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Arteil vom 2. Juli 1904 in Sachen
Turkish Regie Export Company limited and reduced,
Kl. u. Ber.-Kl., gegen Tschilinquiriau, Bekl. u. Ber. Bekl.
Internationales Markenrecht. Stellung ausländischer Markenberech
tigter in der Schweiz. Art. 2 und 6, Abs. 4, Konkordat zum Schutze
des gewerblichen Eigentums, vom 20. März 1883. Marken unfähig
keit von öffentlichen Wappen, etc. in der Schweiz, Art. 3 Abs. 2
Sch. Tragweite dieser Bestimmung.
A. Durch Urteil vom 5. Dezember 1903 hat die Polizei
kammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern erkannt: Die Civilpartei wird, in Bestätigung des erstin
stanzlichen Urteils, mit ihren Begehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
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Die Angeschuldigte sei (civilrechtlich) schuldig zu erklären
der Übertretung des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der
Fabrik und Handelsmarken, vom 26. September 1890, und in
Anwendung der in Art. 24 ff. enthaltenen Bestimmungen des
citierten Gesetzes (civilrechtlich) zu bestrafen. Er sei ferner zu ver
urteilen zu einer Entschädigung von 800 Fr. an die Klägerschaft.
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Alle Waren des Angeschuldigten, die die fragliche Marke
tragen, seien zu konfiszieren.
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Das Erkenntnis sei in verschiedenen Zeitungen zu veröffent
lichen.
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Alle Marken des Angeschuldigten, sowie die Werkzeuge zur
Herstellung derselben seien zu vernichten.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der
Klägerin seine Berufungsanträge.
Der Vertreter des Beklagten trägt auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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(Ausführung, daß das mündliche Verfahren Platz zu greifen
habe, unter Hinweis auf: Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 2. Teil,
S. 466 Erw. 2; Bd. XXIX, 2. Teil, S. 341 Erw. 3.)
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In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben:
Die Klägerin, die ihren Sitz in London und Konstantinopel hat,
hat am 2. Juli 1895 die Marken Nr. 7592, 7593 und 7594
für Tabak, Zigarren und Zigarretten im eidgenössischen Marken
register eintragen lassen. Sämtliche drei Marken zeigen folgendes
Bild: Den obern Teil des Bildes nimmt ein mit Strahlen um
gebener Kreis ein, in dessen Mitte sich ein türkischer Namenszug
befindet. Darunter steht ein siegelförmiges Gebilde in aufgestelltem
Oval, das am obern Rand einen Stern und links und rechts
daneben, je mit der Concavseite dem Stern zugewendet, zwei
Mondsicheln enthält. Links und rechts vom Oval (Siegel) ragen
Fahnen, mit Mondsichel und Stern auf dem Fahnentuch und
Halbmond an der Spitze, und Waffen (Lanzen, Kanonen, Yata
gans, rc.) hervor; einem Geschützrohr auf der rechten Seite ent
spricht eine Wage mit Untergestell auf der linken Seite. Den
Abschluß des Bildes nach unten bilden ornamentartige Linien, von
denen siegel oder medaillenförmige Gebilde herabhängen. Außer
diesem Bild, darunter, enthält Marke Nr. 7592 das Wort
Selam, Marke Nr. 7593 das Wort Nazir", Im Dezember
1901 erstattete die Klägerin gegen den Beklagten, der in Bern
den Tabakhandel betreibt, Strafanzeige wegen Übertretung des
eidgenössischen Markenschutzgesetzes, bestehend in der Nachmachung
ihrer eben geschilderten Marken. Der Beklagte nahm den Stand
punkt ein, die Marken der Klägerin seien gemäß Art. 3 Abs. 2
MSch nicht schutzfähig, da sie das Wappen des osmanischen
Reiches oder jedenfalls ein öffentliches Zeichen darstellen. Die
beiden kantonalen Instanzen sind dieser Auffassung gefolgt und
haben den Beklagten unter Zuerkennung einer Entschädigung
von 100 Fr. freigesprochen. Sie stützen sich dabei in tatsächlicher
Hinsicht darauf, daß eine vom Gesandten der Pforte in der
Schweiz zur Verfügung gestellte Medaille (von der photographische
Abbildungen zu den Akten genommen wurden), die mit dem
Markenbilde vollständig übereinstimmt, als türkisches Staats
wappen erklärt worden ist.
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Gegenüber dem Urteil der Vorinstanz, vor der nur noch
der Civilpunkt streitig war, vertritt die Klägerin in erster Linie
die Auffassung, die Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 MSch.
wonach nicht markenfähig sind öffentliche Wappen und alle als
Eigentum eines Staates oder als Gemeingut anzusehende Zeichen
gelte für sie als englische Staatsangehörige nicht; denn am Ort
ihrer Hauptniederlassung, in England, gelte der Ausschluß von
öffentlichen Wappen und Zeichen vom Markenschutz nicht, und
nun sei diese Eintragung maßgebend, nicht die Eintragung in
der Schweiz, die eine bloße Filialeintragung sei. Diese Auf
fassung, für die sich die Klägerin auf die internationale Kon
vention zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März
1883 beruft, geht durchaus fehl. Gemäß Art. 2 dieser Konven
tion genießen die Ausländer im Inlande den gleichen Schutz wie
die Inländer, oder, anders ausgedrückt, die Vertragsangehörigen
genießen in jedem Staate den gleichen Rechtsschutz wie die An
gehörigen dieses Staates, aber nicht einen bessern; wenn daher
nach der Gesetzgebung des Inlandes ein Inländer an einem
Zeichen kein Markenrecht erwerben kann, steht der Erwerb eines
solchen auch dem Ausländer nicht zu, ganz ohne Rücksicht darauf,
ob in dessen Heimatstaate der Ausschluß vom Markenschutz eben
falls besteht oder nicht. Wenn sodann Art. 6 der Konvention
allerdings den Grundsatz an die Spitze stellt, daß jede Fabrik
oder Handelsmarke, welche im Ursprungslande regelrecht hinter
legt worden ist, unverändert in allen Ländern der Union zur
Hinterlegung zugelassen und geschützt wird, so erfährt doch dieser
Grundsatz die Einschränkung (Art. 6 Abs. 4), daß die Hinterle
gung dann verweigert werden kann, wenn der betreffende Gegen
stand als den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung zu
widerlaufend angesehen wird; und nun erklärt das Schlußprotokoll
zur Konvention in Ziff. 4 zur Auslegung des Art. 6 wörtlich:
Der erste Absatz des Art. 6 ist so zu verstehen, daß keine
Fabrik oder Handelsmarke in irgend einem Staate der Union
einzig durch den Umstand vom Schutze ausgeschlossen werden
kann, daß sie in Bezug auf die Zeichen, aus denen sie besteht,
den durch die Gesetzgebung dieses Landes aufgestellten Bedin
gungen nicht genüge, sobald sie nur, in dieser Hinsicht, der
Gesetzgebung des Ursprungslandes entspricht und im letztern
regelrecht hinterlegt wurde. Mit Vorbehalt dieser nur die Form
der Marke betreffenden Ausnahme, sowie der Bestimmungen der
andern Artikel der Übereinkunft findet die innere Gesetzgebung
jedes der Staaten Anwendung. Um jede falsche Auslegung zu ver
meiden, wird erklärt, daß der Gebrauch der öffentlichen Wappen
und der Dekorationen im Sinne des Schlußabsatzes des Art. 6 als
der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufend angesehen werden kann.
für die Frage der Markenfähigkeit öffentlicher Wappen und Zei
chen ist somit ausdrücklich die inländische Gesetzgebung vorbe
halten, so daß also vorliegend die Schutzfähigkeit der klägerischen
Marken nicht ohne weiteres durch deren Schutzfähigkeit in Eng
land präjudiziert ist. Für das Gebiet der Schweiz nun unterliegt
entgegen der Kontroverse unter dem frühern deutschen Marken
schutzgesetz keinem Zweifel, daß alle Wappen und sonstigen
öffentlichen Zeichen, nicht nur diejenigen des Inlandes, der Mar
kenfähigkeit entbehren; denn die bezügliche Bestimmung des Ge
setzes lautet ganz allgemein, und es wäre gewiß, da bei Erlaß
des eidgenössischen Markenschutzgesetzes die in Deutschland über
den Ausschluß der öffentlichen Wappen vom Markenschutz be
stehende Kontroverse bekannt war, eine Einschränkung auf die
inländischen öffentlichen Wappen u. s. w. aufgenommen worden,
falls sie hätte ausgesprochen werden wollen. Der Ausschluß aller
öffentlichen Wappen, rc., nicht bloß der inländischen, vom Marken
schutz entspricht denn auch einzig dem inneren Grund, auf dem
der Gedanke des Ausschlusses überhaupt beruht und der darin
besteht, daß die Individualzeichen eines Staates oder einer sonsti
gen öffentlichen Korporation ebensowenig zum Individualzeichen
eines Einzelnen sollen werden können, wie das Wappen, der
Namen, oder sonstige Individualzeichen und Rechte einer Privat
person. Ist daher das in Frage stehende Markenbild der Klägerin
in der Tat das öffentliche Wappen des osmanischen Reiches oder
wenigstens ein sonstiges öffentliches Zeichen dieses Staates, so ist
es unfähig, dem Individualmarkenrecht einer Privatperson unter
worfen zu sein, und kann daher die Klägerin aus ihrer, nicht
schutzfähigen, Marke keine Rechte auf Untersagung der Führung
derselben durch den Beklagten und auf Schadensersatz herleiten;
denn der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, daß ihr die
ausschließliche Berechtigung zum Führen des türkischen Wappens
und der Siegel übertragen ist (vergl. ihre Briefe an ihren ber
nischen Vertreter vom 30. Juni und 31. Juli 1902, Art. 73
und 75 : la Régie ottomane seule . . .. a le droit, comme
Administration de l Etat, d'employer ces armes et ce sceau,
comme Marque distinctive ), vermag ihr diese ausschließliche
Berechtigung in der Schweiz nicht zu gewähren, ganz abgesehen
davon, daß die Klägerin als Privatperson aufgetreten und ihre
Behauptung eines Rechtes zur ausschließlichen Führung des tür
kischen Wappens und Siegels durchaus unbewiesen ist.
4. Die im wesentlichen tatsächliche Frage nun, ob das Marken
bild der Klägerin wirklich als öffentliches Wappen anzusehen sei,
ist entschieden durch die Feststellung der Vorinstanz, die sich auf
die Aussage des Gesandten der Pforte bei der Schweiz stützt.
Ob dieser Gesandte verbindliche Erklärungen abgeben konnte, hat
das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Mit Recht hat sodann
die Vorinstanz nicht darauf abgestellt, ob ein eigentliches Wappen
im Sinne der Wappenkunde vorliegt; unter öffentlichen Wappen
im eidgenössischen Markenschutzgesetz sind, wie schon der Zusatz
alle als Eigentum eines Staates oder als Gemeingut anzu
sehende Zeichen beweist, nicht nur die eigentlichen Wappen in
heraldisch-technischem Sinn verstanden, sondern auch Wappenem
bleme u. dergl., kurz alle einen Staat individualisierenden Zeichen.
Daß die Eintragung der Marke trotz Art. 14 Ziff. 2 MSch
nicht verweigert worden ist, vermag das Gericht nicht zu binden
und schließt nicht aus, daß den Marken die Schutzfähigkeit abge
sprochen werde. Da jedoch der Beklagte seinen vor erster Instanz
gestellten Antrag auf Löschung der Eintragung der Marken der
Klägerin, mit dem er abgewiesen worden ist, nicht aufgenommen
hat, ist über die Löschung nicht zu entscheiden, sondern wirkt die
Schutzlosigkeit der klägerischen Marken nur als Motiv für die
Abweisung der Klage.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Polizei
kammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern vom 5. Dezember 1903 in allen Teilen bestätigt.