Art. 9 Abs. 2 B.-G. betr. Ausdehnung der Haftpflicht; Anfechtung eines Vergleichs wegen offenbar unzulänglicher Entschädigung. Für die Frage der offenbaren Unzulänglichkeit ist allein das objektive Verhältnis zwischen Vergleichssumme und dem gesetzlich erstattungsfähigen Schaden massgebend. Offenbar unzulänglich ist die Vergleichssumme nur, wenn sie den Schaden augenfällig und in einem klaren Missverhältnis nicht deckt. Die Schadensbemessung unterliegt indessen in weitem Umfang dem Ermessen des ärztlichen Experten und des Richters, weshalb sich ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Hält sich die Vergleichssumme innerhalb dieses Spielraums und steht sie mit dem Expertengutachten nicht in wesentlichem Widerspruch, fehlt es an der Offenbarkeit der Unzulänglichkeit (vgl. Erwägung 2).
fragen, ob eine Berichtigung nicht insofern zu erfolgen habe, als die Vorinstanz nicht besonders berücksichtigt zu haben scheint, daß die Reduktion der Arbeitsfähigkeit während des Jahres zwischen der Untersuchung durch Dr. Kappeler in Konstanz und derjenigen durch den Experten noch etwas größer war und auf zirka 35 das Mittel zwischen den Schätzungen der beiden Arzte, festzusetzen ist. Allein das Versehen wird dadurch mehrfach aufgewogen, daß die Vorinstanz den Maximalansatz (25 %) und nicht den mittleren Ansatz des Experten (22½%) ihrer Berechnung zu Grunde gelegt und daß sie vom Schaden nur einen Abzug von 25 % gemacht hat, während mit Rücksicht auf das Alter des Klägers (61 Jahre zur Zeit des Unfalls), das eine baldige Abnahme der Arbeitskraft ohnehin als wahrscheinlich erscheinen läßt, ein etwas größerer Abstrich sich wohl hätte rechtfertigen lassen. Nach dem Gesagten muß es daher bei der Bemessung des gesetzlich erstattungs fähigen Schadens auf rund 2400 Fr. sein Verbleiben haben. Bei der Frage, ob die vergleichsweise bezahlte Entschädigung offenbar unzulänglich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 leg. cit. sei, kommt es, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (Amtl. Samml., XII, S. 834; XVIII, S. 928 ff.), lediglich auf das objektive Verhältnis zwischen der Vergleichsumme und dem jenigen Betrag an, auf den der Berechtigte nach Gesetz und Praxis Anspruch hätte. Die erstere ist dann als offenbar unzu länglich zu taxieren, wenn sie den erstattungsfähigen Schaden augenscheinlich bei weitem nicht deckt und in einem offenbaren Mißverhältnis zu ihm steht (Amtl. Samml., XVI, S. 834). Vorliegend beträgt die Differenz 400 Fr., d. h. nur 1 des ge richtlich festgestellten erstattungsfähigen Schadens; sie reduziert sich sogar auf 1, wenn man auf beiden Seiten die rund 400 Fr. hinzurechnet, die der Kläger für vorübergehende totale Arbeits unfähigkeit außerdem erhalten hat. Die Vorinstanz hat daher mit Recht das Vorhandensein eines augenscheinlichen Mißverhältnisses zwischen den beiden Größen verneint, und zur Begründung zu treffend hervorgehoben, die Vergleichssumme beruhe auf der An nahme einer Invalidität von 20 %, welcher Ansatz als Minimal ansatz des Expertensgutachtens auch vom Gericht hätte zu Grunde gelegt werden können, sodaß also die Vergleichsumme in keinem wesentlichen Widerspruch zum Gutachten stehe. Es kann noch gefügt werden, daß überhaupt die Festsetzung der Haftpflichtent schädigung nach der Natur der Sache in weitem Maß dem sub jektiven Ermessen des ärztlichen Experten und des Richters an heimgestellt ist und daher notwendig innerhalb eines relativ weiten auf subjektiven Faktoren beruhenden Spielraums erfolgt. Es ist aber klar, daß wenn, wie vorliegend, die Vergleichssumme sich mehr oder weniger innerhalb dieses Spielraums hält, von offen barer Unzulänglichkeit keine Rede sein kann. Die Vorinstanz hätte nämlich nach freiem Ermessen von einer etwas geringern Er werbseinbuße innerhalb der Grenzen des Expertengutachtens aus gehen oder einen größern Abzug für Zufall, Vorteile der Kapital abfindung u. s. w. machen können, wodurch die Differenz zwischen Vergleichssumme und nach Gesetz erstattungsfähigem Schaden sich auf einen unbedeutenden Betrag reduziert hätte oder ganz ver schwunden wäre. Da nach diesen Ausführungen der Vergleich für den Kläger nicht anfechtbar ist, muß dessen Berufung verworfen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. Juli 1903 bestätigt.