Art. 59 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 und Art. 54 OG; Streitwertberechnung bei Berufung: Zinsen bleiben außer Betracht, und bei einem Schadensersatzbegehren, dessen Ersatzteil durch eine im Konkurs des Drittschuldners zu erwartende Dividende gemindert wird, ist diese mutmaßliche Konkursdividende vom Streitwert abzuziehen. Maßgebend ist nicht die noch ungewisse definitive Feststellung der Dividende, sondern die nach den Akten glaubhaft erscheinende erwartete Quote. Wird dadurch der nach Art. 59 OG erforderliche Mindeststreitwert nicht erreicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten (consid.).
Begründung der Klage geltend gemacht habe, der vom Beklagten zu ersetzende Schaden stehe der Wechselsumme gleich, abzüglich der im Konkurse Großmann für letztere erhältlichen Dividende, zuzüglich der Auslagen im Betrage von 211 Fr. 40 Cts. D. Gegen das Urteil des Handelsgerichts hat der Kläger rechtzeitig und formlichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: Das Urteil vom 29. April 1904 auf zuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 1974 Fr. 55 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 31. Mai 1903 und 211 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 9. Februar 1904 zu bezahlen. Der Schlußsatz der der Berufung beigelegten Rechtsschrift lautet: Der Streitwert beträgt über 2000 Fr., indem die Höhe der Dividende im Konkurse über die Firma R. Großmann nicht feststeht. Der Beklagte hat prinzipiell Nichteintreten auf die Berufung eventuell Abweisung derselben beantragt. Der Berufungsbeantwortung liegt eine Erklärung des Konkurs amtes Basel bei, wonach die mutmaßliche Dividende im Konkurse über R. Großmann 10 15 % betragen wird; in Erwägung: Der gemäß Art. 59 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 und 54 OG zu ermittelnde Streitwert beläuft sich im vorliegenden Falle, da die Zinsen nach Art. 54 Abs. 1 nicht in Betracht fallen, auf 1974 Fr. 55 Cts. 211 Fr. 45 Cts. 2186 Fr., ab züglich der zu erwartenden auf die anerkannte Forderung des Klägers im Konkurse des R. Großmann entfallenden Dividende. Daß diese Dividende grundsätzlich in Abzug zu bringen ist, an erkennt der Berufungskläger selber am Schlusse seiner Berufungs schrift; dagegen scheint er der Ansicht zu sein, der Abzug könne in casu deshalb nicht stattfinden, weil die Konkursdividende noch nicht feststehe. Dieser letztern Auffassung ist nicht beizupflichten, sondern es ist auf die bei den Akten liegende Erklärung des Konkursamtes abzustellen, wonach die mutmaßliche Konkurs dividende 10 15 % betragen wird. Selbst wenn nun die Divi dende nur von obigen 1974 Fr. 55 Cts., nicht auch von den durch das Konkursamt Baselstadt anerkannten Zinsen im Betrage von 90 Fr., berechnet wird, und selbst wenn vom Minimum der vom Konkursamte in Aussicht gestellten Dividende, nämlich 10 ausgegangen wird, so beträgt hienach der Streitwert doch nur 2186 Fr. abzüglich 197 Fr. 45 Cts. 1988 Fr. 55 Cts., d. h. weniger als die nach Art. 59 für die Berufung an das Bundesgericht erforderlichen 2000 Fr.; beschlossen: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.