnen mehr Gewicht, als es durch die Vorinstanz geschah, beigemessen werden könnte. 4. Muß es somit bei der Annahme einer dauernden Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 66 % sein Bewenden haben, womit auch die Voraussetzung, unter der vom Kläger die Aufnahme des Rektifikationsvorbehaltes (Art. 6 Abs. 2 EHG) durch Anschlußberufung verlangt worden ist, dahin
so ist gegen die Art der Berechnung, nach welcher die Vorinstanz bei einem Alter des Klägers zur Zeit des Unfalls von 34 Jahren, einem unbestrittenen Jahresverdienst von 50 Fr., sowie unter Abzug von 12 % für die Vorteile der Kapitalabfindung zu einem Entschädigungsbetrag von rund 23,000 Fr. gelangt, nichts einzuwenden. Auch darin ist der Vor instanz beizupflichten, daß die Form der Kapitalabfindung und nicht die von der Beklagten beantragte Form der Rente den Ver hältnissen des Falles angemessen ist, und zwar deshalb, weil nach den Experten die Gefahr vorhanden ist, daß das Leben des Klä gers infolge des Unfalles eine Abkürzung erleiden könnte, wie denn überhaupt bei traumatischer Neurasthenie die Prognose quoad vitam erfahrungsgemäß keine günstige ist; in diesem Fall würde aber bei einer mit dem Tode aufhörenden Rente die Familie des Klägers, obgleich sie infolge des Unfalls ihres Ernährers beraubt wäre, doch der Entschädigung verlustig gehen (s. A. S., XXI, 1048/49). Auch hebt die Vorinstanz mit Recht hervor, daß bei den unbestrittenen soliden Eigenschaften des Klägers eine Kapital verschleuderung nicht zu befürchten ist. Die übrigen Faktoren der von der Vorinstanz gesprochenen Schadensvergütung rund 2000 Fr. bisherige Heilungskosten und eine jährliche Rente von 200 Fr. für künftige Heilungs kosten sind von der Beklagten nicht angefochten worden und können auch zu keinen Ausstellungen Anlaß geben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 5. Mai 1904 bestätigt.