- Urteil vom 18. Juli 1904 in Sachen
Hirt, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Albrecht, Bekl. u. Ber. Bekl.
Berufung gegen ein freisprechendes Urteil in einem Adhäsionsprozess;
Zulässigkeit. Haftung des Anwaltes für Behauptungen und
Aeusserungen in Rechtsschriften und Plädoyer gegenüber der Gegen
partei, Art. 50 und 55 OR Rechtswidrigkeit.
A. Durch Urteil vom 2. Mai 1904 hat die Polizeikammer
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern er
kannt:
Julius Albrecht wird in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils von der Anschuldigung auf Verleumdung zum Nachteil
des Robert Hirt freigesprochen, jedoch ohne Entschädigung.
- Die Civilpartei Robert Hirt wird mit ihrem Entschädi
gungsbegehren gegenüber Julius Albrecht abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger im Civilpunkte (Dispo
sitiv 2) rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, der Beklagte sei zu
der in der Klage verlangten Entschädigung von 2100 Fr. zu
verurteilen.
C. Der Beklagte stellt den Antrag: Es sei auf die Abänderungs
anträge des Klägers nicht einzutreten, eventuell sei der Kläger
mit seinen Abänderungsanträgen abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Juli 1900 erhob Witwe Rosina Weyeneth geb. Gnägi
gegen ihren Schwager Fritz Weyeneth Klage auf Bezahlung einer
bestrittenen Summe von 4530 Fr. nebst gesetzlichem Verzugszins.
Diese Klage stützte sie auf einen Kaufvertrag zwischen den Par
teien vom 3. September 1892 über eine Liegenschaft, laut welchem
Frau Weyeneth als Verkäuferin eine Kaufrestanz von 5030 Fr.
zu 4½% verzinslich, vom Tage des Kaufsabschlusses an, zu
fordern hatte, mit Pfandrecht hiefür auf der Liegenschaft. Der
damalige Beklagte Fritz Weyeneth erhob die Einrede der Zahlung;
er legte zum Beweise eine von der damaligen Klägerin Frau
Weyeneth unterschriebene Quittung, datiert: Madretsch, den 6. De
zember 1892, vor, lautend: Heute die auf gegenwärtigen Titel
sich stützende Kaufrestanz, welche sich bereits um 500 Fr. durch
frühere Abzahlung reduziert hatte, mit 4530 Fr. nebst Zins
bis heute erhalten und kann das Pfandrecht dafür im Grund
buch gelöscht werden. (Datum und Unterschrift.) Ferner berief
er sich auf den heutigen Kläger, Amtsnotar Hirt in Madretsch,
den er mit der Zahlung beauftragt hatte, als Zeugen, und führte
als weiteres Indiz der Zahlung die Tatsache an, daß der Klägerin
Frau Weyeneth seit 1892 nie Zins von der angeblichen Kauf
restanz entrichtet worden ist. Die damalige Klägerin, Frau
Weyeneth, wendete der Quittung gegenüber ein, sie habe von
Notar Hirt weder am 6. Dezember 1892 Fr. 4530, noch früher
500 Fr. erhalten; die Quittung vom 6. Dezember 1892 sei für
sie unverbindlich, indem sie ihre Unterschrift gegeben habe, ohne
das Geld empfangen zu haben. Demgegenüber beharrte der dama
lige Beklagte Fritz Weyeneth auf der Einrede der Zahlung und
anerbot den weitern Beweis der Verwendung des Geldes durch die
damalige Klägerin, Frau Weyeneth. In der Sache wurde der
heutige Kläger Hirt als Zeuge einvernommen, und er bestätigte
unter Eid, der damaligen Klägerin Frau Weyeneth die 4530 Fr.
ausbezahlt zu haben. Nach durchgeführtem Beweisverfahren er
klärte hierauf die damalige Klägerin, Frau Weyeneth, (im Sep
tember 1901) mit Rücksicht auf das Ergebnis der Beweis
führung , den Abstand von der Klage. Im Januar 1903 erhob
nun der heutige Kläger, Notar Hirt, gegen Frau Weyeneth
Klage auf Bezahlung einer angemessenen Geldsumme wegen ernst
licher Verletzung der persönlichen Verhältnisse, die er in der Dar
stellung der ihn berührenden Vorgänge im Prozesse der Frau
Weyeneth gegen Fritz Weyeneth durch jene und in seitherigen
Behauptungen der Frau Weyeneth, das Geld nie erhalten zu
haben, erblickte. Die damalige Beklagte, Frau Weyeneth, beauf
tragte den heutigen Beklagten, Fürsprecher Albrecht, mit ihrer
Verteidigung. Dieser stellte in der einläßlichen Hauptverteidigung
folgende Behauptungen auf: Ohne Geld erhalten zu haben,
setzte Frau Weyeneth ihre Unterschrift, wie verlangt, im Kauf
vertrag vom 3. September 1892 hin. Es wird verneint,
daß am 6. Dezember 1892 die Kaufsumme von 5030 Fr., sei
es durch Weyeneth oder durch Notar Hirt, an Frau Weyeneth
bezahlt worden ist.... Des weitern wird den Büchern des
Klägers die Richtigkeit bestritten und deren Glaubwürdigkeit an
gezweifelt, und die Behauptung wiederholt: Frau Rosina Weye
neth hat wirklich die betreffende Quittung unterschrieben, ohne
daß ihr das Geld am 6. Dezember 1892 ausbezahlt worden
wäre. Ferner: Hirt hat als Mandatar des Weyeneth der
Beklagten am 6. Dezember 1892 keine 5030 Fr. oder 4567 Fr.
(wie in den Büchern des Klägers Hirt steht) ausbezahlt. Ebenso
unrichtig ist, daß Hirt in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer
der Spar und Leihkasse Madretsch von Frau Weyeneth an
diesem Tage 2000 Fr. in Depot erhalten hat.
Der
Wahrheit entspricht folgendes: Hirt hat in der Amtsschaffnerei
Nidau am 5. Dezember 1892 das Geld, entsprechend dem
Mandat Fritz Weyeneth erhoben, dasselbe am 6. Dezember 1892
weder an Frau Weyeneth noch an Spar und Leihkasse Madretsch
(für Frau Weyeneth) weder partiell noch in toto abgegeben.
Er hatte hiezu auch keinen Auftrag. Hirt hat das Geld damals
behalten und der Beklagten nicht abgeliefert. Wir wieder
holen: Die Beklagte hat am 6. Dezember 1892 von Hirt kein
Geld erhalten und ihm auch nicht Weisung gegeben, Gelder,
weder bei der Spar und Leihkasse Madretsch, noch bei der
Ersparniskasse Nidau zu hinterlegen. Der Beweis des Gegen
teils trifft den Kläger. Endlich wird wiederholt, die Beklagte
Frau Weyeneth sei der Überzeugung, am 6. Dezember 1892 vom
Kläger Hirt nichts erhalten zu haben.
2. Diese Außerungen des Vertreters der Beklagten, Frau
Weyeneth, im Civilprozesse des Klägers gegen sie hat nun der
Kläger Hirt zum Gegenstand einer nach geschlossenem Schriften
wechsel in jenem Prozesse angehobenen Strafklage wegen Ver
leumdung, gerichtet gegen den genannten Vertreter, gemacht; er
hat dabei als Civilpartei eine Entschädigung von 2100 Fr. ver
langt. Während die erste Instanz den Beklagten Albrecht der
Verleumdung schuldig erklärte und ihn zu einer Entschädigung
an den Kläger von 100 Fr. verurteilte, ist die zweite Instanz
zu ihrem eingangs mitgeteilten, heute im Civilpunkte angefoch
tenen Urteile gelangt mit der Begründung, der Beklagte habe
lediglich als Anwalt in erlaubter Verteidigung die Interessen
seiner Klientin gewahrt und daher nicht rechtswidrig gehandelt.
3. Seinen Nichteintretensantrag begründet der Beklagte da
mit: Das bernische Strafverfahren kenne den Adhäsionsprozeß
nur insoweit, als die Civilklage aus einer strafbaren Handlung"
abgeleitet werde (Art. 3 bern. St.); die Frage nun, ob sich der
Beklagte einer strafbaren Handlung schuldig gemacht habe, sei vom
kantonalen Gerichte endgültig erledigt, und mit ihrer Verneinung
falle auch für den Kläger die Möglichkeit dahin, andere als aus
einer strafbaren Handlung resultierende Civilansprüche adhäsions
weise geltend zu machen. Diesen Ausführungen kann nicht bei
getreten werden. Der Civilanspruch, den der Kläger geltend macht,
stützt sich auf Art. 50 und 55 OR und besteht ganz unabhängig
davon, ob dem Beklagten eine strafbare Handlung in concreto
Ehrverletzung zur Last falle; Voraussetzungs , Entstehungs
und Erlöschungsgründe dieses Civilanspruches sind einzig vom
eidgenössischen Rechte beherrscht. Ob und inwieweit vor den kan
tonalen Gerichten der Anspruch auf dem Wege des Adhäsions
prozesses geltend gemacht werden durfte, berührt die Existenz des
Anspruches nicht und ist vom Bundesgericht nicht zu beurteilen;
ausschlaggebend ist, daß die kantonale letzte Instanz über den An
spruch endgültig entschieden, ihn verneint, nicht etwa ihn auf den
Civilweg verwiesen hat, so daß also über ihn ein Haupturteil
(Art. 58 OG) vorliegt; und da auch die übrigen Voraussetzungen
der Berufung Streitwert und Anwendung eidgenössischen
Rechtes gegeben sind, ist auf die Sache einzutreten.
4. In der Sache selbst nun hängt das Schicksal der Klage
(und damit der Berufung) davon ab, ob die vom Kläger zum
Gegenstand seiner (Straf und Civilklage gemachten Außerungen
und Behauptungen des Beklagten, die sich in den Prozeßvor
kehren des Beklagten zur Verteidigung seiner Klientin, Frau
Weyeneth, finden, widerrechtlich seien oder nicht. Diese Frage ist
vom Civilrichter auf Grund der Art. 50 ff. OR und also auch
vom Bundesgerichte selbständig zu entscheiden, da die civilrechtliche
Widerrechtlichkeit nicht davon abhängt, ob strafrechtlich eine Wider
rechtlichkeit vorliege, ein Strafanspruch bestehe; Bestimmungen
kantonaler Strafgesetze (siehe Stooß, Grundzüge, Band II,
S. 302), wonach Außerungen und Vorbringen in Rechtsvor
kehren, in Plaidoyers, wenn sie lediglich zur Verteidigung vorge
bracht werden, die Rechtswidrigkeit ausschließen, können an sich
Geltung nur beanspruchen auf dem Gebiete des Strafrechtes, für
die Frage, ob eine strafbare Ehrverletzung vorliege oder nicht.
Dagegen ist nun mit der Vorinstanz auch vom Standpunkte der
Art. 50 und 55 OR aus zu sagen, daß die Widerrechtlichkeit
von Außerungen und Vorbringen, die sich an sich als ehrver
letzend darstellen können, dann ausgeschlossen ist, wenn die Auße
rungen und Vorbringen im Prozesse lediglich zur Verteidigung
von Rechten erfolgen und nicht die Form der Äußerung an sich
eine Ehrverletzung darstellt, oder der böse Glaube oder Fahrlässig
keit im Vorbringen erwiesen ist. Gilt das für die Partei, so muß
es a fortiori Geltung haben für den Anwalt, der im Auftrage
der Partei deren Interessen zu wahren hat. Damit wird nicht
eine Schutzlosigkeit der Gegenpartei geschaffen und der Injurie
freier Lauf gelassen, da eben die Schranke in der strikten Be
schränkung auf das zur Verteidigung der Rechte und Interesse
notwendige und in der Vermeidung von in der Form beleidigenden
oder wider besseres Wissen vorgebrachten oder leichtfertigen Auße
rungen und Vorbringen liegt. Innert dieser Schranke aber müssen
prozessualische Vorbringen zur Wahrung von Interessen der
Parteien als erlaubt gelten und ist ihre Widerrechtlichkeit ausge
schlossen. Es handelt sich hier darum, zwischen kollidierenden
großen Interessen die Vermittlung zu finden (so Binding,
Lehrbuch des Strafrechts, Bd. II, 1, S. 65, Anm. 3 1. Aufl.);
und diese Vermittlung wird richtiger Weise durch die angegebene
Schranke gezogen, da einerseits die Verteidigung der eigenen
Interessen und Rechte unter Umständen auch in die Interessen
sphäre anderer muß übergreifen können, anderseits aber dem be
wußt oder leichtfertig unwahren Vorbringen nicht Tür und Tor
geöffnet werden, auch in der Verteidigung der eigenen Rechte
die Gegenpartei nicht schutzlos dem unbegründeten und ungerecht
fertigten Angriff preisgegeben sein soll.
5. An Hand dieser Grundsätze nun muß auf Grund der
Aktenlage das vorinstanzliche Urteil (soweit es der Überprüfung
des Bundesgerichtes überhaupt unterstellt werden konnte) bestätigt
werden. Die eingeklagten Außerungen und Vorbringen enthalten
zunächst rein äußerlich, in der Form, keinen Angriff auf die
Ehre oder die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Klägers
sie qualifizieren sich vielmehr als reine Verteidigungsmittel, gegen
die dem Kläger der Gegenbeweis nach den Regeln des Civil
prozesses offen steht. Es kann aber auch nicht gesagt werden,
daß der Beklagte, als Anwalt der Frau Weyeneth, die er gegen
eine Klage wegen ernstlicher Verletzung der persönlichen Verhält
nisse zu verteidigen hatte, nicht berechtigt gewesen sei, die Be
hauptung, die der Kläger zum Gegenstand seiner Klage gemacht
hatte, zu erneuern und dafür den Wahrheitsbeweis zu beantragen;
das Gegenteil hieße der beklagten Frau Weyeneth die Möglich
keit der Verteidigung in bedeutendem Umfange abschneiden und
dem heutigen Beklagten die ihm übertragene Wahrung der Inte
ressen seiner Klienten zum guten Teil verunmöglichen. Das Be
weisergebnis im frühern Prozesse, Frau Weyeneth gegen Fritz
Weyeneth das allerdings durchaus gegen die damalige Klä
gerin ausgefallen ist, bildet nicht einen derart unumstößlichen
Wahrheitsbeweis, daß ihm widersprechende Behauptungen im
neuen Prozesse (des Klägers gegen Frau Weyeneth) zur Ver
teidigung nicht aufgestellt werden dürften. Anders wäre es nur,
wenn der Beklagte im Bewußtsein der Unwahrheit oder leicht
fertig die in jenem ersten Prozesse allerdings prozessualisch wieder
legten Behauptungen neuerdings aufgestellt hätte und der ganzen
Verteidigung im Prozesse des heutigen Klägers gegen Frau
Weyeneth überhaupt nur die Absicht, dem Kläger zu schaden,
zu Grunde läge, oder wenn das ganze Gerede, das der Kläger
zum Gegenstand seiner Klage gegen Frau Weyeneth gemacht hat,
indirekt auf den Beklagten, sowie auf Notar Straßer als angeb
lichen Feind des Klägers zurückzuführen wäre, wie der Kläger
anzunehmen scheint. Für diesen Sachverhalt liegen aber keine Be
weise in den Akten; und da der Beklagte hienach nur in be
rechtigter Wahrnehmung der Interessen seiner Klientin gehandelt
hat, muß auch die Entschädigungsforderung des Klägers abge
wiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Polizei
kammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern vom 2. Mai 1904, soweit angefochten, bestätigt.