Art. 56, 57 OG; jurisdiction in disputes combining a credit agreement and a preliminary contract for the sale of land: a merely economic connection does not merge two legally independent contracts. Contracts for the sale of land and preliminary contracts thereto remain subject to cantonal law, so that the Federal Court is incompetent for an appeal directed against claims stemming from that part of the agreement. A compensation plea that in substance asserts damages for non-performance of the preliminary land-sale contract cannot confer federal jurisdiction (consid. 2–3).
anderseits der Kläger Laube, ebenfalls am 22. Januar 1904, und zwar in derselben Urkunde, dem Beklagten Keller versprochen hat, eine diesem gehörige Liegenschaft zu kaufen, und in teilweiser Erfüllung dieses Versprechens seinem Gegenkontrahenten eine An zahl Schuldscheine und Wechsel übergeben hat. Die von Laube gegen Keller angestrengte Klage geht auf Rückerstattung der Leistungen des Klägers aus dem zweiten Teil des Vertrages. 2. Wenn auch zuzugeben ist, daß in ökonomischer Hinsicht zwischen den beiden Teilen obigen Vertrages vom 22. Januar 1904 ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, so zerfällt derselbe doch juristisch in zwei selbständige Verträge, nämlich einen Kredit gewährungsvertrag und einen Vorvertrag zu einem Liegenschafts kauf. Hieraus folgt, da Kaufverträge über Liegenschaften sowie Vorverträge zu solchen dem kantonalen Rechte unterstehen, die Inkompetenz des Bundesgerichts zur Anhandnahme der vorliegenden Berufung. 3. Allerdings hat nun der Beklagte mittels Kompensations einrede u. a. Ersatz der ihm bei Erfüllung des Kreditgewährungs vertrages erwachsenen Auslagen verlangt und in seiner Berufungs erklärung die Erhöhung des Betrages, bezüglich dessen ihm vor instanzlich das Recht der Kompensation zuerkannt worden ist, beantragt. Allein die Kompensationseinrede des Beklagten stützt sich nicht etwa auf eine behauptete Entgeltlichkeit des Kredit gewährungsvertrages als solchen, sondern auf die Tatsache, daß der Kläger durch Nichthaltung seines auf den Liegenschaftskauf bezüglichen Versprechens es dem Beklagten verunmöglicht habe, auf indirektem Wege zum Ersatz der ihm durch die Kreditver schaffung erwachsenen Auslagen zu gelangen. Es ist daher auch die Erhebung der Kompensationseinrede nichts anderes als die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung wegen Nichterfüllung eines Vorvertrages zu einem Liegenschaftskauf. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht eingetreten.