- Urteil vom 26. Oktober 1904 in Sachen
Schweiz. Bundesbahnen, Bekl. u. Hauptber Kl., gegen Boder,
Kl. u. Anschlußber Kl.
Körperverletzung. Grobes Veschulden der Bahn (Art. 7 EHG), bestehend
in der Abfertigung eines derart überfüllten Zuges, dass ein Teil der
Passagiere auf der Plattform der Wagen stehen muss. Mass der
Entschädigung bei traumatischer Neurose ; spez. Mass der dauern
den Erwerbsunfähigkeit, Art. 5 Abs. 3 EHG. Rente oder Kapital
abfindung? Art. 6 Abs. 2 eod.
A. Durch Urteil vom 5. Mai 1904 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Dem Kläger sind seine Klagsbegehren zugesprochen in dem
Sinne, daß die Entschädigung, welche ihm die beklagte Partei zu
bezahlen hat, festgesetzt wird auf 30,000 Fr., samt Zins davon
à 5 % seit 17. November 1900; überdies wird die beklagte
Partei dem Kläger gegenüber verurteilt zur Entrichtung einer
Jahresrente von 200 Fr. vom Datum des Endurteils hinweg,
jährlich jeweilen zum voraus zahlbar.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung ans
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag:
Es sei das Urteil des Apellations und Kassationshofes des
Kantons Bern, II. Abteilung, d. d. 5. Mai 1904, aufzuheben,
und es seien die Rechtsbegehren des Klägers Heinrich Boder ab
zuweisen.
Der Kläger hat sich für den Fall, daß das Bundesgericht
seine bleibende Invalidität auf weniger als 66 % annehmen sollte,
der Berufung mit dem Antrag angeschlossen, es sei ihm nach
Art. 6 Al. 2 EHG die Rektifikation des Urteils vorzubehalten.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht haben die
Vertreter der Parteien diese Anträge wiederholt und begründet. Der
Vertreter der Beklagten beantragt eventuell, es sei die Entschädi
gung angemessen zu reduzieren, in der Hauptsache in Form einer
Rente zu sprechen, und insbesondere ein Betrag von 5000 Fr.
aus angeblich grobem Verschulden der Bahn zu streichen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der 1866 geborene, in Dachsfelden wohnhafte Kläger, der
Uhrmacher, verheiratet und Vater von 4 Kindern ist, wollte
Sonntag den 14. Oktober 1900 abends mit dem letzten 9 Uhr
10 M. von Biel nach Sonceboz und weiter nach Delsberg ab
gehenden Zug der Jura Simplon Bahngesellschaft, der 9 Uhr 58 M.
in Dachsfelden fällig ist, von einem Ausfluge heimkehren. Da der
- Oktober 1900 einer der sog. Lesersonntage war an denen
die J. S. auf der Strecke Bern Biel Neuenburg, nicht aber auch
auf der Strecke Biel Sonceboz Delsberg Extrazüge einsetzte
so waren, als der Zug Nr. 177 von Biel abfahren sollte und
obgleich nachträglich noch ein bis zwei Wagen angehängt worden
waren, sämtliche Wagen dermaßen überfüllt, daß nicht nur die
Gänge zwischen den Sitzreihen gedrängt voll waren, sondern auch
noch Leute, die nicht in die Wagen hinein gelangen konnten, auf
den Plattformen standen. Der Zugmeister protestierte beim Bahn
hofvorstand dagegen, daß der Zug in diesem Zustand abgelassen
werde; der Bahnhofvorstand gab aber trotzdem das Zeichen zur
Abfahrt. Der Kläger mußte gleichfalls auf der Plattform eines
Wagens verweilen. Bei der Station Reichenette, wo einige Leute
den Zug verließen, konnte er sich ein wenig in den Wagen hinein
drängen und so bis nach Sonceboz stehen bleiben. An diesem
Orte mußte er mit den andern auf der Plattform oder bei der
Türe stehenden Personen vom Wagen herabtreten, um den aus
steigenden Personen Platz zu machen. Er benutzte den kurzen
Aufenthalt, um ein Bedürfnis zu befriedigen und sich durch ein
Gläschen Cognac zu erwärmen. In Sonceboz, wo ein Turnfest
abgehalten worden war, stiegen erheblich mehr Leute in den Zug,
als diesen verlassen hatten, sodaß es dem Kläger auch hier nicht
gelang, in einen der Wagen, die alle gleichmäßig überfüllt waren,
hineinzukommen. Er stand daher mit sechs bis acht andern Per
sonen auf einer Plattform, den Rücken gegen die Wand des
Wagens gelehnt. Nachdem der Zug abgefahren war und zwar
mit ziemlicher Schnelligkeit, um die folgende Steigung besser zu
überwinden, gab es zirka 200 Meter vom Bahnhof entfernt einen
heftigen Ruck. Der Kläger, von seinem Nachbar angestoßen, verlor
das Gleichgewicht und fiel von der Plattform auf den Bahnkörper,
woselbst er kurz nachher am Kopfe blutend aufgehoben wurde.
Die konstatierten Verletzungen waren unbedeutend; doch leidet der
Kläger seit dem Unfall an einer sogen. traumatischen Neurose,
die ihm bis zur Stunde die Wiederaufnahme der Arbeit verun
möglicht hat. Auf seine Klage verurteilte das Amtsgericht Bern
durch Urteil vom 30. Juni 1903 die Jura Simplon Bahngesell
schaft (an deren Stelle im weitern Verlauf des Prozesses die
Schweiz. Bundesbahnen als Rechtsnachfolgerin getreten sind) zur
Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 14,300 Fr. nebst
5% Zins seit 17. November 1900 (dem Tage der Sühne
verhandlung) und wahrte hiebei dem Kläger das Recht der Nach
klage für den Fall einer Verschlimmerung seines Zustandes. Der
Appellations und Kassationshof sodann erließ als II. Instanz
auf Appellation beider Parteien das eingangs angeführte Urteil.
2. Der Vertreter der Beklagten hat schon vor Appellations
und Kassationshof zugegeben, daß die der Klage entgegengesetzte
Einrede des Selbstverschuldens im Hinblick auf das Ergebnis
des Beweisverfahrens kaum mehr haltbar sei. Auch heute ist die
Einrede nicht ernstlich aufgenommen worden. Es ist in der Tat
auch nicht ersichtlich, welche mit dem Unfall kausal verknüpfte
Handlung oder Unterlassung dem Kläger zum Verschulden an
zurechnen wäre. Es bedarf insbesondere keiner Ausführung, daß
ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden kann, daß er den
überfüllten Zug überhaupt bestiegen hat; denn der Kläger, dem
man doch nicht zumuten konnte, in Biel zu übernachten, hatte
Anspruch darauf, befördert zu werden, und die Organe der Bahn
haben ihn auch an der Benutzung jenes Zuges in keiner Weise
zu hindern versucht.
Dagegen muß mit den Vorinstanzen der Unfall auf ein
grobes Verschulden der Bahn im Sinne von Art. 7 CHE
zurückgeführt werden. Allerdings greift die weitergehende Haftung
des Art. 7, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat,
nicht schon bei jeder mit einem Unfall in ursächlichem Zusammen
hang stehenden Unregelmäßigkeit, bei jedem Verstoß gegen eine
Reglementsvorschrift, sondern nur dann Platz, wenn die durch
Umstände gebotene Sorgfalt in gröblichster Weise außer Acht
lassen worden ist. Diese Voraussetzung trifft aber namentlich
den Fällen zu, wo die mit einer unvorsichtigen Handlung oder
Unterlassung der Bahnorgane für Leben und Gesundheit der
Reisenden verbundene Gefahr nicht erst bei besonderer Überlegung
erkennbar ist, sondern in die Augen springt, greifbar ist und
jedermann sich aufdrängt, sodaß sie auch dem betreffenden Beamten
notwendigerweise sofort zum Bewußtsein gekommen sein muß. In
der Abfertigung eines Zuges nun, der dermaßen überfüllt ist,
daß ein Teil der Passagiere notgedrungen auf der Plattform
der Wagen stehen muß, ist eine schwere Pflichtversäumnis im an
gegebenen Sinne seitens derjenigen Beamten, die für genügenden
Platz hätten sorgen sollen, zu erblicken; denn die Gefahr des
Herunterstürzens während der Fahrt ist hier dringend und augen
scheinlich, wie denn auch der Aufenthalt von Passagieren auf der
Plattform durch 17 des Transportregl. eben wegen der großen
Gefahr verboten war und bekanntlich vom Personal im übrigen
auch nicht geduldet wird. Auch ist zu beachten, daß vorliegend
der Fehler von Vorständen wichtiger Bahnhöfe Biel und
Sonceboz , also von Beamten ausging, denen vermöge ihrer
Stellung ein erhöhtes Verantwortlichkeitsgefühl zugemutet werden
darf. Für den Vorstand in Biel fällt dann noch erschwerend in
Betracht, daß er vom Zugmeister auf die Gefahr ausdrücklich auf
merksam gemacht worden ist und trotzdem den Zug in jenem
Zustand der Überfüllung hat abgehen lassen, statt auf Abhilfe
durch weitere Wagen (oder einen Extrazug) bedacht zu sein. Die
Bahn kann zu ihrer Entlastung auch nicht anführen, daß der
große Andrang des Publikums zum Zug Nr. 177 unerwartet
gekommen sei; sie muß vielmehr zugeben, daß man, da es einer
der sogen. Lesersonntage war, auf eine sehr starke Frequenz des
letzten Zuges nach Sonceboz Dachsfelden Delsberg gefaßt sein
konnte. Daß das Wagenmaterial, dessen es zur Abhilfe bedurft
hätte, auf den Stationen Biel und Sonceboz nicht vorhanden
war, ist von der Bahn nicht dargetan worden. Und wenn es auch
der Fall gewesen wäre, so könnte es höchstens zur Entschuldigung
der betreffenden Stationsvorstände, insofern sie ohne Erfolg ge
nügendes Material verlangt haben sollten, dienen, während die
Verantwortlichkeit für jenen Zustand, der den Unfall herbei
geführt hat und damit ein grobes Verschulden im Sinne von
Art. 7 höhern Bahnorganen zur Last fallen würde, denen es ob
gelegen hätte, dafür besorgt zu sein, daß genügende Transport
mittel zur Beförderung der Reisenden gemäß der Vorschrift des
Art. 5 d. BG betr. d. Transport auf Eisenb. und Dampfschiffen
vom 29. März 1893 zur Verfügung stehen. Die von den
Vorinstanzen aus dem Titel des Art. 7, abgesehen vom Ersatze
des Vermögensnachteils zugesprochene Geldsumme von 5000 Fr.
ist von der Beklagten eventuell dem Betrage nach nicht angefochten
worden.
3. Die erste Instanz hat, gestützt auf ein ärzliches Gutachten,
das die damalige, durch traumatische Neurose infolge des Unfalls
bedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf mindestens 66%
tariert, eine Besserung des Zustandes jedoch als fast wahrschein
lich, fast sicher und völlige Heilung als nicht ausgeschlossen be
zeichnet, in der Meinung, daß Besserung oder Heilung erst nach
völliger Erledigung des Prozesses zu erwarten seien, von der Zu
sprache einer Entschädigung für dauernde Erwerbseinbuße abge
sehen und eine solche nur für zeitweiligen Verdienstausfall von
jährlich 66% bis zum Herbst 1905, dem Zeitpunkt der mut
maßlichen Heilung nach Erledigung des Prozesses, zuerkannt,
wobei der Möglichkeit, daß entgegen dieser Annahme die Heilung
bis dahin nicht oder nicht vollständig erfolgt sein sollte, durch
Aufnahme des Rektifikationsvorbehaltes im Urteil nach Art. 6
Abs. 2 EHG Rechnung getragen wurde. Die Vorinstanz hat so
dann eine Oberexpertise erhoben, die in Übereinstimmung mit dem
Befund einer ersten, aus prozessualischen Gründen beseitigten Ex
pertise wesentlich ungünstiger lautend, den Kläger nach seinem
gegenwärtigen körperlichen und geistigen Zustand als zu jeder
Arbeitsleistung unfähig und eine Heilung nach Erledigung des
Prozesses, wenn auch nicht für ausgeschlossen, so doch für sehr
unsicher und wenig wahrscheinlich erklärt. Indem die Vorinstanz
die verschiedenen Gutachten gegeneinander abwägt, gelangt sie dazu,
statt vollständiger dauernder Erwerbsunfähigkeit, gestützt auf die
Oberexpertise, eine ständige Einbuße von 66% anzunehmen mit
der Begründung, daß der Kläger zwar nicht zu seiner subtilen
Berufsarbeit oder sonstiger regelmäßiger und konsequenter Tätigkeit,
aber doch wohl zu anderweitiger leichter Beschäftigung in be
schränktem Maße fähig sein dürfte, daß der Einfluß einer beim
Kläger konstatierten und vom Unfall unabhängigen Lungentuber
kulose mitzuberücksichtigen und daß endlich der Möglichkeit einer
spätern Besserung nach erledigtem Prozeß Rechnung zu tragen
sei. Die Beklagte sicht diese Bemessung des Erwerbsausfalles auf
66% mit Unrecht als zu hoch an. Ausgangspunkt war für die
Vorinstanz, wenn es vielleicht auch in der Begründung nicht ganz
deutlich ausgesprochen ist, die Feststellung der Oberexpertise, daß
der Kläger dermalen gänzlich arbeitsunfähig und eine spätere
Heilung nicht wahrscheinlich sei. Angesichts dieser Feststellung ging
es zweifellos nicht an, nach dem Vorgehen der ersten Instanz
die dauernde Erwerbseinbuße vorläufig zu verneinen, zumal der
hiebei als Korrektur aufgenommene Rektifikationsvorbehalt sich
schon deshalb verbieten muß, weil die dadurch hinausgeschobene
definitive Liquidation des Haftpflichtfalles einer Besserung im Zu
stande des Klägers zweifellos im Wege stehen würde. Die Vor
instanz ist daher nicht unrichtig verfahren, wenn sie den angeführten
Faktoren die wahrscheinliche Fähigkeit des Klägers zu ganz
leichter Beschäftigung, der Einfluß der Lungentuberkulose und die
Möglichkeit einer Besserung durch eine tiefere Taxation der
dauernden Arbeitsunfähigkeit Rechnung getragen hat. Doch
dies durch ein Herabgehen auf 66 % eher in zu starkem, als in
zu geringem Maße geschehen; denn jene Faktoren sind viel
unsicher und unbestimmt, als daß ihnen mehr Gewicht, als es
durch die Vorinstanz geschah, beigemessen werden könnte.
4. Muß es somit bei der Annahme einer dauernden Beein
trächtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 66 % sein
Bewenden haben, womit auch die Voraussetzung, unter der
vom Kläger die Aufnahme des Rektifikationsvorbehaltes (Art. 6
Abs. 2 EHG) durch Anschlußberufung verlangt worden ist, dahin
so ist gegen die Art der Berechnung, nach welcher die
Vorinstanz bei einem Alter des Klägers zur Zeit des Unfalls
von 34 Jahren, einem unbestrittenen Jahresverdienst von
50 Fr., sowie unter Abzug von 12 % für die Vorteile der
Kapitalabfindung zu einem Entschädigungsbetrag von rund
23,000 Fr. gelangt, nichts einzuwenden. Auch darin ist der Vor
instanz beizupflichten, daß die Form der Kapitalabfindung und
nicht die von der Beklagten beantragte Form der Rente den Ver
hältnissen des Falles angemessen ist, und zwar deshalb, weil nach
den Experten die Gefahr vorhanden ist, daß das Leben des Klä
gers infolge des Unfalles eine Abkürzung erleiden könnte, wie
denn überhaupt bei traumatischer Neurasthenie die Prognose quoad
vitam erfahrungsgemäß keine günstige ist; in diesem Fall würde
aber bei einer mit dem Tode aufhörenden Rente die Familie des
Klägers, obgleich sie infolge des Unfalls ihres Ernährers beraubt
wäre, doch der Entschädigung verlustig gehen (s. A. S., XXI,
1048/49). Auch hebt die Vorinstanz mit Recht hervor, daß bei
den unbestrittenen soliden Eigenschaften des Klägers eine Kapital
verschleuderung nicht zu befürchten ist.
Die übrigen Faktoren der von der Vorinstanz gesprochenen
Schadensvergütung rund 2000 Fr. bisherige Heilungskosten
und eine jährliche Rente von 200 Fr. für künftige Heilungs
kosten sind von der Beklagten nicht angefochten worden und
können auch zu keinen Ausstellungen Anlaß geben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom
5. Mai 1904 bestätigt.